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308 lines
2.7 KiB

BESCHLUSS
21
Juli
Familiensache
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
21
Juli
Vorsitzende
Richterin
Dr.
Richter
Prof.
Dr.
Dr.
Dose
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
weiteren
Beteiligten
Beschluß
2
.
Senats
Familiensachen
SchleswigHolsteinischen
Oberlandesgerichts
16
.
Februar
wird
Kosten
zurückgewiesen
.
:
Gründe
:
Parteien
haben
2
.
Oktober
geheiratet
.
Scheidungsantrag
Ehemannes
Antragsteller
;
geboren
17
.
Februar
ist
Ehefrau
Antragsgegnerin
;
geboren
28
.
September
6
.
Februar
zugestellt
worden
.
Amtsgericht
Familiengericht
hat
Verbundurteil
Ehe
geschieden
insoweit
rechtskräftig
Versorgungsausgleich
geregelt
Wege
Rentensplittings
§
Abs.
Versicherungskonto
Antragstellers
Bundesversicherungsanstalt
Angestellte
;
weitere
Beteiligte
Versicherungskonto
Antragsgegnerin
Rentenanwartschaften
Höhe
monatlich
bezogen
31
.
Januar
übertragen
hat
.
Ferner
hat
Lasten
Versorgung
Antragstellers
Versorgungsanstalt
Länder
;
weitere
Beteiligte
Wege
analogen
Quasisplittings
§
Abs.
Versicherungskonto
Antragstellerin
Rentenanwartschaften
Höhe
monatlich
bezogen
31
.
Januar
begründet
.
hiergegen
gerichtete
Beschwerde
hat
Oberlandesgericht
Entscheidung
abgeändert
Versicherungskonto
Antragstellers
Versicherungskonto
Antragsgegnerin
Rentenanwartschaften
Höhe
monatlich
bezogen
31
.
Januar
übertragen
werden
.
ist
Oberlandesgericht
Auskünften
weiteren
Beteiligten
ehezeitlichen
1
.
Oktober
31
.
Januar
;
Abs.
Anwartschaften
Parteien
gesetzlichen
Rentenversicherung
jeweils
monatlich
bezogen
Ende
Ehezeit
Höhe
Antragsteller
Antragsgegnerin
ausgegangen
.
Antragsteller
bestehenden
Anwartschaften
hat
Oberlandesgericht
Anwartschaftsstadium
statisch
Leistungsstadium
dynamisch
bewertet
entsprechender
Dynamisierung
Barwert-Verordnung
Antragsteller
monatlich
Versorgungsausgleich
zugrunde
gelegt
.
wurde
Versorgung
Antragsgegnerin
bereits
bezieht
umgewertet
Höhe
monatlich
bezogen
31
.
Januar
Versorgungsausgleich
einbezogen
.
zugelassenen
Rechtsbeschwerde
möchte
bestehenden
Anrechte
Parteien
insgesamt
statisch
qualifiziert
wissen
.
Parteien
haben
Rechtsbeschwerdeverfahren
geäußert
.
II
.
§
§
Abs.
Satz
Abs.
Satz
.
Halbs
.
Nr.
2
.
Halbs
.
i.V.
§
Abs.
zulässige
Rechtsbeschwerde
ist
begründet
.
Oberlandesgericht
hat
Parteien
bestehenden
Anwartschaften
Anwartschaftsstadium
statisch
Leistungsstadium
dynamisch
beurteilt
.
ist
Auffassung
Rechtsbeschwerdeführerin
rechtlich
beanstanden
.
Senat
hat
zwischenzeitlich
entschieden
Versorgungsanrechte
Zusatzversorgung
öffentlichen
Dienstes
Neufassung
Satzung
Anwartschaftsstadium
statisch
Leistungsstadium
dynamisch
bewerten
sind
vgl.
Senatsbeschluß
7
Juli
Veröffentlichung
bestimmt
;
Abdruck
Beschlusses
ist
Anlage
beigefügt
.
Sprick
Wagenitz
Dose