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841 lines
6.9 KiB

BESCHLUSS
9
.
Februar
Familiensache
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
Abs.
Anforderungen
sozial-familiäre
Beziehung
Bezugsperson
Kindes
.
Beschluß
9
.
Februar
KG
AG
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
9
.
Februar
Vorsitzende
Richterin
Dr.
Richter
Weber-Monecke
Prof.
Dr.
Dose
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Antragstellers
wird
Beschluß
3
.
Zivilsenats
Kammergerichts
Senat
Familiensachen
23
.
Januar
aufgehoben
.
Sache
wird
erneuten
Behandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsbeschwerde
Kammergericht
zurückverwiesen
.
Gründe
:
minderjährige
Isabel
S.
wurde
10
.
Januar
Kind
miteinander
verheirateten
Antragsgegner
geboren
.
Antragsteller
ist
leibliche
Vater
Isabel
;
begehrt
Regelung
Umgangs
Kind
.
Antragsteller
hatte
Vortrag
Anfang
Verhältnis
Antragsgegnerin
begonnen
Isabels
Geburt
spätestens
August
gekümmert
.
lebte
jedenfalls
Mitte
Auszug
etwa
September
gemeinsam
Antragsgegnerin
Isabel
Wohnung
.
Zeit
März
bestand
Antragsteller
Isabel
Vortrag
Wochenenden
verbrachte
weiterhin
Kontakt
.
Umzug
März
gestattete
Antragsgegnerin
Antragsteller
Mitte
Mai
Umgang
Isabel
.
wurde
Umgang
wieder
aufgenommen
.
ist
unterbrochen
Antragsgegnerin
Antragsteller
Kontakt
Isabel
untersagt
hatte
.
Amtsgericht
hat
Antrag
Regelung
Umgangs
Isabel
abgelehnt
.
hiergegen
gerichtete
Beschwerde
Antragstellers
hat
Kammergericht
zurückgewiesen
.
zugelassenen
weiteren
Beschwerde
verfolgt
Antragsteller
erstinstanzliches
Begehren
.
II
.
Rechtsmittel
hat
Erfolg
.
führt
Aufhebung
angefochtenen
Zurückverweisung
Sache
Kammergericht
.
1
.
Auffassung
Kammergerichts
ist
Beschwerde
Antragstellers
unbegründet
bereits
eigenes
Antragsrecht
zustehe
.
Kreis
Umgangsberechtigten
werde
ausschließlich
§
bestimmt
.
Kreis
gehöre
Antragsteller
.
Umgangsrecht
§
scheide
Vorschrift
nur
Vater
Rechtssinne
Umgangsrecht
einräume
aber
"
Erzeuger
"
Kind
genetisch
abstamme
.
Auch
§
.
Kindschaftsrechtsreformgesetzes
16
.
Dezember
.
begründe
Antragsteller
Umgangsrecht
.
Vorschrift
könnten
zwar
Ehemann
Kindesmutter
früherer
Ehemann
Kind
Familienpflege
gehabt
habe
Umgangsrecht
beanspruchen
.
analoge
Anwendung
andere
Personen
hier
Partner
nichtehelichen
Lebensgemeinschaft
sozialen
Vater
"
scheide
jedoch
Regelungslücke
bestehe
.
Gesetzgeber
habe
vielmehr
bewußt
enumerative
Aufzählung
Umgangsberechtigten
entschieden
starke
Ausweitung
Umgangsrechtsstreitigkeiten
verhindern
.
2
.
weiteren
Beschwerde
angegriffene
Beurteilung
Erlaß
angefochtenen
Entscheidung
bestehenden
Rechtslage
zutrifft
kann
dahinstehen
.
wesentlichen
Inhalt
1
.
April
Kraft
getretene
Gesetz
Änderung
Vorschriften
Anfechtung
Vaterschaft
Umgangsrecht
Bezugspersonen
Kindes
Registrierung
Vorsorgeverfügungen
Einführung
Vordrucken
Vergütung
Berufsbetreuern
23
.
April
.
S.
ist
Abs.
neu
gefaßt
worden
.
Satz
haben
Eltern
§
Großeltern
Geschwistern
§
Abs.
nunmehr
"
enge
Bezugspersonen
Kindes
Kind
tatsächliche
Verantwortung
tragen
getragen
haben
sozial-familiäre
Beziehung
"
Recht
Umgang
Kind
Wohl
Kindes
dient
.
Übernahme
tatsächlicher
Verantwortung
ist
§
Abs.
Satz
.
Regel
dann
anzunehmen
Person
Kind
längere
Zeit
häuslicher
Gemeinschaft
zusammengelebt
hat
.
Neuregelung
Überleitungsregelung
vorsieht
gilt
bereits
bestehende
kindschaftsrechtliche
Verhältnisse
ebenso
bereits
anhängige
Umgangsrechtsverfahren
.
ist
auch
Entscheidung
vorliegenden
Verfahrens
maßgebend
;
Rechtsbeschwerdegericht
hat
Erlaß
Entscheidung
geltende
Recht
auch
dann
anzuwenden
Gericht
Vorinstanz
hier
Rechtslage
Entscheidung
noch
berücksichtigen
konnte
vgl.
etwa
Senatsurteil
24
.
März
FamRZ
Revisionsverfahren
.
Zugrundelegung
neuen
Rechtslage
kann
Antragsteller
angefochtenen
Entscheidung
geschehen
vornherein
Kreis
umgangsberechtigten
Personen
ausgeschlossen
werden
:
Antragsteller
hat
§
Abs.
Satz
.
voraussetzt
Isabel
tatsächliche
Verantwortung
getragen
.
ergibt
Vermutung
§
Abs.
Satz
.
..
Feststellungen
Kammergerichts
hat
Antragsteller
Jahr
Isabel
Mutter
zusammengewohnt
Voraussetzungen
§
Abs.
Satz
.
erfüllt
.
Umstände
schließen
lassen
Antragsteller
längere
Zeit
andauernden
Zusammenlebens
Isabel
Mutter
tatsächliche
Verantwortung
Kind
übernommen
hat
sind
ersichtlich
.
Kammergericht
festgestellte
Umstand
Antragsteller
auch
Auszug
Isabel
Mutter
gemeinsam
bewohnten
Wohnung
weiterhin
Kontakt
Kind
unterhalten
hat
spricht
Gegenteil
jedenfalls
damalige
sozial-familiäre
Beziehung
Antragstellers
Kind
Gesetz
Umgangsberechtigung
knüpft
.
Frage
Kind
Antragsteller
geltend
gemacht
Wochenenden
regelmäßig
übernachtet
hat
kommt
entscheidend
.
Umstand
Kontakt
Antragstellers
Isabel
August
unterbrochen
ist
Antragsgegnerin
Umgang
untersagt
hat
steht
Umgangsberechtigung
.
Frage
sozial-familiäre
Beziehung
noch
fortbesteht
ist
Einräumung
Umgangsrechts
genommen
also
vorbehaltlich
Frage
gehrte
Umgang
Kindeswohl
dient
§
Abs.
Satz
.
Abs.
Belang
.
Zwar
billigt
§
Abs.
.
Umgangsrecht
nur
engen
Bezugspersonen
Kindes
"
.
soll
mißverständlichen
Gesetzesfassung
aktueller
persönlichvertrauter
Bezug
Kindes
Umgang
begehrenden
Person
Voraussetzung
Umgangsrechts
erhoben
werden
.
Ausreichend
ist
vielmehr
Umgang
begehrende
Person
Kind
Vergangenheit
tatsächlich
Verantwortung
getragen
hat
sozial-familiäre
Beziehung
Kind
begründet
hat
Kind
jedenfalls
Vergangenheit
enge
war
.
Verständnis
wird
auch
Entstehungsgeschichte
Vorschrift
belegt
:
Bundesverfassungsgericht
hatte
§
Abs.
.
Art
.
Abs.
GG
insoweit
vereinbar
erklärt
leiblichen
rechtlichen
Vater
Kreis
Umgangsberechtigten
auch
dann
mit
einbezog
Kind
sozial-familiäre
Beziehung
besteht
bestanden
hat
BVerfG
FamRZ
.
Regierungsentwurf
Gesetzes
Änderung
Vorschriften
Anfechtung
Vaterschaft
Umgangsrecht
Bezugspersonen
Kindes
wollte
verfassungsgerichtliche
Vorgabe
umsetzen
Kreis
nunmehr
Umgangsberechtigten
aber
biologische
Väter
beschränken
.
Abs.
.
Regierungsentwurfs
sollten
auch
"
sonstige
Bezugspersonen
Kindes
"
umgangsberechtigt
sein
"
Kind
sozial-familiäre
Beziehung
besteht
bestanden
hat
"
BT-Drucks
.
S.
.
Beschränkung
"
aktuelle
"
Bezugspersonen
Kindes
war
Formulierung
beabsichtigt
.
zeigt
auch
Stellungnahme
Bundesrates
Entwurf
Umgangsrecht
bestimmte
enumerativ
aufgezählte
Personengruppen
beschränkt
bleiben
u.a.
Ehegatten
früheren
Ehegatten
teils
leiblichen
Vater
Kindes
zustehen
sollte
"
Personen
Kind
sozial-familiäre
Beziehung
besteht
bestanden
hat
"
BT-Drucks
.
S.
BT-Drucks
.
S.
.
Gesetz
gewordene
Fassung
ist
Ergebnis
Vermittlungsverfahrens
;
vorangehenden
Entwürfen
übereinstimmenden
Zielsetzung
leiblichen
Vater
Umgangsrecht
losgelöst
Fortbestand
sozialfamiliären
Beziehung
Kind
eröffnen
hat
Endfassung
geändert
.
3
.
angefochtene
Entscheidung
kann
Bestand
haben
.
Senat
vermag
jedoch
Sache
abschließend
entscheiden
.
§
Abs.
Satz
.
§
Abs.
steht
engen
Bezugsperson
Kindes
Umgangsrecht
nur
dann
begehrte
Umgang
Wohl
Kindes
dient
.
Voraussetzung
unbeschadet
längere
Zeit
zurückliegenden
Kontakts
Antragstellers
Isabel
hier
vorliegt
hat
Kammergericht
Ausgangspunkt
folgerichtig
festgestellt
.
angefochtene
Beschluß
war
aufzuheben
Sache
Kammergericht
zurückzuverweisen
erforderlichen
Feststellungen
nachholt
.
Sprick
Wagenitz
Weber-Monecke
Dose