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456 lines
3.7 KiB

BESCHLUSS
6
.
Mai
Familiensache
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
6
.
Mai
Vorsitzende
Richterin
Dr.
Richter
Prof.
Dr.
Richterin
Dr.
Richter
beschlossen
:
Antrag
Aussetzung
Vollziehung
Beschlusses
4
.
Zivilsenats
Familiensenat
Oberlandesgerichts
Zivilsenate
26
.
März
wird
zurückgewiesen
.
Gründe
:
Beteiligte
ist
Mutter
11
.
Dezember
nichtehelich
geborenen
betroffenen
Kindes
.
lebte
zunächst
Kind
Haus
Eltern
.
Familie
Auseinandersetzungen
gekommen
war
wandte
Anfang
Beteiligte
Bitte
Beratungsgespräch
.
zweiten
Jahreshälfte
wurde
Mutter
Familienhilfe
eingerichtet
.
November
zog
Mutter
gemeinsam
Kind
mehrfach
schließlich
jeweils
wieder
.
Kind
besuchte
Zeit
jeweils
Grundschule
jeweiligen
Aufenthaltsort
.
19
.
Dezember
blieb
Kind
Schulunterricht
unentschuldigt
.
Zeit
27
.
Dezember
3
.
Januar
hielt
Mutter
Kind
.
Folgezeit
reiste
Kind
.
Beschluss
21
.
Dezember
wurde
Mutter
Aufenthaltsbestimmungsrecht
Recht
Heilvorsorge
Recht
Beantragung
Leistungen
vorläufig
entzogen
.
Beschluss
wurde
10
.
Januar
Herausgabebeschluss
11
.
Januar
Durchsuchungsbeschluss
erweitert
.
weiterem
Beschluss
1
.
April
hat
Amtsgericht
einstweilige
Anordnung
Hauptsache
bestätigt
"
.
Beschlusses
hat
Jugendamt
Kind
12
.
April
Rückkehr
genommen
.
befindet
gegenwärtig
Pflegefamilie
.
Beschwerde
Mutter
hat
Oberlandesgericht
Beschluss
Amtsgerichts
1
.
April
aufgehoben
Voraussetzungen
Entziehung
Sorgerechts
§
§
feststellbar
seien
.
Gefährdung
Kindeswohls
könne
Hinweise
psychopathologische
Auffälligkeit
Mutter
auch
Anhörung
Kindes
Angelegenheit
befassten
Personen
festgestellt
werden
.
eingeholten
psychiatrischen
Gutachten
Gutachten
Erziehungsfähigkeit
Mutter
sei
konkrete
Gefährdung
Kindeswohls
entnehmen
Mutter
Zusammenarbeit
Gutachtern
abgelehnt
habe
.
Weitere
Erkenntnisse
seien
möglich
Großeltern
Aussageverweigerungsrecht
Gebrauch
gemacht
hätten
.
Oberlandesgericht
zugelassenen
Rechtsbeschwerde
begehrt
Beteiligte
Aufhebung
Beschlusses
Zurückverweisung
Sache
Oberlandesgericht
.
hat
Aussetzung
Vollziehung
angefochtenen
Beschlusses
beantragt
.
II
.
Antrag
Aussetzung
Vollziehung
angefochtenen
Beschlusses
ist
schon
zurückzuweisen
Beschwerdeentscheidung
Oberlandesgerichts
Gesetz
erst
Rechtskraft
wirksam
wird
Aussetzung
Vollziehung
bedarf
.
1
.
§
Abs.
werden
gerichtliche
Verfügungen
Entscheidungen
grundsätzlich
Bekanntmachung
wirksam
Inhalt
bestimmt
sind
.
Entscheidungen
Amtsgerichts
waren
Bekanntgabe
Beteiligten
wirksam
vollziehbar
vgl.
Senatsbeschluss
27
.
Oktober
FamRZ
.
2
.
Entscheidung
Oberlandesgerichts
Beschwerdegericht
wird
§
Satz
allerdings
Fällen
weiteres
befristetes
Rechtsmittel
gegeben
ist
erst
Rechtskraft
wirksam
.
Zwar
beschränkt
Wortlaut
Vorschrift
Anfechtbarkeit
Wege
sofortigen
weiteren
Beschwerde
.
isolierten
Familiensachen
Freiwilligen
Gerichtsbarkeit
Oberlandesgericht
abweichend
§
Abs.
bereits
Beschwerdegericht
entschieden
hat
erstreckt
Vorschrift
allerdings
auch
Entscheidungen
§
§
Abs.
Abs.
Nr.
Rechtsbeschwerde
Bundesgerichtshof
angefochten
werden
können
Freiwillige
Gerichtsbarkeit
.
Aufl
.
Rdn
.
4
;
vgl.
auch
FamRZ
veröffentlicht
.
Verfahren
Entziehung
elterlichen
Sorge
§
Entscheidung
.
S.
§
Abs.
Nr.
betrifft
ist
Beschwerdeentscheidung
Oberlandesgerichts
§
Abs.
Rechtsbeschwerde
statthaft
Oberlandesgericht
auch
zugelassen
hat
Abs.
Satz
Nr.
.
Zulassung
ist
Senat
gebunden
Abs.
Satz
.
Halbs
.
Abs.
Satz
.
angefochtene
Beschluss
erlangt
§
Satz
erst
Rechtskraft
Wirksamkeit
.
sofortige
Wirksamkeit
Entscheidung
hat
Oberlandesgericht
angeordnet
§
Satz
.
Entscheidung
Senats
zugelassene
Rechtsbeschwerde
verbleibt
mithin
Inhalt
angefochtenen
amtsgerichtlichen
Beschlusses
.
Aussetzung
Vollziehung
Beschluss
aufhebenden
Beschwerdeentscheidung
besteht
Rechtsschutzbedürfnis
.
Sprick
Wagenitz
Dose
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
OLG
Entscheidung
26.03.2009
UF