BESCHLUSS 21 . Juni Betreuungssache Nachschlagewerk : ja : : ja FamFG § Abs. Anhörung Betroffenen Betreuungsverfahren stattgefunden hat Verfahrenspfleger Gelegenheit hatte teilzunehmen ist verfahrensfehlerhaft Anschluss 21 . September FamRZ . Beschluss 21 . Juni AG ECLI : : . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 21 . Juni Vorsitzenden Richter Richter Dr. Dr. Nedden-Boeger Guhling beschlossen : Rechtsbeschwerde Betroffenen wird Beschluss 9 . Zivilkammer Landgerichts 4 . Januar aufgehoben . Sache wird erneuten Behandlung Entscheidung auch außergerichtlichen Kosten Rechtsbeschwerdeverfahrens Landgericht zurückverwiesen . Verfahren Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei . : € Gründe : 41jährige Betroffene leidet paranoiden Schizophrenie . war November März Betreuung eingerichtet . 14 November wurde Betroffene NordrheinWestfälischen Gesetz Hilfen Schutzmaßnahmen psychischen Krankheiten untergebracht . Beschluss 24 November richtete Amtsgericht erneut Betreuung Betroffenen Aufgabenkreise Aufenthaltsbestimmung Versicherungsangelegenheiten Gesundheitsfürsorge Integration Arbeitsleben Wohnungsangelegenheiten umfasst . Beteiligte wurde Vereinsbetreuerin Beteiligte Ersatzbetreuerin bestellt Überprüfungsfrist wurde 14 November bestimmt . 27 . Mai hat Betroffene Aufhebung Betreuung beantragt . hat Amtsgericht Betroffenen angehört Einholung neuen Gutachtens Beschluss 14 November Betreuung Aufgabenkreise Aufenthaltsbestimmung Gesundheitsfürsorge beschränkt insoweit verlängert erneute Überprüfungsfrist 14 November festgesetzt . Landgericht hat Beschwerde Betroffenen zurückgewiesen ; richtet Rechtsbeschwerde . II . Rechtsbeschwerde ist begründet ; führt Aufhebung angefochtenen Beschlusses Zurückverweisung Sache Landgericht . 1 . Landgericht hat Entscheidung folgt begründet : feststehender Grunderkrankung sei Betreuung bestehen gebliebenen Aufgabenkreisen erforderlich Betreuerin ermöglichen gegebenenfalls auch geschlossenen Bereich Krankenhauses adäquate psychiatrische Versorgung sicherzustellen Betroffenen Rehabilitationsmöglichkeiten bestünden umzusetzen seien Verfestigung Wahnsystems weiteren Chronifizierung Erkrankung entgegenzuwirken . könne gegebenenfalls Aufgabe sein Rehabilitationsmöglichkeiten niedergelassenen Facharzt erörtern . Betroffene habe fehlender Krankheitseinsicht freien Willen . sei Ansicht Ärzte psychische Erkrankung festgestellt hätten stünden selbst Kontrolle Spionage . erneuten persönlichen Anhörung Betroffenen habe abgesehen werden können Betroffene bereits Amtsgericht angehört worden sei . Abhilfeverfahren bestellte Verfahrenspflegerin habe Verlängerung Betreuung eingeschränkten Umfang ausdrücklich zugestimmt . 2 . angefochtene Entscheidung hält rechtlichen Nachprüfung stand . Rechtsbeschwerde rügt Recht Landgericht Betroffenen persönlich angehört Verfahrenspflegerin Gelegenheit gegeben hat Anhörung teilzunehmen . Zwar räumt § Abs. Satz FamFG auch Betreuungsverfahren Beschwerdegericht Möglichkeit erneuten Anhörung Betroffenen abzusehen . Beschwerdeverfahren darf allerdings Wiederholung Verfahrenshandlungen abgesehen werden Gericht ersten Rechtszugs zwingende Verfahrensvorschriften verletzt hat . Fall muss Beschwerdegericht betreffenden Teil Verfahrens nachholen vgl. Senatsbeschluss 21 . September FamRZ . . Anhörung Amtsgericht ist verfahrensfehlerhaft erfolgt stattgefunden hat erst Erlass lichen Entscheidung bestellte Verfahrenspflegerin Gelegenheit hatte teilzunehmen . Bestellung Verfahrenspflegers Betreuungssache § Abs. Satz FamFG soll Wahrung Belange Betroffenen Verfahren gewährleisten . soll Hinblick einzurichtende Betreuung erforderlich ist allein stehen fachkundig beraten vertreten werden . Verfahrenspfleger ist Gericht selben Umfang Betroffene Verfahrenshandlungen beteiligen . gebietet zumindest dann Betreuungsgericht bereits Anhörung Betroffenen Erforderlichkeit Verfahrenspflegerbestellung erkennen kann Verfahrenspfleger schon abschließenden Anhörung Betroffenen bestellen . Betreuungsgericht muss rechtzeitige Bestellung Verfahrenspflegers Benachrichtigung Anhörungstermin sicherstellen Anhörung Betroffenen teilnehmen kann . steht Verfahrenspfleger eigenes Anhörungsrecht . Erfolgt Anhörung dennoch Möglichkeit Beteiligung Verfahrenspflegers ist verfahrensfehlerhaft verletzt Betroffenen Anspruch rechtliches Gehör Art . Abs. GG . Insoweit ergibt Betreuungsverfahren andere Bewertung bereits wiederholt Unterbringungsverfahren entschieden vgl. Senatsbeschlüsse 21 . September FamRZ . 8 . März FamRZ . . Wahrung Teilnahmemöglichkeiten Verfahrenspflegerin Anhörung Betroffenen war unabhängig geboten Verfahrenspflegerbestellung gesetzliche Notwendigkeit bestand . Auch Bestellung Verfahrenspflegers Maßstäben § Abs. FamFG erforderlich war erlangt Verfahrenspfleger Wirksamwerden Gericht erforderlich gehaltenen Bestellung vollwertige Beteiligtenstellung Betreuungsverfahren . zugedachte Aufgabe kann nur dann Sinne gesetzlichen Auftrags erfüllen volle Beteiligung maßgeblichen Verfahrenshandlungen Anhörung Betroffenen zugestanden wird . gerichtliche Pflicht einmal bestellten Verfahrenspfleger vollwertige Verfahrensbeteiligung gewährleisten hängt einzelne Verfahrenshandlung jeweils erneuten Inzidentprüfung Erforderlichkeit Bestellung . folgt bereits § Abs. FamFG einmal bestellte Verfahrenspfleger Rechtsstellung rechtskräftigen Abschluss Verfahrens vorherigen förmlichen Aufhebung Bestellung behält . hätte Landgericht Anhörung wiederholen Verfahrenspflegerin Gelegenheit einräumen müssen teilzunehmen . 3 . angefochtene Beschluss kann Bestand haben . Senat kann Sache abschließend entscheiden noch erforderlichen Feststellungen selbst treffen kann . weiteren Begründung Entscheidung wird abgesehen geeignet wäre Klärung Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung Fortbildung Rechts Sicherung einheitlichen Rechtsprechung beizutragen § Abs. FamFG . Dose Klinkhammer Nedden-Boeger Guhling Vorinstanzen : AG Velbert Entscheidung Entscheidung 04.01.2017