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1425 lines
12 KiB

NAMEN
Verkündet
:
11
.
April
Justizamtsinspektorin
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Familiensache
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
11
.
April
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Richter
Dr.
Dr.
Sprick
Prof.
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Klägers
Urteil
6
.
Senats
Familiensachen
Oberlandesgerichts
Sitz
22
.
April
wird
zurückgewiesen
.
Kläger
trägt
Kosten
Revisionsverfahrens
.
Tatbestand
:
23
.
März
geborene
Kläger
beansprucht
Beklagten
Vater
Erhöhung
zugesprochenen
Unterhalts
.
geschlossene
Ehe
Eltern
Klägers
wurde
geschieden
;
Kläger
lebt
bis
Volljährigkeit
sorgeberechtigten
Mutter
besucht
Gymnasium
strebt
Beruf
Konzertpianisten
.
Beklagte
ist
früheren
Verfahren
Abänderung
älterer
Titel
verurteilt
worden
Kläger
1
.
Oktober
Unterhalt
Höhe
monatlich
DM
DM
Krankenvorsorgeunterhalt
zahlen
.
vorliegende
11
.
März
erhobene
Klage
hat
Amtsgericht
Beklagten
Abänderung
früheren
Titel
verurteilt
Kläger
folgenden
monatlichen
Unterhalt
zahlen
:
1
.
Oktober
Krankenvorsorgeunterhalt
DM
bisher
DM
1
.
August
laufenden
Unterhalt
bisher
DM
DM
Mehrbedarf
nunmehr
:
DM
DM
Mehrbedarf
DM
1
Juli
laufenden
Unterhalt
bisher
DM
DM
Mehrbedarf
nunmehr
:
DM
DM
anteiliges
Kindergeld
DM
Mehrbedarf
DM
.
übrigen
hat
Amtsgericht
Klage
abgewiesen
.
Urteil
haben
Parteien
Berufung
eingelegt
.
Kläger
hat
geltend
gemacht
angemessener
Unterhaltsbedarf
liege
Vermögensverhältnisse
Beklagten
erheblich
Höchstsatz
Düsseldorfer
Tabelle
.
Deckung
Mehrbedarfs
zuerkannte
Betrag
DM
reiche
erforderlichen
Kosten
Förderung
künstlerischen
Talents
Ausbildung
Konzertpianisten
Schulausbildung
decken
.
Teilnahme
Meisterkurs
angefallene
Kosten
Höhe
DM
könnten
laufenden
Unterhalt
bestritten
werden
seien
Sonderbedarf
erstatten
;
Sonderbedarf
habe
Beklagte
auch
Umzugskosten
DM
aufzukommen
Anmietung
"
klaviergerechten
"
Wohnung
erforderlich
geworden
seien
.
Kläger
hat
beantragt
angefochtene
Urteil
teilweise
abzuändern
klagten
verurteilen
Amtgericht
zuerkannten
Unterhalt
hinaus
1
.
August
30
.
Juni
weiteren
monatlichen
Betrag
DM
DM
=)
DM
1
Juli
weiteren
monatlichen
Betrag
DM
DM
DM
Unterhaltsonderbedarf
Betrag
DM
DM
DM
zahlen
.
Beklagte
hat
früheren
Verfahren
bereits
zugesprochenen
Betrag
hinausgehenden
Mehrbedarf
Klägers
gestellt
beantragt
Amtsgericht
zuerkannten
Betrag
monatlich
DM
herabzusetzen
.
Oberlandesgericht
hat
Urteil
Amtsgerichts
geändert
.
Zurückweisung
weitergehenden
Rechtsmittel
Parteien
hat
Abänderungsklage
insoweit
stattgegeben
Verurteilung
Beklagten
Unterhaltsleistung
Kläger
11
.
März
insgesamt
DM
monatlich
abgeändert
hat
30
.
September
monatlich
DM
1
.
Oktober
monatlich
DM
Krankenvorsorgeunterhalt
entfallen
.
übrigen
hat
Abänderungsklage
abgewiesen
.
Hiergegen
wendet
Kläger
zugelassenen
Revision
Zeit
11
.
März
zweitinstanzliches
Abänderungsbegehren
weiterverfolgt
.
Entscheidungsgründe
:
Rechtsmittel
hat
Erfolg
.
1
.
allgemeinen
Lebensbedarf
Klägers
hat
Oberlandesgericht
zuvor
auch
Amtsgericht
DM
monatlich
Anrechnung
anteiligen
Kindergelds
angesetzt
.
Oberlandesgericht
hat
dritte
Altersstufe
geltenden
Satz
höchsten
Einkommensgruppe
Düsseldorfer
Tabelle
Stand
:
1
Juli
zugrundegelegt
.
ist
ausgegangen
auch
Vorverfahren
Unterhaltsbedarf
damaligen
höchsten
Tabellenbetrag
begrenzt
weitergehende
Klage
abgewiesen
worden
ist
.
Änderungen
Verhältnisse
nunmehr
abweichend
Entscheidung
Vorverfahren
Erhöhung
Betrags
unabhängig
gesonderten
Betrachtung
Mehrbedarfs
Zusammenhang
musischen
Förderung
Klägers
rechtfertigen
könnten
seien
dargetan
.
hiergegen
gerichteten
Angriffe
Revision
gehen
jedenfalls
Ergebnis
.
§
bestimmt
Maß
gewährenden
Unterhalts
Lebensstellung
Bedürftigen
.
Lebensstellung
minderjähriger
Kinder
richtet
wirtschaftlichen
Unselbständigkeit
Kinder
Lebensstellung
Eltern
.
Unterhalt
Kindern
geschiedenen
Ehen
betreuenden
sorgeberechtigten
Elternteil
leben
sind
regelmäßig
Einkommensverhältnisse
barunterhaltspflichtigen
Elternteils
maßgebend
.
entspricht
Senat
gebilligten
Praxis
Bemessung
Sinne
angemessenen
Unterhalts
Oberlandesgerichten
entwickelten
Tabellenwerken
.
Einkommensgruppen
Tabellen
sind
oben
begrenzt
;
DM
übersteigendes
Nettoeinkommen
verweist
Düsseldorfer
Tabelle
Umstände
Einzelfalles
.
Bezieht
Unterhaltspflichtige
vorliegenden
Fall
geltend
gemacht
höheres
Einkommen
können
Sätze
Düsseldorfer
Tabelle
schematisch
fortgeschrieben
werden
;
vielmehr
bewendet
grundsätzlich
Unterhaltsberechtigte
Bedarf
darlegen
beweisen
muß
Senatsurteil
13
.
Oktober
FamRZ
.
Darlegungslast
dürfen
zwar
übertriebenen
Anforderungen
gestellt
werden
;
vielmehr
muß
auch
höherem
Elterneinkommen
sichergestellt
bleiben
Kinder
Lebensalter
entsprechenden
Weise
Lebensführung
teilhaben
besonders
günstigen
wirtschaftlichen
Situation
Eltern
Rechnung
trägt
.
Bedürfnisse
Unterhaltsberechtigten
Grundlage
befriedigen
sind
Wünsche
Unterhaltsberechtigten
indes
bloße
Teilhabe
Luxus
erfüllt
werden
müssen
kann
allgemein
gesagt
nur
Würdigung
besonderen
Verhältnisse
Betroffenen
namentlich
auch
Gewöhnung
Unterhaltsberechtigten
Eltern
Zusammenlebens
gepflogenen
aufwendigen
Lebensstil
festgestellt
werden
.
Gesamtumstände
Bedürfnisse
müssen
Maßgabe
Senat
aaO
aufgestellten
Grundsätze
Unterhaltsberechtigten
näher
dargelegt
werden
.
fehlt
vorliegenden
Fall
.
Kläger
ist
Hinweis
sein
angemessener
Unterhalt
liege
Vermögensverhältnisse
Beklagten
erheblich
Höchstsatz
Düsseldorfer
Tabelle
obliegenden
Darlegungslast
einmal
ansatzweise
nachgekommen
.
bestand
nähere
Darlegung
Bedürfnisse
Kläger
Deckung
allgemeinen
Lebenshaltungskosten
zuerkannten
Betrag
bestreiten
vermag
so
Anlaß
Kosten
Kläger
musische
Ausbildung
zusätzlich
geltend
gemachten
Mehrbedarf
kaum
exakt
trennen
lassen
auch
ersichtlich
ist
Weise
Kläger
Trennung
Eltern
noch
Kleinkind
war
besonders
aufwendigen
Lebensstil
gewöhnt
sein
könnte
Zusammenleben
Eltern
geprägt
hat
Kläger
angemessener
Bedarf
erhalten
werden
muß
.
2
.
Zusammenhang
Förderung
künstlerischen
Talents
Klägers
hat
Oberlandesgericht
gemäß
§
Abs.
Mehrbedarf
Klägers
anerkannt
§
Betrag
DM
DM
geschätzt
hat
.
Auffassung
Oberlandesgerichts
geht
musischen
Aktivitäten
Klägers
nur
Interessenpflege
Rahmen
angemessenen
Erziehung
Schulausbildung
.
Kläger
stehe
vielmehr
bereits
jetzt
Schwelle
Berufsausbildung
habe
Schwelle
bereits
überschritten
.
verbundenen
angemessenen
Zusatzkosten
ließen
strikt
allgemeinen
Lebenshaltungskosten
trennen
noch
jeweils
konkret
ermitteln
;
auch
müsse
Kläger
sorgeberechtigten
Mutter
gewisser
Gestaltungsspielraum
zugestanden
werden
.
vorgenommene
Schätzung
angemessenen
Kosten
beruhe
Vortrag
Klägers
bisherigen
Kosten
Vorausplanung
;
Kläger
Mehrbedarf
zunächst
DM
später
DM
geltend
gemacht
habe
seien
Ansatz
gebrachten
Kosten
allerdings
nur
teilweise
plausibel
.
Hiergegen
wendet
Revision
Erfolg
.
Oberlandesgericht
durfte
Mehrbedarf
Klägers
bestimmen
.
Vorschrift
gilt
auch
Unterhaltsrecht
;
insbesondere
Möglichkeit
Bedarfspositionen
seiten
Unterhaltsberechtigten
schätzen
vgl.
etwa
Senatsurteil
4
.
Juni
FamRZ
m.w
.
.
Oberlandesgericht
vorgenommene
Schätzung
kann
Senat
nur
Verfahrensfehler
überprüfen
.
Verfahrensfehlerhaft
ist
Schätzung
namentlich
dann
grundsätzlich
falschen
offenbar
unsachlichen
Erwägungen
beruht
wesentliches
tatsächliches
Vorbringen
Betracht
gelassen
hat
.
Verfahrensfehler
hat
Revision
aufgezeigt
.
Revision
rügt
Oberlandesgericht
habe
abstellen
dürfen
Kläger
Kosten
Anmietung
Klaviers
konkret
nachgewiesen
habe
.
habe
vielmehr
ausgehen
müssen
Großmutter
Klägers
Eides
versichert
erworbene
Kläger
überlassene
Klavier
zurückfordere
verkaufen
so
Zukunft
Mietkosten
anfallen
.
kann
Revision
durchdringen
:
Kläger
hat
vorgetragen
Großmutter
Klavier
wieder
zurückgenommen
habe
.
hat
dargetan
Wege
Klavier
lebenden
Großmutter
zurückgegeben
wurde
seither
Übungen
nachkommt
Miete
Falle
entgeltlichen
Überlassung
anderen
Klaviers
zahlen
habe
.
Schon
substantiierten
Vortrags
konnte
Oberlandesgericht
folglich
Verfahrensverstoß
Kläger
angeführten
Kosten
Anmietung
Klaviers
Schätzung
Mehrbedarfs
Klägers
unberücksichtigt
lassen
.
Erhebung
Kläger
erst
14
.
April
mithin
rund
Woche
Verhandlungstermin
22
.
April
eingegangenen
Schriftsatz
angebotenen
Beweises
durfte
-9-
gericht
übrigen
auch
Berufungsurteil
genannten
Gründen
absehen
;
Ermessensfehler
§
Abs.
Satz
ist
erkennen
.
Oberlandesgericht
war
auch
Revision
meint
gehalten
Kläger
Auflagenbeschluß
Substantiierung
Aufwendungen
Teilnahme
Meisterkursen
Wettbewerben
Konzerten
aufzufordern
.
Kläger
hat
Rechtszügen
Vorlage
umfänglicher
weitgehend
ungeordneter
Konvolute
Unterlagen
beschränkt
zwar
musikalischen
Aktivitäten
Wertschätzung
Fachleute
belegen
mögen
zumindest
repräsentativen
Zeitraum
erstellte
nähere
Angaben
Belege
nachvollziehbare
Auflistung
Zusammenhang
Kursen
Auftritten
tatsächlich
getätigten
Ausgaben
vermissen
lassen
.
Auch
Revision
angeführte
Anlage
Schriftsatz
9
.
April
übermittelte
"
Zusammenstellung
laufenden
monatlichen
Ausgaben
"
ist
lediglich
Aneinanderreihung
Positionen
anfallende
Aufwendungen
thematisch
zusammengefaßt
"
Teilnahmegebühren
"
"
Reisekosten
"
"
Übernachtungskosten
Kläger
begleitende
Mutter
"
monatlichen
Schätzwerten
beziffert
werden
aber
Überprüfung
tatsächliche
Ausgaben
Erforderlichkeit
Angemessenheit
zugänglich
sind
.
Beklagte
Kläger
geltend
gemachten
Mehraufwand
bestritten
mangelnde
Substantiierung
gerügt
hatte
mußte
anwaltlich
vertretene
Kläger
Darlegungspflicht
Vorlage
detaillierten
nachprüfbaren
Aufschlüsselung
zumindest
repräsentativen
Zeitraum
nachkommen
besonderen
gerichtlichen
Aufforderung
bedurft
hätte
.
bestand
so
Veranlassung
Schätzung
Kläger
geltend
gemachten
Mehrbedarfs
Mittelpunkt
vorliegenden
Rechtsstreits
steht
schon
erstinstanzliche
Urteil
Kläger
Mehrbedarf
Hinweis
Fehlen
geeigneter
Darlegungen
abgesprochen
hat
.
Oberlandesgericht
Schätzung
Mehrbedarf
Klägers
Anmietung
"
klaviergerechten
"
Wohnung
Lebensmittelallergie
bedingte
besondere
Ernährung
Nachhilfeunterricht
berücksichtigt
hat
ist
Rechtsfehler
erkennen
;
auch
insoweit
fehlt
Oberlandesgericht
Recht
hinweist
substantiierter
Vortrag
Überprüfung
zugänglich
ist
Ausgaben
tatsächlich
angefallen
sind
Ausgaben
erforderlich
angemessen
waren
.
Revision
angegriffenen
weitergehenden
Überlegungen
Oberlandesgericht
einzelnen
Bedarfspositionen
angestellt
hat
kommt
.
gilt
auch
Aufwendungen
Brille
Medikamente
.
Hinweis
Revision
gehe
Kläger
insoweit
Krankenversicherung
vereinbarte
Selbstbeteiligung
ist
Berufungsrechtszug
vorgelegten
Kostenzusammenstellung
vereinbaren
;
auch
läßt
Revision
angeführte
erstinstanzliche
Vortrag
Klägers
erkennen
erforderlichen
angemessenen
Kosten
Vergangenheit
angefallen
Selbstbeteiligung
Krankenversicherung
Klägers
erstattet
worden
sind
.
Schließlich
liegt
auch
Verfahrensfehler
Oberlandesgericht
Anmietung
Konzertflügels
angemessen
erachtet
Kläger
Möglichkeit
außerhäuslichen
Übens
verwiesen
hat
.
gilt
Einschätzung
Oberlandesgerichts
Kläger
geltend
gemachten
Kosten
Musikbücher
seien
überzogen
.
§
kann
nur
angemessene
Unterhalt
beansprucht
werden
.
Bedürfnisse
einzelnen
angemessenen
Unterhalt
Minderjährigen
gehören
hat
Tatrichter
Maßgabe
Einkommensverhältnisse
barunterhaltspflichtigen
Elternteils
bestimmen
.
Revision
beanstandeten
Erwägungen
Oberlandesgerichts
halten
Rahmen
tatrichterlicher
Beurteilung
entziehen
insoweit
Überprüfung
Revisionsgericht
.
Senat
hat
auch
weiteren
Verfahrensrügen
Revision
geprüft
durchgreifend
erachtet
§
.
3
.
Oberlandesgericht
hält
geltend
gemachten
Unterhaltsanspruch
Sonderbedarfs
unbegründet
.
Kläger
angeführten
Kosten
Teilnahme
Meisterkurs
19
Juli
21
Juli
stellten
Sonderbedarf
.
Auch
stehe
Kläger
Anspruch
Zahlung
Umzugskostenbeihilfe
Sonderbedarf
Zusammenhang
Vermieter
ausgesprochenen
Kündigung
Übungen
Klägers
Klavier
ersichtlich
sei
.
Ausführungen
halten
rechtlichen
Nachprüfung
stand
.
Sonderbedarf
ist
Definition
§
Abs.
unregelmäßiger
außergewöhnlich
hoher
Bedarf
.
ist
Oberlandesgericht
zutreffend
ausführt
überraschend
Höhe
abschätzbar
auftretender
Bedarf
verstehen
Senatsurteil
11
November
FamRZ
.
Unregelmäßig
ist
Bedarf
Wahrscheinlichkeit
vorauszusehen
war
Bedarfsplanung
Bemessung
laufenden
Unterhaltsrente
berücksichtigt
werden
konnte
Senatsurteil
6
.
Oktober
FamRZ
.
Vorliegen
Voraussetzungen
hat
Oberlandesgericht
Aufwendungen
Teilnahme
Meisterkurs
verneint
;
tatrichterliche
Würdigung
läßt
revisionsrechtlich
bedeutsame
Fehler
erkennen
.
Auch
Begründung
Oberlandesgericht
abgelehnt
hat
Kläger
geforderte
"
Beihilfe
"
Mutter
Klägers
entstandenen
Umzugskosten
beklagten
Vater
erstattenden
Sonderbedarf
Klägers
anzuerkennen
ist
frei
Rechtsirrtum
;
Ausführungen
Berufungsurteils
wird
insoweit
verwiesen
.
Krohn
Vorsitzender
Richter
gerichtshof
Dr.
ist
Urlaub
verhindert
unterschreiben
.
Krohn
Sprick
Wagenitz