NAMEN Verkündet : 7 . März Justizamtsinspektorin Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Familiensache Nachschlagewerk : ja : : ja § § § Abs. § § ; § Nr. Ist Unterhaltsberechtigter altersbedingt mehr erwerbstätig richtet Unterhalt Rente gedeckten Bedarf allein § Altersunterhalt Abgrenzung Senatsurteil 3 . Februar FamRZ . Kann Unterhaltsberechtigte Zeit Zustellung Scheidungsantrags ehebedingt Einkommen erzielen Ehe hätte erzielen können sind folgenden Rentennachteile Rahmen § grundsätzlich ehebedingte Nachteile berücksichtigen . gilt aber Ehe verbundene Vorteile kompensiert werden Anschluss Senatsurteil 8 . Juni FamRZ . . Frage Unterhaltsberechtigte ehebedingt berufliche Karriere verzichtet hat ist Rahmen § allein Gesichtspunkt ehebedingten Nachteils Bedeutung . nacheheliche Solidarität erfasst Umstände unabhängig ehebedingten Nachteilen Auswirkungen konkreten Unterhaltsanspruch haben . Urteil 7 . März AG . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 7 . März Vorsitzende Richterin Dr. Richter Weber-Monecke Dr. Dr. Recht erkannt : Revision Klägers wird Urteil 2 . Senats Familiensachen 4 . August Kostenpunkt insoweit aufgehoben Berufung Klägers zurückgewiesen worden ist . Sache wird Umfang Aufhebung erneuten Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsverfahrens Berufungsgericht zurückverwiesen . Tatbestand : Kläger begehrt Abänderungsklage Wegfall Prozessvergleich geregelten Ehegattenunterhalts . geborene Kläger geborene Beklagte schlossen November Ehe . Kläger war damals Student Beklagte angestellte Gymnastiklehrerin . Geburt gemeinsamen Sohnes Juli setzte Beklagte Tätigkeit Jahre nahm anschließend Teilzeitkraft wieder . Parteien trennten erstmals Jahr endgültig Jahreswechsel . Dezember zugestellten Scheidungsantrag wurde Ehe Parteien März geschieden . arbeitete Beklagte Renteneintritt annähernd Vollzeit . Juli schlossen Parteien gerichtlichen Vergleich Kläger verpflichtete Beklagte Aufstockungsunterhalt Höhe DM € monatlich zahlen . Oktober ist inzwischen wiederverheiratete Kläger pensioniert . Beklagte trat August Ruhestand . Amtsgericht hat Abänderungsklage Kläger Wegfall Unterhaltsverpflichtung August begehrt teilweise stattgegeben Kläger verurteilt Beklagte nachehelichen Unterhalt € Juli zahlen . Berufung Klägers hat Oberlandesgericht amtsgerichtliche Urteil teilweise abgeändert Kläger Januar nachehelichen Unterhalt Höhe monatlich € zahlen hat . Hiergegen wendet Kläger Berufungsgericht zugelassenen Revision . Entscheidungsgründe : Revision ist begründet führt Aufhebung Berufungsurteils Zurückverweisung Sache Oberlandesgericht . Auffassung Berufungsgerichts hat Kläger Beklagte Anspruch Abänderung gerichtlichen Vergleichs . Eintritt Beklagten Ruhestand einhergehenden Auswirkungen Versorgungsausgleichs hätten beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich geändert . Renteneinkommen Klägers habe monatlich € vermindert Beklagte erziele nunmehr Renteneinkünfte erzielten Erwerbseinkommen lägen . habe Abschluss Vergleichs Rechtsprechung Bundesgerichtshofs Begrenzung Befristung hier Streit stehenden Aufstockungsunterhalts geändert gelte Januar Neuregelung § . Beklagten seien ehebedingte Nachteile Form Rentennachteilen entstanden Zustellung Scheidungsantrages Ende Kindesbetreuung voll erwerbstätig gewesen sei . Nachteile dürften Versicherungsverlaufs Beklagte geschätzten Größenordnung € € monatlich belaufen . vorübergehende Erwerbslosigkeit Beklagten Zeiten Schwangerschaft Mutterschutzes Kinderbetreuung Juni Januar nur eingeschränkte Tätigkeit Zeit Februar Zustellung Scheidungsantrages Dezember habe ersichtlich ehebedingten Nachteilen geführt Nachteile Versorgungsbilanz Versorgungsausgleich ausgeglichen worden seien . Gesichtspunkt stattgefundenen Karriereentwicklung lägen ehebedingte Nachteile eher . Beklagte habe Unterbrechung Renteneintritt wieder erlernten Ehe ausgeübten Beruf gearbeitet Ausbildung bloße Gymnastiklehrerin besonderen Karrieresprünge habe erwarten lassen . Beklagte behaupte verkürztes Studium pädagogischen Hochschule hätte absolvieren können anschließend " richtige " Lehrerin besserem Einkommen Chancen Verbeamtung eingestellt werden lasse Nachhinein nur noch spekulieren . vorgelegten Zeugnissen erscheine zwingend anzunehmen Beklagte Heirat Kindererziehung tatsächlich Zusatzstudium Angriff genommen erfolgreich abgeschlossen Lehrerin Hauptschulen Anstellung gefunden gar Beamtenstatus erreicht hätte . Auch konkrete ehebedingte Nachteile nur Größenordnung € € monatlich feststellbar seien rechtfertige vollständige Herabsetzung Befristung Unterhaltsanspruchs . § beschränke Willen Gesetzgebers Kompensation ehebedingter Nachteile berücksichtige auch hinausgehende nacheheliche Solidarität . Umstand könne insbesondere Altehen Ehepartner bereits Rentenalter befinden Bedeutung gewinnen . Parteien hätten Abschluss Studiums Klägers Ende Einkommen Beklagten Erlangung angemessenen Lebensstandards benötigt . Erbschaft Beklagten sei zumindest Ausstattung angemessenen Haushalts geflossen . habe übereinstimmenden Willen Parteien entsprochen Beklagte Geburt gemeinsamen Sohnes zunächst zumindest Jahre habe arbeiten sollen . mehrjährigen überobligationsmäßigen Erwerbstätigkeit habe Beklagte Kläger Bezug damals geschuldeten Betreuungsunterhalt entlastet . Gerade früheren Wiedereinstieg erlernten Beruf Verzicht Zusatzausbildung habe ehebedingten Nachteile gering gehalten . Erwerbsbiografie Beklagten zeige Entscheidung Kind Geburt Kindes Chance Zusatzausbildung praktisch vertan gewesen sei . habe Beklagte Scheidung Verrentung dauerhaften Unterhaltsanspruch eingerichtet einrichten dürfen . habe Beklagte auch Unterhaltsansprüche neuen Ehefrau gegenhalten lassen müssen bereits Reduzierung Unterhalts geführt habe . Kontrollberechnung ergebe insoweit Kläger Beklagten Berücksichtigung zweiten Ehefrau monatlichen Unterhalt Höhe € Juli geschuldet hätte . Beklagte habe Chancen mehr Unterhaltsausfall eigene berufliche Disposition abzufangen . entspreche Herabsetzung Unterhalts monatlich € Januar Billigkeit . Kläger verfüge immer noch Renteneinkünfte € wesentlich Renteneinkünften Beklagten monatlich € lägen . Auch fortdauernder Zahlung monatlich € sei Kläger immer noch finanziell wesentlich besser gestellt Beklagte derzeitige Ehefrau nahezu gleich hohe Renteneinkünfte Beklagte verfüge . zeitlich unbefristete Zahlung erscheine auch Hinblick unangemessen . Ansicht Klägers könne ausgegangen werden Beklagte Unterhalt Zeit Renteneintritt verzichtet habe . Unterhaltsanspruch sei schließlich auch gemäß § Nr. verwirkt . II . Ausführungen halten rechtlichen Nachprüfung stand . Verfahren ist Art . Abs. FGG-RG Ende August geltende Prozessrecht anwendbar Rechtsstreit Zeitpunkt eingeleitet worden ist . Abänderung Prozessvergleichs richtet somit § aF vgl. nunmehr § § FamFG urteile FamRZ . 23 November FamRZ . . 1 . Recht ist Berufungsgericht ausgegangen Abänderungsklage zulässig ist . Allerdings findet Ansicht Präklusionsvorschrift § Abs. aF Vergleiche Anwendung . Abänderung Prozessvergleiches richtet allein materiellrechtlichen Kriterien Senatsurteile FamRZ . 23 November FamRZ . . 2 . Berufungsgericht ist zutreffend ausgegangen Voraussetzungen Abänderung Vergleichs § § Abs. Abs. Nr. Verbindung § vorliegen . Haben Umstände Grundlage Vertrags geworden sind Vertragsschluss schwerwiegend verändert hätten Parteien Vertrag Inhalt geschlossen Veränderungen vorausgesehen hätten so kann Anpassung Vertrages verlangt werden Teil Berücksichtigung Umstände Einzelfalls insbesondere vertraglichen gesetzlichen Risikoverteilung Festhalten unveränderten Vertrag zugemutet werden kann § Abs. . Gemessen ist Abänderung Streit stehenden Vergleichs eröffnet . hat Berufungsgericht zutreffend hingewiesen wirtschaftlichen Verhältnisse Parteien Eintritt Ruhestand wesentlich verändert haben . haben schluss Vergleichs rechtlichen Verhältnisse bezogen Möglichkeit nachehelichen Unterhalt begrenzen geändert . Auffassung Berufungsgerichts ist Unterhaltsanspruch Streit stehenden Abänderungszeitraumes August allerdings Aufstockungsunterhaltsanspruch Sinne Abs. Altersunterhaltsanspruch § qualifizieren . steht Beklagte bereits Alter Jahren Ruhestand getreten ist Zeitpunkt noch üblich Jahren vgl. Senatsurteil 3 . Februar FamRZ ; Palandt/Brudermüller 71 . Aufl . . . Feststellungen Berufungsgerichts % schwerbehinderte Beklagte noch Erwerbsobliegenheit unterlegen hätte ist festgestellt Revision eingewandt Übrigen auch ersichtlich . Ist Unterhaltsberechtigter hier altersbedingt mehr erwerbstätig richtet Unterhalt Rente gedeckten Bedarf allein § Altersunterhalt . setzt Anspruch Aufstockungsunterhalt § Abs. Unterhaltsberechtigte altersbedingt zumindest teilweise Erwerbstätigkeit ausübt vgl. Senatsurteil 3 . Februar FamRZ . Kläger begehrte Befristung somit Renteneintritt Beklagten Altersunterhalt qualifizierenden Anspruchs ist erstmals also 1 . Januar Kraft getretenen Unterhaltsänderungsgesetz ermöglicht worden . -9- Allerdings hätte auch gemäß § Abs. Satz schon Unterhaltsrechtsreform mögliche Herabsetzung ehelichen Lebensverhältnissen bemessenen Unterhalts angemessenen Lebensbedarf Ergebnis Befristung gleichstehen können nämlich dann Unterhaltsberechtigte Letzteren selbst erwirtschaften kann vgl. Senatsurteil 20 . Oktober FamRZ . . auch insoweit ist Vergleichsabschluss wesentliche Änderung rechtlichen Verhältnisse eingetreten zwar Änderung Senatsrechtsprechung § § Abs. Abs. Satz beginnend Senatsurteil 12 . April FamRZ . ist nunmehr Begrenzung Unterhalts vorrangig Vorliegen ehebedingter Nachteile mehr allein Ehedauer abzustellen ; Letztere hätte Rechtsprechungsänderung insoweit zutreffenden Ausführungen Berufungsgerichts Berücksichtigung Zeit Kindesbetreuung § Abs. Satz Begrenzung entgegengestanden . ist Kläger entsprechenden Herabsetzung Zeit Inkrafttreten Unterhaltsänderungsgesetzes hier zweites Halbjahr gemäß § ausgeschlossen . 3 . Ansatz zutreffend hat Berufungsgericht Begrenzung Unterhalts § zunächst Unterhaltsbedarf ermittelt . ist Amtsgericht folgend Rechtsprechung Senats Dreiteilung ausgegangen so Unterhalt Beklagten Hinblick zweite Ehefrau Klägers reduzieren war . Kürzung € Zeit Juli beliefe Unterhaltsanspruch Beklagten Berufungsgericht angestellten Kontrollberechnung s. Senatsurteil 14 . April FamRZ . f. rund € . Senat aber Erlass Berufungsurteils entschieden hat hält Dreiteilungsmethode Rahmen Bedarfsermittlung . geänderten Rechtsprechung hat Unterhaltsanspruch nachfolgenden Ehefrau Auswirkungen Unterhaltsbedarf geschiedenen Ehefrau § ; Anspruch ist allein Rahmen Leistungsfähigkeit Unterhaltspflichtigen § berücksichtigen maßgeblich Rangverhältnisse ankommt Senatsurteile 7 . Dezember FamRZ 281Rn . . FamRZ . . hat Berufungsgericht Bedarf Beklagten rechtsfehlerhaft ermittelt . 4 . Rahmen § Berufungsgericht durchgeführte Billigkeitserwägung hält revisionsrechtlichen Überprüfung stand . Anspruch nachehelichen Unterhalt ist § Abs. Satz angemessenen Lebensbedarf herabzusetzen ehelichen Lebensverhältnissen orientierte Bemessung Unterhaltsanspruchs auch Wahrung Belange Berechtigten Pflege Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre . Abs. Satz ist Anspruch nachehelichen Unterhalt zeitlich begrenzen zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch unbillig wäre . Kriterien Billigkeitsabwägung ergeben § Abs. Satz . ist Billigkeitsabwägung insbesondere berücksichtigen Ehe Nachteile Hinblick Möglichkeit eingetreten sind eigenen Unterhalt sorgen . Nachteile können Dauer Pflege Erziehung gemeinschaftlichen Kindes Gestaltung Haushaltsführung Erwerbstätigkeit Ehe Dauer Ehe ergeben . ehebedingter Nachteil äußerst Regel unterhaltsberechtigte Ehegatte nachehelich Einkünfte erzielt Ehe Kinderbetreuung erzielen würde Senatsurteil 23 November FamRZ . . Anforderungen wird Berufungsurteil gerecht . Abwägung Billigkeitsentscheidung Betracht kommenden Gesichtspunkte ist Aufgabe Tatrichters . kann Revisionsgericht allerdings überprüft werden Rahmen Billigkeitsprüfung maßgebenden Rechtsbegriffe verkannt Einordnung Begriffe wesentliche Umstände unberücksichtigt gelassen hat Senatsurteil 29 . Juni FamRZ . . revisionsrechtlichen Überprüfung unterliegt insbesondere Tatrichter Beweisergebnissen umfassend widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat Würdigung also vollständig rechtlich möglich ist Denkgesetze Erfahrungssätze verstößt Senatsurteil 29 . Juni FamRZ . . Beurteilung Berufungsgerichts Beklagte ehebedingte Nachteile erlitten habe Zeit Zustellung Scheidungsantrags Ende voll erwerbstätig gewesen sei Einbußen Rente beklagen habe sind frei Rechtsfehlern . Zwar wird hier Rede stehende Nachteil Altersversorgung Oberlandesgericht € € geschätzt hat unmittelbar Versorgungsausgleich erfasst s. Senatsurteil 29 . Juni FamRZ . mehr Ehezeit fällt . Jedoch hat Berufungsgericht verkannt Einbuße auch anderweit kompensiert werden kann . ehebedingte Nachteile entstanden sind ist ermitteln Lage Eheschließung gewählte Rollenverteilung ergeben hätte tatsächlich bestehende Lage gestellt werden . können zunächst entstandene Nachteile Ehe verbundene Vorteile auch Ehescheidung kompensiert worden sein Senatsurteil 8 . Juni FamRZ . . Kläger hat Beklagten Unterhaltsvergleichs Altersvorsorgeunterhalt geschuldet Nachteil Weise kompensiert worden ist s. Senatsurteil 8 . Juni FamRZ . . Jedoch erzielt Beklagte Feststellungen Berufungsgerichts Versorgungsausgleichs Renteneinkünfte erzielten Erwerbseinkommen liegen . drängt Schluss Beklagte Versorgungsausgleichs höhere Rente erzielt Heirat durchgehender Erwerbstätigkeit getan hätte . wären Oberlandesgericht angenommenen Rentennachteile zumindest kompensiert . Berufungsgericht ehebedingte Nachteile Gesichtspunkt " stattgefundenen Karriereentwicklung unberücksichtigt gelassen hat ist Kläger beschwert . Ebenso hält Gesichtspunkt nachehelichen Solidarität durchgeführte Billigkeitsabwägung revisionsrechtlichen Überprüfung stand . § beschränkt Willen Gesetzgebers Kompensation ehebedingter Nachteile berücksichtigt auch hinausgehende nacheheliche Solidarität . insoweit gebotenen Billigkeitsabwägung hat Familiengericht Einzelfall gebotene Maß nachehelichen Solidarität festzulegen Abs. Satz aufgeführten Gesichtspunkte berücksichtigen sind . Ehedauer gewinnt Rahmen Billigkeitsabwägung wirtschaftliche Verflechtung Gewicht insbesondere Aufgabe eigenen Erwerbstätigkeit Betreuung gemeinsamer Kinder Haushaltsführung eintritt Senatsurteil 23 November FamRZ . . Berufungsgericht vorgenommene Abwägung wird Anforderungen gerecht . beanstanden ist jedoch Berufungsgericht Rahmen Abwägung Beklagten berücksichtigt hat Kläger Anfang Ehe eigenes Erwerbseinkommen Erbschaft unterstützt hat Kindesbetreuung gekümmert hat . Ebenso ist erinnern Berufungsgericht Vertrauen Beklagten dauerhaften Unterhaltsanspruch Umstand Beklagte Chancen mehr habe Unterhaltsausfall eigene berufliche Disposition abzufangen Gunsten gewürdigt hat . Bereits Überprüfung Unbilligkeit § ist berücksichtigen Unterhaltsanspruch Vereinbarung festgelegt ist . Gesetz § Nr. klarstellt gilt Unterhaltstiteln -vereinbarungen Dezember bestehenden Rechtslage noch stärkerem Maße . Gesichtspunkt § Nr. gesondert geregelt ist hindert Heranziehung Rahmen § . Beurteilung Begrenzung hiernach vielmehr umfassenden Interessenabwägung beruhen muss ist Berücksichtigung Titulierung Rahmen § sogar geboten Senatsurteil 30 . Juni FamRZ . . Übrigen ist Berufungsgericht vorgenommene Billigkeitsabwägung jedoch fehlerhaft . Berufungsgericht hat Bemessung nachehelichen Solidarität abgestellt Beklagte seinerzeit vorherrschenden Rollenverständnisses eigene berufliche Karriere verzichtet habe . hat verkannt Aspekt allein Frage Bedeutung ist Beklagte insoweit Berufungsgericht verneinten ehebedingten Nachteil erlitten hat . Gesetzgeber wollte entsprechenden Regelung § Ausgleich Nachteile bewirken entstehen Unterhaltsberechtigte Aufgabenverteilung Ehe insbesondere Kinderbetreuung Scheidung ausreichend eigenen Unterhalt sorgen kann Senatsurteil 23 November FamRZ . . Gesichtspunkt nachehelichen Solidarität erfasst Umstände unabhängig ehebedingten Nachteilen Auswirkungen konkreten Unterhaltsanspruch haben . kommt Berufungsgericht Aspekt Karriereverzichts widersprüchlich gewürdigt hat . Einerseits hat Rahmen Prüfung Beklagte ehebedingten Nachteil erlitten hat Aufnahme Lehramtsstudiums Spekulation zurückgewiesen . Andererseits hat hypothetische Karriere Bemessung nachehelichen Solidarität Beklagten berücksichtigt . hat ausgeführt Beklagte Zusatzausbildung verzichtet ehebedingten Nachteile gering gehalten habe Erwerbsbiografie Beklagten zeige Entscheidung Kind Chance Zusatzausbildung praktisch vertan gewesen sei . Ausführungen sind widersprüchlich . Verzicht Zusatzausbildung bedeutet Beklagte Berufungsgericht noch ehebedingten Nachteil Spekulation verneinte Option überhaupt gehabt hätte . Überdies ist auch weitere Berufungsgericht hieraus gezogene Schluss Beklagte Verzicht Zusatzausbildung ehebedingten Nachteile gering gehalten " habe nachvollziehbar . Aufgabe möglichen Karriere lässt ehebedingten Nachteile erst entstehen . Recht rügt Revision Berufungsgericht Abwägung Kläger geleisteten Unterhaltszahlungen gewürdigt hat . Rahmen § ist Gesamtbelastung Unterhaltspflichtigen Unterhalt ebenfalls Billigkeitskriterium Senatsurteile 23 November FamRZ . 30 . März FamRZ . . Gründen Berufungsurteils lässt entnehmen Kläger erstmals Trennungsunterhalt gezahlt hat . Genaue Feststellungen Höhe Zeitraum auch Leistung nachehelichen Unterhalts fehlen indes Kläger instanzgerichtlichen Verfahren konkret vorgetragen hat . 21 Juli ergibt jedenfalls Kläger Unterhaltsnachzahlung DM August laufenden Unterhalt monatlich DM Januar DM zahlen hatte . Überdies hat Berufungsgericht Frage auseinander gesetzt sehr Parteien wirtschaftlich noch miteinander verflochten sind . zunehmende Entflechtung wirtschaftlichen persönlichen Verhältnisse geschiedenen Ehegatten umso gewichtiger wird je weiter Scheidung zurückliegt wird Maß geschuldeten nachehelichen Solidarität begrenzt vgl. Senatsurteile 23 November FamRZ . ; 29 . Juni FamRZ . f. 8 . Juni FamRZ . . Berücksichtigung Gesichtspunktes bestand schon Beklagte frühe Wiederaufnahme Erwerbstätigkeit Jahr kontinuierliche Tätigkeit Renteneintritt Jahr Lebensstellung bereits Geburt Kindes innehatte anknüpfte . kommt Ehe Zustellung Scheidungsantrages lediglich rund Jahre dauerte bezogen Kläger begehrten Abänderungszeitpunkt August bereits über Jahren geschieden war . Schließlich hätte Berufungsgericht Billigkeitsabwägung auch unberücksichtigt lassen dürfen Beklagte Versorgungsausgleich erhebliche Aufbesserung Rente erfahren hat nunmehr deutlich angemessenen Lebensbedarf liegt . Beklagte Vertrauens Unterhalt getroffen hätte Unterhalt angewiesen wäre ist festgestellt . 5 . beanstanden Revision auch gerügt sind hingegen Ausführungen Berufungsgerichts ausgegangen werden könne Beklagte Unterhalt Zeit Renteneintritt verzichtet habe Unterhaltsanspruch auch gemäß § Nr. versagen sei . . kann angefochtene Entscheidung Bestand haben . Sache Endentscheidung reif ist ist Berufungsurteil aufzuheben Sache Oberlandesgericht zurückzuverweisen Abs. Satz Abs. . IV . Zurückverweisung gibt Berufungsgericht Gelegenheit Unterhalt Beklagten Maßgabe geänderten Senatsrechtsprechung Senatsurteile 7 . Dezember . . . gemäß § § erneut bestimmen Frage Unterhaltsbegrenzung § entscheidet . wird zunächst prüfen haben angenommenen Rentennachteile Versorgungsausgleich kompensiert worden sind . wird Oberlandesgericht Zusammenhang Frage Beklagte Nichtaufnahme Lehramtsstudiums Amtsgericht bejaht ehebedingte Nachteile erlitten hat Senatsrechtsprechung sekundären Darlegungslast Unterhaltsberechtigten auseinanderzusetzen haben lenden Anforderungen überspannt werden dürfen Senatsurteile 26 . Oktober FamRZ . f. 20 . Oktober FamRZ . . Gegebenenfalls wird Berufungsgericht Beklagten Gelegenheit geben müssen konkreten Auswirkungen geschilderten hypothetischen Lebenslaufs darzulegen Einwände Klägers einzugehen selbst Verbeamtung Altersvorsorge Nachteile erlitten hätte . Weber-Monecke Nedden-Boeger Vorinstanzen : AG Entscheidung F OLG Entscheidung UF Klinkhammer