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2269 lines
20 KiB

NAMEN
Verkündet
:
7
.
März
Justizamtsinspektorin
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Familiensache
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
§
§
Abs.
§
§
;
§
Nr.
Ist
Unterhaltsberechtigter
altersbedingt
mehr
erwerbstätig
richtet
Unterhalt
Rente
gedeckten
Bedarf
allein
§
Altersunterhalt
Abgrenzung
Senatsurteil
3
.
Februar
FamRZ
.
Kann
Unterhaltsberechtigte
Zeit
Zustellung
Scheidungsantrags
ehebedingt
Einkommen
erzielen
Ehe
hätte
erzielen
können
sind
folgenden
Rentennachteile
Rahmen
§
grundsätzlich
ehebedingte
Nachteile
berücksichtigen
.
gilt
aber
Ehe
verbundene
Vorteile
kompensiert
werden
Anschluss
Senatsurteil
8
.
Juni
FamRZ
.
.
Frage
Unterhaltsberechtigte
ehebedingt
berufliche
Karriere
verzichtet
hat
ist
Rahmen
§
allein
Gesichtspunkt
ehebedingten
Nachteils
Bedeutung
.
nacheheliche
Solidarität
erfasst
Umstände
unabhängig
ehebedingten
Nachteilen
Auswirkungen
konkreten
Unterhaltsanspruch
haben
.
Urteil
7
.
März
AG
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
7
.
März
Vorsitzende
Richterin
Dr.
Richter
Weber-Monecke
Dr.
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Klägers
wird
Urteil
2
.
Senats
Familiensachen
4
.
August
Kostenpunkt
insoweit
aufgehoben
Berufung
Klägers
zurückgewiesen
worden
ist
.
Sache
wird
Umfang
Aufhebung
erneuten
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionsverfahrens
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Tatbestand
:
Kläger
begehrt
Abänderungsklage
Wegfall
Prozessvergleich
geregelten
Ehegattenunterhalts
.
geborene
Kläger
geborene
Beklagte
schlossen
November
Ehe
.
Kläger
war
damals
Student
Beklagte
angestellte
Gymnastiklehrerin
.
Geburt
gemeinsamen
Sohnes
Juli
setzte
Beklagte
Tätigkeit
Jahre
nahm
anschließend
Teilzeitkraft
wieder
.
Parteien
trennten
erstmals
Jahr
endgültig
Jahreswechsel
.
Dezember
zugestellten
Scheidungsantrag
wurde
Ehe
Parteien
März
geschieden
.
arbeitete
Beklagte
Renteneintritt
annähernd
Vollzeit
.
Juli
schlossen
Parteien
gerichtlichen
Vergleich
Kläger
verpflichtete
Beklagte
Aufstockungsunterhalt
Höhe
DM
monatlich
zahlen
.
Oktober
ist
inzwischen
wiederverheiratete
Kläger
pensioniert
.
Beklagte
trat
August
Ruhestand
.
Amtsgericht
hat
Abänderungsklage
Kläger
Wegfall
Unterhaltsverpflichtung
August
begehrt
teilweise
stattgegeben
Kläger
verurteilt
Beklagte
nachehelichen
Unterhalt
Juli
zahlen
.
Berufung
Klägers
hat
Oberlandesgericht
amtsgerichtliche
Urteil
teilweise
abgeändert
Kläger
Januar
nachehelichen
Unterhalt
Höhe
monatlich
zahlen
hat
.
Hiergegen
wendet
Kläger
Berufungsgericht
zugelassenen
Revision
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
ist
begründet
führt
Aufhebung
Berufungsurteils
Zurückverweisung
Sache
Oberlandesgericht
.
Auffassung
Berufungsgerichts
hat
Kläger
Beklagte
Anspruch
Abänderung
gerichtlichen
Vergleichs
.
Eintritt
Beklagten
Ruhestand
einhergehenden
Auswirkungen
Versorgungsausgleichs
hätten
beiderseitigen
wirtschaftlichen
Verhältnisse
wesentlich
geändert
.
Renteneinkommen
Klägers
habe
monatlich
vermindert
Beklagte
erziele
nunmehr
Renteneinkünfte
erzielten
Erwerbseinkommen
lägen
.
habe
Abschluss
Vergleichs
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
Begrenzung
Befristung
hier
Streit
stehenden
Aufstockungsunterhalts
geändert
gelte
Januar
Neuregelung
§
.
Beklagten
seien
ehebedingte
Nachteile
Form
Rentennachteilen
entstanden
Zustellung
Scheidungsantrages
Ende
Kindesbetreuung
voll
erwerbstätig
gewesen
sei
.
Nachteile
dürften
Versicherungsverlaufs
Beklagte
geschätzten
Größenordnung
monatlich
belaufen
.
vorübergehende
Erwerbslosigkeit
Beklagten
Zeiten
Schwangerschaft
Mutterschutzes
Kinderbetreuung
Juni
Januar
nur
eingeschränkte
Tätigkeit
Zeit
Februar
Zustellung
Scheidungsantrages
Dezember
habe
ersichtlich
ehebedingten
Nachteilen
geführt
Nachteile
Versorgungsbilanz
Versorgungsausgleich
ausgeglichen
worden
seien
.
Gesichtspunkt
stattgefundenen
Karriereentwicklung
lägen
ehebedingte
Nachteile
eher
.
Beklagte
habe
Unterbrechung
Renteneintritt
wieder
erlernten
Ehe
ausgeübten
Beruf
gearbeitet
Ausbildung
bloße
Gymnastiklehrerin
besonderen
Karrieresprünge
habe
erwarten
lassen
.
Beklagte
behaupte
verkürztes
Studium
pädagogischen
Hochschule
hätte
absolvieren
können
anschließend
"
richtige
"
Lehrerin
besserem
Einkommen
Chancen
Verbeamtung
eingestellt
werden
lasse
Nachhinein
nur
noch
spekulieren
.
vorgelegten
Zeugnissen
erscheine
zwingend
anzunehmen
Beklagte
Heirat
Kindererziehung
tatsächlich
Zusatzstudium
Angriff
genommen
erfolgreich
abgeschlossen
Lehrerin
Hauptschulen
Anstellung
gefunden
gar
Beamtenstatus
erreicht
hätte
.
Auch
konkrete
ehebedingte
Nachteile
nur
Größenordnung
monatlich
feststellbar
seien
rechtfertige
vollständige
Herabsetzung
Befristung
Unterhaltsanspruchs
.
§
beschränke
Willen
Gesetzgebers
Kompensation
ehebedingter
Nachteile
berücksichtige
auch
hinausgehende
nacheheliche
Solidarität
.
Umstand
könne
insbesondere
Altehen
Ehepartner
bereits
Rentenalter
befinden
Bedeutung
gewinnen
.
Parteien
hätten
Abschluss
Studiums
Klägers
Ende
Einkommen
Beklagten
Erlangung
angemessenen
Lebensstandards
benötigt
.
Erbschaft
Beklagten
sei
zumindest
Ausstattung
angemessenen
Haushalts
geflossen
.
habe
übereinstimmenden
Willen
Parteien
entsprochen
Beklagte
Geburt
gemeinsamen
Sohnes
zunächst
zumindest
Jahre
habe
arbeiten
sollen
.
mehrjährigen
überobligationsmäßigen
Erwerbstätigkeit
habe
Beklagte
Kläger
Bezug
damals
geschuldeten
Betreuungsunterhalt
entlastet
.
Gerade
früheren
Wiedereinstieg
erlernten
Beruf
Verzicht
Zusatzausbildung
habe
ehebedingten
Nachteile
gering
gehalten
.
Erwerbsbiografie
Beklagten
zeige
Entscheidung
Kind
Geburt
Kindes
Chance
Zusatzausbildung
praktisch
vertan
gewesen
sei
.
habe
Beklagte
Scheidung
Verrentung
dauerhaften
Unterhaltsanspruch
eingerichtet
einrichten
dürfen
.
habe
Beklagte
auch
Unterhaltsansprüche
neuen
Ehefrau
gegenhalten
lassen
müssen
bereits
Reduzierung
Unterhalts
geführt
habe
.
Kontrollberechnung
ergebe
insoweit
Kläger
Beklagten
Berücksichtigung
zweiten
Ehefrau
monatlichen
Unterhalt
Höhe
Juli
geschuldet
hätte
.
Beklagte
habe
Chancen
mehr
Unterhaltsausfall
eigene
berufliche
Disposition
abzufangen
.
entspreche
Herabsetzung
Unterhalts
monatlich
Januar
Billigkeit
.
Kläger
verfüge
immer
noch
Renteneinkünfte
wesentlich
Renteneinkünften
Beklagten
monatlich
lägen
.
Auch
fortdauernder
Zahlung
monatlich
sei
Kläger
immer
noch
finanziell
wesentlich
besser
gestellt
Beklagte
derzeitige
Ehefrau
nahezu
gleich
hohe
Renteneinkünfte
Beklagte
verfüge
.
zeitlich
unbefristete
Zahlung
erscheine
auch
Hinblick
unangemessen
.
Ansicht
Klägers
könne
ausgegangen
werden
Beklagte
Unterhalt
Zeit
Renteneintritt
verzichtet
habe
.
Unterhaltsanspruch
sei
schließlich
auch
gemäß
§
Nr.
verwirkt
.
II
.
Ausführungen
halten
rechtlichen
Nachprüfung
stand
.
Verfahren
ist
Art
.
Abs.
FGG-RG
Ende
August
geltende
Prozessrecht
anwendbar
Rechtsstreit
Zeitpunkt
eingeleitet
worden
ist
.
Abänderung
Prozessvergleichs
richtet
somit
§
aF
vgl.
nunmehr
§
§
FamFG
urteile
FamRZ
.
23
November
FamRZ
.
.
1
.
Recht
ist
Berufungsgericht
ausgegangen
Abänderungsklage
zulässig
ist
.
Allerdings
findet
Ansicht
Präklusionsvorschrift
§
Abs.
aF
Vergleiche
Anwendung
.
Abänderung
Prozessvergleiches
richtet
allein
materiellrechtlichen
Kriterien
Senatsurteile
FamRZ
.
23
November
FamRZ
.
.
2
.
Berufungsgericht
ist
zutreffend
ausgegangen
Voraussetzungen
Abänderung
Vergleichs
§
§
Abs.
Abs.
Nr.
Verbindung
§
vorliegen
.
Haben
Umstände
Grundlage
Vertrags
geworden
sind
Vertragsschluss
schwerwiegend
verändert
hätten
Parteien
Vertrag
Inhalt
geschlossen
Veränderungen
vorausgesehen
hätten
so
kann
Anpassung
Vertrages
verlangt
werden
Teil
Berücksichtigung
Umstände
Einzelfalls
insbesondere
vertraglichen
gesetzlichen
Risikoverteilung
Festhalten
unveränderten
Vertrag
zugemutet
werden
kann
§
Abs.
.
Gemessen
ist
Abänderung
Streit
stehenden
Vergleichs
eröffnet
.
hat
Berufungsgericht
zutreffend
hingewiesen
wirtschaftlichen
Verhältnisse
Parteien
Eintritt
Ruhestand
wesentlich
verändert
haben
.
haben
schluss
Vergleichs
rechtlichen
Verhältnisse
bezogen
Möglichkeit
nachehelichen
Unterhalt
begrenzen
geändert
.
Auffassung
Berufungsgerichts
ist
Unterhaltsanspruch
Streit
stehenden
Abänderungszeitraumes
August
allerdings
Aufstockungsunterhaltsanspruch
Sinne
Abs.
Altersunterhaltsanspruch
§
qualifizieren
.
steht
Beklagte
bereits
Alter
Jahren
Ruhestand
getreten
ist
Zeitpunkt
noch
üblich
Jahren
vgl.
Senatsurteil
3
.
Februar
FamRZ
;
Palandt/Brudermüller
71
.
Aufl
.
.
.
Feststellungen
Berufungsgerichts
%
schwerbehinderte
Beklagte
noch
Erwerbsobliegenheit
unterlegen
hätte
ist
festgestellt
Revision
eingewandt
Übrigen
auch
ersichtlich
.
Ist
Unterhaltsberechtigter
hier
altersbedingt
mehr
erwerbstätig
richtet
Unterhalt
Rente
gedeckten
Bedarf
allein
§
Altersunterhalt
.
setzt
Anspruch
Aufstockungsunterhalt
§
Abs.
Unterhaltsberechtigte
altersbedingt
zumindest
teilweise
Erwerbstätigkeit
ausübt
vgl.
Senatsurteil
3
.
Februar
FamRZ
.
Kläger
begehrte
Befristung
somit
Renteneintritt
Beklagten
Altersunterhalt
qualifizierenden
Anspruchs
ist
erstmals
also
1
.
Januar
Kraft
getretenen
Unterhaltsänderungsgesetz
ermöglicht
worden
.
-9-
Allerdings
hätte
auch
gemäß
§
Abs.
Satz
schon
Unterhaltsrechtsreform
mögliche
Herabsetzung
ehelichen
Lebensverhältnissen
bemessenen
Unterhalts
angemessenen
Lebensbedarf
Ergebnis
Befristung
gleichstehen
können
nämlich
dann
Unterhaltsberechtigte
Letzteren
selbst
erwirtschaften
kann
vgl.
Senatsurteil
20
.
Oktober
FamRZ
.
.
auch
insoweit
ist
Vergleichsabschluss
wesentliche
Änderung
rechtlichen
Verhältnisse
eingetreten
zwar
Änderung
Senatsrechtsprechung
§
§
Abs.
Abs.
Satz
beginnend
Senatsurteil
12
.
April
FamRZ
.
ist
nunmehr
Begrenzung
Unterhalts
vorrangig
Vorliegen
ehebedingter
Nachteile
mehr
allein
Ehedauer
abzustellen
;
Letztere
hätte
Rechtsprechungsänderung
insoweit
zutreffenden
Ausführungen
Berufungsgerichts
Berücksichtigung
Zeit
Kindesbetreuung
§
Abs.
Satz
Begrenzung
entgegengestanden
.
ist
Kläger
entsprechenden
Herabsetzung
Zeit
Inkrafttreten
Unterhaltsänderungsgesetzes
hier
zweites
Halbjahr
gemäß
§
ausgeschlossen
.
3
.
Ansatz
zutreffend
hat
Berufungsgericht
Begrenzung
Unterhalts
§
zunächst
Unterhaltsbedarf
ermittelt
.
ist
Amtsgericht
folgend
Rechtsprechung
Senats
Dreiteilung
ausgegangen
so
Unterhalt
Beklagten
Hinblick
zweite
Ehefrau
Klägers
reduzieren
war
.
Kürzung
Zeit
Juli
beliefe
Unterhaltsanspruch
Beklagten
Berufungsgericht
angestellten
Kontrollberechnung
s.
Senatsurteil
14
.
April
FamRZ
.
f.
rund
.
Senat
aber
Erlass
Berufungsurteils
entschieden
hat
hält
Dreiteilungsmethode
Rahmen
Bedarfsermittlung
.
geänderten
Rechtsprechung
hat
Unterhaltsanspruch
nachfolgenden
Ehefrau
Auswirkungen
Unterhaltsbedarf
geschiedenen
Ehefrau
§
;
Anspruch
ist
allein
Rahmen
Leistungsfähigkeit
Unterhaltspflichtigen
§
berücksichtigen
maßgeblich
Rangverhältnisse
ankommt
Senatsurteile
7
.
Dezember
FamRZ
281Rn
.
.
FamRZ
.
.
hat
Berufungsgericht
Bedarf
Beklagten
rechtsfehlerhaft
ermittelt
.
4
.
Rahmen
§
Berufungsgericht
durchgeführte
Billigkeitserwägung
hält
revisionsrechtlichen
Überprüfung
stand
.
Anspruch
nachehelichen
Unterhalt
ist
§
Abs.
Satz
angemessenen
Lebensbedarf
herabzusetzen
ehelichen
Lebensverhältnissen
orientierte
Bemessung
Unterhaltsanspruchs
auch
Wahrung
Belange
Berechtigten
Pflege
Erziehung
anvertrauten
gemeinschaftlichen
Kindes
unbillig
wäre
.
Abs.
Satz
ist
Anspruch
nachehelichen
Unterhalt
zeitlich
begrenzen
zeitlich
unbegrenzter
Unterhaltsanspruch
unbillig
wäre
.
Kriterien
Billigkeitsabwägung
ergeben
§
Abs.
Satz
.
ist
Billigkeitsabwägung
insbesondere
berücksichtigen
Ehe
Nachteile
Hinblick
Möglichkeit
eingetreten
sind
eigenen
Unterhalt
sorgen
.
Nachteile
können
Dauer
Pflege
Erziehung
gemeinschaftlichen
Kindes
Gestaltung
Haushaltsführung
Erwerbstätigkeit
Ehe
Dauer
Ehe
ergeben
.
ehebedingter
Nachteil
äußerst
Regel
unterhaltsberechtigte
Ehegatte
nachehelich
Einkünfte
erzielt
Ehe
Kinderbetreuung
erzielen
würde
Senatsurteil
23
November
FamRZ
.
.
Anforderungen
wird
Berufungsurteil
gerecht
.
Abwägung
Billigkeitsentscheidung
Betracht
kommenden
Gesichtspunkte
ist
Aufgabe
Tatrichters
.
kann
Revisionsgericht
allerdings
überprüft
werden
Rahmen
Billigkeitsprüfung
maßgebenden
Rechtsbegriffe
verkannt
Einordnung
Begriffe
wesentliche
Umstände
unberücksichtigt
gelassen
hat
Senatsurteil
29
.
Juni
FamRZ
.
.
revisionsrechtlichen
Überprüfung
unterliegt
insbesondere
Tatrichter
Beweisergebnissen
umfassend
widerspruchsfrei
auseinandergesetzt
hat
Würdigung
also
vollständig
rechtlich
möglich
ist
Denkgesetze
Erfahrungssätze
verstößt
Senatsurteil
29
.
Juni
FamRZ
.
.
Beurteilung
Berufungsgerichts
Beklagte
ehebedingte
Nachteile
erlitten
habe
Zeit
Zustellung
Scheidungsantrags
Ende
voll
erwerbstätig
gewesen
sei
Einbußen
Rente
beklagen
habe
sind
frei
Rechtsfehlern
.
Zwar
wird
hier
Rede
stehende
Nachteil
Altersversorgung
Oberlandesgericht
geschätzt
hat
unmittelbar
Versorgungsausgleich
erfasst
s.
Senatsurteil
29
.
Juni
FamRZ
.
mehr
Ehezeit
fällt
.
Jedoch
hat
Berufungsgericht
verkannt
Einbuße
auch
anderweit
kompensiert
werden
kann
.
ehebedingte
Nachteile
entstanden
sind
ist
ermitteln
Lage
Eheschließung
gewählte
Rollenverteilung
ergeben
hätte
tatsächlich
bestehende
Lage
gestellt
werden
.
können
zunächst
entstandene
Nachteile
Ehe
verbundene
Vorteile
auch
Ehescheidung
kompensiert
worden
sein
Senatsurteil
8
.
Juni
FamRZ
.
.
Kläger
hat
Beklagten
Unterhaltsvergleichs
Altersvorsorgeunterhalt
geschuldet
Nachteil
Weise
kompensiert
worden
ist
s.
Senatsurteil
8
.
Juni
FamRZ
.
.
Jedoch
erzielt
Beklagte
Feststellungen
Berufungsgerichts
Versorgungsausgleichs
Renteneinkünfte
erzielten
Erwerbseinkommen
liegen
.
drängt
Schluss
Beklagte
Versorgungsausgleichs
höhere
Rente
erzielt
Heirat
durchgehender
Erwerbstätigkeit
getan
hätte
.
wären
Oberlandesgericht
angenommenen
Rentennachteile
zumindest
kompensiert
.
Berufungsgericht
ehebedingte
Nachteile
Gesichtspunkt
"
stattgefundenen
Karriereentwicklung
unberücksichtigt
gelassen
hat
ist
Kläger
beschwert
.
Ebenso
hält
Gesichtspunkt
nachehelichen
Solidarität
durchgeführte
Billigkeitsabwägung
revisionsrechtlichen
Überprüfung
stand
.
§
beschränkt
Willen
Gesetzgebers
Kompensation
ehebedingter
Nachteile
berücksichtigt
auch
hinausgehende
nacheheliche
Solidarität
.
insoweit
gebotenen
Billigkeitsabwägung
hat
Familiengericht
Einzelfall
gebotene
Maß
nachehelichen
Solidarität
festzulegen
Abs.
Satz
aufgeführten
Gesichtspunkte
berücksichtigen
sind
.
Ehedauer
gewinnt
Rahmen
Billigkeitsabwägung
wirtschaftliche
Verflechtung
Gewicht
insbesondere
Aufgabe
eigenen
Erwerbstätigkeit
Betreuung
gemeinsamer
Kinder
Haushaltsführung
eintritt
Senatsurteil
23
November
FamRZ
.
.
Berufungsgericht
vorgenommene
Abwägung
wird
Anforderungen
gerecht
.
beanstanden
ist
jedoch
Berufungsgericht
Rahmen
Abwägung
Beklagten
berücksichtigt
hat
Kläger
Anfang
Ehe
eigenes
Erwerbseinkommen
Erbschaft
unterstützt
hat
Kindesbetreuung
gekümmert
hat
.
Ebenso
ist
erinnern
Berufungsgericht
Vertrauen
Beklagten
dauerhaften
Unterhaltsanspruch
Umstand
Beklagte
Chancen
mehr
habe
Unterhaltsausfall
eigene
berufliche
Disposition
abzufangen
Gunsten
gewürdigt
hat
.
Bereits
Überprüfung
Unbilligkeit
§
ist
berücksichtigen
Unterhaltsanspruch
Vereinbarung
festgelegt
ist
.
Gesetz
§
Nr.
klarstellt
gilt
Unterhaltstiteln
-vereinbarungen
Dezember
bestehenden
Rechtslage
noch
stärkerem
Maße
.
Gesichtspunkt
§
Nr.
gesondert
geregelt
ist
hindert
Heranziehung
Rahmen
§
.
Beurteilung
Begrenzung
hiernach
vielmehr
umfassenden
Interessenabwägung
beruhen
muss
ist
Berücksichtigung
Titulierung
Rahmen
§
sogar
geboten
Senatsurteil
30
.
Juni
FamRZ
.
.
Übrigen
ist
Berufungsgericht
vorgenommene
Billigkeitsabwägung
jedoch
fehlerhaft
.
Berufungsgericht
hat
Bemessung
nachehelichen
Solidarität
abgestellt
Beklagte
seinerzeit
vorherrschenden
Rollenverständnisses
eigene
berufliche
Karriere
verzichtet
habe
.
hat
verkannt
Aspekt
allein
Frage
Bedeutung
ist
Beklagte
insoweit
Berufungsgericht
verneinten
ehebedingten
Nachteil
erlitten
hat
.
Gesetzgeber
wollte
entsprechenden
Regelung
§
Ausgleich
Nachteile
bewirken
entstehen
Unterhaltsberechtigte
Aufgabenverteilung
Ehe
insbesondere
Kinderbetreuung
Scheidung
ausreichend
eigenen
Unterhalt
sorgen
kann
Senatsurteil
23
November
FamRZ
.
.
Gesichtspunkt
nachehelichen
Solidarität
erfasst
Umstände
unabhängig
ehebedingten
Nachteilen
Auswirkungen
konkreten
Unterhaltsanspruch
haben
.
kommt
Berufungsgericht
Aspekt
Karriereverzichts
widersprüchlich
gewürdigt
hat
.
Einerseits
hat
Rahmen
Prüfung
Beklagte
ehebedingten
Nachteil
erlitten
hat
Aufnahme
Lehramtsstudiums
Spekulation
zurückgewiesen
.
Andererseits
hat
hypothetische
Karriere
Bemessung
nachehelichen
Solidarität
Beklagten
berücksichtigt
.
hat
ausgeführt
Beklagte
Zusatzausbildung
verzichtet
ehebedingten
Nachteile
gering
gehalten
habe
Erwerbsbiografie
Beklagten
zeige
Entscheidung
Kind
Chance
Zusatzausbildung
praktisch
vertan
gewesen
sei
.
Ausführungen
sind
widersprüchlich
.
Verzicht
Zusatzausbildung
bedeutet
Beklagte
Berufungsgericht
noch
ehebedingten
Nachteil
Spekulation
verneinte
Option
überhaupt
gehabt
hätte
.
Überdies
ist
auch
weitere
Berufungsgericht
hieraus
gezogene
Schluss
Beklagte
Verzicht
Zusatzausbildung
ehebedingten
Nachteile
gering
gehalten
"
habe
nachvollziehbar
.
Aufgabe
möglichen
Karriere
lässt
ehebedingten
Nachteile
erst
entstehen
.
Recht
rügt
Revision
Berufungsgericht
Abwägung
Kläger
geleisteten
Unterhaltszahlungen
gewürdigt
hat
.
Rahmen
§
ist
Gesamtbelastung
Unterhaltspflichtigen
Unterhalt
ebenfalls
Billigkeitskriterium
Senatsurteile
23
November
FamRZ
.
30
.
März
FamRZ
.
.
Gründen
Berufungsurteils
lässt
entnehmen
Kläger
erstmals
Trennungsunterhalt
gezahlt
hat
.
Genaue
Feststellungen
Höhe
Zeitraum
auch
Leistung
nachehelichen
Unterhalts
fehlen
indes
Kläger
instanzgerichtlichen
Verfahren
konkret
vorgetragen
hat
.
21
Juli
ergibt
jedenfalls
Kläger
Unterhaltsnachzahlung
DM
August
laufenden
Unterhalt
monatlich
DM
Januar
DM
zahlen
hatte
.
Überdies
hat
Berufungsgericht
Frage
auseinander
gesetzt
sehr
Parteien
wirtschaftlich
noch
miteinander
verflochten
sind
.
zunehmende
Entflechtung
wirtschaftlichen
persönlichen
Verhältnisse
geschiedenen
Ehegatten
umso
gewichtiger
wird
je
weiter
Scheidung
zurückliegt
wird
Maß
geschuldeten
nachehelichen
Solidarität
begrenzt
vgl.
Senatsurteile
23
November
FamRZ
.
;
29
.
Juni
FamRZ
.
f.
8
.
Juni
FamRZ
.
.
Berücksichtigung
Gesichtspunktes
bestand
schon
Beklagte
frühe
Wiederaufnahme
Erwerbstätigkeit
Jahr
kontinuierliche
Tätigkeit
Renteneintritt
Jahr
Lebensstellung
bereits
Geburt
Kindes
innehatte
anknüpfte
.
kommt
Ehe
Zustellung
Scheidungsantrages
lediglich
rund
Jahre
dauerte
bezogen
Kläger
begehrten
Abänderungszeitpunkt
August
bereits
über
Jahren
geschieden
war
.
Schließlich
hätte
Berufungsgericht
Billigkeitsabwägung
auch
unberücksichtigt
lassen
dürfen
Beklagte
Versorgungsausgleich
erhebliche
Aufbesserung
Rente
erfahren
hat
nunmehr
deutlich
angemessenen
Lebensbedarf
liegt
.
Beklagte
Vertrauens
Unterhalt
getroffen
hätte
Unterhalt
angewiesen
wäre
ist
festgestellt
.
5
.
beanstanden
Revision
auch
gerügt
sind
hingegen
Ausführungen
Berufungsgerichts
ausgegangen
werden
könne
Beklagte
Unterhalt
Zeit
Renteneintritt
verzichtet
habe
Unterhaltsanspruch
auch
gemäß
§
Nr.
versagen
sei
.
.
kann
angefochtene
Entscheidung
Bestand
haben
.
Sache
Endentscheidung
reif
ist
ist
Berufungsurteil
aufzuheben
Sache
Oberlandesgericht
zurückzuverweisen
Abs.
Satz
Abs.
.
IV
.
Zurückverweisung
gibt
Berufungsgericht
Gelegenheit
Unterhalt
Beklagten
Maßgabe
geänderten
Senatsrechtsprechung
Senatsurteile
7
.
Dezember
.
.
.
gemäß
§
§
erneut
bestimmen
Frage
Unterhaltsbegrenzung
§
entscheidet
.
wird
zunächst
prüfen
haben
angenommenen
Rentennachteile
Versorgungsausgleich
kompensiert
worden
sind
.
wird
Oberlandesgericht
Zusammenhang
Frage
Beklagte
Nichtaufnahme
Lehramtsstudiums
Amtsgericht
bejaht
ehebedingte
Nachteile
erlitten
hat
Senatsrechtsprechung
sekundären
Darlegungslast
Unterhaltsberechtigten
auseinanderzusetzen
haben
lenden
Anforderungen
überspannt
werden
dürfen
Senatsurteile
26
.
Oktober
FamRZ
.
f.
20
.
Oktober
FamRZ
.
.
Gegebenenfalls
wird
Berufungsgericht
Beklagten
Gelegenheit
geben
müssen
konkreten
Auswirkungen
geschilderten
hypothetischen
Lebenslaufs
darzulegen
Einwände
Klägers
einzugehen
selbst
Verbeamtung
Altersvorsorge
Nachteile
erlitten
hätte
.
Weber-Monecke
Nedden-Boeger
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
F
OLG
Entscheidung
UF
Klinkhammer