NAMEN Verkündet : 16 . April Justizamtsinspektorin Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Familiensache Nachschlagewerk : : : ja ja Nr. ; . § Abs. Abs. Satz objektive Tatbestand Verwirkung § Nr. sprechenden Härtegrundes kann auch erfüllt sein Unterhaltsberechtigte Verpflichteten ungefragt erheblichen Anstieg eigenen Einkommens informiert Fortführung Senatsurteils 29 . Januar FamRZ . Hat Unterhaltsberechtigte vollzeitige Erwerbstätigkeit erlernten Ehe ausgeübten Beruf aufgenommen können ehebedingte Nachteile . S. § Unterbrechung Erwerbstätigkeit Ehe bedingten geringeren Rentenanwartschaften begründet werden Zeit Versorgungsausgleich stattgefunden hat . Nachteil Versorgungsbilanz ist dann gleichem Umfang Ehegatten tragen vollständig ausgeglichen Fortführung Senatsurteils 14 November FamRZ . Urteil 16 . April AG . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 16 . April Vorsitzende Richterin Dr. Richter Sprick Weber-Monecke Prof. Dr. Dose Recht erkannt : Revision Antragstellerin Urteil 4 . Senats Familiensachen Oberlandesgerichts 8 . Juni wird zurückgewiesen . Revision Antragsgegners wird vorgenannte Urteil Kostenpunkt insoweit aufgehoben Nachteil Antragsgegners erkannt worden ist . Umfang Aufhebung wird Sache erneuten Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsverfahrens Oberlandesgericht zurückverwiesen . Tatbestand : Parteien streiten nachehelichen Unterhalt . geborene Antragstellerin geborene Antragsgegner hatten 23 . Juni Ehe geschlossen 30 . Oktober geborene Tochter hervorgegangen ist . Antragstellerin hatte vorehelich geborenen Töchter geboren 15 . Februar 8 . Januar Ehe gebracht . ehelichen Haushalt lebte 21 . Oktober geborene Pflegetochter Antragsgegner verstorbene erste Ehefrau aufgenommen hatten . Juli zog Antragstellerin Töchtern Ehewohnung . Antragsgegner verblieb Pflegetochter Eigentum stehenden Haus . gerichtlichem Vergleich 29 . September verpflichtete Antragsgegner Antragstellerin Oktober Trennungsunterhalt Höhe monatlich € zahlen . gingen Parteien Nettoeinkommen Antragstellerin Teilzeittätigkeit Seniorenheim Höhe € monatlichen Nebeneinkünften Höhe € . Schon Dezember erzielte Antragstellerin halbschichtigen Erwerbstätigkeit erlernten Beruf Krankenschwester durchschnittliche Nettoeinkünfte Höhe monatlich € weiterhin Nebeneinkünfte zuvor berücksichtigten Höhe . höhere Einkommen teilte Antragstellerin Antragsgegner erst Rahmen Verhandlungen nachehelichen Unterhalt ausdrückliche Anfrage Schriftsatz 9 . Dezember . 20 . April verpflichtete Antragsgegner Antragstellerin Zugewinnausgleich Höhe 66.500 € zahlen . Verbundurteil 11 Juli wurde Ehe Parteien geschieden Versorgungsausgleich durchgeführt Antragsgegner Zahlung nachehelichen Aufstockungsunterhalts Höhe insgesamt € monatlich verurteilt . Rentenversicherungskonto Antragsgegners wurden Versicherungskonto Antragstellerin zusätzlich ehezeitlich selbst erworbenen € monatlich weitere € übertragen . Scheidungsausspruch Entscheidung Versorgungsausgleich sind 29 November rechtskräftig . Antragstellerin hat nachehelich zunächst monatliche Einkünfte Teilzeittätigkeit Krankenschwester Höhe € Nebeneinkünfte Höhe € erzielt . Antragsgegner hat zunächst unterhaltsrelevante Einkünfte Höhe € erzielt anteilige Steuererstattung Vorteil mietfreien Wohnens eigenen Haus hinzuzurechnen sind . Juli bezieht Kurzarbeitergeld . Einkünften schuldet Antragsgegner auch gemeinsamen Tochter . Berufung Antragsgegners Unterhaltsausspruch Verbundurteil hat Oberlandesgericht amtsgerichtliche Entscheidung abgeändert Antragsgegner zeitlich gestaffelten Unterhaltsleistungen zuletzt Zeit Dezember Höhe monatlich € Altersvorsorgeunterhalt € Elementarunterhalt verurteilt . Entscheidung richten zugelassenen Revisionen Parteien . Antragstellerin Zurückweisung Berufung Antragsgegners begehrt beantragt Antragsgegner vollständige Abweisung Antrags nachehelichen Unterhalt . Entscheidungsgründe : Revision Antragstellerin ist unbegründet . Revision Antragsgegners führt Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Aufhebung angefochtenen Urteils insoweit Zurückverweisung Sache Berufungsgericht . Berufungsgericht Entscheidung FamRZ veröffentlicht ist hat Unterhaltspflicht Antragsgegners angefochtenen Urteil herabgesetzt Unterhaltsanspruch Antragstellerin zusätzlich Dauer Jahres monatlich € gekürzt . Antragsgegner begehrte Befristung nachehelichen Unterhalts hat hingegen abgelehnt . Antragstellerin sei fiktiven monatlichen men Höhe € auszugehen Hinblick Alter gemeinsamen Tochter Jahren Rechtskraft Ehescheidung vollschichtige Tätigkeit zumutbar sei hinreichend Ausweitung Teilzeittätigkeit bemüht habe . Tätigkeit Umfang wöchentlich Stunden erzielte Bruttojahreseinkommen € sei € verdoppeln Nettomonatseinkommen Höhe € ergebe . Berücksichtigung steuerfreier Bezüge möglicher beruflicher Aufwendungen erscheine Nettoeinkommen Vollzeittätigkeit Höhe € monatlich angemessen . Erwerbstätigenbonus seien somit Einkünfte Höhe € unterhaltsrechtlich berücksichtigen . Zugewinnausgleich erhaltenen Betrag könne Antragstellerin € Zinssatz % anlegen Abzug Steuern monatlich € erzielen ebenfalls Wege Differenzmethode berücksichtigen seien . Seiten Antragsgegners sei zunächst Einkommen technischer Angestellter Höhe € netto auszugehen . sei Anteil Steuererstattung Höhe monatlich € hinzuzurechnen . Wohnvorteil Antragsgegner genutzten Einfamilienhauses ner Wohnfläche hat Berufungsgericht monatlich € geschätzt . hat verbrauchsunabhängige Kosten Höhe monatlich € Kosten Instandhaltung Höhe monatlich € abgesetzt . verbleibenden Einkommen sei Kindesunterhalt gemeinsame Tochter 10 . Einkommensgruppe Düsseldorfer Tabelle abzusetzen . Differenz verbleibenden Einkommens Einkommen Antragstellerin ergebe ausgeurteilte Elementarunterhalt . Unterhaltsanspruch Antragstellerin sei allerdings Dauer Jahres monatlich € kürzen Antragstellerin Anspruch insoweit § Nr. . verwirkt habe . 29 . September abgeschlossenen Vergleich Trennungsunterhalt seien Parteien Nettoeinkommen Antragstellerin Höhe € monatlich ausgegangen . Tatsächlich habe Dezember deutlich höheres Einkommen erzielt Antragsgegner aber erst Schriftsatz 9 . Dezember Kenntnis gebracht habe . Antragstellerin sei verpflichtet gewesen Antragsgegner Steigerung Einkommens auch ungefragt mitzuteilen . Unterhaltsvergleich ergebe vertragliche Treuepflicht Obliegenheit Unterhaltsberechtigten begründe Unterhaltspflichtigen jederzeit unaufgefordert Umstände offenbaren Verpflichtung Vergleich berührten . könne offen bleiben Höhe Verletzung Treuepflicht tatsächlich Schaden Antragsgegners entstanden sei . Verwirkung könne schon schwerwiegender Gefährdung Vermögensinteressen eintreten auch März Antragsgegner ausgezahlten Steuererstattung allenfalls geringer Schaden entstanden sei . Gleichwohl sei Sanktionierung Fehlverhaltens geboten Antragstellerin habe ausgehen können Antragsgegner ebenfalls höhere Einkünfte Verfügung habe . Abwägung Gesamtumstände erscheine Kürzung nachehelichen Elementarunterhalts monatlich € Dauer Jahres angemessen . Befristung Aufstockungsunterhalts § Abs. . hat Berufungsgericht abgelehnt . Zwar habe Antragstellerin Berufstätigkeit schon Schwangerschaft gemeinsamen Kind aufgegeben . könne Scheidung wieder vollschichtig erlernten Beruf Krankenschwester arbeiten . Befristung Unterhaltsanspruchs stehe allerdings ehezeitliche Betreuung gemeinsamen Kindes Antragstellerin Ehezeit lediglich Rentenanwartschaften Höhe monatlich € erworben habe . Befristung sprächen auch lange Ehedauer fast Jahren eingetretene ehebedingte Verflechtung beiderseitigen Verhältnisse . Außergewöhnliche Umstände hier gleichwohl Befristung rechtfertigen könnten lägen . Jahre alte Angestellte arbeite zwar wieder alten Beruf . sei allerdings bedenken Betreuung gemeinsamen Kindes Gelegenheit Weiterbildungen eingeschränkt gewesen sei Gehaltseinbußen ausgeschlossen werden könnten . verkenne Berufungsgericht berücksichtigende Kinderbetreuungsdauer praktisch dauerhaften Unterhaltsanspruch führe Falle späteren vollschichtigen Erwerbstätigkeit verbleibenden ehebedingten Nachteile Unterhaltsberechtigten Regel Unterhaltspflichtigen Versorgungsausgleich aufgefangen würden auch träfen . Ergebnis sei Begrenzung Unterhalts aber möglich außergewöhnliche Umstände vorlägen . hält rechtlichen Nachprüfung Punkten stand . Revision Antragstellerin ist unbegründet Bemessung unterhaltsrelevanten Einkünfte Rechtsprechung Senats Einklang steht vorübergehende Kürzung Unterhaltsanspruchs § Nr. § Nr. . Rechtsgründen Bedenken begegnet . 1 . Berufungsgericht Wohnvorteil Einfamilienhauses Antragsgegners € monatlich bemessen hat ist revisionsrechtlicher Sicht beanstanden . Zwar hatte Antragstellerin insoweit Wert € monatlich behauptet Beweis Einholung Sachverständigengutachtens angetreten . Sachvortrag Antragstellerin geht allerdings Umstände Berufungsgericht zulässiger Weise Bemessung erzielbaren Marktmiete § berücksichtigt hat . Berufungsgericht hat unstreitige Wohnfläche Ausstattung auch Lage Objekts Landschaftsschutzgebiet nahe gelegenen Flughafen berücksichtigt . hat Berufungsgericht wertbildenden Faktoren hinreichendem Umfang Schätzung einbezogen tatrichterliches Ermessen Ermittlung Wohnwerts revisionsrechtlich beanstandender Weise ausgeübt vgl. Senatsurteil 4 Juli FamRZ . Berufungsgericht hat Bemessung falsche Erwägungen gestützt noch hat Bemessung Marktmiete vgl. insoweit Senatsurteil 5 . März FamRZ wesentliche Tatsachen -9- Acht gelassen tatrichterlichen Schätzung vgl. . Insbesondere lässt Berufungsurteil auch entnehmen Berufungsgericht Investitionen Antragsgegners Einbau Gas-Zentralheizung Parkettbodens Erneuerung Sanitärausstattung berücksichtigt hat . Rechtsauffassung Antragstellerin trifft Antragsgegner hier auch Obliegenheit Vermögensumschichtung selbst Abzug verbrauchsunabhängiger Kosten Instandhaltungskosten geringeren Wohnwert führen würde Antragsgegner Zinsgewinn Falle Veräußerung Hauses verbliebe . ständiger Rechtsprechung Senats kann zwar Obliegenheit Vermögensumschichtung bestehen gegenwärtigen Verhältnissen wirtschaftlich angemessene Nutzung vorhandenen Vermögens verwirklicht wird . kann aber schon dann ausgegangen werden verbleibende Wohnvorteil Ertrag erreicht Ehegatte Verkauf Wohneigentums erzielen könnte . Vielmehr muss tatsächliche Anlage Vermögens Berücksichtigung Umstände Einzelfalles eindeutig unwirtschaftlich darstellen geschiedene Ehegatte andere Anlageform erzielbare Erträge verwiesen werden kann Senatsurteil 23 November FamRZ . ergibt hier jedenfalls Obliegenheit Vermögensumschichtung Verkauf Einfamilienhauses . Recht weist Antragsgegner nämlich Haus Ehe eingebracht hatte auch Pflegetochter wohnt . Hinblick Berücksichtigung auch sonst gewährleisteten Schutzes angemessenes selbst bewohntes Hausgrundstück vgl. insoweit § Abs. Nr. ist Antragsgegner Umschichtung Grundvermögens zumutbar . 2 . Auch Einkommen Antragstellerin hat Berufungsgericht treffend Übereinstimmung Rechtsprechung Senats bemessen . gemeinsame Tochter Parteien Zeitpunkt Rechtskraft Ehescheidung bereits Jahre alt war ist Berufungsgericht auch Grundlage ständigen Rechtsprechung früheren Fassung vollschichtigen Erwerbsobliegenheit Antragstellerin ausgegangen . Bemessung Erwerbstätigkeit erzielbaren Einkommens ist seinerzeit erzielten Bruttoeinkommen Teilzeittätigkeit Stunden wöchentlich ausgegangen hat verdoppelt . ist revisionsrechtlicher Sicht erinnern . so errechneten Bruttoeinkommen hat Berufungsgericht Abzug gesetzlichen Abgaben Berücksichtigung beruflicher Aufwendungen einerseits steuerfreier Bezüge Krankenschwester andererseits durchschnittlich erzielbares Nettoeinkommen Höhe monatlich € ermittelt . Auch wird Revision Antragstellerin substantiiert angegriffen ist auch sonst beanstanden . Insbesondere wird konkrete Berechnung pauschale Behauptung Antragstellerin erschüttert könne allenfalls monatlich € netto erzielen . hinreichend substantiierten Sachvortrags war Berufungsgericht auch gehalten Antragstellerin beantragte Sachverständigengutachten Höhe erzielbaren Einkommens einzuholen . Auch Berufungsgericht realen Beschäftigungsmöglichkeit Zeitpunkt Rechtskraft Ehescheidung Jahre alten Antragstellerin ausgegangen ist ist revisionsrechtlich beanstanden . arbeitet bereits Zeit wieder erlernten Beruf Krankenschwester . Konkrete Umstände Ausweitung Berufstätigkeit Vollzeittätigkeit entgegenstehen hat Antragstellerin Tatsacheninstanzen ebenfalls vorgetragen . vorliegenden Absagen Bewerbungen Antragstellerin Vollzeittätigkeit können Annahme fehlenden Beschäftigungschance rechtfertigen . Rüge Antragstellerin hat Berufungsgericht Bemessung fiktiv berücksichtigenden Einkommens Antragstellerin auch eventuellen Fahrtkosten übergangen . hat beruflichen Aufwendungen steuerlichen Vorteilen steuerfreien Bezügen gegenübergestellt . Auch Schätzung ist revisionsrechtlicher Sicht beanstanden . § Nr. § Nr. . ist Unterhaltsanspruch versagen herabzusetzen zeitlich begrenzen Inanspruchnahme Verpflichteten auch Wahrung Belange Berechtigten Pflege Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes grob unbillig wäre Berechtigte schwerwiegende Vermögensinteressen Verpflichteten mutwillig hinweggesetzt hat . Begrenzung Unterhalts verlangt somit Härtegrund Verletzung schwerwiegender Vermögensinteressen stets auch grobe Unbilligkeit Unterhaltspflichtigen Wahrung Belange Unterhaltsberechtigten Senatsurteil FamRZ . Je schwerer Härtegrund wiegt umso ist Unterhaltsberechtigten zuzumuten unterhaltsrechtlichen Folgen Verhaltens weitgehend selbst tragen entsprechende Einschränkungen nehmen Kindeswohl andere Beurteilung erfordert vgl. auch Unterhaltsrecht familienrichterlichen Praxis . Aufl . Rdn . . Rechtsauffassung Antragstellerin hat Berufungsgericht Recht mutwillige Verletzung schwerwiegender Vermögensinteressen Antragsgegners angenommen . Zwar setzt Härtegrund § Nr. objektiv gravierendes Verhalten Unterhaltsberechtigten Wortwahl " schwerwiegende " hinwegsetzen " ergibt . stellt Vorschrift allein Umfang Vermögensgefährdung auch Intensität Pflichtverletzung . erforderlich ist Unterhaltspflichtigen tatsächlich Vermögensschaden entsteht . genügt schwerwiegende Gefährdung Vermögensinteressen hier entstehen kann Unterhaltsschuldner bereits geleisteten Unterhalt angestiegenen Einkommens Unterhaltsberechtigten später zurückfordern kann vgl. insoweit Senatsurteil 22 . April FamRZ . . objektive Voraussetzung Verwirkung hat Berufungsgericht Recht erfüllt angesehen Antragstellerin erhebliche Steigerung unterhaltsrelevanten Einkommens Abschluss Vergleichs Antragsgegner mitgeteilt hat . hat Obliegenheit ungefragten Information spätere Einkommensänderungen verstoßen . Rechtsprechung Senats sind jedenfalls Parteien verpflichtet gegenseitig ungefragt informieren Verdienst Bemessung Unterhalts berücksichtigte Einkommen deutlich übersteigt Senatsurteile 29 . Januar FamRZ 19 . Februar FamRZ . Parteien hier Rahmen gerichtlichen Vergleichs Trennungsunterhalt geeinigt hatten kommt Verpflichtung ungefragten Information nur vertraglichen Treuepflicht Abschluss gerichtlichen Vergleichs unabhängig Art Unterhaltstitels schon unterhaltsrechtlichen Treueverhältnis ergibt so 15 ; vgl. auch Hoppenz FamRZ f. Wendl/Dose Unterhaltsrecht familienrichterlichen Praxis . Aufl . Rdn . . . Subjektiv erfordert Härtegrund § Nr. mutwilliges Handeln zumindest leichtfertiges Verhalten Unterhaltsberechtigten voraussetzt Senatsurteile f. FamRZ 13 Juli FamRZ ; Gerhardt/ Handbuch Fachanwalts Familienrecht . Aufl . Kap . Rdn . . Auch hat Berufungsgericht revisionsrechtlich beanstandender Weise angenommen . Auffassung Antragstellerin könne allenfalls Fahrlässigkeit vorgeworfen werden Erhöhung Einkünfte bewusst verschwiegen gedacht habe folgt Senat . festgestellte Sachverhalt rechtfertigt vielmehr Schluss Oberlandesgerichts Beklagte zumindest bedingtem Vorsatz handelte sogar ankam Verschweigen Höhe Verdienstes Vermögensvorteile verschaffen . Zeitpunkt Vergleichsschlusses Trennungsunterhalt war Scheidungsverfahren Parteien bereits anhängig Parteien verhandelten außergerichtlich Höhe nachehelichen . außergerichtlichen Schreiben 9 . Dezember wurde Antragsgegner Verdienstabrechnung Zeitraum Dezember November " wunschgemäß überreicht . Erst Anschluss hat Antragstellerin Schriftsatz 11 . Januar Unterhaltsantrag Verbundverfahren eingereicht . Berufungsgericht hat Voraussetzungen Verwirkung Nr. auch Berücksichtigung strengen Maßstabs groben Unbilligkeit hier Recht angenommen . Antragstellerin hat Dauer Jahres Unterhalt Grundlage deutlich geringerer eigener Einkünfte bezogen Einkommen Nebentätigkeit annähernd € monatlich angestiegen war . Zwar hat Antragsgegner März Steuererstattung erhalten jedenfalls teilweise unterhaltsrechtlich berücksichtigen ist . schließt grobe Unbilligkeit Folge verschwiegenen höheren Einkünfte Antragstellerin allerdings auch Anbetracht Steuererstattung bleibt Antragstellerin Zeit Dezember März deutlich höheren Trennungsunterhalt bezogen hat höheren eigenen Einkünften zustand . Verschweigen Steuererstattung Antragsgegner kann Verschweigen deutlichen Einkommenserhöhung Antragstellerin ungeschehen machen unterhaltsbezogen vorwerfbare Verhalten wieder aufheben . Recht hat Berufungsgericht Verhalten Antragsgegners hier erst Bemessung Rechtsfolge § berücksichtigt . Berufungsgericht Unterhaltsanspruch Antragstellerin lediglich maßvoll € monatlich auch nur befristet Jahr herabgesetzt hat ist auch revisionsrechtlicher Sicht erinnern . II . Revision Antragsgegners ist hingegen begründet führt insoweit Aufhebung angefochtenen Entscheidung Zurückverweisung Verfahrens Berufungsgericht . 1 . Recht hat Berufungsgericht allerdings Antragstellerin erzielbaren Zinsen erhaltenen Zugewinnausgleich Wege Differenzmethode berücksichtigt entsprechende Zinsen schon Ehezeit Parteien angefallen waren . Zinseinkünfte Unterhaltsberechtigten Zugewinnausgleich erlangten Vermögen zugerechnet werden sind ständiger Rechtsprechung Senats bereits Bedarfsermittlung berücksichtigen . entsprechende Vermögen hier auch schon Durchführung Zugewinnausgleichs vorhanden war Vermögenserträge § schon seinerzeit ehelichen Lebensverhältnisse bestimmt hatten macht Unterschied vor Ehegatten gezogen werden jetzt Durchführung Zugewinnausgleichs anteilig Ehegatten verteilt sind . Fällen beeinflussen dann berücksichtigenden Vermögenseinkünfte auch ehelichen Lebensverhältnisse sind Wege Differenzmethode Unterhaltsberechnung einzubeziehen Senatsurteil 4 Juli FamRZ . 2 . Erfolg rügt Revision Antragsgegners allerdings Ablehnung Befristung nachehelichen Ehegattenunterhalts Berufungsgericht . Schon Zeitpunkt Entscheidung Berufungsgerichts geltende Rechtslage sah § Abs. . § Abs. Satz . Möglichkeit zeitlichen Begrenzung unterhalts insbesondere Berücksichtigung Dauer Ehe Gestaltung Haushaltsführung Erwerbstätigkeit zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch unbillig war . Subsumtion Ausnahmetatbestände hat Senat neueren Rechtsprechung mehr entscheidend Ehedauer abgestellt nacheheliche Einkommensdifferenz Anspruch Aufstockungsunterhalt begründen könnte ehebedingter Nachteil darstellt dauerhaften unterhaltsrechtlichen Ausgleich bedürftigen Ehegatten rechtfertigen kann . Schon früheren Rechtslage bot Anspruch Aufstockungsunterhalt § Abs. F. ehebedingten Nachteilen unabhängige Lebensstandardgarantie . S. fortwirkenden Mitverantwortung . War nacheheliche Einkommensdifferenz ehebedingte Nachteile zurückzuführen Ehegatten schon vorehelich Berufsausbildung unterschiedlichen Lebensstandard erreicht hatten konnte Einzelfall unterhaltsberechtigten Ehegatten Übergangszeit zumutbar sein Lebensstandard ehelichen Lebensverhältnissen verzichten Lebensstandard begnügen auch Ehe erreicht hätte Senatsurteil 14 November FamRZ ; Entwicklung Rechtsprechung vgl. Dose FamRZ . Rechtsprechung ist Neuregelung § 1 . Januar eingeflossen . § Abs. ist Unterhaltsanspruch geschiedenen Ehegatten zeitlich begrenzen zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch auch Wahrung Belange Berechtigten Pflege Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre . ist insbesondere berücksichtigen Ehe Nachteile Hinblick Möglichkeit eingetreten sind eigenen Unterhalt sorgen . ehebedingten Nachteile können Dauer Pflege Erziehung gemeinschaftlichen Kindes Gestaltung Haushaltsführung Erwerbstätigkeit Ehe Dauer Ehe ergeben . Maßgebend ist abzustellen Zeitpunkt Entscheidung Tatrichters ehebedingte Nachteile absehbar sind . frühere Recht setzt auch Begrenzung nachehelichen Unterhalts Billigkeitsgründen § zwingend Zeitpunkt Unterhaltsanspruch entfällt bereits erreicht ist . ausschlaggebenden Umstände Zeitpunkt Entscheidung bereits eingetreten zuverlässig voraussehbar sind ist Begrenzung späteren Abänderung § Abs. vorzubehalten schon Ausgangsverfahren auszusprechen Senatsurteil 28 . Februar FamRZ . Begrenzung ausschlaggebenden Umstände allerdings bereits Ausgangsverfahren zuverlässig vorhersehbar sind lässt nur Berücksichtigung Umstände Einzelfalles beantworten Senatsurteil 14 November FamRZ . rechtlichen Maßstäben hat Berufungsgericht Grundlage getroffenen Feststellungen Befristung nachehelichen Unterhalts Unrecht abgelehnt . Zwar kommt Auffassung Antragsgegners Antragstellerin Berufstätigkeit schon Beginn Schwangerschaft gemeinsamen Tochter aufgegeben hatte Betreuung anderen Beziehung stammenden Kinder sicherzustellen . jedenfalls Geburt gemeinsamen Kindes war Antragstellerin auch Betreuung Kindes Erwerbstätigkeit gehindert . Unterhaltsansprüche Vater weiteren Kinder waren § Abs. erloschen . § 1 . Januar geltenden Fassung leben Ansprüche beruhen auch wieder vgl. BT-Drucksache S. . Berufungsgericht verkennt allerdings neueren Rechtsprechung Senats entscheidend Dauer Ehe Kindererziehung Vorliegen ehebedingter Nachteile ankommt Ehedauer zunehmende Verflechtung gemeinsamen Verhältnisse lediglich Indizien sind . Hier hat Berufungsgericht festgestellt Antragstellerin verpflichtet Lage ist vollschichtige Tätigkeit erlernten Beruf auszuüben . Schon Umstand spricht fortdauernde ehebedingte Nachteile . Berufungsgericht abgestellt hat Betreuung gemeinsamen Kindes Gelegenheit Weiterbildungen eingeschränkt gewesen sei Gehaltseinbußen ausgeschlossen werden könnten verkennt Beweislast . trägt Tatsachen Befristung Beschränkung nachehelichen Unterhalts führen können grundsätzlich Unterhaltsverpflichtete schon früheren Vorschriften § § Abs. Abs. Satz Ausnahmetatbestand konzipiert ist . Hat Unterhaltspflichtige allerdings Tatsachen vorgetragen Aufnahme vollzeitigen Erwerbstätigkeit Unterhaltsberechtigten erlernten Ehe ausgeübten Beruf Wegfall ehebedingter Nachteile Begrenzung nachehelichen Unterhalts nahe legen obliegt Unterhaltsberechtigten Umstände darzulegen beweisen Unterhaltsbegrenzung längere " Schonfrist sprechen Senatsurteil 14 November FamRZ . Umstände Obliegenheit Übernahme vollschichtigen Erwerbstätigkeit fortdauernde ehebedingte Nachteile begründen könnten nämlich Berufspause Fortbildung teilnehmen konnte heute geringeres Einkommen verfügt Ehe Kindererziehung Fall wäre hat Antragstellerin substantiiert vorgetragen . Auffassung Berufungsgerichts folgen auch Kindererziehung Haushaltstätigkeit unerheblich reduzierten eigenen Rentenanwartschaften . Zwar weist Berufungsgericht Recht Antragstellerin Ehezeit lediglich Anwartschaften Höhe monatlich € erworben hat . Rahmen Versorgungsausgleichs sind allerdings Versicherungskonto Antragsgegners weitere Anwartschaften Höhe € übertragen worden . Allein knapp 13-jährigen Ehezeit verfügt Antragstellerin Rentenanwartschaften Höhe € . Berufungsgericht hat festgestellt Anteil Altersversorgung deutlich Wert liegt Antragstellerin Grundlage erzielbaren Einkünfte erlernten Beruf Krankenschwester Ehe Kindererziehung Zeit erworben hätte . Unabhängig Höhe Versorgungsausgleich übertragenen Anrechte können ehebedingte Nachteile . S. § regelmäßig Unterbrechung Erwerbstätigkeit Ehe bedingten geringeren Rentenanwartschaften begründet werden Zeit Versorgungsausgleich vollständig durchgeführt worden ist . Nachteil Versorgungsbilanz ist dann gleichem Umfang Ehegatten tragen Regel vollständig ausgeglichen zusätzlichen unterhaltsrechtlichen Ausgleich ausschließt . 3 . kann Urteil Berufungsgerichts Bestand haben ist insoweit aufzuheben § Abs. . Sache ist Endentscheidung reif Abwägung Billigkeitsentscheidung Betracht kommenden Gesichtspunkte Aufgabe Tatrichters ist . kann Revisionsgericht nur überprüft werden Rahmen Billigkeitsprüfung maßgeblichen Rechtsbegriffe verkannt Einordnung Begriffe wesentliche Umstände unberücksichtigt gelassen hat Senatsurteil 28 . Februar FamRZ m.w . . Berufungsgericht wird Grundlage Rechtsprechung Senats Berücksichtigung gesetzlichen Neuregelung § erneut Befristung Anspruchs Antragstellerin Aufstockungsunterhalt befinden haben . Sprick Weber-Monecke RiBGH Prof. Dr. ist urlaubsbedingt verhindert unterschreiben . Dose Vorinstanzen : AG Entscheidung OLG Entscheidung UF