BESCHLUSS 23 Juli Familiensache . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 23 Juli Vorsitzende Richterin Dr. Richter Weber-Monecke Prof. Dr. Dr. beschlossen : weitere Beschwerde Antragsgegnerin wird Beschluß 2 . Zivilsenats Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken Familiensenat 18 . Dezember aufgehoben . Sache wird erneuten Behandlung Entscheidung auch Kosten weiteren Beschwerde Oberlandesgericht zurückverwiesen . : DM Gründe : 16 . Dezember geschlossene Ehe Parteien wurde Ehefrau Antragsgegnerin 19 . Juni zugestellten Antrag Antragsteller Verbundurteil 19 . März geschieden insoweit rechtskräftig 13 . Juni Versorgungsausgleich geregelt . Ehezeit 1 . Dezember 31 . Mai ; § Abs. erwarben Ehegatten Feststellungen Amtsgerichts jeweils Rentenanwartschaften gesetzlichen Rentenversicherung Bundesversicherungsanstalt Angestellte weitere Beteiligte zwar Ehefrau Höhe DM Ehemann Höhe DM jeweils monatlich bezogen Ende Ehezeit . hat Amtsgericht Ehemann fiktive Altersruhegeldanwartschaft Höhe monatlich 4.616,20 DM Bayerischen Versorgungskammer Bayerische Apothekerversorgung weitere Beteiligte festgestellt Ehefrau ehezeitliche Anwartschaft sogenannte qualifizierte " Versicherungsrente Betriebsrentengesetzes Versorgungsanstalt Bundes Länder weitere Beteiligte § Satzung Fassung 41 . Satzungsänderung Höhe dynamisiert monatlich DM . Amtsgericht hat Versorgungsausgleich geregelt Lasten Versorgungsanwartschaften Ehemannes Bayerischen Versorgungskammer Bayerische Apothekerversorgung Ehefrau Rentenanwartschaften Höhe monatlich DM bezogen Ende Ehezeit begründet hat . hat Versorgungsanwartschaft Ehemannes volldynamisch bewertet Anwartschaft Ehefrau statische Versicherungsrente Höhe monatlich DM Barwert-Verordnung dynamische Anwartschaft Höhe monatlich DM umgerechnet . hiergegen gerichteten Beschwerden haben Bayerische Versorgungskammer gerügt Versorgungsanwartschaft Bayerischen Apothekerversorgung Anwartschaftsteil statisch bewerten Höchstbetrag überschritten worden sei . Beschwerden hat Oberlandesgericht Entscheidung Versorgungsausgleich dahingehend abgeändert Wege sogenannten analogen Quasisplittings § Abs. Abs. Lasten Versorgungsanwartschaften Ehemannes Bayerischen Apothekerversorgung Ehefrau Rentenanwartschaften gesetzlichen Rentenversicherung Höhe monatlich DM bezogen Ende Ehezeit begründet hat . hat Versorgungsanwartschaften Ehemannes Bayerischen Apothekerversorgung Anwartschaftsteil statisch bewertet ebenso Anwartschaften Ehefrau Heranziehung Barwert-Verordnung 31 . Dezember geltenden Fassung dynamische Anwartschaften umgerechnet . richtet zugelassene weitere Beschwerde Ehefrau Anwendung Barwert-Verordnung rügt Bewertung Versorgungsanwartschaften Ehemannes Bayerischen Apothekerversorgung Anwartschaftsteil statisch beanstandet . II . Rechtsmittel führt Aufhebung Entscheidung Zurückverweisung Sache Oberlandesgericht . 1 . Recht hat Oberlandesgericht Versorgungsanwartschaft Bayerischen Apothekerversorgung Anwartschaftsteil statisch Leistungsphase volldynamisch bewertet vgl. Senatsbeschluß 10 Juli ZB FamRZ ; vgl. auch Senatsbeschluß 23 . September FamRZ . 2 . begründeten Versorgungsanwartschaft Ehefrau hat Oberlandesgericht Auskunft 20 . August zugrunde gelegt § BetrAVG Vorschrift umsetzenden Regelung § Satzung Fassung 41 . Satzungsänderung beruht . hält rechtlichen Überprüfung stand Senat zwischenzeitlich entschieden hat § Satzung zumindest 1 . Januar unwirksam ist Senatsbeschluß 23 . Januar FamRZ m . Maßgeblichkeit Zeitpunkt Entscheidung geltenden Rechts auch Höhe Versorgungsausgleichs ; übrigen ist Regelung Wirkung 1 . Januar Kraft getretene 1 . Satzungsänderung 6 . Februar geänderte Neufassung Satzung veröffentlicht . Nr. 3 . Januar überholt Notwendigkeit Änderungen Versorgungsordnungen Wertermittlung berücksichtigen vgl. Senatsbeschluß 9 Juli FamRZ . 3 . Sache muß Oberlandesgericht zurückverwiesen werden Oberlandesgericht Wert begründeten Versorgungsanwartschaft Ehefrau aktuellen Auskunft feststellen Versorgungsausgleich erneut durchführen kann . erneuten Durchführung wird Oberlandesgericht Barwert-Verordnung Fassung Zweiten Verordnung Änderung Barwert-Verordnung 26 . Mai . S. heranzuziehen haben . Änderungsverordnung ist Bedenken Senat bisherige Fassung Barwert-Verordnung geltend gemacht hat Rechnung getragen . Literatur vereinzelt auch Neufassung wert-Verordnung weitergehende Einwendungen erhoben werden teilt Senat Kritik Senatsbeschluß 23 Juli ZB Veröffentlichung bestimmt . Sprick Wagenitz Weber-Monecke Bundesrichter Dr. ist urlaubsbedingt verhindert unterschreiben .