NAMEN Verkündet : 28 . April Justizamtsinspektorin Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Familiensache Nachschlagewerk : ja : : ja § 1578b ; Befristung nachehelichen Krankheitsunterhalts Fall Klage Sozialhilfeträgers rückständigen laufenden Unterhalt übergegangenem Recht . Urteil 28 . April AG . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 28 . April Vorsitzende Richterin Dr. Richter Prof. Dr. Richterin Dr. Richter Dose Dr. Recht erkannt : Revisionen Urteil 7 . Familiensenats Oberlandesgerichts 7 . August werden zurückgewiesen . Kosten Revisionsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben . Tatbestand : Klägerin macht Beklagten übergegangenem Recht § Krankheitsunterhalt geschiedenen Ehefrau Folgenden : Ehefrau geltend . Klägerin gewährt Ehefrau Sozialhilfe . Ehe wurde geschlossen . Jahr wurde gemeinsame Sohn geboren . November trennten Eheleute . Ehe wurde November zugestellten Scheidungsantrag geschieden . Scheidung ist April rechtskräftig . geborene Ehefrau ist Jahrzehnten psychisch krank leidet Depressionen . erhielt schon Scheidungsverfahrens Sozialhilfeleistungen . geborene Beklagte erzielt Einkommen nichtselbständiger Tätigkeit . Parteien früherer Unterhaltszeiträume Zahlungen Beklagten geeinigt hatten verlangt Klägerin vorliegenden Verfahren Unterhalt November . Amtsgericht hat Beklagten antragsgemäß rückständigem laufendem Unterhalt verurteilt . Berufungsgericht hat Unterhalt Dezember befristet Urteil Übrigen bestätigt . richten Revisionen Parteien . Entscheidungsgründe : Rechtsmittel haben Erfolg . Berufungsgericht hat Klägerin Unterhalt § geltend gemachten Höhe zugesprochen . Einwand Beklagten Ehefrau habe Wiederherstellung Erwerbsfähigkeit bemüht sei dargetan . Unterhalt sei § Dauer Jahr Januar befristen . Ehefrau seien Krankheit ehebedingten Nachteile entstanden . sei Zustellung Scheidungsantrags Jahre alt gewesen . Ehedauer habe Rechtshängigkeit Scheidungsantrags rund ½ Jahre betragen . Ehefrau sei zumutbar Wegfall Unterhalts abzufinden . werde auch unangemessene Benachteiligung öffentlichen Hand bewirkt . Befristung sei auch möglich Unterhaltsanspruch öffentliche Hand übergegangen sei . II . hält rechtlicher Nachprüfung Ergebnis stand . 1 . Auffassung Beklagten kommt weitergehende Begrenzung Unterhalts § Abs. Satz . Betracht . Zwar hat Berufungsgericht Herabsetzung Unterhalts angemessenen Lebensbedarf Gründe angefochtenen Urteils erwogen schon geltenden Rechtslage auch Krankheitsunterhalt möglich gewesen wäre . Herabsetzung angemessenen Lebensbedarf kam hier aber schon Betracht Klägerin übergangene Unterhalt ohnehin angemessenen Unterhaltsbedarf lag . Rechtsprechung Senats ist angemessene Unterhaltsbedarf Sinne § Abs. § Abs. Satz . zumindest Existenzminimum bemessen Senatsurteile 14 . Oktober FamRZ . 17 . Februar FamRZ . . Ehefrau Sozialhilfe erhielt Unterhaltsanspruch § ohnehin nur begrenzt geleistete Sozialhilfe Klägerin übergegangen sein kann erhielt Zweifel Sicherung Existenzminimums hinausgehenden Leistungen . Herabsetzung Unterhaltsbedarfs § Abs. Satz . auch § Abs. besteht Raum . 2 . Berufungsgericht angenommene Befristung Unterhalts ist Ergebnis beanstanden . Beklagte kann Klägerin § neue Gläubigerin Unterhaltsanspruchs geworden ist gemäß § Befristungseinwand entgegenhalten vgl. Wendl/Scholz Unterhaltsrecht familienrichterlichen Praxis 7 . Aufl . § Rdn . . muss auch gelten Unterhaltspflichtige vorliegenden Fall Sozialhilfeträger Abs. Satz künftigen Unterhalt Anspruch genommen wird Befristung erst Zukunft eingreift vgl. OLG . Anderenfalls würde Rechtsstellung Unterhaltspflichtigen gesetzlichen Anspruchsübergang sachlichen Grund verschlechtern . beteiligte Unterhaltsberechtigte erleidet etwa Voraussetzungen § Abs. Satz entfallen Nachteil Entscheidung Befristung Rechtskraftwirkung entfaltet . Befristung ist 1 . Januar geltende Unterhaltsrecht anzuwenden Art . Unterhaltsrechtsänderungsgesetz ; vgl. auch § Nr. Senatsurteil FamRZ . . Berufungsgericht vorgenommene Befristung ist 1 . Januar gemäß § Abs. auch nachehelichen Krankheitsunterhalt § zulässig . Unterhalt ist Familiengericht befristen zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch auch Wahrung Belange Berechtigten Pflege Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen unbillig wäre . ist insbesondere berücksichtigen Ehe Nachteile Hinblick Möglichkeit eingetreten sind eigenen Unterhalt sorgen . Nachteile können Dauer Pflege Erziehung gemeinschaftlichen Kindes Gestaltung Haushaltsführung Erwerbstätigkeit Ehe Dauer Ehe ergeben § Abs. Satz Abs. . ehebedingter Nachteil liegt hier Beweislast s. Senatsurteil 24 . März Veröffentlichung bestimmt . Krankheit Unterhaltsberechtigten ist regelmäßig ehebedingter Nachteil wird allenfalls Ausnahmefällen Rollenverteilung Ehe sonstigen Ehe zusammenhängenden Tatsachen beruhen vgl. Senatsurteile FamRZ . ; 27 . Mai FamRZ . 14 . April Veröffentlichung bestimmt . ist hier ersichtlich . Krankheit Ehefrau besteht Jahrzehnten ist Grund Unterhaltsbedürftigkeit . ehebedingter Nachteil kann allenfalls ergeben Unterhaltsberechtigter Rollenverteilung Ehe ausreichend Fall krankheitsbedingten Erwerbsminderung vorgesorgt hat Erwerbsunfähigkeitsrente Ehe Kindererziehung geringer ist Ehe wäre Senatsurteil FamRZ . . Dann ist allerdings berücksichtigen Ausgleich unterschiedlicher Vorsorgebeiträge vornehmlich Aufgabe Versorgungsausgleichs ist Interessen Unterhaltsberechtigten regelmäßig ausreichend gewahrt werden Senatsurteile 16 . April FamRZ . 25 . Juni FamRZ . . Fehlen ehebedingter Nachteile führt indessen Krankheitsunterhalt zwangsläufig befristen wäre Senatsurteile FamRZ . ; 27 . Mai FamRZ . 14 . April Veröffentlichung bestimmt . Auch ehebedingten Nachteile vorliegen ist Befristung gesetzliche Ausnahme nur Unbilligkeit weitergehenden Unterhaltsanspruchs begründet . hier anzustellenden Billigkeitsabwägung hat Familiengericht Einzelfall gebotene Maß nachehelichen Solidarität festzulegen § Abs. aufgeführten Gesichtspunkte berücksichtigen sind . Auch Fällen fortwirkende eheliche Solidarität wesentlichen Billigkeitsmaßstab bildet fällt § Abs. Satz genannten Umständen besondere Bedeutung BT-Drucks . S. . Grundlage insbesondere Dauer Pflege Erziehung gemeinschaftlicher Kinder Gestaltung Haushaltsführung Erwerbstätigkeit Ehe Dauer Ehe ist auch Umfang geschuldeten nachehelichen Solidarität bemessen Senatsurteil 27 . Mai FamRZ . . Fall Unterhaltsversagung eintretende vorliegenden Fall erweiterte Sozialleistungsbedürftigkeit schließt Befristung § Abs. notwendig . Vielmehr nimmt Gesetz Möglichkeit Befristung Krankheitsunterhalts Kauf Unterhaltsberechtigte Unterhaltsbefristung sozialleistungsbedürftig wird somit Unterhaltsverantwortung geschiedenen Ehegatten staatliche Verantwortung ersetzt wird vgl. auch Senatsurteil FamRZ . . Berufungsgericht hat insoweit Fehlen ehebedingter Nachteile Dauer Ehe Alter Ehefrau Zeitpunkt Zustellung Scheidungsantrags abgestellt . Begründung Berufungsgerichts geringen Unterhalts auch Befristung erforderlichen Sozialhilfebedürftigkeit Versorgungslage Ehefrau Nachteile ergeben ist hingegen sachlicher Grund Befristung . Zwar findet Frage Belastungen Fortschreibung aber Befristung Unterhalts Beteiligten verbunden sind Billigkeitsabwägung durchaus Platz vgl. Senatsurteil FamRZ . . Vergleich Versorgungslage Unterhaltsberechtigten Einbeziehung Sozialleistungen darf hierbei aber abgestellt werden . Betrachtungsweise liefe Unterhaltsanspruch eher befristen wäre Sozialhilfeniveau erreicht . widerspräche gesetzlichen Grundentscheidung Sozialhilfe Unterhalt nachrangig ist . Gleichwohl ist Abwägung Berufungsgerichts Ergebnis aber beanstanden . handelt ersichtlich Hilfserwägung schon Berufungsgericht offensichtlich tragender Grund Befristung angesehen worden auch Revision Klägerin aufgegriffen worden ist . Ehedauer betrug rund ½ Jahre . Ehedauer ist Ansicht Klägerin Zeit Eheschließung Zustellung Scheidungsantrags abzustellen ständige Senatsrechtsprechung Senatsurteile FamRZ . 9 Juli FamRZ . -9- Allerdings ergibt allein Ehedauer ½ Jahren Alter Ehefrau Jahren Zustellung Scheidungsantrags noch zwangsläufig nacheheliche Unterhalt befristen wäre . Vielmehr ist umfassende Würdigung notwendig sind ausgeführt insbesondere auch Gestaltung Haushaltsführung Erwerbstätigkeit Erziehung Kinder einzubeziehen . ist vorliegenden Fall aber berücksichtigen Ehefrau schon ersten Ehejahren fortwährend erkrankt war . Beklagten oblag Familienunterhalt . Zusätzlich wurde belastet Zuge Ehescheidung Sorgerecht seinerzeit achtjährigen gemeinsamen Sohn übertragen wurde jedenfalls Folgezeit Betreuung Kindes Barunterhalt verantwortlich war . Auch Beklagte Ehescheidung Teil Schulden Klägerin akzeptiert wurden nur eingeschränktem Umfang Unterhalt leisten musste ist Berufungsgericht ausgesprochene Befristung Unterhalts Zeitraum rund Jahren Scheidung Jahr Inkrafttreten gesetzlichen Befristungsmöglichkeit Ergebnis beanstanden . Wagenitz Dose Klinkhammer Vorinstanzen : AG Entscheidung Entscheidung