You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.
 
 

635 lines
5.9 KiB

BESCHLUSS
21
.
Juni
Betreuungssache
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
FamFG
§
Abs.
Anhörung
Betroffenen
Betreuungsverfahren
stattgefunden
hat
Verfahrenspfleger
Gelegenheit
hatte
teilzunehmen
ist
verfahrensfehlerhaft
Anschluss
21
.
September
FamRZ
.
Beschluss
21
.
Juni
AG
ECLI
:
:
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
21
.
Juni
Vorsitzenden
Richter
Richter
Dr.
Dr.
Nedden-Boeger
Guhling
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Betroffenen
wird
Beschluss
9
.
Zivilkammer
Landgerichts
4
.
Januar
aufgehoben
.
Sache
wird
erneuten
Behandlung
Entscheidung
auch
außergerichtlichen
Kosten
Rechtsbeschwerdeverfahrens
Landgericht
zurückverwiesen
.
Verfahren
Rechtsbeschwerde
ist
gerichtskostenfrei
.
:
Gründe
:
41jährige
Betroffene
leidet
paranoiden
Schizophrenie
.
war
November
März
Betreuung
eingerichtet
.
14
November
wurde
Betroffene
NordrheinWestfälischen
Gesetz
Hilfen
Schutzmaßnahmen
psychischen
Krankheiten
untergebracht
.
Beschluss
24
November
richtete
Amtsgericht
erneut
Betreuung
Betroffenen
Aufgabenkreise
Aufenthaltsbestimmung
Versicherungsangelegenheiten
Gesundheitsfürsorge
Integration
Arbeitsleben
Wohnungsangelegenheiten
umfasst
.
Beteiligte
wurde
Vereinsbetreuerin
Beteiligte
Ersatzbetreuerin
bestellt
Überprüfungsfrist
wurde
14
November
bestimmt
.
27
.
Mai
hat
Betroffene
Aufhebung
Betreuung
beantragt
.
hat
Amtsgericht
Betroffenen
angehört
Einholung
neuen
Gutachtens
Beschluss
14
November
Betreuung
Aufgabenkreise
Aufenthaltsbestimmung
Gesundheitsfürsorge
beschränkt
insoweit
verlängert
erneute
Überprüfungsfrist
14
November
festgesetzt
.
Landgericht
hat
Beschwerde
Betroffenen
zurückgewiesen
;
richtet
Rechtsbeschwerde
.
II
.
Rechtsbeschwerde
ist
begründet
;
führt
Aufhebung
angefochtenen
Beschlusses
Zurückverweisung
Sache
Landgericht
.
1
.
Landgericht
hat
Entscheidung
folgt
begründet
:
feststehender
Grunderkrankung
sei
Betreuung
bestehen
gebliebenen
Aufgabenkreisen
erforderlich
Betreuerin
ermöglichen
gegebenenfalls
auch
geschlossenen
Bereich
Krankenhauses
adäquate
psychiatrische
Versorgung
sicherzustellen
Betroffenen
Rehabilitationsmöglichkeiten
bestünden
umzusetzen
seien
Verfestigung
Wahnsystems
weiteren
Chronifizierung
Erkrankung
entgegenzuwirken
.
könne
gegebenenfalls
Aufgabe
sein
Rehabilitationsmöglichkeiten
niedergelassenen
Facharzt
erörtern
.
Betroffene
habe
fehlender
Krankheitseinsicht
freien
Willen
.
sei
Ansicht
Ärzte
psychische
Erkrankung
festgestellt
hätten
stünden
selbst
Kontrolle
Spionage
.
erneuten
persönlichen
Anhörung
Betroffenen
habe
abgesehen
werden
können
Betroffene
bereits
Amtsgericht
angehört
worden
sei
.
Abhilfeverfahren
bestellte
Verfahrenspflegerin
habe
Verlängerung
Betreuung
eingeschränkten
Umfang
ausdrücklich
zugestimmt
.
2
.
angefochtene
Entscheidung
hält
rechtlichen
Nachprüfung
stand
.
Rechtsbeschwerde
rügt
Recht
Landgericht
Betroffenen
persönlich
angehört
Verfahrenspflegerin
Gelegenheit
gegeben
hat
Anhörung
teilzunehmen
.
Zwar
räumt
§
Abs.
Satz
FamFG
auch
Betreuungsverfahren
Beschwerdegericht
Möglichkeit
erneuten
Anhörung
Betroffenen
abzusehen
.
Beschwerdeverfahren
darf
allerdings
Wiederholung
Verfahrenshandlungen
abgesehen
werden
Gericht
ersten
Rechtszugs
zwingende
Verfahrensvorschriften
verletzt
hat
.
Fall
muss
Beschwerdegericht
betreffenden
Teil
Verfahrens
nachholen
vgl.
Senatsbeschluss
21
.
September
FamRZ
.
.
Anhörung
Amtsgericht
ist
verfahrensfehlerhaft
erfolgt
stattgefunden
hat
erst
Erlass
lichen
Entscheidung
bestellte
Verfahrenspflegerin
Gelegenheit
hatte
teilzunehmen
.
Bestellung
Verfahrenspflegers
Betreuungssache
§
Abs.
Satz
FamFG
soll
Wahrung
Belange
Betroffenen
Verfahren
gewährleisten
.
soll
Hinblick
einzurichtende
Betreuung
erforderlich
ist
allein
stehen
fachkundig
beraten
vertreten
werden
.
Verfahrenspfleger
ist
Gericht
selben
Umfang
Betroffene
Verfahrenshandlungen
beteiligen
.
gebietet
zumindest
dann
Betreuungsgericht
bereits
Anhörung
Betroffenen
Erforderlichkeit
Verfahrenspflegerbestellung
erkennen
kann
Verfahrenspfleger
schon
abschließenden
Anhörung
Betroffenen
bestellen
.
Betreuungsgericht
muss
rechtzeitige
Bestellung
Verfahrenspflegers
Benachrichtigung
Anhörungstermin
sicherstellen
Anhörung
Betroffenen
teilnehmen
kann
.
steht
Verfahrenspfleger
eigenes
Anhörungsrecht
.
Erfolgt
Anhörung
dennoch
Möglichkeit
Beteiligung
Verfahrenspflegers
ist
verfahrensfehlerhaft
verletzt
Betroffenen
Anspruch
rechtliches
Gehör
Art
.
Abs.
GG
.
Insoweit
ergibt
Betreuungsverfahren
andere
Bewertung
bereits
wiederholt
Unterbringungsverfahren
entschieden
vgl.
Senatsbeschlüsse
21
.
September
FamRZ
.
8
.
März
FamRZ
.
.
Wahrung
Teilnahmemöglichkeiten
Verfahrenspflegerin
Anhörung
Betroffenen
war
unabhängig
geboten
Verfahrenspflegerbestellung
gesetzliche
Notwendigkeit
bestand
.
Auch
Bestellung
Verfahrenspflegers
Maßstäben
§
Abs.
FamFG
erforderlich
war
erlangt
Verfahrenspfleger
Wirksamwerden
Gericht
erforderlich
gehaltenen
Bestellung
vollwertige
Beteiligtenstellung
Betreuungsverfahren
.
zugedachte
Aufgabe
kann
nur
dann
Sinne
gesetzlichen
Auftrags
erfüllen
volle
Beteiligung
maßgeblichen
Verfahrenshandlungen
Anhörung
Betroffenen
zugestanden
wird
.
gerichtliche
Pflicht
einmal
bestellten
Verfahrenspfleger
vollwertige
Verfahrensbeteiligung
gewährleisten
hängt
einzelne
Verfahrenshandlung
jeweils
erneuten
Inzidentprüfung
Erforderlichkeit
Bestellung
.
folgt
bereits
§
Abs.
FamFG
einmal
bestellte
Verfahrenspfleger
Rechtsstellung
rechtskräftigen
Abschluss
Verfahrens
vorherigen
förmlichen
Aufhebung
Bestellung
behält
.
hätte
Landgericht
Anhörung
wiederholen
Verfahrenspflegerin
Gelegenheit
einräumen
müssen
teilzunehmen
.
3
.
angefochtene
Beschluss
kann
Bestand
haben
.
Senat
kann
Sache
abschließend
entscheiden
noch
erforderlichen
Feststellungen
selbst
treffen
kann
.
weiteren
Begründung
Entscheidung
wird
abgesehen
geeignet
wäre
Klärung
Rechtsfragen
grundsätzlicher
Bedeutung
Fortbildung
Rechts
Sicherung
einheitlichen
Rechtsprechung
beizutragen
§
Abs.
FamFG
.
Dose
Klinkhammer
Nedden-Boeger
Guhling
Vorinstanzen
:
AG
Velbert
Entscheidung
Entscheidung
04.01.2017