You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.
 
 

240 lines
2.1 KiB

BESCHLUSS
21
.
Dezember
Rechtsstreit
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
21
.
Dezember
Vorsitzende
Richterin
Dr.
Richter
Richterin
Weber-Monecke
Richter
Richterin
Dr.
beschlossen
:
Beschwerde
bezeichnete
Schriftsatz
zweitinstanzlichen
Prozessbevollmächtigten
Kläger
Gegenvorstellungen
anzusehenden
Schreiben
11
.
18
.
geben
Senat
Möglichkeit
Beschluss
13
.
Juli
ändern
.
Gründe
:
angefochtenen
Beschluss
Erledigung
schwerde
Beklagten
festgestellt
wurde
außergerichtlichen
Kosten
Rechtsbeschwerdeverfahrens
Klägern
auferlegt
wurden
Erledigungserklärung
Beklagten
angeschlossen
hatten
war
Senat
Verfügung
Rechtspflegers
6
.
Juni
Ab-Vermerks
Kanzlei
7
.
Juni
ausgegangen
zweitinstanzlichen
Prozessbevollmächtigten
Kläger
Erledigungserklärung
enthaltende
Schriftsatz
Gegenseite
6
.
Juni
zugegangen
war
.
Senat
bedauert
Angaben
Klägervertreters
offenbar
Fall
war
sieht
jedoch
Möglichkeit
rechtskräftigen
Beschluss
ändern
.
Beschluss
ist
Klägern
4
.
August
zugestellt
worden
.
Selbst
5
.
August
hier
eingegangene
Beschwerde
"
nachfolgenden
Schriftsätze
11
.
18
.
August
statthafte
rechtzeitige
Anhörungsrügen
§
ausgelegt
werden
könnten
wären
unzulässig
Bundesgerichtshof
zugelassenen
Rechtsanwalt
eingelegt
wurden
Beschluss
18
.
Mai
ZB
3/05
.
"
Beschwerdeschrift
"
zugleich
ausgesprochene
Bitte
unverzügliche
Nachricht
"
Vorgang
Einschaltung
Juristen
notwendig
ist
Bundesgerichtshof
zugelassen
ist
"
ist
zweitinstanzliche
Prozessbevollmächtigte
Kläger
Fax
10
.
August
Uhr
übermittelter
Verfügung
hingewiesen
worden
Bundesgerichtshof
nur
dort
zugelassener
Rechtsanwalt
bestimmende
Schriftsätze
einreichen
kann
Abs.
Satz
Beschwerde
Entscheidungen
Bundesgerichtshofes
stattfindet
.
Verfahrens
zulässigen
Anhörungsrüge
ist
Senat
Selbstkorrektur
Entscheidung
verwehrt
.
bedarf
auch
Prüfung
Fall
bestünde
nachträglich
Erhebung
Gerichtskosten
Rechtsbeschwerdeverfahren
§
Abs.
Satz
abzusehen
.
Gerichtskosten
Rechtsbeschwerdeverfahrens
hat
Senat
Beschluss
13
Juli
bereits
anderen
Gründen
niedergeschlagen
.
Sprick
Weber-Monecke
Vorinstanzen
:
Entscheidung
16.12.2004
OLG
Zweibrücken
Entscheidung