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1041 lines
8.8 KiB

NAMEN
Verkündet
:
28
.
April
Justizamtsinspektorin
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Familiensache
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
1578b
;
Befristung
nachehelichen
Krankheitsunterhalts
Fall
Klage
Sozialhilfeträgers
rückständigen
laufenden
Unterhalt
übergegangenem
Recht
.
Urteil
28
.
April
AG
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
28
.
April
Vorsitzende
Richterin
Dr.
Richter
Prof.
Dr.
Richterin
Dr.
Richter
Dose
Dr.
Recht
erkannt
:
Revisionen
Urteil
7
.
Familiensenats
Oberlandesgerichts
7
.
August
werden
zurückgewiesen
.
Kosten
Revisionsverfahrens
werden
gegeneinander
aufgehoben
.
Tatbestand
:
Klägerin
macht
Beklagten
übergegangenem
Recht
§
Krankheitsunterhalt
geschiedenen
Ehefrau
Folgenden
:
Ehefrau
geltend
.
Klägerin
gewährt
Ehefrau
Sozialhilfe
.
Ehe
wurde
geschlossen
.
Jahr
wurde
gemeinsame
Sohn
geboren
.
November
trennten
Eheleute
.
Ehe
wurde
November
zugestellten
Scheidungsantrag
geschieden
.
Scheidung
ist
April
rechtskräftig
.
geborene
Ehefrau
ist
Jahrzehnten
psychisch
krank
leidet
Depressionen
.
erhielt
schon
Scheidungsverfahrens
Sozialhilfeleistungen
.
geborene
Beklagte
erzielt
Einkommen
nichtselbständiger
Tätigkeit
.
Parteien
früherer
Unterhaltszeiträume
Zahlungen
Beklagten
geeinigt
hatten
verlangt
Klägerin
vorliegenden
Verfahren
Unterhalt
November
.
Amtsgericht
hat
Beklagten
antragsgemäß
rückständigem
laufendem
Unterhalt
verurteilt
.
Berufungsgericht
hat
Unterhalt
Dezember
befristet
Urteil
Übrigen
bestätigt
.
richten
Revisionen
Parteien
.
Entscheidungsgründe
:
Rechtsmittel
haben
Erfolg
.
Berufungsgericht
hat
Klägerin
Unterhalt
§
geltend
gemachten
Höhe
zugesprochen
.
Einwand
Beklagten
Ehefrau
habe
Wiederherstellung
Erwerbsfähigkeit
bemüht
sei
dargetan
.
Unterhalt
sei
§
Dauer
Jahr
Januar
befristen
.
Ehefrau
seien
Krankheit
ehebedingten
Nachteile
entstanden
.
sei
Zustellung
Scheidungsantrags
Jahre
alt
gewesen
.
Ehedauer
habe
Rechtshängigkeit
Scheidungsantrags
rund
½
Jahre
betragen
.
Ehefrau
sei
zumutbar
Wegfall
Unterhalts
abzufinden
.
werde
auch
unangemessene
Benachteiligung
öffentlichen
Hand
bewirkt
.
Befristung
sei
auch
möglich
Unterhaltsanspruch
öffentliche
Hand
übergegangen
sei
.
II
.
hält
rechtlicher
Nachprüfung
Ergebnis
stand
.
1
.
Auffassung
Beklagten
kommt
weitergehende
Begrenzung
Unterhalts
§
Abs.
Satz
.
Betracht
.
Zwar
hat
Berufungsgericht
Herabsetzung
Unterhalts
angemessenen
Lebensbedarf
Gründe
angefochtenen
Urteils
erwogen
schon
geltenden
Rechtslage
auch
Krankheitsunterhalt
möglich
gewesen
wäre
.
Herabsetzung
angemessenen
Lebensbedarf
kam
hier
aber
schon
Betracht
Klägerin
übergangene
Unterhalt
ohnehin
angemessenen
Unterhaltsbedarf
lag
.
Rechtsprechung
Senats
ist
angemessene
Unterhaltsbedarf
Sinne
§
Abs.
§
Abs.
Satz
.
zumindest
Existenzminimum
bemessen
Senatsurteile
14
.
Oktober
FamRZ
.
17
.
Februar
FamRZ
.
.
Ehefrau
Sozialhilfe
erhielt
Unterhaltsanspruch
§
ohnehin
nur
begrenzt
geleistete
Sozialhilfe
Klägerin
übergegangen
sein
kann
erhielt
Zweifel
Sicherung
Existenzminimums
hinausgehenden
Leistungen
.
Herabsetzung
Unterhaltsbedarfs
§
Abs.
Satz
.
auch
§
Abs.
besteht
Raum
.
2
.
Berufungsgericht
angenommene
Befristung
Unterhalts
ist
Ergebnis
beanstanden
.
Beklagte
kann
Klägerin
§
neue
Gläubigerin
Unterhaltsanspruchs
geworden
ist
gemäß
§
Befristungseinwand
entgegenhalten
vgl.
Wendl/Scholz
Unterhaltsrecht
familienrichterlichen
Praxis
7
.
Aufl
.
§
Rdn
.
.
muss
auch
gelten
Unterhaltspflichtige
vorliegenden
Fall
Sozialhilfeträger
Abs.
Satz
künftigen
Unterhalt
Anspruch
genommen
wird
Befristung
erst
Zukunft
eingreift
vgl.
OLG
.
Anderenfalls
würde
Rechtsstellung
Unterhaltspflichtigen
gesetzlichen
Anspruchsübergang
sachlichen
Grund
verschlechtern
.
beteiligte
Unterhaltsberechtigte
erleidet
etwa
Voraussetzungen
§
Abs.
Satz
entfallen
Nachteil
Entscheidung
Befristung
Rechtskraftwirkung
entfaltet
.
Befristung
ist
1
.
Januar
geltende
Unterhaltsrecht
anzuwenden
Art
.
Unterhaltsrechtsänderungsgesetz
;
vgl.
auch
§
Nr.
Senatsurteil
FamRZ
.
.
Berufungsgericht
vorgenommene
Befristung
ist
1
.
Januar
gemäß
§
Abs.
auch
nachehelichen
Krankheitsunterhalt
§
zulässig
.
Unterhalt
ist
Familiengericht
befristen
zeitlich
unbegrenzter
Unterhaltsanspruch
auch
Wahrung
Belange
Berechtigten
Pflege
Erziehung
anvertrauten
gemeinschaftlichen
unbillig
wäre
.
ist
insbesondere
berücksichtigen
Ehe
Nachteile
Hinblick
Möglichkeit
eingetreten
sind
eigenen
Unterhalt
sorgen
.
Nachteile
können
Dauer
Pflege
Erziehung
gemeinschaftlichen
Kindes
Gestaltung
Haushaltsführung
Erwerbstätigkeit
Ehe
Dauer
Ehe
ergeben
§
Abs.
Satz
Abs.
.
ehebedingter
Nachteil
liegt
hier
Beweislast
s.
Senatsurteil
24
.
März
Veröffentlichung
bestimmt
.
Krankheit
Unterhaltsberechtigten
ist
regelmäßig
ehebedingter
Nachteil
wird
allenfalls
Ausnahmefällen
Rollenverteilung
Ehe
sonstigen
Ehe
zusammenhängenden
Tatsachen
beruhen
vgl.
Senatsurteile
FamRZ
.
;
27
.
Mai
FamRZ
.
14
.
April
Veröffentlichung
bestimmt
.
ist
hier
ersichtlich
.
Krankheit
Ehefrau
besteht
Jahrzehnten
ist
Grund
Unterhaltsbedürftigkeit
.
ehebedingter
Nachteil
kann
allenfalls
ergeben
Unterhaltsberechtigter
Rollenverteilung
Ehe
ausreichend
Fall
krankheitsbedingten
Erwerbsminderung
vorgesorgt
hat
Erwerbsunfähigkeitsrente
Ehe
Kindererziehung
geringer
ist
Ehe
wäre
Senatsurteil
FamRZ
.
.
Dann
ist
allerdings
berücksichtigen
Ausgleich
unterschiedlicher
Vorsorgebeiträge
vornehmlich
Aufgabe
Versorgungsausgleichs
ist
Interessen
Unterhaltsberechtigten
regelmäßig
ausreichend
gewahrt
werden
Senatsurteile
16
.
April
FamRZ
.
25
.
Juni
FamRZ
.
.
Fehlen
ehebedingter
Nachteile
führt
indessen
Krankheitsunterhalt
zwangsläufig
befristen
wäre
Senatsurteile
FamRZ
.
;
27
.
Mai
FamRZ
.
14
.
April
Veröffentlichung
bestimmt
.
Auch
ehebedingten
Nachteile
vorliegen
ist
Befristung
gesetzliche
Ausnahme
nur
Unbilligkeit
weitergehenden
Unterhaltsanspruchs
begründet
.
hier
anzustellenden
Billigkeitsabwägung
hat
Familiengericht
Einzelfall
gebotene
Maß
nachehelichen
Solidarität
festzulegen
§
Abs.
aufgeführten
Gesichtspunkte
berücksichtigen
sind
.
Auch
Fällen
fortwirkende
eheliche
Solidarität
wesentlichen
Billigkeitsmaßstab
bildet
fällt
§
Abs.
Satz
genannten
Umständen
besondere
Bedeutung
BT-Drucks
.
S.
.
Grundlage
insbesondere
Dauer
Pflege
Erziehung
gemeinschaftlicher
Kinder
Gestaltung
Haushaltsführung
Erwerbstätigkeit
Ehe
Dauer
Ehe
ist
auch
Umfang
geschuldeten
nachehelichen
Solidarität
bemessen
Senatsurteil
27
.
Mai
FamRZ
.
.
Fall
Unterhaltsversagung
eintretende
vorliegenden
Fall
erweiterte
Sozialleistungsbedürftigkeit
schließt
Befristung
§
Abs.
notwendig
.
Vielmehr
nimmt
Gesetz
Möglichkeit
Befristung
Krankheitsunterhalts
Kauf
Unterhaltsberechtigte
Unterhaltsbefristung
sozialleistungsbedürftig
wird
somit
Unterhaltsverantwortung
geschiedenen
Ehegatten
staatliche
Verantwortung
ersetzt
wird
vgl.
auch
Senatsurteil
FamRZ
.
.
Berufungsgericht
hat
insoweit
Fehlen
ehebedingter
Nachteile
Dauer
Ehe
Alter
Ehefrau
Zeitpunkt
Zustellung
Scheidungsantrags
abgestellt
.
Begründung
Berufungsgerichts
geringen
Unterhalts
auch
Befristung
erforderlichen
Sozialhilfebedürftigkeit
Versorgungslage
Ehefrau
Nachteile
ergeben
ist
hingegen
sachlicher
Grund
Befristung
.
Zwar
findet
Frage
Belastungen
Fortschreibung
aber
Befristung
Unterhalts
Beteiligten
verbunden
sind
Billigkeitsabwägung
durchaus
Platz
vgl.
Senatsurteil
FamRZ
.
.
Vergleich
Versorgungslage
Unterhaltsberechtigten
Einbeziehung
Sozialleistungen
darf
hierbei
aber
abgestellt
werden
.
Betrachtungsweise
liefe
Unterhaltsanspruch
eher
befristen
wäre
Sozialhilfeniveau
erreicht
.
widerspräche
gesetzlichen
Grundentscheidung
Sozialhilfe
Unterhalt
nachrangig
ist
.
Gleichwohl
ist
Abwägung
Berufungsgerichts
Ergebnis
aber
beanstanden
.
handelt
ersichtlich
Hilfserwägung
schon
Berufungsgericht
offensichtlich
tragender
Grund
Befristung
angesehen
worden
auch
Revision
Klägerin
aufgegriffen
worden
ist
.
Ehedauer
betrug
rund
½
Jahre
.
Ehedauer
ist
Ansicht
Klägerin
Zeit
Eheschließung
Zustellung
Scheidungsantrags
abzustellen
ständige
Senatsrechtsprechung
Senatsurteile
FamRZ
.
9
Juli
FamRZ
.
-9-
Allerdings
ergibt
allein
Ehedauer
½
Jahren
Alter
Ehefrau
Jahren
Zustellung
Scheidungsantrags
noch
zwangsläufig
nacheheliche
Unterhalt
befristen
wäre
.
Vielmehr
ist
umfassende
Würdigung
notwendig
sind
ausgeführt
insbesondere
auch
Gestaltung
Haushaltsführung
Erwerbstätigkeit
Erziehung
Kinder
einzubeziehen
.
ist
vorliegenden
Fall
aber
berücksichtigen
Ehefrau
schon
ersten
Ehejahren
fortwährend
erkrankt
war
.
Beklagten
oblag
Familienunterhalt
.
Zusätzlich
wurde
belastet
Zuge
Ehescheidung
Sorgerecht
seinerzeit
achtjährigen
gemeinsamen
Sohn
übertragen
wurde
jedenfalls
Folgezeit
Betreuung
Kindes
Barunterhalt
verantwortlich
war
.
Auch
Beklagte
Ehescheidung
Teil
Schulden
Klägerin
akzeptiert
wurden
nur
eingeschränktem
Umfang
Unterhalt
leisten
musste
ist
Berufungsgericht
ausgesprochene
Befristung
Unterhalts
Zeitraum
rund
Jahren
Scheidung
Jahr
Inkrafttreten
gesetzlichen
Befristungsmöglichkeit
Ergebnis
beanstanden
.
Wagenitz
Dose
Klinkhammer
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
Entscheidung