BESCHLUSS 21 Juli Familiensache . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 21 Juli Vorsitzende Richterin Dr. Richter Prof. Dr. Dr. Dose beschlossen : Rechtsbeschwerde weiteren Beteiligten Beschluß 2 . Senats Familiensachen SchleswigHolsteinischen Oberlandesgerichts 16 . Februar wird Kosten zurückgewiesen . : € Gründe : Parteien haben 2 . Oktober geheiratet . Scheidungsantrag Ehemannes Antragsteller ; geboren 17 . Februar ist Ehefrau Antragsgegnerin ; geboren 28 . September 6 . Februar zugestellt worden . Amtsgericht Familiengericht hat Verbundurteil Ehe geschieden insoweit rechtskräftig Versorgungsausgleich geregelt Wege Rentensplittings § Abs. Versicherungskonto Antragstellers Bundesversicherungsanstalt Angestellte ; weitere Beteiligte Versicherungskonto Antragsgegnerin Rentenanwartschaften Höhe monatlich € bezogen 31 . Januar übertragen hat . Ferner hat Lasten Versorgung Antragstellers Versorgungsanstalt Länder ; weitere Beteiligte Wege analogen Quasisplittings § Abs. Versicherungskonto Antragstellerin Rentenanwartschaften Höhe monatlich € bezogen 31 . Januar begründet . hiergegen gerichtete Beschwerde hat Oberlandesgericht Entscheidung abgeändert Versicherungskonto Antragstellers Versicherungskonto Antragsgegnerin Rentenanwartschaften Höhe monatlich € bezogen 31 . Januar übertragen werden . ist Oberlandesgericht Auskünften weiteren Beteiligten ehezeitlichen 1 . Oktober 31 . Januar ; Abs. Anwartschaften Parteien gesetzlichen Rentenversicherung jeweils monatlich bezogen Ende Ehezeit Höhe € Antragsteller € Antragsgegnerin ausgegangen . Antragsteller bestehenden Anwartschaften hat Oberlandesgericht Anwartschaftsstadium statisch Leistungsstadium dynamisch bewertet entsprechender Dynamisierung Barwert-Verordnung Antragsteller monatlich € Versorgungsausgleich zugrunde gelegt . wurde Versorgung Antragsgegnerin bereits bezieht umgewertet Höhe monatlich € bezogen 31 . Januar Versorgungsausgleich einbezogen . zugelassenen Rechtsbeschwerde möchte bestehenden Anrechte Parteien insgesamt statisch qualifiziert wissen . Parteien haben Rechtsbeschwerdeverfahren geäußert . II . § § Abs. Satz Abs. Satz . Halbs . Nr. 2 . Halbs . i.V. § Abs. zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet . Oberlandesgericht hat Parteien bestehenden Anwartschaften Anwartschaftsstadium statisch Leistungsstadium dynamisch beurteilt . ist Auffassung Rechtsbeschwerdeführerin rechtlich beanstanden . Senat hat zwischenzeitlich entschieden Versorgungsanrechte Zusatzversorgung öffentlichen Dienstes Neufassung Satzung Anwartschaftsstadium statisch Leistungsstadium dynamisch bewerten sind vgl. Senatsbeschluß 7 Juli Veröffentlichung bestimmt ; Abdruck Beschlusses ist Anlage beigefügt . Sprick Wagenitz Dose