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NAMEN
Verkündet
:
3
November
Justizamtsinspektorin
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Familiensache
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
Abs.
;
EStG
§
Abs.
Ehegatte
ist
auch
dann
verpflichtet
anderen
Ehegatten
gewünschten
Zusammenveranlagung
Einkommensteuer
zuzustimmen
zweifelhaft
erscheint
Wahlmöglichkeit
§
Abs.
EStG
besteht
.
Ausgeschlossen
ist
Anspruch
Zustimmung
nur
dann
gemeinsame
Veranlagung
zweifelsfrei
Betracht
kommt
Fortführung
Senatsurteil
29
.
April
FamRZ
.
Urteil
3
November
AG
Lingen
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
3
November
Vorsitzende
Richterin
Dr.
Richter
Sprick
Weber-Monecke
Prof.
Dr.
Dose
Recht
erkannt
:
Revision
Urteil
12
.
Zivilsenats
4
.
Senat
Familiensachen
Oberlandesgerichts
30
.
April
wird
Kosten
Beklagten
zurückgewiesen
.
Tatbestand
:
Kläger
verlangt
Beklagten
Zustimmung
Zusammenveranlagung
Einkommensteuer
Jahr
.
Parteien
sind
getrennt
lebende
Ehegatten
;
Beklagte
bezog
Dezember
eigene
Wohnung
.
Kläger
hat
Auffassung
vertreten
Voraussetzungen
erstrebten
Zusammenveranlagung
seien
gleichwohl
erfüllt
.
hat
geltend
gemacht
Beklagte
habe
Anfang
noch
wiederholt
Ehewohnung
übernachtet
auch
Wohnung
übernachtet
habe
.
habe
seinerzeit
intensive
Fortsetzung
Ehe
zielende
Gespräche
gegeben
.
hätten
wirtschaftliche
Gemeinsamkeiten
bestanden
.
So
habe
Beklagte
noch
März
Vollmacht
sein
Konto
besessen
auch
Abhebungen
vorgenommen
.
Erklärung
Protokoll
Amtsgerichts
Familiengericht
hat
Kläger
bereit
erklärt
Beklagte
Fall
gemeinsame
steuerliche
Veranlagung
steuerlichen
Nachteile
erleide
freizustellen
.
Beklagte
ist
Klage
entgegengetreten
.
Vorbringen
hat
Auszug
Ehewohnung
Ende
Gemeinsamkeiten
mehr
gegeben
.
Verfügungen
Konto
Klägers
hätten
ausschließlich
zustehende
Beträge
betroffen
.
Amtsgericht
Familiengericht
hat
Klage
abgewiesen
.
Berufung
Klägers
hat
Oberlandesgericht
angefochtene
Urteil
abgeändert
Klage
stattgegeben
.
zugelassenen
Revision
verfolgt
Beklagte
Klageabweisungsbegehren
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
hat
Erfolg
.
1
.
Oberlandesgericht
Entscheidung
.
veröffentlicht
ist
hat
Beklagte
verpflichtet
gehalten
Zusammenveranlagung
Jahr
zuzustimmen
.
Begründung
hat
wesentlichen
ausgeführt
:
Anspruch
Abgabe
Zustimmungserklärung
ergebe
§
Abs.
Satz
.
Pflicht
ehelichen
Lebensgemeinschaft
gemeinsamen
Verantwortung
umfasse
Gebot
gegenseitiger
Rücksichtnahme
.
gehöre
auch
finanziellen
Lasten
anderen
Ehegatten
möglichst
gering
halten
gemeinsamen
steuerlichen
Veranlagung
mitzuwirken
.
erforderlichen
steuerrechtlichen
aussetzungen
erfüllt
seien
sei
Zivilprozeß
entscheidende
Frage
.
Hierüber
habe
Finanzamt
Streitfall
Finanzgericht
befinden
.
folge
Beklagten
Beteiligung
möglichen
Steuervergehen
zugemutet
werde
.
könne
Zustimmungserklärung
allenfalls
Angabe
falscher
Tatsachen
ergeben
Beklagten
aber
angesonnen
werde
.
Kläger
ausdrücklich
verpflichtet
habe
möglichen
Nachteilen
Zusammenveranlagung
freizustellen
werde
Beklagte
Abgabe
Erklärung
unzumutbarer
Weise
belastet
.
erstrebe
Kläger
gemeinsame
Veranlagung
Verhältnis
getrennten
Veranlagung
wirtschaftlichen
Vorteil
rund
DM
brächte
.
Vorteil
erreichbar
sei
könne
jedenfalls
vornherein
ausgeschlossen
werden
.
Kläger
führe
Auffassung
Parteien
hätten
noch
dauernd
getrennt
gelebt
Indizien
.
übrigen
könne
Zusammenveranlagung
auch
Wirtschaftsgemeinschaft
genügen
.
Parteien
unstreitig
noch
gemeinsames
Konto
geführt
hätten
sei
auszuschließen
Finanzbehörden
Voraussetzungen
gemeinsame
Veranlagung
bejahen
würden
.
wendet
Revision
Erfolg
.
2
.
Berufungsgericht
Recht
angenommen
hat
ergibt
Wesen
Ehe
Ehegatten
§
Abs.
Satz
abzuleitende
Verpflichtung
finanziellen
Lasten
anderen
Teils
Möglichkeit
vermindern
Verletzung
eigener
Interessen
möglich
ist
.
Ehegatte
ist
verpflichtet
gewünschte
Zusammenveranlagung
Einkommensteuer
einzuwilligen
Steuerschuld
verringert
Zustimmung
Anspruch
genommene
Ehegatte
aber
chen
steuerlichen
Belastung
ausgesetzt
wird
.
.
vgl.
Urteil
13
.
Oktober
FamRZ
f.
;
Senatsurteile
4
November
FamRZ
;
12
.
Juni
FamRZ
Anmerkung
FamRZ
25
.
Juni
FamRZ
kritischer
Anmerkung
.
ist
u.a.
dann
Fall
Zusammenveranlagung
begehrende
Ehegatte
verpflichtet
anderen
etwa
entstehenden
Nachteilen
freizustellen
.
Auffassung
wird
auch
Revision
Grundsatz
angegriffen
.
macht
jedoch
geltend
Gebot
gegenseitigen
Rücksichtnahme
folge
Verpflichtung
begehrte
Zustimmung
erteilen
nur
dann
Voraussetzungen
gemeinsamen
Veranlagung
§
Abs.
Satz
EStG
gegeben
seien
.
habe
Berufungsgericht
Feststellungen
getroffen
Revisionsverfahren
entsprechend
Vortrag
Beklagten
auszugehen
sei
Parteien
Auszug
Beklagten
ehelichen
Wohnung
2
.
Dezember
dauernd
voneinander
getrennt
gelebt
hätten
.
vermag
Revision
durchzudringen
.
Zutreffend
ist
zwar
Ehegatten
allein
dann
getrennter
Veranlagung
Zusammenveranlagung
wählen
können
unbeschränkt
einkommensteuerpflichtig
Sinne
§
Abs.
EStG
sind
dauernd
getrennt
leben
Voraussetzungen
Beginn
Veranlagungszeitraums
vorgelegen
haben
Laufe
Veranlagungszeitraums
eingetreten
sind
§
Abs.
Satz
Halbs
.
EStG
.
Ist
Fall
so
werden
Ehegatten
zusammen
veranlagt
Veranlagungsart
wählen
Ausübung
Wahl
erforderliche
Erklärung
abgeben
§
Abs.
Satz
EStG
.
Würde
zivilrechtliche
Verpflichtung
Ehegatten
Zusammenveranlagung
zuzustimmen
voraussetzen
§
Abs.
Satz
EStG
erforderlichen
Umstände
gegeben
sind
Erklärung
steuerliche
Belastung
vermindert
so
wäre
Zivilgerichte
befinden
.
Tatbestand
§
Abs.
Satz
EStG
verneinen
wäre
Zusammenveranlagung
begehrenden
Ehegatten
Möglichkeit
Weg
steuerliche
Entlastung
erlangen
bereits
Vorfeld
genommen
Klärung
streitiger
Fragen
Entscheidung
Finanzbehörden
Finanzgerichte
erreichen
könnte
.
vorgenannten
Maßgabe
eingeschränkte
Zustimmungspflicht
würde
familienrechtlichen
Verpflichtung
mitzuwirken
finanziellen
Lasten
anderen
Ehegatten
möglichst
vermindert
werden
Einklang
stehen
.
Ziel
kann
nur
erreicht
werden
betreffenden
Ehegatten
Möglichkeit
eröffnet
wird
Entscheidung
zuständigen
Finanzbehörden
Finanzgerichte
herbeizuführen
bestimmten
Veranlagungszeitraum
Zusammenveranlagung
erfolgen
kann
.
ist
Ehegatte
Vorliegen
weiteren
Voraussetzungen
Anspruchs
auch
dann
verpflichtet
Zusammenveranlagung
zuzustimmen
zweifelhaft
erscheint
Wahlmöglichkeit
§
Abs.
Satz
EStG
besteht
.
:
OLG
FamRZ
.
Insofern
ist
Rechtslage
anders
beurteilen
Verpflichtung
Ehegatten
sogenannten
begrenzten
Realsplitting
§
Abs.
Nr.
EStG
zuzustimmen
vgl.
Senatsurteil
29
.
April
FamRZ
.
Ausgeschlossen
ist
geltend
gemachte
Anspruch
steuerrechtlichen
Gründen
nur
dann
gemeinsame
Veranlagung
zweifelsfrei
Betracht
kommt
.
ist
Berufungsgericht
getroffenen
Feststellungen
Hinblick
Beklagten
allein
Frage
gestellten
Umstand
"
dauernden
Getrenntlebens
"
Fall
.
ist
zwar
streitig
Parteien
Jahr
noch
zusammengelebt
haben
.
bloße
räumliche
Trennung
Ehegatten
rechtfertigt
allein
aber
noch
Annahme
lebten
Sinne
§
Abs.
Satz
EStG
dauernd
voneinander
getrennt
.
Wesentliche
Bedeutung
kommt
Umständen
vielmehr
Gesichtspunkt
länger
andauernder
räumlicher
Trennung
noch
eheliche
Wirtschaftsgemeinschaft
aufrechterhalten
worden
ist
;
Schmidt/Seeger
EStG
23
.
Aufl
.
§
Rdn
.
10
;
§
EStG
Rdn
.
;
Pflüger
§
EStG
Rdn
.
;
Genthe
.
Möglichkeit
ist
Revision
angegriffenen
Feststellungen
Berufungsgerichts
jedenfalls
auszuschließen
.
haben
Ehegatten
nämlich
Jahre
noch
Bankkonto
geführt
einzeln
Verfügungsmacht
besaßen
Beklagte
auch
tatsächlich
verfügt
hat
.
Umstand
allein
Kläger
angeführten
weiteren
Indizien
Annahme
zeitweisen
Fortbestehens
ehelichen
Lebensgemeinschaft
Veranlagungszeitraum
ausreicht
ist
Rahmen
vorliegenden
Rechtsstreits
entscheiden
Finanzbehörden
maßgebenden
Voraussetzungen
Abs.
EStG
Amts
ermitteln
haben
.
3
.
Verpflichtung
gemeinsamen
steuerlichen
Veranlagung
zuzustimmen
besteht
allerdings
nur
weiteren
Voraussetzung
eigene
Interessen
Zustimmung
Anspruch
genommenen
Ehegatten
verletzt
werden
.
Insofern
macht
Revision
geltend
Zustimmung
könne
auch
unabhängig
finanziellen
Gesichtspunkten
Interessen
Ehegatten
zuwider
laufen
.
Beklagte
Vorbringen
Berufungsverfahren
Anfang
Oktober
Zwillinge
geboren
habe
Vater
Kläger
sei
lege
Wert
Feststellung
Anfang
Jahre
Versöhnungsversuch
mehr
stattgefunden
habe
.
sei
auch
Finanzamt
bereit
Wahrheit
zuwider
behaupten
.
ist
Verletzung
eigener
Interessen
Beklagten
indessen
dargetan
.
Zustimmung
gemeinsamen
Veranlagung
bedeutet
Beklagte
Finanzamt
wahrheitswidrig
Umstände
anzugeben
hätte
Bestehen
ehelichen
Lebensgemeinschaft
Jahre
ergeben
würde
.
Verhalten
Tat
Beteiligung
Steuerhinterziehung
§
bewerten
wäre
vgl.
Dörn
;
wird
Beklagten
Kläger
angesonnen
.
unterscheiden
ist
vielmehr
Klage
erstrebten
Zustimmungserklärung
einerseits
allein
Vorliegen
Tatbestandsvoraussetzungen
Ehegattenveranlagung
bestehenden
Wahlrecht
getrennter
Veranlagung
Zusammenveranlagung
andererseits
.
Zustimmung
wird
etwa
bestehendes
Wahlrecht
lediglich
ausgeübt
also
Zusammenveranlagung
Ehegatten
beantragt
.
spricht
zwar
grundsätzlich
widerlegbare
Vermutung
dauerndes
Getrenntleben
Ehegatten
gemeinsam
Zusammenveranlagung
begehren
.
Geben
Umstände
etwa
verschiedene
Anschriften
Weigerung
Unterschrift
Ehegatten
beizubringen
indessen
Anlaß
Zweifeln
ist
Voraussetzung
dauernden
Getrenntlebens
Amts
prüfen
.
Maßgebend
Beurteilung
sind
insofern
erster
Linie
äußeren
Umstände
-9-
räumlichen
Zusammenleben
Ehegatten
besondere
Bedeutung
zukommt
.
freiem
Entschluß
beruhendes
räumliches
Getrenntleben
begründet
widerlegbare
Vermutung
eheliche
Lebensgemeinschaft
mehr
besteht
.
Dann
obliegt
Steuerpflichtigen
Vermutung
Nachweis
widerlegen
Wirtschaftsgemeinschaft
aufrecht
erhalten
worden
ist
.
38
;
Pflüger
aaO
Rdn
.
jeweils
m.w
.
.
Ehegatten
haben
Fall
Zusammenveranlagung
gemeinsame
Steuererklärung
abzugeben
§
Abs.
Satz
EStG
.
zwingen
Vermögensverhältnisse
Steuererklärung
erforderlichen
Umfang
offenzulegen
gestattet
Finanzverwaltung
auch
getrennte
Steuererklärungen
abzugeben
Zusammenveranlagung
wählen
Tiedtke
m.w
.
.
Fällen
hat
Ehegatte
Möglichkeit
anderen
Ehegatten
abweichende
Adresse
anzugeben
bereits
dauerndes
Getrenntleben
sprechenden
Vermutung
entgegenzuwirken
.
Beklagte
kann
mithin
Rahmen
Steuererklärung
Ausdruck
bringen
räumliches
Zusammenleben
mehr
gegeben
war
.
hinaus
ist
unbenommen
Sicht
Beurteilung
dauernden
Getrenntlebens
maßgebenden
Umständen
Stellung
nehmen
.
Rücksicht
ist
Verletzung
geltend
gemachten
Interesses
Zusammenleben
vorgeben
wollen
befürchten
.
Zusammenveranlagung
eintretende
finanzielle
Nachteile
sind
Beklagte
Hinblick
Freistellungserklärung
Klägers
erwarten
.
Auch
sonst
ergibt
Würdigung
Belange
begehrte
Erklärung
unzumutbarer
Weise
belastet
.
Beklagte
Entscheidung
Festsetzungsverfahren
betroffen
ist
stehen
Berufungsgericht
Recht
ausgeführt
hat
vorgesehenen
Rechtsbehelfe
Verfügung
.
Auch
§
bestehende
gesamtschuldnerische
Haftung
Ehegatten
gesamte
Steuerschuld
wird
Beklagte
letztlich
benachteiligt
.
ist
insoweit
einmal
internen
Steuerausgleich
angewiesen
kann
beantragen
Vollstreckung
Steuern
gesamtschuldnerisch
haftet
Betrag
beschränkt
wird
§
AO
Aufteilung
Steuerschuld
ergibt
.
§
ist
Steuer
Verhältnis
Beträge
Ehegatten
aufzuteilen
getrennter
Veranlagung
ergeben
.
entsprechenden
Antrag
braucht
Beklagte
übrigen
Beginn
Zwangsvollstreckung
abzuwarten
.
kann
Antrag
Beschränkung
Haftung
vielmehr
stellen
Leistungsgebot
bekannt
gemacht
worden
ist
§
Abs.
regelmäßig
also
Zugang
Steuerbescheides
vgl.
Senatsurteil
12
.
Juni
aaO
S.
;
Tiedtke
aaO
S.
.
Beklagte
somit
nachteiligen
Auswirkungen
Zusammenveranlagung
erwarten
sind
steuerliche
Belastung
Kläger
erheblichem
Umfang
reduziert
werden
kann
ist
Recht
verurteilt
worden
gemeinsamen
steuerlichen
Veranlagung
Jahr
zuzustimmen
.
Sprick
Wagenitz
Weber-Monecke
Dose