BESCHLUSS 28 Juli Betreuungssache Nachschlagewerk : ja : : ja § Anordnung Einwilligungsvorbehalts Vermögensangelegenheiten vermögenden Betroffenen . Beschluss 28 Juli AG . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 28 Juli Vorsitzenden Richter Richterin Weber-Monecke Richter Dr. Dr. beschlossen : Rechtsbeschwerde Betroffenen wird Beschluss 9 . Zivilkammer Landgerichts 26 . Januar aufgehoben . Sache wird erneuten Behandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsbeschwerde Landgericht zurückverwiesen . Verfahren Rechtsbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei . : € Gründe : 49jährige Betroffene leidet phasenhaft verlaufenden schizoaffektiven Psychose Angelegenheiten mehr selbst erledigen kann . Amtsgericht bestellte erstmals Berufsbetreuer Aufgabenkreise Gesundheitssorge Aufenthaltsbestimmung Zwecke Heilbehandlung Kurzzeitpflege Rehabilitation Vermögenssorge Recht Wohnungsauflösung Vertretung Pflegediensten Pflegeeinrichtungen Behörden Leistungsträgern . Später verlängerte Amtsgericht Betreuung 29 . August ordnete Einwilligungsvorbehalt Bereich Vermögenssorge 29 . August . Beschluss 21 . Januar hat Amtsgericht Einwilligungsvorbehalt verlängert . hat Betroffene Beschwerde eingelegt Landgericht zurückgewiesen hat . Hiergegen richtet Rechtsbeschwerde Betroffenen . II . Rechtsbeschwerde ist begründet . 1 . Landgericht hat Begründung Entscheidung ausgeführt : Verlängerung Einwilligungsvorbehalts sei Schutz Wesentlichen Grundbesitz Wert . € bestehenden Beschwerdeführers notwendig . bisherige Verhalten zeige derzeit Lage sei umfängliches Vermögen kümmern . rückständigen Krankenkassenbeiträgen rückständiger Miete Nutzungsentschädigung seien Verbindlichkeiten Höhe . € aufgelaufen . Betroffene sei Klaren Maßnahmen notwendig seien derzeitiges Vermögen auch Zukunft erhalten . So wende erkennbaren Grund Betreuer eingeleiteten Verkauf landwirtschaftlichen Flächen Ertrag gering sei Verkaufserlös Tilgung vorhandenen Schulden Instandhaltung vermieteten Immobilien sinnvoll verwendet werden könne . bestünde Gefahr Betroffene Anordnung ligungsvorbehalts wirksam Maßnahmen wende Betreuer gebotenen Schuldentilgung vornehmen möchte . 2 . Ausführungen halten rechtlichen Nachprüfung stand . § Abs. Satz ordnet Betreuungsgericht Betreute Willenserklärung Aufgabenkreis Betreuers betrifft Einwilligung bedarf Einwilligungsvorbehalt Abwendung erheblichen Gefahr Person Vermögen Betreuten erforderlich ist . Verlängerung Anordnung Einwilligungsvorbehalts gelten Vorschriften erstmalige Anordnung Maßnahme entsprechend . Verlängerung setzt somit konkrete Gefahr Vermögen Betroffenen nach vor besteht 6 . Aufl . § . . Fall ist hat Betreuungsgericht Rahmen Amtsermittlungspflicht festzustellen vgl. 27 Juli FamRZ . . . Anordnung Einwilligungsvorbehalts muss erforderlich sein erhebliche Gefahr Person Vermögen Betreuten abzuwenden vgl. BT-Drucks . S. . drohende Selbstschädigung muss gewichtig sein wesentliche Beeinträchtigung Wohls Betreuten konkreten Lebenssituation darstellen . Aufl . § . . Gefahr Vermögen Betreuten kann auch ergeben umfangreiches Vermögen Grundstücken Betrieb besteht überblicken verwalten kann FamRZ ; 6 . Aufl . § . . Allerdings kann Einwilligungsvorbehalt auch umfangreichen Vermögen Betreuten nur dann angeordnet werden konkrete Anhaltspunkte Vermögensgefährdung erheblicher Art vorliegen § . . Grundsatz Erforderlichkeit bedeutet auch Einwilligungsvorbehalt je Umständen einzelnes Objekt bestimmte Art Geschäften beschränkt werden kann . Aufl . § . ; Betreuungsrecht . 21 ; vgl. auch BT-Drucks . S. . Untauglich ist Einwilligungsvorbehalt hingegen Disziplinierungsinstrument bloßen Meinungsverschiedenheiten Betreuer Betreutem 6 . Aufl . § . . Maßstäben Voraussetzungen Aufrechterhaltung Einwilligungsvorbehalts vorliegen hat Landgericht ausreichend festgestellt . Landgericht hat hervorgehoben Betroffene Lage sei umfängliches Vermögen kümmern . sei Klaren Maßnahmen notwendig seien derzeitiges Vermögen auch Zukunft erhalten . rechtfertigt genommen allerdings zunächst nur Anordnung Betreuung Aufgabenkreis Vermögenssorge aber schon Anordnung Einwilligungsvorbehalts . Weiter hat Landgericht ausgeführt seien rückständigen Krankenkassenbeiträgen Schulden Mietverhältnis Verbindlichkeiten Höhe . € aufgelaufen . Indessen wird aufgezeigt Anordnung Einwilligungsvorbehalts Gefahr derartigen Schuldenbildung fortbesteht . laufenden Verbindlichkeiten begleichen ist Betreuer auch Einwilligungsvorbehalt Lage . ohnehin nur angedeuteten Schädigungen Betroffene Vermögen Vergangenheit zugefügt hat Gefährdungen Zukunft ableiten ließen vgl. Jurgeleit/Kieß Betreuungsrecht . ist aufgezeigt . Ebensowenig trägt Begründung Landgerichts Betroffene wende erkennbaren Grund Betreuer eingeleiteten Verkauf landwirtschaftlichen Flächen Ertrag gering sei Verkaufserlös Tilgung vorhandenen Schulden Instandhaltung vermieteten Immobilien sinnvoll verwendet werden könne . entstünde Gefahr Betroffene Anordnung Einwilligungsvorbehalts wirksam Maßnahmen wende Betreuer gebotenen Schuldentilgung vornehmen möchte . Erwägungen lassen Rechtsbeschwerde Recht rügt bereits erkennen Landgericht berücksichtigt hat Betreuer vorgesehene Grundstücksverkauf bereits beurkundet betreuungsgerichtlich genehmigt war . fehlte lediglich noch Rechtskraft Genehmigungsbeschlusses Tage Erlass hier angefochtenen Beschlusses eintrat Landgericht Beschwerde Betroffenen betreuungsgerichtliche Genehmigung zurückwies . Konkrete Feststellungen weitere erhebliche Gefahren selbstgefährdende Handlungen Betroffenen Meinungsverschiedenheit Verwertung Grundstücke bestehen sind getroffen . angefochtene Beschluss kann Bestand haben . Senat kann abschließend Sache entscheiden noch weiterer Feststellungen Erforderlichkeit Einwilligungsvorbehalts bedarf . Dose Weber-Monecke Nedden-Boeger Vorinstanzen : AG Entscheidung Entscheidung