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652 lines
5.8 KiB

BESCHLUSS
28
Juli
Betreuungssache
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
Anordnung
Einwilligungsvorbehalts
Vermögensangelegenheiten
vermögenden
Betroffenen
.
Beschluss
28
Juli
AG
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
28
Juli
Vorsitzenden
Richter
Richterin
Weber-Monecke
Richter
Dr.
Dr.
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Betroffenen
wird
Beschluss
9
.
Zivilkammer
Landgerichts
26
.
Januar
aufgehoben
.
Sache
wird
erneuten
Behandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsbeschwerde
Landgericht
zurückverwiesen
.
Verfahren
Rechtsbeschwerde
ist
gerichtsgebührenfrei
.
:
Gründe
:
49jährige
Betroffene
leidet
phasenhaft
verlaufenden
schizoaffektiven
Psychose
Angelegenheiten
mehr
selbst
erledigen
kann
.
Amtsgericht
bestellte
erstmals
Berufsbetreuer
Aufgabenkreise
Gesundheitssorge
Aufenthaltsbestimmung
Zwecke
Heilbehandlung
Kurzzeitpflege
Rehabilitation
Vermögenssorge
Recht
Wohnungsauflösung
Vertretung
Pflegediensten
Pflegeeinrichtungen
Behörden
Leistungsträgern
.
Später
verlängerte
Amtsgericht
Betreuung
29
.
August
ordnete
Einwilligungsvorbehalt
Bereich
Vermögenssorge
29
.
August
.
Beschluss
21
.
Januar
hat
Amtsgericht
Einwilligungsvorbehalt
verlängert
.
hat
Betroffene
Beschwerde
eingelegt
Landgericht
zurückgewiesen
hat
.
Hiergegen
richtet
Rechtsbeschwerde
Betroffenen
.
II
.
Rechtsbeschwerde
ist
begründet
.
1
.
Landgericht
hat
Begründung
Entscheidung
ausgeführt
:
Verlängerung
Einwilligungsvorbehalts
sei
Schutz
Wesentlichen
Grundbesitz
Wert
.
bestehenden
Beschwerdeführers
notwendig
.
bisherige
Verhalten
zeige
derzeit
Lage
sei
umfängliches
Vermögen
kümmern
.
rückständigen
Krankenkassenbeiträgen
rückständiger
Miete
Nutzungsentschädigung
seien
Verbindlichkeiten
Höhe
.
aufgelaufen
.
Betroffene
sei
Klaren
Maßnahmen
notwendig
seien
derzeitiges
Vermögen
auch
Zukunft
erhalten
.
So
wende
erkennbaren
Grund
Betreuer
eingeleiteten
Verkauf
landwirtschaftlichen
Flächen
Ertrag
gering
sei
Verkaufserlös
Tilgung
vorhandenen
Schulden
Instandhaltung
vermieteten
Immobilien
sinnvoll
verwendet
werden
könne
.
bestünde
Gefahr
Betroffene
Anordnung
ligungsvorbehalts
wirksam
Maßnahmen
wende
Betreuer
gebotenen
Schuldentilgung
vornehmen
möchte
.
2
.
Ausführungen
halten
rechtlichen
Nachprüfung
stand
.
§
Abs.
Satz
ordnet
Betreuungsgericht
Betreute
Willenserklärung
Aufgabenkreis
Betreuers
betrifft
Einwilligung
bedarf
Einwilligungsvorbehalt
Abwendung
erheblichen
Gefahr
Person
Vermögen
Betreuten
erforderlich
ist
.
Verlängerung
Anordnung
Einwilligungsvorbehalts
gelten
Vorschriften
erstmalige
Anordnung
Maßnahme
entsprechend
.
Verlängerung
setzt
somit
konkrete
Gefahr
Vermögen
Betroffenen
nach
vor
besteht
6
.
Aufl
.
§
.
.
Fall
ist
hat
Betreuungsgericht
Rahmen
Amtsermittlungspflicht
festzustellen
vgl.
27
Juli
FamRZ
.
.
.
Anordnung
Einwilligungsvorbehalts
muss
erforderlich
sein
erhebliche
Gefahr
Person
Vermögen
Betreuten
abzuwenden
vgl.
BT-Drucks
.
S.
.
drohende
Selbstschädigung
muss
gewichtig
sein
wesentliche
Beeinträchtigung
Wohls
Betreuten
konkreten
Lebenssituation
darstellen
.
Aufl
.
§
.
.
Gefahr
Vermögen
Betreuten
kann
auch
ergeben
umfangreiches
Vermögen
Grundstücken
Betrieb
besteht
überblicken
verwalten
kann
FamRZ
;
6
.
Aufl
.
§
.
.
Allerdings
kann
Einwilligungsvorbehalt
auch
umfangreichen
Vermögen
Betreuten
nur
dann
angeordnet
werden
konkrete
Anhaltspunkte
Vermögensgefährdung
erheblicher
Art
vorliegen
§
.
.
Grundsatz
Erforderlichkeit
bedeutet
auch
Einwilligungsvorbehalt
je
Umständen
einzelnes
Objekt
bestimmte
Art
Geschäften
beschränkt
werden
kann
.
Aufl
.
§
.
;
Betreuungsrecht
.
21
;
vgl.
auch
BT-Drucks
.
S.
.
Untauglich
ist
Einwilligungsvorbehalt
hingegen
Disziplinierungsinstrument
bloßen
Meinungsverschiedenheiten
Betreuer
Betreutem
6
.
Aufl
.
§
.
.
Maßstäben
Voraussetzungen
Aufrechterhaltung
Einwilligungsvorbehalts
vorliegen
hat
Landgericht
ausreichend
festgestellt
.
Landgericht
hat
hervorgehoben
Betroffene
Lage
sei
umfängliches
Vermögen
kümmern
.
sei
Klaren
Maßnahmen
notwendig
seien
derzeitiges
Vermögen
auch
Zukunft
erhalten
.
rechtfertigt
genommen
allerdings
zunächst
nur
Anordnung
Betreuung
Aufgabenkreis
Vermögenssorge
aber
schon
Anordnung
Einwilligungsvorbehalts
.
Weiter
hat
Landgericht
ausgeführt
seien
rückständigen
Krankenkassenbeiträgen
Schulden
Mietverhältnis
Verbindlichkeiten
Höhe
.
aufgelaufen
.
Indessen
wird
aufgezeigt
Anordnung
Einwilligungsvorbehalts
Gefahr
derartigen
Schuldenbildung
fortbesteht
.
laufenden
Verbindlichkeiten
begleichen
ist
Betreuer
auch
Einwilligungsvorbehalt
Lage
.
ohnehin
nur
angedeuteten
Schädigungen
Betroffene
Vermögen
Vergangenheit
zugefügt
hat
Gefährdungen
Zukunft
ableiten
ließen
vgl.
Jurgeleit/Kieß
Betreuungsrecht
.
ist
aufgezeigt
.
Ebensowenig
trägt
Begründung
Landgerichts
Betroffene
wende
erkennbaren
Grund
Betreuer
eingeleiteten
Verkauf
landwirtschaftlichen
Flächen
Ertrag
gering
sei
Verkaufserlös
Tilgung
vorhandenen
Schulden
Instandhaltung
vermieteten
Immobilien
sinnvoll
verwendet
werden
könne
.
entstünde
Gefahr
Betroffene
Anordnung
Einwilligungsvorbehalts
wirksam
Maßnahmen
wende
Betreuer
gebotenen
Schuldentilgung
vornehmen
möchte
.
Erwägungen
lassen
Rechtsbeschwerde
Recht
rügt
bereits
erkennen
Landgericht
berücksichtigt
hat
Betreuer
vorgesehene
Grundstücksverkauf
bereits
beurkundet
betreuungsgerichtlich
genehmigt
war
.
fehlte
lediglich
noch
Rechtskraft
Genehmigungsbeschlusses
Tage
Erlass
hier
angefochtenen
Beschlusses
eintrat
Landgericht
Beschwerde
Betroffenen
betreuungsgerichtliche
Genehmigung
zurückwies
.
Konkrete
Feststellungen
weitere
erhebliche
Gefahren
selbstgefährdende
Handlungen
Betroffenen
Meinungsverschiedenheit
Verwertung
Grundstücke
bestehen
sind
getroffen
.
angefochtene
Beschluss
kann
Bestand
haben
.
Senat
kann
abschließend
Sache
entscheiden
noch
weiterer
Feststellungen
Erforderlichkeit
Einwilligungsvorbehalts
bedarf
.
Dose
Weber-Monecke
Nedden-Boeger
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
Entscheidung