BESCHLUSS 6 . Mai Familiensache . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 6 . Mai Vorsitzende Richterin Dr. Richter Prof. Dr. Richterin Dr. Richter beschlossen : Antrag Aussetzung Vollziehung Beschlusses 4 . Zivilsenats Familiensenat Oberlandesgerichts Zivilsenate 26 . März wird zurückgewiesen . Gründe : Beteiligte ist Mutter 11 . Dezember nichtehelich geborenen betroffenen Kindes . lebte zunächst Kind Haus Eltern . Familie Auseinandersetzungen gekommen war wandte Anfang Beteiligte Bitte Beratungsgespräch . zweiten Jahreshälfte wurde Mutter Familienhilfe eingerichtet . November zog Mutter gemeinsam Kind mehrfach schließlich jeweils wieder . Kind besuchte Zeit jeweils Grundschule jeweiligen Aufenthaltsort . 19 . Dezember blieb Kind Schulunterricht unentschuldigt . Zeit 27 . Dezember 3 . Januar hielt Mutter Kind . Folgezeit reiste Kind . Beschluss 21 . Dezember wurde Mutter Aufenthaltsbestimmungsrecht Recht Heilvorsorge Recht Beantragung Leistungen vorläufig entzogen . Beschluss wurde 10 . Januar Herausgabebeschluss 11 . Januar Durchsuchungsbeschluss erweitert . weiterem Beschluss 1 . April hat Amtsgericht einstweilige Anordnung Hauptsache bestätigt " . Beschlusses hat Jugendamt Kind 12 . April Rückkehr genommen . befindet gegenwärtig Pflegefamilie . Beschwerde Mutter hat Oberlandesgericht Beschluss Amtsgerichts 1 . April aufgehoben Voraussetzungen Entziehung Sorgerechts § § feststellbar seien . Gefährdung Kindeswohls könne Hinweise psychopathologische Auffälligkeit Mutter auch Anhörung Kindes Angelegenheit befassten Personen festgestellt werden . eingeholten psychiatrischen Gutachten Gutachten Erziehungsfähigkeit Mutter sei konkrete Gefährdung Kindeswohls entnehmen Mutter Zusammenarbeit Gutachtern abgelehnt habe . Weitere Erkenntnisse seien möglich Großeltern Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hätten . Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt Beteiligte Aufhebung Beschlusses Zurückverweisung Sache Oberlandesgericht . hat Aussetzung Vollziehung angefochtenen Beschlusses beantragt . II . Antrag Aussetzung Vollziehung angefochtenen Beschlusses ist schon zurückzuweisen Beschwerdeentscheidung Oberlandesgerichts Gesetz erst Rechtskraft wirksam wird Aussetzung Vollziehung bedarf . 1 . § Abs. werden gerichtliche Verfügungen Entscheidungen grundsätzlich Bekanntmachung wirksam Inhalt bestimmt sind . Entscheidungen Amtsgerichts waren Bekanntgabe Beteiligten wirksam vollziehbar vgl. Senatsbeschluss 27 . Oktober FamRZ . 2 . Entscheidung Oberlandesgerichts Beschwerdegericht wird § Satz allerdings Fällen weiteres befristetes Rechtsmittel gegeben ist erst Rechtskraft wirksam . Zwar beschränkt Wortlaut Vorschrift Anfechtbarkeit Wege sofortigen weiteren Beschwerde . isolierten Familiensachen Freiwilligen Gerichtsbarkeit Oberlandesgericht abweichend § Abs. bereits Beschwerdegericht entschieden hat erstreckt Vorschrift allerdings auch Entscheidungen § § Abs. Abs. Nr. Rechtsbeschwerde Bundesgerichtshof angefochten werden können Freiwillige Gerichtsbarkeit . Aufl . Rdn . 4 ; vgl. auch FamRZ veröffentlicht . Verfahren Entziehung elterlichen Sorge § Entscheidung . S. § Abs. Nr. betrifft ist Beschwerdeentscheidung Oberlandesgerichts § Abs. Rechtsbeschwerde statthaft Oberlandesgericht auch zugelassen hat Abs. Satz Nr. . Zulassung ist Senat gebunden Abs. Satz . Halbs . Abs. Satz . angefochtene Beschluss erlangt § Satz erst Rechtskraft Wirksamkeit . sofortige Wirksamkeit Entscheidung hat Oberlandesgericht angeordnet § Satz . Entscheidung Senats zugelassene Rechtsbeschwerde verbleibt mithin Inhalt angefochtenen amtsgerichtlichen Beschlusses . Aussetzung Vollziehung Beschluss aufhebenden Beschwerdeentscheidung besteht Rechtsschutzbedürfnis . Sprick Wagenitz Dose Vorinstanzen : AG Entscheidung OLG Entscheidung 26.03.2009 UF