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499 lines
4.5 KiB

BESCHLUSS
23
Juli
Familiensache
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
23
Juli
Vorsitzende
Richterin
Dr.
Richter
Weber-Monecke
Prof.
Dr.
Dr.
beschlossen
:
weitere
Beschwerde
Antragsgegnerin
wird
Beschluß
2
.
Zivilsenats
Pfälzischen
Oberlandesgerichts
Zweibrücken
Familiensenat
18
.
Dezember
aufgehoben
.
Sache
wird
erneuten
Behandlung
Entscheidung
auch
Kosten
weiteren
Beschwerde
Oberlandesgericht
zurückverwiesen
.
:
DM
Gründe
:
16
.
Dezember
geschlossene
Ehe
Parteien
wurde
Ehefrau
Antragsgegnerin
19
.
Juni
zugestellten
Antrag
Antragsteller
Verbundurteil
19
.
März
geschieden
insoweit
rechtskräftig
13
.
Juni
Versorgungsausgleich
geregelt
.
Ehezeit
1
.
Dezember
31
.
Mai
;
§
Abs.
erwarben
Ehegatten
Feststellungen
Amtsgerichts
jeweils
Rentenanwartschaften
gesetzlichen
Rentenversicherung
Bundesversicherungsanstalt
Angestellte
weitere
Beteiligte
zwar
Ehefrau
Höhe
DM
Ehemann
Höhe
DM
jeweils
monatlich
bezogen
Ende
Ehezeit
.
hat
Amtsgericht
Ehemann
fiktive
Altersruhegeldanwartschaft
Höhe
monatlich
4.616,20
DM
Bayerischen
Versorgungskammer
Bayerische
Apothekerversorgung
weitere
Beteiligte
festgestellt
Ehefrau
ehezeitliche
Anwartschaft
sogenannte
qualifizierte
"
Versicherungsrente
Betriebsrentengesetzes
Versorgungsanstalt
Bundes
Länder
weitere
Beteiligte
§
Satzung
Fassung
41
.
Satzungsänderung
Höhe
dynamisiert
monatlich
DM
.
Amtsgericht
hat
Versorgungsausgleich
geregelt
Lasten
Versorgungsanwartschaften
Ehemannes
Bayerischen
Versorgungskammer
Bayerische
Apothekerversorgung
Ehefrau
Rentenanwartschaften
Höhe
monatlich
DM
bezogen
Ende
Ehezeit
begründet
hat
.
hat
Versorgungsanwartschaft
Ehemannes
volldynamisch
bewertet
Anwartschaft
Ehefrau
statische
Versicherungsrente
Höhe
monatlich
DM
Barwert-Verordnung
dynamische
Anwartschaft
Höhe
monatlich
DM
umgerechnet
.
hiergegen
gerichteten
Beschwerden
haben
Bayerische
Versorgungskammer
gerügt
Versorgungsanwartschaft
Bayerischen
Apothekerversorgung
Anwartschaftsteil
statisch
bewerten
Höchstbetrag
überschritten
worden
sei
.
Beschwerden
hat
Oberlandesgericht
Entscheidung
Versorgungsausgleich
dahingehend
abgeändert
Wege
sogenannten
analogen
Quasisplittings
§
Abs.
Abs.
Lasten
Versorgungsanwartschaften
Ehemannes
Bayerischen
Apothekerversorgung
Ehefrau
Rentenanwartschaften
gesetzlichen
Rentenversicherung
Höhe
monatlich
DM
bezogen
Ende
Ehezeit
begründet
hat
.
hat
Versorgungsanwartschaften
Ehemannes
Bayerischen
Apothekerversorgung
Anwartschaftsteil
statisch
bewertet
ebenso
Anwartschaften
Ehefrau
Heranziehung
Barwert-Verordnung
31
.
Dezember
geltenden
Fassung
dynamische
Anwartschaften
umgerechnet
.
richtet
zugelassene
weitere
Beschwerde
Ehefrau
Anwendung
Barwert-Verordnung
rügt
Bewertung
Versorgungsanwartschaften
Ehemannes
Bayerischen
Apothekerversorgung
Anwartschaftsteil
statisch
beanstandet
.
II
.
Rechtsmittel
führt
Aufhebung
Entscheidung
Zurückverweisung
Sache
Oberlandesgericht
.
1
.
Recht
hat
Oberlandesgericht
Versorgungsanwartschaft
Bayerischen
Apothekerversorgung
Anwartschaftsteil
statisch
Leistungsphase
volldynamisch
bewertet
vgl.
Senatsbeschluß
10
Juli
ZB
FamRZ
;
vgl.
auch
Senatsbeschluß
23
.
September
FamRZ
.
2
.
begründeten
Versorgungsanwartschaft
Ehefrau
hat
Oberlandesgericht
Auskunft
20
.
August
zugrunde
gelegt
§
BetrAVG
Vorschrift
umsetzenden
Regelung
§
Satzung
Fassung
41
.
Satzungsänderung
beruht
.
hält
rechtlichen
Überprüfung
stand
Senat
zwischenzeitlich
entschieden
hat
§
Satzung
zumindest
1
.
Januar
unwirksam
ist
Senatsbeschluß
23
.
Januar
FamRZ
m
.
Maßgeblichkeit
Zeitpunkt
Entscheidung
geltenden
Rechts
auch
Höhe
Versorgungsausgleichs
;
übrigen
ist
Regelung
Wirkung
1
.
Januar
Kraft
getretene
1
.
Satzungsänderung
6
.
Februar
geänderte
Neufassung
Satzung
veröffentlicht
.
Nr.
3
.
Januar
überholt
Notwendigkeit
Änderungen
Versorgungsordnungen
Wertermittlung
berücksichtigen
vgl.
Senatsbeschluß
9
Juli
FamRZ
.
3
.
Sache
muß
Oberlandesgericht
zurückverwiesen
werden
Oberlandesgericht
Wert
begründeten
Versorgungsanwartschaft
Ehefrau
aktuellen
Auskunft
feststellen
Versorgungsausgleich
erneut
durchführen
kann
.
erneuten
Durchführung
wird
Oberlandesgericht
Barwert-Verordnung
Fassung
Zweiten
Verordnung
Änderung
Barwert-Verordnung
26
.
Mai
.
S.
heranzuziehen
haben
.
Änderungsverordnung
ist
Bedenken
Senat
bisherige
Fassung
Barwert-Verordnung
geltend
gemacht
hat
Rechnung
getragen
.
Literatur
vereinzelt
auch
Neufassung
wert-Verordnung
weitergehende
Einwendungen
erhoben
werden
teilt
Senat
Kritik
Senatsbeschluß
23
Juli
ZB
Veröffentlichung
bestimmt
.
Sprick
Wagenitz
Weber-Monecke
Bundesrichter
Dr.
ist
urlaubsbedingt
verhindert
unterschreiben
.