BESCHLUSS 20 . Februar Rechtsstreit . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 20 . Februar Richter Weber-Monecke Prof. Dr. Dr. Dr. beschlossen : Revision Klägerin Urteil 3 . Zivilsenats 22 . Juni wird angenommen . Klägerin trägt Kosten § Abs. . Streitwert : € 52.478 DM Gründe : Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung . Revision hat Endergebnis auch Aussicht Erfolg vgl. § Auslegung Beschlusses BVerfG 11 . Juni PBvU BVerfGE . Zwar teilt Senat Ansicht Berufungsgerichts Kündigungsrecht ergebe Grundsätzen Geschäftsgrundlage . Recht Kündigung ergab aber § Abs. . Vermieterin Räume vertragsgemäßen Gebrauch mehr Verfügung stellen konnte Umfeld vermieteten Raum abgetrennt war Lagerraum umgewandelt hatte . Weber-Monecke Wagenitz