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1591 lines
14 KiB

BESCHLUSS
29
.
Oktober
Familiensache
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
Nr.
;
Abs.
Abs.
Nr.
Hat
Ehegatte
Ehezeit
vorzeitig
Altersrente
Anspruch
genommen
muss
Ende
Ehezeit
§
Abs.
Nr.
geminderte
Zugangsfaktor
verfassungskonformer
Auslegung
Nr.
Versorgungsausgleich
berücksichtigt
werden
Anschluss
Senatsbeschlüsse
1
.
Oktober
Veröffentlichung
bestimmt
;
22
.
Juni
ZB
FamRZ
9
.
Mai
FamRZ
.
2
.
Verordnung
Änderung
Barwert-Verordnung
26
.
Mai
3
.
Verordnung
Änderung
Barwert-Verordnung
3
.
Mai
ist
früheren
Bedenken
Senats
Verfassungsmäßigkeit
Barwert-Verordnung
auch
Berücksichtigung
Wegfalls
Befristung
4
.
Verordnung
Änderung
Barwert-Verordnung
hinreichend
Rechnung
getragen
.
Barwert
volldynamischen
Anwartschaft
ist
Versorgungsausgleich
regelmäßig
Barwert-Verordnung
ermitteln
.
Beschluss
29
.
Oktober
KG
AG
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
29
.
Oktober
Richter
Sprick
Prof.
Dr.
Richterin
Dr.
Richter
Dose
Dr.
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Antragstellers
wird
Beschluss
17
.
Zivilsenats
Senat
Familiensachen
Kammergerichts
14
.
März
aufgehoben
.
Beschwerde
Antragstellers
wird
Urteil
Amtsgerichts
Familiengericht
6
November
Ausspruch
Versorgungsausgleich
Abs.
Tenors
geändert
insoweit
neu
gefasst
:
Versicherungskonto
Antragstellers
Deutschen
Rentenversicherung
Bund
werden
Versicherungskonto
Antragsgegnerin
Deutschen
Rentenversicherung
Rentenanwartschaften
Höhe
monatlich
Wege
Splittings
§
Abs.
Höhe
weiteren
Wege
erweiterten
Splittings
Abs.
Nr.
jeweils
bezogen
31
.
März
umrechenbar
Entgeltpunkte
übertragen
.
Kosten
Rechtsmittelverfahren
haben
Antragsteller
Antragsgegnerin
tragen
.
:
.
Gründe
:
Parteien
streiten
noch
Durchführung
öffentlich-rechtlichen
Versorgungsausgleichs
.
hatten
12
Juli
Ehe
geschlossen
.
Scheidungsantrag
Antragstellers
Ehemann
Antragsgegnerin
Ehefrau
28
.
April
zugestellt
worden
ist
hat
Amtsgericht
Ehe
Parteien
geschieden
öffentlich-rechtlichen
Versorgungsausgleich
durchgeführt
.
Ehezeit
1
Juli
31
.
März
;
§
Abs.
haben
Parteien
Anrechte
gesetzlichen
Rentenversicherung
weitere
Anrechte
betrieblichen
Altersversorgung
erworben
.
22
.
März
geborene
Ehemann
bezieht
1
.
Oktober
Altersrente
gesetzlichen
Rentenversicherung
Ehezeitanteil
Berücksichtigung
Zugangsfaktors
beläuft
.
erhält
Ehemann
1
.
Oktober
betriebliche
Altersversorgung
statischer
Ehezeitanteil
monatlich
beträgt
.
weiteren
betrieblichen
Altersversorgung
Ehemannes
liegt
ehezeitlich
erworbenes
Deckungskapital
Höhe
zugrunde
.
1
.
April
geborene
Ehefrau
hat
Ehezeit
Versorgungsanwartschaften
gesetzlichen
Rentenversicherung
Höhe
weitere
Anwartschaften
Zusatzversorgung
öffentlichen
Dienstes
Versorgungsanstalt
Bundes
Länder
erworben
Ehezeitanteil
beläuft
.
Amtsgericht
hat
Versorgungsausgleich
geregelt
Wege
Splittings
Versicherungskonto
Antragstellers
deutschen
Rentenversicherung
Bund
Bund
Versicherungskonto
Antragsgegnerin
Deutschen
Rentenversicherung
Rentenanwartschaften
Höhe
bezogen
31
.
März
umrechenbar
Entgeltpunkte
übertragen
hat
.
hat
Wege
erweiterten
Splittings
Versicherungskonto
Ehemannes
Versicherungskonto
Ehefrau
weitere
bezogen
31
.
März
umrechenbar
Entgeltpunkte
Versicherungskonto
Ehefrau
übertragen
.
Kammergericht
hat
Beschwerde
Antragstellers
zurückgewiesen
.
richtet
Kammergericht
zugelassene
Rechtsbeschwerde
Ehemannes
nach
vor
Herabsetzung
durchgeführten
Splittings
monatlich
begehrt
.
II
.
zulässige
Rechtsmittel
hat
Sache
überwiegend
Erfolg
führt
Abänderung
angefochtenen
Entscheidung
.
1
.
Amtsgericht
folgend
Kammergericht
hat
Ehezeitanteil
statischen
Betriebsrente
Ehemannes
Anwendung
Tabelle
Barwert-Verordnung
volldynamische
Anrechte
umgerechnet
.
hat
Deckungskapital
weiteren
betrieblichen
Altersversorgung
Ehemannes
volldynamisches
Rentenanrecht
monatlich
umgerechnet
.
hat
Seiten
vollen
ehezeitlich
erworbenen
Rentenanrechte
gesetzlichen
Rentenversicherung
einbezogen
.
hat
Rechtsauffassung
weiteren
Beteiligten
angeschlossen
abweichend
Rechtsprechung
Senats
Ende
Ehezeit
geminderten
Zugangsfaktor
gesetzliche
Rente
Ehemannes
unberücksichtigt
gelassen
.
Seiten
Ehefrau
sind
Instanzgerichte
ehezeitlich
erworbenen
Rentenanwartschaften
gesetzlichen
Rentenversicherung
Höhe
ausgegangen
.
weiteren
Versorgungsanwartschaften
Ehefrau
haben
Berücksichtigung
Tabelle
Barwert-Verordnung
Erhöhung
Faktor
Volldynamik
Leistungsstadium
volldynamische
Anwartschaft
Höhe
umgerechnet
.
ehezeitliche
erworbenen
Anrechte
Ehemannes
seien
=)
höher
Ehefrau
Ausgleichspflicht
insgesamt
ergebe
.
Ausgleich
sei
Höhe
Wege
Splittings
§
Abs.
Höhe
Höchstbetrages
Wege
erweiterten
Splittings
§
Abs.
Nr.
auszugleichen
.
Übrigen
haben
Instanzgerichte
Ehefrau
schuldrechtlichen
Versorgungsausgleich
vorbehalten
.
2
.
Ausführungen
Kammergerichts
halten
Angriffen
Rechtsbeschwerde
wesentlichen
Punkt
stand
.
Beschwerdegericht
Ermittlung
ehezeitlich
erworbenen
Versorgungsanrechte
Ehemannes
gesetzlichen
Rentenversicherung
vorzeitiger
Inanspruchnahme
Altersrente
Ende
Ehezeit
verminderten
Zugangsfaktor
unberücksichtigt
gelassen
hat
widerspricht
Rechtsprechung
Senats
.
Zwar
ist
Zugangsfaktor
§
Nr.
Wertermittlung
Rentenanrechten
gesetzlichen
Rentenversicherung
grundsätzlich
unberücksichtigt
lassen
.
vorzeitigen
Rentenbeginn
Ende
Ehezeit
ist
problemlos
möglich
Entscheidung
Versorgungsausgleich
ohnehin
Ende
Ehezeit
rückbezogen
ist
.
Hatte
ausgleichspflichtige
Ehegatte
aber
hier
schon
Ende
Ehezeit
vorzeitige
Rente
Anspruch
genommen
erstreckt
geminderte
Zugangsfaktor
gesamte
Rente
also
auch
Teil
Rahmen
Versorgungsausgleichs
anderen
Ehegatten
übertragen
wird
.
Versorgungsausgleich
etwa
Entgeltpunkte
Rentenanrechte
übertragen
werden
vorgesehenen
Änderung
Entwurf
Gesetzes
Strukturreform
Versorgungsausgleichs
VAStrRefG
vgl.
BR-Drucks
.
S.
Halbteilungsgrundsatz
nur
Übertragung
Hälfte
noch
vorhandenen
Anrechte
gestattet
ist
Vorschrift
§
Nr.
verfassungskonform
auszulegen
Zugangsfaktor
Berechnung
Ehezeitanteils
nur
dann
insoweit
Betracht
bleibt
Herabsetzung
maßgeblichen
Zeiten
vorzeitigen
Rentenbezugs
Ehezeit
zurückgelegt
worden
sind
.
schon
Ehezeit
zurückgelegte
Zeiten
vorzeitigen
Rentenbezugs
sind
Anrechte
hingegen
§
Abs.
Nr.
kürzen
Senatsbeschlüsse
1
.
Oktober
Veröffentlichung
bestimmt
;
22
.
Juni
ZB
FamRZ
9
.
Mai
FamRZ
f.
;
kritisch
Wick
Versorgungsausgleich
2
.
Aufl
.
Rdn
.
.
.
4
.
Aufl
.
Rdn
.
.
wiederholt
geäußerten
Kritik
hält
Senat
Rechtsprechung
.
schon
ausgeführt
findet
Grund
Versorgungsausgleich
Wege
Splittings
§
Abs.
tenanwartschaften
Entgeltpunkte
ausgeglichen
werden
Eherecht
.
Aufl
.
Rdn
.
20
;
Wick
Versorgungsausgleich
2
.
Aufl
.
Rdn
.
;
4
.
Aufl
.
Rdn
.
.
würde
Halbteilungsgrundsatz
verstoßen
Rahmen
Versorgungsausgleichs
unberücksichtigt
bliebe
auch
übertragenden
Anrechte
Falle
vorzeitigen
Inanspruchnahme
Rente
Ende
Ehezeit
Zugangsfaktor
§
Abs.
Nr.
bereits
gemindert
sind
Senatsbeschluss
1
.
Oktober
Veröffentlichung
bestimmt
.
Auch
angefochtene
Entscheidung
Kammergerichts
nennt
weiteren
Gesichtspunkte
Wahrung
Halbteilungsgrundsatzes
Übertragung
Rentenanrechten
andere
Weise
sicherstellen
können
.
Ehemann
Rente
bereits
1
.
Oktober
somit
Monate
Ende
Ehezeit
bezogen
hat
sind
ehezeitlich
erworbenen
Anwartschaften
§
Abs.
Nr.
Monate
%
=)
%
kürzen
.
ergibt
abweichend
insoweit
fehlerhaften
Auskunft
Bund
24
.
Januar
Versorgungsausgleich
berücksichtigende
Rentenanrechte
%
.
Zutreffend
haben
Instanzgerichte
allerdings
Anrechte
Ehemannes
betriebliche
Altersversorgungen
auch
Rentenanwartschaften
Ehefrau
volldynamische
Anwartschaften
gesetzlichen
Rentenversicherung
umgerechnet
.
betrieblichen
Altersversorgungen
Ehemannes
Deckungskapital
beruht
ist
Amtsgericht
zutreffend
Deckungskapital
ausgegangen
hat
Anwendung
Rechengrößen
Durchführung
Versorgungsausgleichs
vgl.
FamRZ
.
volldynamische
Anwartschaft
gesetzlichen
Rentenversicherung
umgerechnet
.
erhebt
Rechtsbeschwerde
auch
Bedenken
.
Anrechte
weiteren
betrieblichen
Altersversorgung
Ehemannes
Anwartschaften
Ehefrau
haben
Instanzgerichte
Anwendung
Barwertverordnung
zunächst
Barwert
umgerechnet
Anwendung
genannten
Rechengrößen
ebenfalls
volldynamische
Anrechte
gesetzlichen
Rentenversicherung
umzurechnen
.
Umrechnung
wendet
Rechtsbeschwerde
Erfolg
.
gegenwärtigen
Konzeption
Versorgungsausgleichs
unterschiedlichen
Versorgungssysteme
umfassenden
Einmalausgleich
folgt
Notwendigkeit
verschiedenen
Versorgungsanrechte
miteinander
vergleichen
.
Nr.
Satz
stellt
Vergleichsmaßstab
pauschalierend
Dynamik
gesetzlichen
Rentenversicherung
Versicherungskonten
Ausgleich
§
erfolgt
.
Anrechte
und/oder
Leistungsstadium
volldynamisch
sind
müssen
zunächst
dynamischen
Monatsbetrag
gesetzlichen
Rentenversicherung
umgewertet
werden
.
Fehlt
Anrecht
ausdrücklich
ausgewiesenes
Deckungskapital
muss
volldynamischen
Anwartschaft
zunächst
Barwert
ermittelt
werden
.
Wird
sonst
Deckungskapital
fiktiv
Beitrag
gesetzliche
Rentenversicherung
eingezahlt
ergibt
Versorgungsausgleich
vergleichbares
volldynamisches
Anrecht
.
Methode
bestehen
ständiger
Rechtsprechung
Senats
verfassungsrechtlichen
Bedenken
Senatsbeschlüsse
23
Juli
ZB
FamRZ
5
.
September
ZB
FamRZ
.
Ermittlung
Barwerts
sind
Grundlage
Nr.
Satz
erlassenen
Barwert-Verordnung
-9-
Art
Anrechts
Lebensalter
Versicherten
Eintritt
gegebenenfalls
fiktiven
Versicherungsfalls
errechneten
Barwertfaktoren
heranzuziehen
.
Verordnungsgeber
hat
bewusst
versicherungsmathematisch
exakte
Barwertberechnung
entschieden
pauschalierte
Betrachtung
gewählt
.
Weise
soll
Familiengerichten
prozessökonomische
Umrechnung
tabellarischer
Grundlagen
Einholung
Einzelgutachten
ermöglicht
werden
.
Einheitlichkeit
Barwertermittlung
Gerichte
sicherzustellen
ist
Anwendung
Barwert-Verordnung
§
Abs.
zwingend
.
Barwert
Anrechts
ist
grundsätzlich
Verwendung
individuell
ermittelten
Multiplikators
bestimmen
.
hat
auch
neuere
Rechtsprechung
Bundesverfassungsgerichts
vorletzten
Fassung
Barwert-Verordnung
geändert
.
Zwar
hat
zwingenden
Anwendbarkeit
Verordnung
"
teildynamische
"
Anrechte
Verstoß
Halbteilungsgrundsatz
erblickt
f.
Anm
.
.
Entsprechend
hatte
schon
Senat
Bedenken
Verfassungsmäßigkeit
Fassung
erhoben
5
.
September
ZB
FamRZ
.
.
Bedenken
ist
aber
1
.
Januar
geltende
zweite
Verordnung
Änderung
Barwert-Verordnung
26
.
Mai
.
;
Senatsbeschluss
23
Juli
ZB
FamRZ
dritte
Verordnung
Änderung
Barwert-Verordnung
3
.
Mai
.
;
20
.
September
ZB
FamRZ
hinreichend
Rechnung
getragen
worden
.
Unterbewertungen
bewusst
pauschalierenden
Umrechnungsmechanismus
§
Nr.
neuesten
Fassung
Barwert-Verordnung
ergeben
können
sind
gegenwärtig
geltenden
Recht
hinzunehmen
einheitliche
Dynamisierung
volldynamischer
Anrechte
auch
Rechtseinheitlichkeit
gewährleisten
.
Gründe
Praktikabilität
Rechtseinheit
vermögen
Gleichbehandlung
ungleicher
Sachverhalte
Unterbewertung
Anrechten
rechtfertigen
bedingen
Verstoß
verfassungsrechtlichen
Gleichheitssatz
Art
.
Abs.
GG
Eigentumsschutz
Art
.
GG
Unterbewertung
angemessenen
Verhältnis
verfolgten
Praktikabilitätszielen
steht
ganze
Gruppen
Betroffenen
erheblich
benachteiligt
systemkonform
insbesondere
Härteregelungen
korrigiert
werden
kann
.
gilt
insbesondere
§
Durchbrechung
materiellen
Rechtskraft
Form
späteren
Abänderung
wesentlicher
Abweichung
tatsächlichen
Entwicklung
Wert
abzuändernden
Entscheidung
zulässt
20
.
September
ZB
FamRZ
.
rechtlichen
Bewertung
hat
auch
vierte
Verordnung
Änderung
Barwert-Verordnung
2
.
Juni
.
geändert
.
Zwar
ist
dritten
Änderungsverordnung
enthaltene
Befristung
Barwert-Verordnung
30
.
Juni
vollständig
aufgehoben
worden
.
inzwischen
befindet
Regierungsentwurf
Gesetzes
Strukturreform
Versorgungsausgleichs
VAStrRefG
Einmalausgleich
ohnehin
aufgeben
will
bereits
Gesetzgebungsverfahren
BR-Drucks
.
.
gesetzlichen
Neuregelung
wird
Zweck
Vergleichbarkeit
verschiedenster
Anrechte
ermöglichen
obsolet
vgl.
BR-Drucks
.
S.
S.
.
Zutreffend
hat
Amtsgericht
bereits
laufende
statische
Betriebsrente
Ehemannes
Grundlage
Tabelle
wert-Verordnung
Barwert
sodann
volldynamische
Rentenanwartschaft
gesetzlichen
Rentenversicherung
umgerechnet
.
Ebenso
zutreffend
ist
Rechtsprechung
Senats
ausgegangen
Versorgungsanwartschaften
Ehefrau
Anwartschaftsstadium
statisch
erst
Leistungsstadium
volldynamisch
sind
.
FamRZ
f.
.
Ermittlung
Barwerts
Werten
Tabelle
Barwert-Verordnung
Berücksichtigung
Erhöhung
%
Anm
.
Tabelle
Volldynamik
Versorgung
Leistungsbeginn
entspricht
Rechtsprechung
Senats
.
Zutreffend
hat
Amtsgericht
sodann
Grundlage
errechneten
Barwerts
volldynamischen
Ehezeitanteil
Betriebsrenten
Ehemannes
Höhe
Grundlage
angegebenen
Deckungskapitals
volldynamischen
Ehezeitanteil
weiteren
Betriebsrente
Höhe
errechnet
.
Gemeinsam
Ende
Ehezeit
geminderten
Zugangsfaktor
herabgesetzten
ehezeitlichen
Anwartschaft
gesetzlichen
Rentenversicherung
ergeben
mithin
ehezeitliche
Anwartschaften
Ehemannes
Höhe
insgesamt
.
stehen
Instanzgerichten
richtig
berechneten
Anwartschaften
Ehefrau
gesetzlichen
Rentenversicherung
Höhe
dynamisierten
Versorgungsanwartschaften
Höhe
mithin
ehezeitlich
erworbene
Anwartschaften
insgesamt
.
übersteigen
ehezeitlich
erworbenen
Anwartschaften
Ehemannes
Ehefrau
.
Höhe
Hälfte
Wertunterschiedes
also
Höhe
sind
mithin
Anwartschaften
Versicherungskonten
Ehemannes
Rentenversicherungskonto
Ehefrau
gesetzlichen
Rentenversicherung
übertragen
.
Recht
haben
Instanzgerichte
Ausgleich
Wege
Splittings
§
Abs.
allerdings
Wertunterschied
gesetzlichen
Rentenversicherung
begrenzt
.
Wertunterschied
beträgt
.
Nur
Höhe
Hälfte
Wertunterschiedes
also
Höhe
konnten
Anwartschaften
Wege
Splittings
§
Abs.
übertragen
werden
.
Höhe
noch
auszugleichenden
Anwartschaften
kommt
Quasi-Splitting
§
Abs.
Betracht
Ehemann
höheren
Versorgungsanwartschaften
erlangt
hat
öffentlich-rechtlichen
Versorgungsträger
bestehen
.
Recht
haben
Instanzgerichte
Ausgleich
jedoch
Wege
erweiterten
Splittings
§
Abs.
Nr.
durchgeführt
allerdings
Höchstbetrag
begrenzt
ist
Ende
Ehezeit
Jahre
beträgt
Höchstbetrag
erweiterten
Splittings
§
Abs.
Nr.
Satz
.
V.m
.
§
Abs.
vgl.
FamRZ
.
öffentlich-rechtlich
auszugleichenden
Anwartschaften
Höhe
verbleibt
Ehefrau
schließlich
schuldrechtliche
Versorgungsausgleich
aber
künftigen
Wertanpassungen
insoweit
fehlenden
Rechtskraft
Tenor
Entscheidung
öffentlich-rechtlichen
Versorgungsausgleich
ausdrücklich
auszusprechen
ist
.
Sprick
Wagenitz
Dose
Klinkhammer
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
KG
Entscheidung
UF