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2825 lines
24 KiB

NAMEN
Verkündet
:
29
.
Oktober
Justizamtsinspektorin
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
schriftlichen
Verfahren
gemäß
§
Abs.
Schriftsatzfrist
1
.
Oktober
29
.
Oktober
Vorsitzende
Richterin
Dr.
Richterin
Weber-Monecke
Richter
Prof.
Dr.
Fuchs
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Kläger
wird
Urteil
6
.
Zivilkammer
12
.
Dezember
aufgehoben
.
Rechtsstreit
wird
erneuten
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionsverfahrens
Landgericht
zurückverwiesen
.
Streitwert
:
Tatbestand
:
Kläger
verlangen
Nutzungsentschädigung
Schuldrechtsanpassungsgesetz
.
Beklagten
schlossen
1
.
August
Rat
Gemeinde
Pachtvertrag
bezeichneten
Vertrag
Nutzung
Parzelle
näher
bezeichneten
Gelände
Dauer
Jahren
jährlichen
Pachtzins
Mark
.
Jahre
erwarb
Grundstück
Gemarkung
Flurstück
Beklagten
verpachtete
Parzelle
gehört
Eigentum
.
Schreiben
21
.
Juni
kündigte
Nutzungsvertrag
Begründung
31
.
Dezember
.
Räumungsklage
wies
Amtsgericht
7
.
September
Begründung
Beklagten
komme
Bestandsschutz
Moratorium
.
Schreiben
22
.
Juni
erhöhte
Amt
Märkische
Nutzungsentgelt
ausgehend
Bodenfläche
zulässigen
Entgelt
DM/m²
1
November
jährlich
DM/m²
1
.
September
.
9
.
Oktober
veräußerte
gesamte
Grundstück
Gemarkung
Flur
Flurstück
Kläger
Eheleute
je
¼.
Frau
¼-Anteil
Ehemannes
Tod
Wege
Erbfolge
erworben
hatte
veräußerte
notariellem
Vertrag
4
.
August
jetzt
hälftigen
Miteigentumsanteil
Klägerin
1
.
wurde
24
.
Mai
Grundbuch
eingetragen
.
Jahre
wurden
Flurstücksbezeichnungen
neu
festgelegt
.
überlassenen
Parzelle
ist
nunmehr
Flurstück
geworden
.
Schreiben
16
.
August
erklärte
Kläger
eigenen
Namen
Bevollmächtigter
Miteigentümer
Erhöhung
Nutzungsentgelts
DM/m²
Jahr
.
Erhöhungserklärung
führte
Bodenfläche
Gebäude
bebaute
Fläche
.
2
.
Oktober
zulässiges
Entgelt
nannte
Bodenfläche
Betrag
Mark-DDR/m²
bebaute
Fläche
Mark-DDR/m²
.
Preisansätze
wurden
begründet
anderen
Nutzungsverträgen
vormaligen
Flurstücks
entnommen
seien
.
verlangten
Kläger
1
November
Nutzungsentgelt
DM/Jahr
"
Fall
anhängigen
Räumungsrechtsstreit
Räumungsantrag
stattgegeben
werden
sollte
"
.
Begründung
Ortsüblichkeit
nannten
Kläger
Eigentum
befindliche
Grundstücke
Nutzungsverträge
abgeschlossen
hatten
.
Schreiben
13
.
Dezember
folgte
Erhöhung
1
.
März
DM/Jahr
.
weiteren
Erhöhungsschreiben
26
.
Oktober
wurde
Zugrundelegung
neu
vermessenen
Bodenfläche
Ausgangswert
DM
2
.
Oktober
1
.
Januar
Nutzungsentgelt
/Jahr
verlangt
.
Vollmacht
Erhöhungsverlangen
war
lediglich
Klägerin
unterzeichnet
Beklagten
gerügt
haben
.
Beklagten
haben
Erhöhungsverlangen
widersprochen
Folgejahren
Zugrundelegung
Fläche
jeweils
geringere
Nutzungsentschädigungen
gezahlt
Klägern
verlangt
.
Kläger
haben
Zeit
1
November
31
.
Dezember
rückständiges
Nutzungsentgelt
Höhe
geltend
gemacht
.
Amtsgericht
hat
Klage
abgewiesen
.
Berufung
haben
Kläger
weiterhin
Nutzungsentgelt
hilfsweise
Wege
Klageerweiterung
Räumung
Herausgabe
Grundstücks
Zahlung
nebst
Zinsen
Schadensersatz
Bereicherung
verlangt
.
Berufung
ist
Erfolg
geblieben
.
wenden
Kläger
Senat
zugelassenen
Revision
.
Entscheidungsgründe
:
Rechtsmittel
hat
Erfolg
.
führt
Aufhebung
Berufungsurteils
Zurückverweisung
Rechtsstreits
Landgericht
.
1
.
Berufungsgericht
hat
Revision
noch
Bedeutung
ausgeführt
:
Nutzungsvertrag
Beklagten
Rat
Gemeinde
Überlassung
sei
unwirksam
.
Nutzer
Nutzungsvertrag
Eigentümer
Dritten
LPG
staatlichen
Stellen
abgeschlossen
hätten
seien
geschützt
.
ehemaligen
habe
zahlreiche
Fallgestaltungen
gegeben
staatliche
Stellen
Nutzern
Grundstücke
Mitwirkung
Eigentümern
Verfügung
gestellt
hätten
Handeln
ausreichende
Rechtsgrundlage
erkennbar
gewesen
sei
.
Teilweise
habe
Gemeinden
Praxis
"
wilder
Verwaltungen
"
entwickelt
genutzte
Grundstücke
ausreichende
Rechtsgrundlage
Bürgern
Nutzung
überlassen
worden
seien
.
Inkrafttreten
Schuldrechtsanpassungsgesetzes
hätten
Eigentümer
Nutzungsverhältnisse
eintreten
sollen
.
Fehlen
Überschreitung
Rechtsgrundlage
Grundstücksüberlassung
sei
Fällen
nur
beachtlich
Nutzer
Mangel
gekannt
habe
.
Inkrafttreten
Schuldrechtsanpassungsgesetzes
habe
bereits
Artikel
so
genanntes
Vertragsmoratorium
Nutzer
geschützt
.
habe
Wirksamkeitshindernisse
ausdrücklich
unerheblich
erklärt
Vertrag
ermächtigten
Stelle
geschlossen
worden
sei
.
Behauptung
Kläger
Bürgermeisterin
Gemeinde
habe
Schreiben
20
.
Februar
Nutzern
Kündigung
Nutzungsverträge
ausgesprochen
sei
rechtlich
schon
unerheblich
Beweisantritt
Beklagten
bestrittene
Zugang
Schreibens
bewiesen
werden
könne
.
Kündigungsgrund
habe
Rechtsvorgänger
Kläger
auch
Jahre
Verfügung
gestanden
.
Kündigung
Zulässigkeit
richte
sei
unwirksam
Kündigungsgrund
enthalte
.
Erhöhungsverlangen
Kläger
seien
formellen
Gründen
unwirksam
.
Erhöhungserklärungen
16
.
August
13
.
Dezember
seien
unwirksam
§
§
Abs.
Abs.
erforderlichen
formellen
Anforderungen
Erhöhungserklärungen
entsprächen
.
Notwendiger
Mindestinhalt
sei
§
Abs.
Satz
genaue
Bezeichnung
Grundstück
Vertrag
Betrages
erhöhten
Nutzungsentgelts
kalendermäßige
Fälligkeit
.
Nutzer
müsse
Erklärung
entnehmen
können
Betrag
ab
Nutzungsentgeltverordnung
vertragliche
Nutzung
Grundstücks
zahlen
solle
.
müsse
Nutzer
Erklärung
erkennen
können
Erhöhungsschritte
Sinne
§
Abs.
Nr.
NutzEV
Grundstückseigentümer
vollziehen
wolle
.
§
Abs.
Satz
NutzEV
Fassung
Änderungsverordnung
24
Juli
habe
Grundstückseigentümer
Erhöhungsverlangen
schriftlich
erklären
.
müsse
stets
dargelegt
werden
Erhöhungsverlangen
ortsüblichen
Entgelte
überschritten
würden
Satz
.
Regelung
solle
Vermeidung
unbegründeter
Erhöhungsverlangen
dienen
Grundstückseigentümer
gezwungen
werde
weiteren
Erhöhungsschritten
Bild
Höhe
ortsüblichen
Entgelts
verschaffen
.
2
.
Oktober
vereinbarten
Nutzungsentgelte
sollten
schrittweise
freien
Grundstücksmarkt
üblichen
Entgelte
herangeführt
werden
.
Lege
Grundstückseigentümer
Erhöhungserklärung
unrichtige
Mietwerte
zugrunde
Form
falscher
Ausgangswerte
unrichtiger
angeblicher
ortsüblicher
Miete
müsse
Nutzer
Unrichtigkeiten
Erklärung
zumindest
erkennen
können
.
Erhöhungserklärung
müsse
auch
Nutzer
nachvollziehbare
Berechnung
Angabe
ortsüblichen
Entgelts
beachtende
Obergrenze
enthalten
.
Anforderungen
genügten
genannten
Erhöhungserklärungen
16
.
August
13
.
Dezember
.
Erklärungen
sei
bereits
fraglich
Klägern
aufrechterhalten
worden
seien
.
Schriftsatz
21
.
Februar
hätten
Kläger
nämlich
Zahlungsanspruch
reduziert
.
könne
nur
so
verstanden
werden
ursprünglichen
Erhöhungsverlangen
mehr
festhielten
.
seien
Zustimmung
Nutzer
befugt
.
neues
Erhöhungsverlangen
hätten
Kläger
Beachtung
Erhöhungsschritte
§
Abs.
Nr.
DM/m²
reduziert
jedoch
§
Abs.
zwingend
vorgeschriebene
Begründungsgebot
beachtet
Ausführungen
ortsüblichen
Entgelt
gemacht
haben
.
seien
Erhöhungsverlangen
auch
reduzierten
Form
unwirksam
könnten
Rechtsfolge
Sinne
§
Abs.
auslösen
.
Unwirksamkeit
ergebe
Schuldrechtsanpassungsgesetz
§
Abs.
Satz
SchuldRAnpG
maßgebliche
Entgeltverordnung
rückwirkende
Erhöhung
Entgelts
vorsehe
.
Selbst
Auffassung
sei
Kläger
Erhöhungsverlangen
16
.
August
13
.
Dezember
zumindest
hilfsweise
aufrechterhalten
hätten
seien
Nichtbeachtung
formellen
materiellen
Voraussetzungen
§
Abs.
.
V.m
.
§
Abs.
NutzEV
unwirksam
.
Erhöhungserklärung
rechtsgestaltende
Willenserklärung
handele
sei
grundsätzlich
bedingungsfeindlich
Erklärungsempfänger
Ungewissheit
Schwebezustand
zugemutet
werden
könnten
.
Ausgangspunkt
Entgelterhöhung
sei
§
Abs.
2
.
Oktober
zulässige
Entgelt
;
sei
2
.
Oktober
tatsächliche
Entgelt
verstehen
.
Sinn
Zweck
Nutzungsentgeltverordnung
sei
Parteien
vereinbarte
Nutzungsentgelt
tatsächlichen
wirtschaftlichen
Verhältnisse
anzupassen
.
Heranziehung
Vergleichsgrundstücken
sei
nur
Frage
Ortsüblichkeit
Entgelts
Sinne
§
Abs.
aber
Frage
2
.
Oktober
zulässigen
Entgelts
zulässig
.
hätten
Kläger
beachtet
.
komme
auch
geltungserhaltende
Reduktion
Höhe
Mindestentgeltes
DM/m²
Betracht
.
Kläger
hätten
Anfang
falschen
Ansatz
gewählt
.
Erhöhungen
seien
schon
Ausgangspunkt
falsch
.
Sinn
Zweck
Erläuterungserfordernisses
§
Abs.
sei
Nutzer
Erhöhung
Entgelts
plausibel
erklären
Möglichkeit
Überprüfung
Entscheidung
bieten
Erhöhung
akzeptiere
.
Zweck
könne
erreicht
werden
bereits
Grundlage
Erhöhungsbegehrens
gesetzlichen
Anforderungen
entspreche
.
widerspreche
auch
Systematik
Nutzungsentgeltverordnung
verschiedene
Preise
Erhöhung
Ansatz
bringen
.
Sei
Grundstück
bebaut
so
gelte
bebaute
Grundstücke
maßgebliche
Mindestentgelt
gesamte
verpachtete
Grundstücksfläche
.
Kläger
hätten
Rechtsnachfolger
Rechtsvorgänger
vorgenommene
Erhöhung
22
.
Juni
Grundlage
Erhöhungsschritte
-9-
wählen
.
hätten
Recht
mehr
neuen
Berechnung
seien
vorangegangene
Erhöhungen
gebunden
.
Frage
Überlassende
Vergangenheit
versäumte
Erhöhungserklärungen
nachholen
könne
Schritt
möglich
sei
werde
Neufassung
§
Abs.
Verordnung
24
Juli
verneinen
sein
.
Erhöhungserklärung
26
November
richtig
:
26
.
Oktober
sei
bereits
formell
unwirksam
Grundstückseigentümern
abgegeben
worden
sei
.
Grundstückseigentümer
könnten
Erhöhungserklärung
nur
gemeinsam
abgeben
.
Zeitpunkt
Erhöhungserklärung
sei
noch
Frau
Miteigentümerin
Grundstücks
gewesen
.
Zwar
habe
Anteil
Klägerin
veräußert
.
Eigentumsüberschreibung
sei
aber
erst
24
.
Mai
erfolgt
.
Ermächtigung
Entgelterhöhung
liege
.
Vollmacht
sei
Frau
unterzeichnet
.
Bevollmächtigte
Beklagten
habe
Erklärung
Schriftsatz
20
November
zurückgewiesen
.
Gehe
Kläger
Erhöhungsverlangen
Schriftsatz
21
.
Februar
erneut
geltend
gemacht
hätten
sei
festzustellen
neues
Erhöhungsverlangen
Beachtung
Erhöhungsschritte
§
Abs.
Nr.
NutzEV
erfolgt
dennoch
unwirksam
sei
§
Abs.
zwingend
vorgesehene
Begründungsgebot
beachtet
sei
.
Unwirksamkeit
ergebe
Schuldrechtsanpassungsgesetz
§
Abs.
Satz
SchuldRAnpG
maßgebliche
Nutzungsentgeltverordnung
rückwirkende
Erhöhung
Entgelts
vorsähen
.
Hilfsanträge
seien
zulässig
Sache
aber
unbegründet
.
Klägern
stehe
Herausgabeanspruch
§
noch
Anspruch
Nutzungsentschädigung
gemäß
§
§
.
Beklagte
sei
nämlich
Nutzungsvertrag
1
.
August
Kläger
eingetreten
seien
Besitz
berechtigt
§
.
habe
2
.
Oktober
Inkrafttreten
Schuldrechtsanpassungsgesetzes
1
Juli
richtig
:
1
.
Januar
Grund
Vertragsmoratoriums
Art
.
§
Abs.
.
.
V.m
.
Art
.
§
Abs.
.
Recht
Besitz
gehabt
Vorschrift
Art
.
§
jetzt
§
SchuldRAnpG
Art
.
§
Abs.
.
1
.
Januar
geschlossenen
Verträge
forstwirtschaftlich
genutzte
Bodenflächen
Bürgern
Erholung
Freizeitgestaltung
Zwecke
gewerblichen
kleingärtnerischen
Nutzung
überlassen
worden
seien
Anwendung
komme
.
Art
.
§
Abs.
.
habe
Vorläufer
§
SchuldRAnpG
gesetzlichen
Bestandsschutz
2
.
Oktober
existenten
Nutzungsverträge
unabhängig
angeordnet
Verträge
unmittelbar
tatsächlichen
Eigentümern
geschlossen
worden
seien
.
Geschützt
seien
auch
Nutzer
Nutzungsvertrag
unmittelbar
Grundstückseigentümer
Dritten
LPG
staatlichen
Stellen
abgeschlossen
hätten
.
Nutzer
habe
so
gestellt
werden
sollen
gesetzeskonformem
Vorgehen
Behörden
gestanden
hätte
.
schuldrechtliche
Rechtsposition
habe
gesichert
werden
sollen
.
Anliegen
sei
Gesetzgeber
1
Juli
richtig
:
1
.
Januar
Schuldrechtsanpassungsgesetz
nachgekommen
.
2
.
Ausführungen
Berufungsgerichts
halten
rechtlichen
Nachprüfung
nur
Teil
stand
.
Erfolg
macht
Revision
allerdings
geltend
Berufungsgericht
hätte
Rechtsvorgänger
Kläger
Nutzungsvertrag
wirksam
gekündigt
habe
Hauptantrag
abweisen
Hilfsantrag
stattgeben
müssen
.
Ergebnis
zutreffend
ist
Berufungsgericht
nämlich
ausgegangen
Beklagten
Recht
Besitz
zusteht
Hilfsanträge
Erfolg
haben
können
.
Zwar
erlaubte
Vertrag
Revision
zutreffend
hinweist
Kündigung
31
.
Dezember
Wortlaut
Zeitpunkt
Kündigung
zuließ
.
§
erfolgte
Verpachtung
31
.
Dezember
verlängerte
jeweils
weiteres
Jahr
Vertrag
spätestens
Monate
Ablauf
schriftlich
gekündigt
wurde
.
Gleichwohl
hat
Kündigung
Nutzungsvertrag
beendet
.
7
.
September
hat
nämlich
Amtsgericht
Herausgabeklage
Rechtsvorgängers
Kläger
abgewiesen
.
damaligen
Verfahren
hatten
Rechtsvorgänger
Kläger
Hilfsantrag
Räumung
1
.
Januar
begehrt
.
Antrag
wurde
abgewiesen
Begründung
Vertragsmoratorium
entgegenstehe
.
Zwar
laufe
Bestandsschutz
Moratorium
31
.
Dezember
werde
aber
geplante
Schuldrechtsanpassungsgesetz
fortgesetzt
.
wurde
Kündigung
21
.
Juni
Kläger
jetziges
Herausgabeverlangen
stützen
rechtskräftig
entschieden
unabhängig
Räumungsrechtsstreit
Verfahren
eingeführt
worden
ist
.
Kläger
können
Kündigung
schon
Räumungsrechtsstreit
hätte
geltend
gemacht
werden
können
mehr
berufen
.
ist
Rechtskraftwirkung
entschieden
vgl.
Zöller/Vollkommer
26
.
Aufl
.
§
Rdn
.
.
Unabhängig
Rechtskraft
Räumungsklage
abweisenden
Urteils
stehen
Wirksamkeit
Kündigung
1
.
Januar
auch
materiellrechtliche
Gründe
.
Nutzungsvertrag
ist
1
.
geschlossen
worden
.
Damals
galt
auch
Gebiet
.
1
.
Januar
trat
Kraft
.
ist
1
.
Januar
geschlossenen
Verträge
somit
auch
hier
Streit
befindlichen
Nutzungsvertrag
anzuwenden
vgl.
Senatsurteil
31
.
März
;
vgl.
auch
OG
Urteil
23
.
Mai
8/78
.
gilt
Abs.
lautet
:
"
Vertrag
kann
unbefristet
befristet
abgeschlossen
werden
.
Vertrag
darf
nur
befristet
abgeschlossen
werden
gesellschaftlich
gerechtfertigte
Gründe
vorliegen
.
sind
Vertrag
anzugeben
"
.
Nutzungsvertrag
Begründung
Befristung
enthielt
ist
unwirksam
OG
aaO
.
Kündigung
wäre
nur
besonderen
Voraussetzungen
§
Abs.
möglich
gewesen
.
Berufungsgericht
hat
Kündigung
Rechtsvorgängers
Kläger
21
.
Juni
Begründung
enthielt
Ergebnis
Recht
unwirksam
angesehen
.
Gründen
scheitert
auch
Kündigung
Gemeinde
20
.
Februar
Revision
berufen
hat
.
Ausführungen
Berufungsgerichts
Nutzungsentgelt
sind
frei
Rechtsfehlern
.
Unrecht
nimmt
Berufungsgericht
Kläger
hätten
Ansprüche
Laufe
Verfahrens
reduziert
machten
nur
noch
Mindestentschädigung
§
NutzEV
geltend
.
Auffassung
lässt
Aktenlage
Berufungsurteil
wiedergegebenen
Anträgen
vereinbaren
.
Bereits
Anspruchsbegründung
haben
Kläger
geltend
gemacht
.
Betrag
haben
Auffassung
Berufungsurteils
reduziert
lediglich
Rahmen
Berufung
hilfsweise
ausgeführt
Mindestbeträge
§
NutzEV
Fall
zuzusprechen
seien
.
Berufungsgericht
Hilfsbegründung
reduzierten
Ansprüche
erörtert
ablehnt
kann
ebenfalls
gefolgt
werden
.
Ausgangspunkt
noch
zutreffend
geht
allerdings
Kläger
§
vorgenommenen
Erhöhungsschritte
falschen
Ausgangspunkt
Grunde
gelegt
haben
.
gesetzlichen
Regelung
§
Abs.
Nr.
darf
nämlich
Nutzungsentgelt
"
1
November
Doppelte
2
.
Oktober
zulässigen
Entgelts
"
Folgejahren
Grundlage
aufbauend
erhöht
werden
.
Erfolg
macht
Revision
geltend
zulässiges
Entgelt
könne
Kläger
vortragen
Entgelt
sein
zuständigen
DDR-Behörden
Frühjahr
Nachbarnutzern
vereinbart
hätten
.
gelte
umso
Jahre
vereinbarte
Betrag
Mark
Quadratmeterpreis
ausweise
noch
Fläche
Parzelle
nenne
so
Quadratmeterpreis
auch
berechenbar
sei
.
Urteil
11
.
Juni
hat
Senat
entschieden
zulässiges
Entgelt
"
Sinne
§
Parteien
Nutzungsvertrages
zulässiger
Weise
vereinbarte
Entgelt
ist
.
Zwar
ist
Gesetzeswortlaut
eindeutig
ließe
Revision
vorgenommene
Auslegung
.
Gleichwohl
ist
Berufungsgericht
Hinweis
Stimmen
Literatur
vorgenommenen
Auslegung
zulässiges
Entgelt
"
sei
Parteien
zulässiger
Weise
vereinbarte
Entgelt
anzusehen
Vorzug
geben
.
Regelung
bezweckte
niedrige
Nutzungsentgelt
vorgesehenen
Verfahren
schrittweise
1
November
ortsübliche
Entgelt
heranzuführen
.
Einerseits
sollten
Eigentümer
alsbald
ortsübliche
Gegenleistung
zwangsweise
Überlassung
Grundstücks
erhalten
andererseits
sollten
Nutzer
vertrauend
niedrigen
Entgelte
schnelle
Anpassung
wirtschaftlich
überfordert
werden
.
war
liegend
Ausgangspunkt
schrittweise
Anpassung
ortsübliche
vereinbarte
Entgelt
Grunde
legen
.
konnten
2
.
Oktober
bereits
vergleichsweise
hohe
Entgelte
schneller
Marktmiete
herangeführt
werden
Nutzer
niedrigen
Entgelten
langsameren
Anstieg
vertrauen
durften
.
Auslegung
sprechen
auch
Gründe
Praktikabilität
.
Entgelte
weitgehend
unverändert
geblieben
sind
Kiethe/Schilling
Schuldrechtsanpassungsgesetz
§
Rdn
.
ergibt
2
.
Oktober
zulässige
Entgelt
Regel
Nutzungsvertrag
kann
problemlos
festgestellt
werden
Klägern
vorgenommenen
Auslegung
2
.
Oktober
ortsübliche
Entgelt
aufwändig
gegebenenfalls
Einschaltung
Sachverständigen
ermittelt
werden
müsste
.
Berufungsgericht
aber
meint
Wahl
falschen
Ausgangspunktes
Erhöhung
führe
Unwirksamkeit
Erhöhungsverlangens
kann
gefolgt
werden
.
Abs.
Satz
verlangt
Begründung
Erhöhungsverlangens
.
Zwingend
vorgesehen
ist
Erklärung
Erhöhung
ortsübliche
Entgelt
überschritten
wird
.
Weitere
Anforderungen
werden
gestellt
.
genügen
Hinweise
Angaben
Nutzer
Nachprüfung
gestützt
eigene
Berechnung
ermöglichen
Erhöhungsverlangen
gerechtfertigt
ist
rungsgesetz
Rdn
.
.
Erhöhungserklärung
ist
unwirksam
einzelne
Angaben
unzutreffend
sind
.
inhaltlich
unrichtigen
Erhöhung
ist
Nutzer
nur
Zahlung
Entgelts
verpflichtet
tatsächlich
gegebenen
Größen
errechnet
aaO
Schuldrechtsanpassungsgesetz
§
Rdn
.
.
Verlangt
Grundstückseigentümer
Erhöhung
§
Abs.
zugelassenen
Erhöhungsschritte
ortsübliche
Entgeltniveau
übersteigt
so
ist
Erhöhungserklärung
insgesamt
nur
Umfang
unwirksam
zulässige
Maß
überschreitet
Schuldrechtsanpassung
Rdn
.
.
Erhöhungserklärungen
Kläger
genügen
formellen
dungsanforderungen
.
Kläger
haben
Vorlage
Nutzungsvertrages
Angabe
Grundstücksgröße
2
.
Oktober
zulässige
Entgelt
ausreichend
dargelegt
.
haben
ferner
erklärt
belegt
verlangten
Erhöhung
ortsübliche
Nutzungsentgelt
überschritten
werde
.
Grund
falscher
Subsumtion
Basis
Erhöhung
Gemeinde
vereinbarte
Entgelt
2
.
Oktober
ortsübliche
Entgelt
gewählt
haben
macht
Erhöhungsverlangen
unwirksam
.
ist
Tatrichter
zutreffende
Subsumtion
korrigieren
.
Dementsprechend
schadet
auch
Kläger
bebaute
unbebaute
Teile
Grundstücks
jeweils
unterschiedliche
Entgelte
Grunde
gelegt
haben
bebautes
Grundstück
Meinung
vgl.
Wardenbach
711/712
;
aaO
Rdn
.
einheitlicher
Preis
gesamte
Grundstück
anzunehmen
ist
.
Auch
Subsumtionsfehler
hindert
Nachvollziehbarkeit
Erhöhungsverlangens
kann
Tatrichter
unschwer
korrigiert
werden
.
Berufungsgericht
meint
sei
unzulässig
versäumte
höhungen
Schritt
nachzuholen
ist
folgen
.
Senat
hat
Erlass
Berufungsurteils
entschieden
versäumte
Erhöhungen
späteren
Zeitpunkt
voller
Höhe
Schritt
Zukunft
nachgeholt
werden
können
Senatsurteile
9
.
April
11
.
Juni
.
§
bestimmt
1
November
Entgelte
schrittweise
Erreichen
ortsüblichen
Miete
angepasst
werden
können
.
ist
genau
geregelt
Höhe
Miete
Jahre
jährlich
angepasst
werden
darf
.
Erhöhungsmöglichkeit
ist
betragsmäßig
nur
insoweit
beschränkt
zulässige
Erhöhung
jeweils
früheren
Zeitpunkt
zulässigen
Erhöhung
orientiert
.
So
darf
§
Ziff
.
NutzEV
1
November
zulässige
Erhöhung
nur
noch
Ziff
.
ergebenden
Erhöhungsmöglichkeit
betragen
.
§
noch
andere
Vorschrift
bestimmen
zeitliche
Mindestabstände
einzelnen
Entgelterhöhungen
.
Verordnung
weicht
bewusst
§
Abs.
Satz
Nr.
Miethöhegesetz
§
aaO
.
Dort
hat
Gesetzgeber
zusätzlich
Hürden
jeweilige
Erhöhung
geschaffen
.
So
darf
Erhöhung
letzte
Miete
%
übersteigen
so
genannte
Kappungsgrenze
.
hat
Folge
Vermieter
Miete
längere
Zeit
erhöht
hat
Schritt
Marktmiete
verlangen
kann
.
Zwar
ist
Erhöhung
Nutzungsentgeltverordnung
oben
genannten
Sinne
begrenzt
.
Erhöhung
gibt
Obergrenze
Jahr
beginnend
Jahr
festgelegt
ist
.
Gegensatz
Miethöhegesetz
§
ist
Erhöhungsbetrag
aber
letzte
vorgenommene
Erhöhung
begrenzt
.
Auffassung
Amtsgerichts
Schuldrechtsanpassungsgesetz
2
.
Aufl
.
Rdn
.
kann
auch
Verordnung
Änderung
Nutzungsentgeltverordnung
24
Juli
entnommen
werden
Gesetzgeber
Verordnung
Erhöhung
Schritt
mehr
zulassen
wollte
.
Änderungsverordnung
hat
Überschrift
§
Abs.
Satz
NutzEV
ortsüblichen
Entgelte
absolute
Obergrenze
noch
deutlicher
ursprünglichen
Fassung
ausformuliert
§
Abs.
Satz
noch
klarer
herausgestellt
angemessene
Gestaltung
zeitlich
gestreckten
Erhöhung
Ortsüblichkeitsgrenze
besteht
aaO
.
.
amtlichen
Begründung
heißt
BR-Drucks
.
S.
:
"
Angemessen
ist
sofortiges
Sprung
erreichtes
ortsübliches
Entgelt
bestimmten
Zeitraum
verteilte
Erhöhung
"
.
Formulierung
wollen
.
entnehmen
nunmehr
anders
vorher
Erhöhung
Schritt
auch
Nachholung
vorher
versäumter
Schritte
mehr
zulässig
sei
.
ist
folgen
.
Begründung
geforderte
Verteilung
Erhöhung
"
bestimmten
Zeitraum
"
bezieht
vielmehr
gesamte
verflossene
künftig
ablaufende
Zeit
.
Dementsprechend
steht
Seite
Begründung
Ziel
zeitlich
verteilten
Erhöhung
"
Möglichkeit
unterbliebene
Erhöhungsschritte
späteren
Zeitpunkt
nachzuholen
auch
folgenden
Erhöhungsschritten
verbinden
"
.
Auffassung
Berufungsgerichts
gebietet
auch
Schutzbedürfnis
Mieters
Begrenzung
.
Zwar
sollte
Verteilung
Erhöhung
längeren
Zeitraum
"
sprunghaften
Anstieg
Nutzungsentgelte
verhindern
"
Nutzer
gezwungen
hätte
Erholungsgrundstücke
aufzugeben
BR-Drucks
.
§
.
Anpassung
Schritt
führt
aber
"
insgesamt
höheren
verfrühten
Belastungen
Nutzers
aaO
.
.
Gegenteil
hat
Nutzer
Nichtanpassung
jahrelang
weniger
bezahlt
Vermieter
hätte
verlangen
können
.
Erhöhungsverlangen
steht
auch
Amt
Märkische
22
.
Juni
Nutzungsentschädigung
DM/m²
DM/m²
erhöht
hat
.
kann
dahinstehen
Eigentümer
bestimmten
Zeitpunkt
vorgenommene
Erhöhung
gebunden
ist
.
bindende
Erhöhung
bestimmten
Zeitpunkt
hindert
Eigentümer
jedenfalls
spätere
Zeiträume
eigenständige
Erhöhung
Bindung
frühere
Erhöhungen
vorzunehmen
.
gesetzlichen
Regelung
§
kann
Erhöhung
Jahr
gesondert
Bindung
frühere
Erhöhungen
erfolgen
.
insoweit
eindeutigen
Wortlaut
§
ist
Erhöhung
abhängig
Eigentümer
vorangegangenen
Jahr
verlangt
hat
hätte
verlangen
können
.
Schöpft
Eigentümer
erlaubte
Erhöhungsmöglichkeit
so
kann
neuen
Zeitraum
andere
Erhöhung
wählen
genauso
vollständig
unterlassene
Erhöhungen
vgl.
Zukunft
nachholen
kann
Senatsurteil
11
.
Juni
.
Berufungsgericht
Erhöhungserklärung
16
.
August
unwirksam
hält
rechtsgestaltende
bedingungsfeindliche
Willenserklärung
handele
tragen
Feststellungen
getroffene
Entscheidung
.
Zwar
besteht
Einigkeit
rechtsgestaltende
Erklärungen
grundsätzlich
bedingungsfeindlich
sind
Erklärungsempfänger
Ungewissheit
Schwebezustand
zugemutet
werden
kann
.
Aufl
.
Einführung
§
Rdn
.
Rspr
.
.
.
Unbedenklich
sind
aber
Bedingungen
Erklärungsempfänger
ungewisse
Lage
versetzen
berechtigten
Interessen
somit
beeinträchtigen
aaO
.
Feststellungen
Berufungsgerichts
Parteivortrag
kann
ausreichender
Sicherheit
entnommen
werden
Beklagten
hier
Ungewissheit
Unsicherheit
bestand
.
spricht
Beklagte
Erhöhungsverlangen
zwar
zurückgewiesen
aber
Unsicherheiten
Bedingung
berufen
hat
.
Erfolg
Räumungsbegehrens
weitgehend
Willen
Beklagten
abhängt
könnte
so
genannte
Potestativbedingung
gehandelt
haben
möglicherweise
Interessen
Beklagten
beeinträchtigt
hat
zulässig
wäre
vgl.
aaO
.
Jedenfalls
kann
nähere
Feststellungen
angenommen
werden
Bedingung
Beklagten
unzumutbaren
Schwebezustand
geführt
hat
.
Rechtsfehler
Revision
angegriffen
geht
Berufungsgericht
Erhöhungsverlangen
26
.
Oktober
bereits
unwirksam
ist
Erklärung
Grundstückseigentümern
abgegeben
wurde
.
Berufungsgericht
möglich
hält
Schriftsatz
Kläger
21
.
Februar
erneutes
Erhöhungsverlangen
sehen
aber
anderen
Erhöhungsverlangen
mangelnder
Begründung
scheitern
lässt
stellt
auch
hier
übertriebene
Anforderungen
.
Erhöhungsverlangen
könnte
aber
Jahr
Erhöhung
mehr
führen
§
Abs.
erhöhte
Nutzungsentgelt
erst
Beginn
dritten
Erhöhung
folgenden
Monats
entrichten
ist
.
Allerdings
hat
Berufungsgericht
berücksichtigt
bereits
Klagebegründung
29
.
Mai
Erhöhungsverlangen
Jahr
sehen
sein
kann
.
Zeitpunkt
waren
Kläger
bereits
Eigentümer
Grundstücks
.
Erhöhungserklärung
scheitert
Zeit
Zustellung
Anspruchsbegründung
mangelnden
Aktivlegitimation
.
3
.
Senat
kann
Sache
selbst
entscheiden
.
Parteien
ist
Größe
überlassenen
Grundstücks
.
Kläger
gehen
Nutzungsfläche
Beklagten
behaupten
.
ist
Höhe
ortsüblichen
Entgelts
.
Grundstücksgröße
Höhe
ortsüblichen
Entgelts
sind
entscheidungserheblich
.
Weber-Monecke
Wagenitz
Klinkhammer
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
Entscheidung
12.12.2006