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11 KiB

BESCHLUSS
1
.
April
Familiensache
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
Nr.
Abs.
3
;
§
Abs.
Zulässigkeit
Rechtsmittels
hier
:
Beschwerde
Entscheidung
Versorgungsausgleich
steht
Rechtsmittelführer
Anschrift
bewusst
geheim
hält
geordnete
Ablauf
Rechtsmittelverfahrens
noch
mögliche
Kostenerstattungsansprüche
Rechtsmittelgegners
gefährdet
werden
.
Beschluss
1
.
April
AG
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
1
.
April
Vorsitzende
Richterin
Dr.
Richterin
Weber-Monecke
Richter
Richterin
Dr.
Richter
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Antragsgegnerin
wird
Beschluss
16
.
Zivilsenats
Senat
Familiensachen
Oberlandesgerichts
30
.
Januar
aufgehoben
.
Sache
wird
erneuten
Behandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsbeschwerdeverfahrens
Oberlandesgericht
zurückverwiesen
.
:
Gründe
:
Antragsgegnerin
begehrt
Durchführung
Versorgungsausgleichs
Scheidungsverbund
.
Parteien
haben
28
.
Dezember
Ehe
geschlossen
13
.
Januar
geborene
Kind
hervorgegangen
ist
.
Bereits
kurze
Zeit
Heirat
bezogen
Ehegatten
verschiedene
Wohnungen
;
1
.
April
leben
getrennt
.
Antragsgegnerin
verzog
Kind
.
Dezember
beantragte
Antragsteller
Umgangsrecht
T.
regeln
;
April
begehrte
Übertragung
Aufenthaltsbestimmungsrechts
Kind
.
Begründung
trug
Antragsgegnerin
sei
psychischen
Disposition
Lage
Verhalten
Wohl
Kindes
orientieren
beeinflusse
negativ
.
behindere
regelmäßigen
Umgang
Vater
Sohn
.
Amtsgericht
ordnete
Anhörung
Parteien
Einholung
Gutachtens
Verfahrenspflegschaft
übertrug
Wege
einstweiligen
Anordnung
Aufenthaltsbestimmungsrecht
Antragsteller
.
Folgezeit
lebte
Vater
.
Dort
wurde
Kind
16
.
September
Antragsgegnerin
entführt
Begleitung
damaligen
Partnerin
Antragstellers
Weg
Wohnung
befand
.
ist
Aufenthalt
Mutter
Sohn
unbekannt
.
Antragsgegnerin
wird
internationalem
Haftbefehl
gesucht
.
Mutter
wurde
Beteiligung
Tat
Freiheitsstrafe
Monaten
verurteilt
Vollstreckung
Bewährung
ausgesetzt
wurde
.
Urteil
wurde
Berufung
eingelegt
.
Verbundurteil
3
.
Mai
wurde
Ehe
Parteien
geschieden
Begehren
Antragstellers
folgend
Versorgungsausgleich
§
ausgeschlossen
.
Begründung
wurde
ausgeführt
Entführung
Kindes
habe
Antragsgegnerin
Vater
nur
gänzlich
entzogen
zugleich
schwerwiegende
Eheverfehlung
begangen
;
Vater
müsse
rechnen
Kind
nie
wieder
sehen
.
komme
Antragsgegnerin
nur
geringfügige
ehebedingte
Nachteile
erlitten
getrennten
Haushaltsführung
Versorgungsleistungen
Antragsteller
erbracht
habe
.
Verbundurteil
eingelegte
Beschwerde
Antragsgegnerin
Durchführung
Versorgungsausgleichs
erstrebt
hat
Oberlandesgericht
unzulässig
verworfen
.
richtet
Oberlandesgericht
zugelassene
Rechtsbeschwerde
Antragsgegnerin
.
II
.
Rechtsbeschwerde
ist
unbeschadet
Umstands
zulässig
Rechtsbeschwerdeschrift
wiederum
Anschrift
Antragsgegnerin
angegeben
worden
ist
aufhält
.
Antragsgegnerin
muss
Grundsätzen
fairen
Verfahrens
möglich
sein
Oberlandesgericht
verneinte
Frage
zulässigen
Beschwerdeeinlegung
zugelassene
Rechtsbeschwerde
Senat
überprüfen
lassen
Mitteilung
Anschrift
Rechtsmittelschrift
Rechtsstandpunkt
vornherein
aufzugeben
vgl.
Senatsurteil
FamRZ
.
.
Rechtsbeschwerde
ist
auch
begründet
führt
Aufhebung
angefochtenen
Entscheidung
Zurückverweisung
Sache
Oberlandesgericht
.
1
.
Oberlandesgericht
Entscheidung
.
veröffentlicht
ist
hat
Rechtsschutzbedürfnis
Beschwerde
rechtsmissbräuchlichen
Verhaltens
Antragsgegnerin
verneint
.
Begründung
hat
Wesentlichen
ausgeführt
:
19
.
September
sei
Aufenthalt
Antragsgegnerin
allgemein
unbekannt
untergetaucht
"
sei
.
Situation
habe
auch
Eingang
Beschwerde
vorgelegen
Antragsgegnerin
mehr
angegebenen
Adresse
gelebt
habe
.
ladungsfähige
Anschrift
liege
grundsätzlich
ordnungsgemäße
Klageerhebung
Sinne
§
§
Abs.
Nr.
Abs.
Nr.
.
Rechtsmittelschrift
sei
allerdings
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
Bundesarbeitsgerichts
f.
auch
dann
ordnungsgemäß
ladungsfähige
Anschrift
Rechtsmittelbeklagten
Prozessbevollmächtigten
enthalte
alsbaldige
Zustellung
§
Abs.
erschwert
werde
.
Entsprechendes
gelte
wohl
einhelliger
Meinung
Rechtsmittelschrift
ladungsfähige
Anschrift
Berufungsklägers
fehle
.
zitierten
Entscheidungen
könnten
vorliegenden
Fall
jedoch
übertragen
werden
habe
jeweils
versehentliches
Verhalten
Partei
zugrunde
gelegen
.
müsse
rechtsmissbräuchlichem
Verhalten
gelten
Antragsgegnerin
anzulasten
sei
.
Verbund
gehörenden
inzwischen
abgetrennten
Folgesachen
elterliche
Sorge
Umgangsrecht
hätten
unbekannten
Aufenthalts
Ehefrau
Abschluss
gebracht
werden
können
.
Antragsgegnerin
einerseits
Anspruch
nehme
Beteiligten
Folgen
Verhaltens
hinnehmen
müssten
andererseits
aber
Rechtsschutz
Versorgungsausgleichsentscheidung
begehre
manipuliere
Verfahren
Interesse
stelle
allgemein
Rechtsordnung
.
könne
schlechterdings
erwarten
Umständen
Beschwerdeverfahren
durchgeführt
werde
.
Wertung
stehe
Schreiben
angegebene
Adresse
gerichtet
würden
Antragsgegnerin
möglicherweise
erreichten
.
Rechtsmissbrauch
liege
völligen
Unerreichbarkeit
Umstand
Antragsgegnerin
Rahmen
auch
betriebenen
Verfahrens
vorbehaltlos
Rechtsordnung
unterwerfe
Anspruch
nehme
entscheiden
Verhalten
Rechtsordnung
ausrichte
.
derartigen
Bedingungen
sei
geordneter
Ablauf
Verbundverfahrens
Beschwerdeverfahrens
möglich
.
hält
rechtlichen
Nachprüfung
Punkten
stand
.
2
.
Ansatz
zutreffend
ist
Oberlandesgericht
allerdings
ausgegangen
ladungsfähige
Anschrift
Beschwerdeführers
Beschwerdeschrift
Zulässigkeitsvoraussetzung
Rechtsmittels
ist
Urteil
11
.
Oktober
XI
FamRZ
;
Senatsurteil
f.
FamRZ
.
geht
Erfordernis
Rechtsmittelschrift
ergeben
muss
Rechtsmittel
eingelegt
wird
hinaus
Anschrift
Partei
grundsätzlich
notwendig
ist
Parteirolle
Rechtsmittelinstanz
bestimmen
.
Anders
ist
Situation
Frage
beurteilen
ordnungsgemäße
Klageerhebung
fehlenden
Angaben
ladungsfähigen
Anschrift
Klägers
vorliegt
.
Klageschrift
ist
Voraussetzung
gerichtliche
Verfahren
soll
möglichst
sichere
Grundlage
schaffen
.
Angabe
Anschrift
Klägers
ist
reinen
Parteiprozess
schon
geboten
sonst
Gerichtsterminen
geladen
werden
kann
§
zeigt
grundsätzlich
erscheinen
muss
.
auch
dann
Kläger
Prozessbevollmächtigten
vertreten
ist
kann
Angabe
ladungsfähigen
Anschrift
verzichtet
werden
.
Betreiben
Prozesses
nachteilige
Folgen
verbunden
sein
können
insbesondere
Kostenpflicht
Falle
Unterliegens
wird
dokumentiert
möglichen
Folgen
stellt
.
Auch
muss
bereit
sein
persönlich
Terminen
erscheinen
Gericht
ordnet
vgl.
§
§
Abs.
.
;
vgl.
Senatsurteil
.
Wird
allerdings
vorliegenden
Fall
Scheidungsantragsschrift
angegebene
ladungsfähige
Anschrift
erst
Laufe
Prozesses
unrichtig
bringt
anwaltlich
vertretene
Kläger
neue
ladungsfähige
Anschrift
darf
Klage
allein
Grund
unzulässig
abgewiesen
werden
.
gesetzliche
Grundlage
besteht
.
Vielmehr
hat
Kläger
Angabe
ladungsfähigen
Anschrift
Klageschrift
Anforderungen
Bezeichnung
Person
§
Abs.
Nr.
Abs.
Nr.
erfüllt
.
Prozessvoraussetzung
ordnungsgemäßen
Klageerhebung
Natur
nur
Einleitung
Klage
betrifft
ist
gegeben
.
Kläger
hat
zugleich
Ausdruck
gebracht
nachteiligen
Folgen
Fall
Unterliegens
stellt
Urteil
17
.
März
f.
.
kann
Zulässigkeit
entgegenstehendes
rechtsmissbräuchliches
Verhalten
darstellen
Kläger
Prozess
Verborgenen
führen
will
möglichen
Kostenpflicht
entziehen
.
Schluss
rechtsmissbräuchliche
Absicht
liege
kann
auch
dann
gerechtfertigt
sein
gerichtlicher
Anfrage
Anschrift
Berufungsklägers
Mitteilung
hinreichende
Angabe
Gründen
verweigert
wird
28
November
veröffentlicht
.
Gesichtspunkt
ergeben
vorliegenden
Fall
indes
Bedenken
Zulässigkeit
Beschwerde
.
Rechtsbeschwerde
hat
geltend
gemacht
Antragsgegnerin
habe
bereits
Beschwerdeverfahren
hingewiesen
möglicher
Kostenerstattungsanspruch
Antragstellers
unbekannten
Aufenthalts
berührt
werde
zusammen
Miteigentümerin
Eigentumswohnung
sei
erforderlichenfalls
öffentlicher
Zustellung
verwertet
werden
könne
.
hat
Antragsgegnerin
Rechtsbeschwerdeverfahren
zulässiger
Weise
nachgetragen
Mutter
habe
bereit
erklärt
eventuelle
Kostenerstattungsansprüche
verbürgen
.
Annahme
rechtsmissbräuchlichen
Handelns
Prozessführung
Verborgenen
möglichen
Kostenerstattungspflicht
entziehen
scheidet
jedenfalls
.
Auffassung
Berufungsgerichts
lässt
Entscheidung
XI
.
Zivilsenats
11
.
Oktober
XI
FamRZ
f.
aber
generell
herleiten
bewusste
Weigerung
Angabe
ladungsfähigen
Anschrift
auch
anderen
Fallgestaltungen
Annahme
Rechtsmissbrauchs
führe
.
3
.
Oberlandesgericht
hat
Kostenargument
letztlich
selbst
ausschlaggebende
Bedeutung
beigemessen
.
hat
vielmehr
abgestellt
Antragsgegnerin
handele
rechtsmissbräuchlich
einerseits
Fortsetzung
erstinstanzlichen
Verfahrens
entziehe
andererseits
aber
Rechtsschutz
Entscheidung
Versorgungsausgleich
beanspruche
allgemein
Rechtsordnung
stelle
.
Beurteilung
kann
gefolgt
werden
.
Rechtsschutzinteresse
stellt
besondere
Voraussetzung
Zulässigkeit
Rechtsmittels
.
Erfordernis
Beschwer
ist
Allgemeinen
gewährleistet
Rechtsmittel
eingelegt
wird
sachliches
Bedürfnis
Rechtsmittelklägers
besteht
.
Allenfalls
kann
ganz
besonderer
Sachlage
Prüfung
angezeigt
sein
Vorliegens
Beschwer
unnötige
zweckwidrige
missbräuchliche
Beschreitung
Gesetz
vorgesehenen
Rechtsmittelwegs
anzunehmen
ist
.
-9-
Fällen
kann
ausnahmsweise
Unzulässigkeit
Rechtsmittels
Fehlen
Rechtsschutzbedürfnisses
begründet
werden
.
besondere
Sachlage
liegt
hier
indessen
.
ist
zwar
zutreffend
Antragsgegnerin
Scheidungsverbundverfahren
nur
selektiv
betreibt
Übrigen
unbekannten
Aufenthalts
auch
Sohnes
torpediert
.
hat
aber
Folge
Zugang
Rechtsmittelinstanz
Wahrnehmung
Verfahrensgrundrechte
insbesondere
rechtliches
Gehör
Art
.
Abs.
GG
Rahmen
statthaften
fristgerecht
eingelegten
Beschwerde
verweigert
werden
dürfte
.
ist
verkennen
Erwägungen
Ausschluss
Versorgungsausgleichs
geführt
haben
Oberlandesgericht
rechtsmissbräuchliches
Handeln
hergeleitet
hat
überschneiden
.
Antragsgegnerin
muss
aber
anzulastenden
schwerwiegenden
Verhaltens
Möglichkeit
effektiven
Rechtsschutzes
haben
beschwerende
Entscheidung
Rechtsfolgen
Handelns
Sache
überprüfen
lassen
können
.
setzt
Verhalten
bereits
Zulässigkeit
Beschwerde
entgegenstehend
bewertet
wird
.
Auffassung
Oberlandesgerichts
steht
Verhalten
Antragsgegnerin
auch
geordneten
Ablauf
Beschwerdeverfahrens
.
Gegner
ergeben
Ausbleiben
Partei
persönliches
Erscheinen
ladungsfähiger
Anschrift
angeordnet
werden
kann
Bestimmungen
Zivilprozessordnung
durchzuführenden
Verfahren
nachteiligen
Folgen
.
angeordneten
Parteivernehmung
§
§
.
bleibt
Gericht
unbenommen
Vorenthaltung
ladungsfähigen
Anschrift
hung
allgemeinen
Gesichtspunkts
Beweisvereitelung
Schlüsse
Nachteil
Partei
ziehen
Urteile
17
.
März
f.
11
.
Oktober
XI
FamRZ
.
hier
vorliegenden
Versorgungsausgleichsverfahren
handelt
zwar
sog.
echtes
Streitverfahren
freiwilligen
Gerichtsbarkeit
Ehegatten
Auskunftserteilung
Versorgungsanrechte
mitzuwirken
haben
.
Verfahren
Rechtsmittelinstanz
anhängig
ist
weitere
Mitwirkung
durchgeführt
werden
kann
etwa
hier
Auskünfte
Versorgungsträger
vorliegen
steht
unbekannte
Aufenthalt
Rechtsmittelführers
geordneten
Abwicklung
Beschwerdeverfahrens
aber
.
Vielmehr
ist
Grundlage
bisherigen
Feststellungen
Entscheidung
Sache
möglich
.
4
.
angefochtene
Beschluss
kann
Bestand
haben
.
Senat
ist
Lage
Sache
abschließend
befinden
entscheidungsreif
ist
.
Beschluss
ist
aufzuheben
Sache
Oberlandesgericht
zurückzuverweisen
.
Rechtsbeschwerde
angeregte
Zurückverweisung
anderen
Senat
Oberlandesgerichts
§
Abs.
Satz
hält
Senat
unbeschadet
Frage
Vorschrift
vorliegenden
Fall
anwendbar
ist
gerechtfertigt
.
Weber-Monecke
Dose
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
OLG
Entscheidung
UF