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2638 lines
25 KiB

NAMEN
Verkündet
:
16
.
April
Justizamtsinspektorin
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Familiensache
Nachschlagewerk
:
:
:
ja
ja
Nr.
;
.
§
Abs.
Abs.
Satz
objektive
Tatbestand
Verwirkung
§
Nr.
sprechenden
Härtegrundes
kann
auch
erfüllt
sein
Unterhaltsberechtigte
Verpflichteten
ungefragt
erheblichen
Anstieg
eigenen
Einkommens
informiert
Fortführung
Senatsurteils
29
.
Januar
FamRZ
.
Hat
Unterhaltsberechtigte
vollzeitige
Erwerbstätigkeit
erlernten
Ehe
ausgeübten
Beruf
aufgenommen
können
ehebedingte
Nachteile
.
S.
§
Unterbrechung
Erwerbstätigkeit
Ehe
bedingten
geringeren
Rentenanwartschaften
begründet
werden
Zeit
Versorgungsausgleich
stattgefunden
hat
.
Nachteil
Versorgungsbilanz
ist
dann
gleichem
Umfang
Ehegatten
tragen
vollständig
ausgeglichen
Fortführung
Senatsurteils
14
November
FamRZ
.
Urteil
16
.
April
AG
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
16
.
April
Vorsitzende
Richterin
Dr.
Richter
Sprick
Weber-Monecke
Prof.
Dr.
Dose
Recht
erkannt
:
Revision
Antragstellerin
Urteil
4
.
Senats
Familiensachen
Oberlandesgerichts
8
.
Juni
wird
zurückgewiesen
.
Revision
Antragsgegners
wird
vorgenannte
Urteil
Kostenpunkt
insoweit
aufgehoben
Nachteil
Antragsgegners
erkannt
worden
ist
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
erneuten
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionsverfahrens
Oberlandesgericht
zurückverwiesen
.
Tatbestand
:
Parteien
streiten
nachehelichen
Unterhalt
.
geborene
Antragstellerin
geborene
Antragsgegner
hatten
23
.
Juni
Ehe
geschlossen
30
.
Oktober
geborene
Tochter
hervorgegangen
ist
.
Antragstellerin
hatte
vorehelich
geborenen
Töchter
geboren
15
.
Februar
8
.
Januar
Ehe
gebracht
.
ehelichen
Haushalt
lebte
21
.
Oktober
geborene
Pflegetochter
Antragsgegner
verstorbene
erste
Ehefrau
aufgenommen
hatten
.
Juli
zog
Antragstellerin
Töchtern
Ehewohnung
.
Antragsgegner
verblieb
Pflegetochter
Eigentum
stehenden
Haus
.
gerichtlichem
Vergleich
29
.
September
verpflichtete
Antragsgegner
Antragstellerin
Oktober
Trennungsunterhalt
Höhe
monatlich
zahlen
.
gingen
Parteien
Nettoeinkommen
Antragstellerin
Teilzeittätigkeit
Seniorenheim
Höhe
monatlichen
Nebeneinkünften
Höhe
.
Schon
Dezember
erzielte
Antragstellerin
halbschichtigen
Erwerbstätigkeit
erlernten
Beruf
Krankenschwester
durchschnittliche
Nettoeinkünfte
Höhe
monatlich
weiterhin
Nebeneinkünfte
zuvor
berücksichtigten
Höhe
.
höhere
Einkommen
teilte
Antragstellerin
Antragsgegner
erst
Rahmen
Verhandlungen
nachehelichen
Unterhalt
ausdrückliche
Anfrage
Schriftsatz
9
.
Dezember
.
20
.
April
verpflichtete
Antragsgegner
Antragstellerin
Zugewinnausgleich
Höhe
66.500
zahlen
.
Verbundurteil
11
Juli
wurde
Ehe
Parteien
geschieden
Versorgungsausgleich
durchgeführt
Antragsgegner
Zahlung
nachehelichen
Aufstockungsunterhalts
Höhe
insgesamt
monatlich
verurteilt
.
Rentenversicherungskonto
Antragsgegners
wurden
Versicherungskonto
Antragstellerin
zusätzlich
ehezeitlich
selbst
erworbenen
monatlich
weitere
übertragen
.
Scheidungsausspruch
Entscheidung
Versorgungsausgleich
sind
29
November
rechtskräftig
.
Antragstellerin
hat
nachehelich
zunächst
monatliche
Einkünfte
Teilzeittätigkeit
Krankenschwester
Höhe
Nebeneinkünfte
Höhe
erzielt
.
Antragsgegner
hat
zunächst
unterhaltsrelevante
Einkünfte
Höhe
erzielt
anteilige
Steuererstattung
Vorteil
mietfreien
Wohnens
eigenen
Haus
hinzuzurechnen
sind
.
Juli
bezieht
Kurzarbeitergeld
.
Einkünften
schuldet
Antragsgegner
auch
gemeinsamen
Tochter
.
Berufung
Antragsgegners
Unterhaltsausspruch
Verbundurteil
hat
Oberlandesgericht
amtsgerichtliche
Entscheidung
abgeändert
Antragsgegner
zeitlich
gestaffelten
Unterhaltsleistungen
zuletzt
Zeit
Dezember
Höhe
monatlich
Altersvorsorgeunterhalt
Elementarunterhalt
verurteilt
.
Entscheidung
richten
zugelassenen
Revisionen
Parteien
.
Antragstellerin
Zurückweisung
Berufung
Antragsgegners
begehrt
beantragt
Antragsgegner
vollständige
Abweisung
Antrags
nachehelichen
Unterhalt
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
Antragstellerin
ist
unbegründet
.
Revision
Antragsgegners
führt
Entscheidungsformel
ersichtlichen
Umfang
Aufhebung
angefochtenen
Urteils
insoweit
Zurückverweisung
Sache
Berufungsgericht
.
Berufungsgericht
Entscheidung
FamRZ
veröffentlicht
ist
hat
Unterhaltspflicht
Antragsgegners
angefochtenen
Urteil
herabgesetzt
Unterhaltsanspruch
Antragstellerin
zusätzlich
Dauer
Jahres
monatlich
gekürzt
.
Antragsgegner
begehrte
Befristung
nachehelichen
Unterhalts
hat
hingegen
abgelehnt
.
Antragstellerin
sei
fiktiven
monatlichen
men
Höhe
auszugehen
Hinblick
Alter
gemeinsamen
Tochter
Jahren
Rechtskraft
Ehescheidung
vollschichtige
Tätigkeit
zumutbar
sei
hinreichend
Ausweitung
Teilzeittätigkeit
bemüht
habe
.
Tätigkeit
Umfang
wöchentlich
Stunden
erzielte
Bruttojahreseinkommen
sei
verdoppeln
Nettomonatseinkommen
Höhe
ergebe
.
Berücksichtigung
steuerfreier
Bezüge
möglicher
beruflicher
Aufwendungen
erscheine
Nettoeinkommen
Vollzeittätigkeit
Höhe
monatlich
angemessen
.
Erwerbstätigenbonus
seien
somit
Einkünfte
Höhe
unterhaltsrechtlich
berücksichtigen
.
Zugewinnausgleich
erhaltenen
Betrag
könne
Antragstellerin
Zinssatz
%
anlegen
Abzug
Steuern
monatlich
erzielen
ebenfalls
Wege
Differenzmethode
berücksichtigen
seien
.
Seiten
Antragsgegners
sei
zunächst
Einkommen
technischer
Angestellter
Höhe
netto
auszugehen
.
sei
Anteil
Steuererstattung
Höhe
monatlich
hinzuzurechnen
.
Wohnvorteil
Antragsgegner
genutzten
Einfamilienhauses
ner
Wohnfläche
hat
Berufungsgericht
monatlich
geschätzt
.
hat
verbrauchsunabhängige
Kosten
Höhe
monatlich
Kosten
Instandhaltung
Höhe
monatlich
abgesetzt
.
verbleibenden
Einkommen
sei
Kindesunterhalt
gemeinsame
Tochter
10
.
Einkommensgruppe
Düsseldorfer
Tabelle
abzusetzen
.
Differenz
verbleibenden
Einkommens
Einkommen
Antragstellerin
ergebe
ausgeurteilte
Elementarunterhalt
.
Unterhaltsanspruch
Antragstellerin
sei
allerdings
Dauer
Jahres
monatlich
kürzen
Antragstellerin
Anspruch
insoweit
§
Nr.
.
verwirkt
habe
.
29
.
September
abgeschlossenen
Vergleich
Trennungsunterhalt
seien
Parteien
Nettoeinkommen
Antragstellerin
Höhe
monatlich
ausgegangen
.
Tatsächlich
habe
Dezember
deutlich
höheres
Einkommen
erzielt
Antragsgegner
aber
erst
Schriftsatz
9
.
Dezember
Kenntnis
gebracht
habe
.
Antragstellerin
sei
verpflichtet
gewesen
Antragsgegner
Steigerung
Einkommens
auch
ungefragt
mitzuteilen
.
Unterhaltsvergleich
ergebe
vertragliche
Treuepflicht
Obliegenheit
Unterhaltsberechtigten
begründe
Unterhaltspflichtigen
jederzeit
unaufgefordert
Umstände
offenbaren
Verpflichtung
Vergleich
berührten
.
könne
offen
bleiben
Höhe
Verletzung
Treuepflicht
tatsächlich
Schaden
Antragsgegners
entstanden
sei
.
Verwirkung
könne
schon
schwerwiegender
Gefährdung
Vermögensinteressen
eintreten
auch
März
Antragsgegner
ausgezahlten
Steuererstattung
allenfalls
geringer
Schaden
entstanden
sei
.
Gleichwohl
sei
Sanktionierung
Fehlverhaltens
geboten
Antragstellerin
habe
ausgehen
können
Antragsgegner
ebenfalls
höhere
Einkünfte
Verfügung
habe
.
Abwägung
Gesamtumstände
erscheine
Kürzung
nachehelichen
Elementarunterhalts
monatlich
Dauer
Jahres
angemessen
.
Befristung
Aufstockungsunterhalts
§
Abs.
.
hat
Berufungsgericht
abgelehnt
.
Zwar
habe
Antragstellerin
Berufstätigkeit
schon
Schwangerschaft
gemeinsamen
Kind
aufgegeben
.
könne
Scheidung
wieder
vollschichtig
erlernten
Beruf
Krankenschwester
arbeiten
.
Befristung
Unterhaltsanspruchs
stehe
allerdings
ehezeitliche
Betreuung
gemeinsamen
Kindes
Antragstellerin
Ehezeit
lediglich
Rentenanwartschaften
Höhe
monatlich
erworben
habe
.
Befristung
sprächen
auch
lange
Ehedauer
fast
Jahren
eingetretene
ehebedingte
Verflechtung
beiderseitigen
Verhältnisse
.
Außergewöhnliche
Umstände
hier
gleichwohl
Befristung
rechtfertigen
könnten
lägen
.
Jahre
alte
Angestellte
arbeite
zwar
wieder
alten
Beruf
.
sei
allerdings
bedenken
Betreuung
gemeinsamen
Kindes
Gelegenheit
Weiterbildungen
eingeschränkt
gewesen
sei
Gehaltseinbußen
ausgeschlossen
werden
könnten
.
verkenne
Berufungsgericht
berücksichtigende
Kinderbetreuungsdauer
praktisch
dauerhaften
Unterhaltsanspruch
führe
Falle
späteren
vollschichtigen
Erwerbstätigkeit
verbleibenden
ehebedingten
Nachteile
Unterhaltsberechtigten
Regel
Unterhaltspflichtigen
Versorgungsausgleich
aufgefangen
würden
auch
träfen
.
Ergebnis
sei
Begrenzung
Unterhalts
aber
möglich
außergewöhnliche
Umstände
vorlägen
.
hält
rechtlichen
Nachprüfung
Punkten
stand
.
Revision
Antragstellerin
ist
unbegründet
Bemessung
unterhaltsrelevanten
Einkünfte
Rechtsprechung
Senats
Einklang
steht
vorübergehende
Kürzung
Unterhaltsanspruchs
§
Nr.
§
Nr.
.
Rechtsgründen
Bedenken
begegnet
.
1
.
Berufungsgericht
Wohnvorteil
Einfamilienhauses
Antragsgegners
monatlich
bemessen
hat
ist
revisionsrechtlicher
Sicht
beanstanden
.
Zwar
hatte
Antragstellerin
insoweit
Wert
monatlich
behauptet
Beweis
Einholung
Sachverständigengutachtens
angetreten
.
Sachvortrag
Antragstellerin
geht
allerdings
Umstände
Berufungsgericht
zulässiger
Weise
Bemessung
erzielbaren
Marktmiete
§
berücksichtigt
hat
.
Berufungsgericht
hat
unstreitige
Wohnfläche
Ausstattung
auch
Lage
Objekts
Landschaftsschutzgebiet
nahe
gelegenen
Flughafen
berücksichtigt
.
hat
Berufungsgericht
wertbildenden
Faktoren
hinreichendem
Umfang
Schätzung
einbezogen
tatrichterliches
Ermessen
Ermittlung
Wohnwerts
revisionsrechtlich
beanstandender
Weise
ausgeübt
vgl.
Senatsurteil
4
Juli
FamRZ
.
Berufungsgericht
hat
Bemessung
falsche
Erwägungen
gestützt
noch
hat
Bemessung
Marktmiete
vgl.
insoweit
Senatsurteil
5
.
März
FamRZ
wesentliche
Tatsachen
-9-
Acht
gelassen
tatrichterlichen
Schätzung
vgl.
.
Insbesondere
lässt
Berufungsurteil
auch
entnehmen
Berufungsgericht
Investitionen
Antragsgegners
Einbau
Gas-Zentralheizung
Parkettbodens
Erneuerung
Sanitärausstattung
berücksichtigt
hat
.
Rechtsauffassung
Antragstellerin
trifft
Antragsgegner
hier
auch
Obliegenheit
Vermögensumschichtung
selbst
Abzug
verbrauchsunabhängiger
Kosten
Instandhaltungskosten
geringeren
Wohnwert
führen
würde
Antragsgegner
Zinsgewinn
Falle
Veräußerung
Hauses
verbliebe
.
ständiger
Rechtsprechung
Senats
kann
zwar
Obliegenheit
Vermögensumschichtung
bestehen
gegenwärtigen
Verhältnissen
wirtschaftlich
angemessene
Nutzung
vorhandenen
Vermögens
verwirklicht
wird
.
kann
aber
schon
dann
ausgegangen
werden
verbleibende
Wohnvorteil
Ertrag
erreicht
Ehegatte
Verkauf
Wohneigentums
erzielen
könnte
.
Vielmehr
muss
tatsächliche
Anlage
Vermögens
Berücksichtigung
Umstände
Einzelfalles
eindeutig
unwirtschaftlich
darstellen
geschiedene
Ehegatte
andere
Anlageform
erzielbare
Erträge
verwiesen
werden
kann
Senatsurteil
23
November
FamRZ
.
ergibt
hier
jedenfalls
Obliegenheit
Vermögensumschichtung
Verkauf
Einfamilienhauses
.
Recht
weist
Antragsgegner
nämlich
Haus
Ehe
eingebracht
hatte
auch
Pflegetochter
wohnt
.
Hinblick
Berücksichtigung
auch
sonst
gewährleisteten
Schutzes
angemessenes
selbst
bewohntes
Hausgrundstück
vgl.
insoweit
§
Abs.
Nr.
ist
Antragsgegner
Umschichtung
Grundvermögens
zumutbar
.
2
.
Auch
Einkommen
Antragstellerin
hat
Berufungsgericht
treffend
Übereinstimmung
Rechtsprechung
Senats
bemessen
.
gemeinsame
Tochter
Parteien
Zeitpunkt
Rechtskraft
Ehescheidung
bereits
Jahre
alt
war
ist
Berufungsgericht
auch
Grundlage
ständigen
Rechtsprechung
früheren
Fassung
vollschichtigen
Erwerbsobliegenheit
Antragstellerin
ausgegangen
.
Bemessung
Erwerbstätigkeit
erzielbaren
Einkommens
ist
seinerzeit
erzielten
Bruttoeinkommen
Teilzeittätigkeit
Stunden
wöchentlich
ausgegangen
hat
verdoppelt
.
ist
revisionsrechtlicher
Sicht
erinnern
.
so
errechneten
Bruttoeinkommen
hat
Berufungsgericht
Abzug
gesetzlichen
Abgaben
Berücksichtigung
beruflicher
Aufwendungen
einerseits
steuerfreier
Bezüge
Krankenschwester
andererseits
durchschnittlich
erzielbares
Nettoeinkommen
Höhe
monatlich
ermittelt
.
Auch
wird
Revision
Antragstellerin
substantiiert
angegriffen
ist
auch
sonst
beanstanden
.
Insbesondere
wird
konkrete
Berechnung
pauschale
Behauptung
Antragstellerin
erschüttert
könne
allenfalls
monatlich
netto
erzielen
.
hinreichend
substantiierten
Sachvortrags
war
Berufungsgericht
auch
gehalten
Antragstellerin
beantragte
Sachverständigengutachten
Höhe
erzielbaren
Einkommens
einzuholen
.
Auch
Berufungsgericht
realen
Beschäftigungsmöglichkeit
Zeitpunkt
Rechtskraft
Ehescheidung
Jahre
alten
Antragstellerin
ausgegangen
ist
ist
revisionsrechtlich
beanstanden
.
arbeitet
bereits
Zeit
wieder
erlernten
Beruf
Krankenschwester
.
Konkrete
Umstände
Ausweitung
Berufstätigkeit
Vollzeittätigkeit
entgegenstehen
hat
Antragstellerin
Tatsacheninstanzen
ebenfalls
vorgetragen
.
vorliegenden
Absagen
Bewerbungen
Antragstellerin
Vollzeittätigkeit
können
Annahme
fehlenden
Beschäftigungschance
rechtfertigen
.
Rüge
Antragstellerin
hat
Berufungsgericht
Bemessung
fiktiv
berücksichtigenden
Einkommens
Antragstellerin
auch
eventuellen
Fahrtkosten
übergangen
.
hat
beruflichen
Aufwendungen
steuerlichen
Vorteilen
steuerfreien
Bezügen
gegenübergestellt
.
Auch
Schätzung
ist
revisionsrechtlicher
Sicht
beanstanden
.
§
Nr.
§
Nr.
.
ist
Unterhaltsanspruch
versagen
herabzusetzen
zeitlich
begrenzen
Inanspruchnahme
Verpflichteten
auch
Wahrung
Belange
Berechtigten
Pflege
Erziehung
anvertrauten
gemeinschaftlichen
Kindes
grob
unbillig
wäre
Berechtigte
schwerwiegende
Vermögensinteressen
Verpflichteten
mutwillig
hinweggesetzt
hat
.
Begrenzung
Unterhalts
verlangt
somit
Härtegrund
Verletzung
schwerwiegender
Vermögensinteressen
stets
auch
grobe
Unbilligkeit
Unterhaltspflichtigen
Wahrung
Belange
Unterhaltsberechtigten
Senatsurteil
FamRZ
.
Je
schwerer
Härtegrund
wiegt
umso
ist
Unterhaltsberechtigten
zuzumuten
unterhaltsrechtlichen
Folgen
Verhaltens
weitgehend
selbst
tragen
entsprechende
Einschränkungen
nehmen
Kindeswohl
andere
Beurteilung
erfordert
vgl.
auch
Unterhaltsrecht
familienrichterlichen
Praxis
.
Aufl
.
Rdn
.
.
Rechtsauffassung
Antragstellerin
hat
Berufungsgericht
Recht
mutwillige
Verletzung
schwerwiegender
Vermögensinteressen
Antragsgegners
angenommen
.
Zwar
setzt
Härtegrund
§
Nr.
objektiv
gravierendes
Verhalten
Unterhaltsberechtigten
Wortwahl
"
schwerwiegende
"
hinwegsetzen
"
ergibt
.
stellt
Vorschrift
allein
Umfang
Vermögensgefährdung
auch
Intensität
Pflichtverletzung
.
erforderlich
ist
Unterhaltspflichtigen
tatsächlich
Vermögensschaden
entsteht
.
genügt
schwerwiegende
Gefährdung
Vermögensinteressen
hier
entstehen
kann
Unterhaltsschuldner
bereits
geleisteten
Unterhalt
angestiegenen
Einkommens
Unterhaltsberechtigten
später
zurückfordern
kann
vgl.
insoweit
Senatsurteil
22
.
April
FamRZ
.
.
objektive
Voraussetzung
Verwirkung
hat
Berufungsgericht
Recht
erfüllt
angesehen
Antragstellerin
erhebliche
Steigerung
unterhaltsrelevanten
Einkommens
Abschluss
Vergleichs
Antragsgegner
mitgeteilt
hat
.
hat
Obliegenheit
ungefragten
Information
spätere
Einkommensänderungen
verstoßen
.
Rechtsprechung
Senats
sind
jedenfalls
Parteien
verpflichtet
gegenseitig
ungefragt
informieren
Verdienst
Bemessung
Unterhalts
berücksichtigte
Einkommen
deutlich
übersteigt
Senatsurteile
29
.
Januar
FamRZ
19
.
Februar
FamRZ
.
Parteien
hier
Rahmen
gerichtlichen
Vergleichs
Trennungsunterhalt
geeinigt
hatten
kommt
Verpflichtung
ungefragten
Information
nur
vertraglichen
Treuepflicht
Abschluss
gerichtlichen
Vergleichs
unabhängig
Art
Unterhaltstitels
schon
unterhaltsrechtlichen
Treueverhältnis
ergibt
so
15
;
vgl.
auch
Hoppenz
FamRZ
f.
Wendl/Dose
Unterhaltsrecht
familienrichterlichen
Praxis
.
Aufl
.
Rdn
.
.
.
Subjektiv
erfordert
Härtegrund
§
Nr.
mutwilliges
Handeln
zumindest
leichtfertiges
Verhalten
Unterhaltsberechtigten
voraussetzt
Senatsurteile
f.
FamRZ
13
Juli
FamRZ
;
Gerhardt/
Handbuch
Fachanwalts
Familienrecht
.
Aufl
.
Kap
.
Rdn
.
.
Auch
hat
Berufungsgericht
revisionsrechtlich
beanstandender
Weise
angenommen
.
Auffassung
Antragstellerin
könne
allenfalls
Fahrlässigkeit
vorgeworfen
werden
Erhöhung
Einkünfte
bewusst
verschwiegen
gedacht
habe
folgt
Senat
.
festgestellte
Sachverhalt
rechtfertigt
vielmehr
Schluss
Oberlandesgerichts
Beklagte
zumindest
bedingtem
Vorsatz
handelte
sogar
ankam
Verschweigen
Höhe
Verdienstes
Vermögensvorteile
verschaffen
.
Zeitpunkt
Vergleichsschlusses
Trennungsunterhalt
war
Scheidungsverfahren
Parteien
bereits
anhängig
Parteien
verhandelten
außergerichtlich
Höhe
nachehelichen
.
außergerichtlichen
Schreiben
9
.
Dezember
wurde
Antragsgegner
Verdienstabrechnung
Zeitraum
Dezember
November
"
wunschgemäß
überreicht
.
Erst
Anschluss
hat
Antragstellerin
Schriftsatz
11
.
Januar
Unterhaltsantrag
Verbundverfahren
eingereicht
.
Berufungsgericht
hat
Voraussetzungen
Verwirkung
Nr.
auch
Berücksichtigung
strengen
Maßstabs
groben
Unbilligkeit
hier
Recht
angenommen
.
Antragstellerin
hat
Dauer
Jahres
Unterhalt
Grundlage
deutlich
geringerer
eigener
Einkünfte
bezogen
Einkommen
Nebentätigkeit
annähernd
monatlich
angestiegen
war
.
Zwar
hat
Antragsgegner
März
Steuererstattung
erhalten
jedenfalls
teilweise
unterhaltsrechtlich
berücksichtigen
ist
.
schließt
grobe
Unbilligkeit
Folge
verschwiegenen
höheren
Einkünfte
Antragstellerin
allerdings
auch
Anbetracht
Steuererstattung
bleibt
Antragstellerin
Zeit
Dezember
März
deutlich
höheren
Trennungsunterhalt
bezogen
hat
höheren
eigenen
Einkünften
zustand
.
Verschweigen
Steuererstattung
Antragsgegner
kann
Verschweigen
deutlichen
Einkommenserhöhung
Antragstellerin
ungeschehen
machen
unterhaltsbezogen
vorwerfbare
Verhalten
wieder
aufheben
.
Recht
hat
Berufungsgericht
Verhalten
Antragsgegners
hier
erst
Bemessung
Rechtsfolge
§
berücksichtigt
.
Berufungsgericht
Unterhaltsanspruch
Antragstellerin
lediglich
maßvoll
monatlich
auch
nur
befristet
Jahr
herabgesetzt
hat
ist
auch
revisionsrechtlicher
Sicht
erinnern
.
II
.
Revision
Antragsgegners
ist
hingegen
begründet
führt
insoweit
Aufhebung
angefochtenen
Entscheidung
Zurückverweisung
Verfahrens
Berufungsgericht
.
1
.
Recht
hat
Berufungsgericht
allerdings
Antragstellerin
erzielbaren
Zinsen
erhaltenen
Zugewinnausgleich
Wege
Differenzmethode
berücksichtigt
entsprechende
Zinsen
schon
Ehezeit
Parteien
angefallen
waren
.
Zinseinkünfte
Unterhaltsberechtigten
Zugewinnausgleich
erlangten
Vermögen
zugerechnet
werden
sind
ständiger
Rechtsprechung
Senats
bereits
Bedarfsermittlung
berücksichtigen
.
entsprechende
Vermögen
hier
auch
schon
Durchführung
Zugewinnausgleichs
vorhanden
war
Vermögenserträge
§
schon
seinerzeit
ehelichen
Lebensverhältnisse
bestimmt
hatten
macht
Unterschied
vor
Ehegatten
gezogen
werden
jetzt
Durchführung
Zugewinnausgleichs
anteilig
Ehegatten
verteilt
sind
.
Fällen
beeinflussen
dann
berücksichtigenden
Vermögenseinkünfte
auch
ehelichen
Lebensverhältnisse
sind
Wege
Differenzmethode
Unterhaltsberechnung
einzubeziehen
Senatsurteil
4
Juli
FamRZ
.
2
.
Erfolg
rügt
Revision
Antragsgegners
allerdings
Ablehnung
Befristung
nachehelichen
Ehegattenunterhalts
Berufungsgericht
.
Schon
Zeitpunkt
Entscheidung
Berufungsgerichts
geltende
Rechtslage
sah
§
Abs.
.
§
Abs.
Satz
.
Möglichkeit
zeitlichen
Begrenzung
unterhalts
insbesondere
Berücksichtigung
Dauer
Ehe
Gestaltung
Haushaltsführung
Erwerbstätigkeit
zeitlich
unbegrenzter
Unterhaltsanspruch
unbillig
war
.
Subsumtion
Ausnahmetatbestände
hat
Senat
neueren
Rechtsprechung
mehr
entscheidend
Ehedauer
abgestellt
nacheheliche
Einkommensdifferenz
Anspruch
Aufstockungsunterhalt
begründen
könnte
ehebedingter
Nachteil
darstellt
dauerhaften
unterhaltsrechtlichen
Ausgleich
bedürftigen
Ehegatten
rechtfertigen
kann
.
Schon
früheren
Rechtslage
bot
Anspruch
Aufstockungsunterhalt
§
Abs.
F.
ehebedingten
Nachteilen
unabhängige
Lebensstandardgarantie
.
S.
fortwirkenden
Mitverantwortung
.
War
nacheheliche
Einkommensdifferenz
ehebedingte
Nachteile
zurückzuführen
Ehegatten
schon
vorehelich
Berufsausbildung
unterschiedlichen
Lebensstandard
erreicht
hatten
konnte
Einzelfall
unterhaltsberechtigten
Ehegatten
Übergangszeit
zumutbar
sein
Lebensstandard
ehelichen
Lebensverhältnissen
verzichten
Lebensstandard
begnügen
auch
Ehe
erreicht
hätte
Senatsurteil
14
November
FamRZ
;
Entwicklung
Rechtsprechung
vgl.
Dose
FamRZ
.
Rechtsprechung
ist
Neuregelung
§
1
.
Januar
eingeflossen
.
§
Abs.
ist
Unterhaltsanspruch
geschiedenen
Ehegatten
zeitlich
begrenzen
zeitlich
unbegrenzter
Unterhaltsanspruch
auch
Wahrung
Belange
Berechtigten
Pflege
Erziehung
anvertrauten
gemeinschaftlichen
Kindes
unbillig
wäre
.
ist
insbesondere
berücksichtigen
Ehe
Nachteile
Hinblick
Möglichkeit
eingetreten
sind
eigenen
Unterhalt
sorgen
.
ehebedingten
Nachteile
können
Dauer
Pflege
Erziehung
gemeinschaftlichen
Kindes
Gestaltung
Haushaltsführung
Erwerbstätigkeit
Ehe
Dauer
Ehe
ergeben
.
Maßgebend
ist
abzustellen
Zeitpunkt
Entscheidung
Tatrichters
ehebedingte
Nachteile
absehbar
sind
.
frühere
Recht
setzt
auch
Begrenzung
nachehelichen
Unterhalts
Billigkeitsgründen
§
zwingend
Zeitpunkt
Unterhaltsanspruch
entfällt
bereits
erreicht
ist
.
ausschlaggebenden
Umstände
Zeitpunkt
Entscheidung
bereits
eingetreten
zuverlässig
voraussehbar
sind
ist
Begrenzung
späteren
Abänderung
§
Abs.
vorzubehalten
schon
Ausgangsverfahren
auszusprechen
Senatsurteil
28
.
Februar
FamRZ
.
Begrenzung
ausschlaggebenden
Umstände
allerdings
bereits
Ausgangsverfahren
zuverlässig
vorhersehbar
sind
lässt
nur
Berücksichtigung
Umstände
Einzelfalles
beantworten
Senatsurteil
14
November
FamRZ
.
rechtlichen
Maßstäben
hat
Berufungsgericht
Grundlage
getroffenen
Feststellungen
Befristung
nachehelichen
Unterhalts
Unrecht
abgelehnt
.
Zwar
kommt
Auffassung
Antragsgegners
Antragstellerin
Berufstätigkeit
schon
Beginn
Schwangerschaft
gemeinsamen
Tochter
aufgegeben
hatte
Betreuung
anderen
Beziehung
stammenden
Kinder
sicherzustellen
.
jedenfalls
Geburt
gemeinsamen
Kindes
war
Antragstellerin
auch
Betreuung
Kindes
Erwerbstätigkeit
gehindert
.
Unterhaltsansprüche
Vater
weiteren
Kinder
waren
§
Abs.
erloschen
.
§
1
.
Januar
geltenden
Fassung
leben
Ansprüche
beruhen
auch
wieder
vgl.
BT-Drucksache
S.
.
Berufungsgericht
verkennt
allerdings
neueren
Rechtsprechung
Senats
entscheidend
Dauer
Ehe
Kindererziehung
Vorliegen
ehebedingter
Nachteile
ankommt
Ehedauer
zunehmende
Verflechtung
gemeinsamen
Verhältnisse
lediglich
Indizien
sind
.
Hier
hat
Berufungsgericht
festgestellt
Antragstellerin
verpflichtet
Lage
ist
vollschichtige
Tätigkeit
erlernten
Beruf
auszuüben
.
Schon
Umstand
spricht
fortdauernde
ehebedingte
Nachteile
.
Berufungsgericht
abgestellt
hat
Betreuung
gemeinsamen
Kindes
Gelegenheit
Weiterbildungen
eingeschränkt
gewesen
sei
Gehaltseinbußen
ausgeschlossen
werden
könnten
verkennt
Beweislast
.
trägt
Tatsachen
Befristung
Beschränkung
nachehelichen
Unterhalts
führen
können
grundsätzlich
Unterhaltsverpflichtete
schon
früheren
Vorschriften
§
§
Abs.
Abs.
Satz
Ausnahmetatbestand
konzipiert
ist
.
Hat
Unterhaltspflichtige
allerdings
Tatsachen
vorgetragen
Aufnahme
vollzeitigen
Erwerbstätigkeit
Unterhaltsberechtigten
erlernten
Ehe
ausgeübten
Beruf
Wegfall
ehebedingter
Nachteile
Begrenzung
nachehelichen
Unterhalts
nahe
legen
obliegt
Unterhaltsberechtigten
Umstände
darzulegen
beweisen
Unterhaltsbegrenzung
längere
"
Schonfrist
sprechen
Senatsurteil
14
November
FamRZ
.
Umstände
Obliegenheit
Übernahme
vollschichtigen
Erwerbstätigkeit
fortdauernde
ehebedingte
Nachteile
begründen
könnten
nämlich
Berufspause
Fortbildung
teilnehmen
konnte
heute
geringeres
Einkommen
verfügt
Ehe
Kindererziehung
Fall
wäre
hat
Antragstellerin
substantiiert
vorgetragen
.
Auffassung
Berufungsgerichts
folgen
auch
Kindererziehung
Haushaltstätigkeit
unerheblich
reduzierten
eigenen
Rentenanwartschaften
.
Zwar
weist
Berufungsgericht
Recht
Antragstellerin
Ehezeit
lediglich
Anwartschaften
Höhe
monatlich
erworben
hat
.
Rahmen
Versorgungsausgleichs
sind
allerdings
Versicherungskonto
Antragsgegners
weitere
Anwartschaften
Höhe
übertragen
worden
.
Allein
knapp
13-jährigen
Ehezeit
verfügt
Antragstellerin
Rentenanwartschaften
Höhe
.
Berufungsgericht
hat
festgestellt
Anteil
Altersversorgung
deutlich
Wert
liegt
Antragstellerin
Grundlage
erzielbaren
Einkünfte
erlernten
Beruf
Krankenschwester
Ehe
Kindererziehung
Zeit
erworben
hätte
.
Unabhängig
Höhe
Versorgungsausgleich
übertragenen
Anrechte
können
ehebedingte
Nachteile
.
S.
§
regelmäßig
Unterbrechung
Erwerbstätigkeit
Ehe
bedingten
geringeren
Rentenanwartschaften
begründet
werden
Zeit
Versorgungsausgleich
vollständig
durchgeführt
worden
ist
.
Nachteil
Versorgungsbilanz
ist
dann
gleichem
Umfang
Ehegatten
tragen
Regel
vollständig
ausgeglichen
zusätzlichen
unterhaltsrechtlichen
Ausgleich
ausschließt
.
3
.
kann
Urteil
Berufungsgerichts
Bestand
haben
ist
insoweit
aufzuheben
§
Abs.
.
Sache
ist
Endentscheidung
reif
Abwägung
Billigkeitsentscheidung
Betracht
kommenden
Gesichtspunkte
Aufgabe
Tatrichters
ist
.
kann
Revisionsgericht
nur
überprüft
werden
Rahmen
Billigkeitsprüfung
maßgeblichen
Rechtsbegriffe
verkannt
Einordnung
Begriffe
wesentliche
Umstände
unberücksichtigt
gelassen
hat
Senatsurteil
28
.
Februar
FamRZ
m.w
.
.
Berufungsgericht
wird
Grundlage
Rechtsprechung
Senats
Berücksichtigung
gesetzlichen
Neuregelung
§
erneut
Befristung
Anspruchs
Antragstellerin
Aufstockungsunterhalt
befinden
haben
.
Sprick
Weber-Monecke
RiBGH
Prof.
Dr.
ist
urlaubsbedingt
verhindert
unterschreiben
.
Dose
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
OLG
Entscheidung
UF