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1438 lines
12 KiB

BESCHLUSS
ZB
10
.
Februar
Familiensache
Nachschlagewerk
:
:
:
ja
ja
.
20
.
Enthält
einstweilige
Maßnahme
anordnende
Entscheidung
eindeutige
Begründung
Zuständigkeit
Ursprungsgerichts
Hauptsache
Bezugnahme
Art
.
genannten
Zuständigkeiten
ergibt
Hauptsachezuständigkeit
auch
offensichtlich
erlassenen
Entscheidung
ist
auszugehen
Entscheidung
Zuständigkeitsvorschriften
ergangen
ist
.
Fall
ist
prüfen
Entscheidung
Öffnungsklausel
Art
.
fällt
Anschluss
FamRZ
.
Sind
auch
Voraussetzungen
Art
.
gegeben
kommt
Anerkennung
Vollstreckung
unzuständigen
Gericht
erlassenen
einstweiligen
Maßnahme
Betracht
Anschluss
FamRZ
.
Dringlichkeit
.
.
Art
.
Abs.
bezieht
Lage
Kind
befindet
auch
praktische
Unmöglichkeit
elterliche
Verantwortung
betreffenden
Antrag
Gericht
stellen
Entscheidung
Hauptsache
zuständig
ist
Anschluss
FamRZ
.
Einstweilige
Maßnahmen
.
.
Art
.
Abs.
können
nur
Bezug
Personen
erlassen
werden
Mitgliedstaat
befinden
Erlass
Maßnahmen
zuständige
Gericht
Sitz
hat
.
gilt
Verfahren
elterliche
Verantwortung
nur
Kind
selbst
auch
Elternteil
Erlass
Maßnahme
Sorgerecht
genommen
wird
Anschluss
FamRZ
.
Beschluss
10
.
Februar
ZB
OLG
AG
ECLI
:
:
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
10
.
Februar
Vorsitzenden
Richter
Richter
Dr.
Dr.
Dr.
Botur
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Antragsgegners
wird
Beschluss
12
.
Zivilsenats
Familiensenat
Oberlandesgerichts
22
.
Januar
aufgehoben
.
Beschwerde
Antragstellerin
Beschluss
Amtsgerichts
15
.
Oktober
wird
Kosten
zurückgewiesen
.
Kosten
Rechtsbeschwerdeverfahrens
trägt
Antragstellerin
.
Wert
:
Gründe
:
Antragstellerin
begehrt
Vollstreckbarerklärung
polnischen
Entscheidung
Kindesherausgabe
.
Ehe
Antragstellerin
Antragsgegners
ging
10
.
September
geborene
Kind
.
nunmehr
getrennt
lebenden
Eltern
polnische
Staatsangehörige
wohnten
gemeinsam
Kind
.
Mai
reiste
Antragstellerin
Kind
verblieb
dort
.
Antragsgegner
einverstanden
war
leitete
Verfahren
Haager
Übereinkommen
zivilrechtlichen
Aspekte
internationaler
Kindesentführung
25
.
Oktober
.
S.
;
Folgenden
:
Haager
Kindesentführungsübereinkommen
.
Anfang
September
kehrte
Antragstellerin
Kind
.
Bereits
30
.
September
zog
Kind
Willen
Antragsgegners
wieder
.
Antragsgegner
stellte
erneut
Antrag
Haager
Kindesentführungsübereinkommen
Rückführung
Kindes
.
Entscheidung
verbrachte
Kind
13
Juli
eigenmächtig
wieder
.
Rückführungsantrag
wurde
abgewiesen
.
Eltern
ist
Scheidungsverfahren
anhängig
Rahmen
auch
Sorgerechtsverfahren
eingeleitet
wurde
.
Verfahren
ordnete
Bezirksgericht
14
Juli
Antrag
Antragstellerin
Sicherungsverfügung
Aufenthalt
Kindes
Dauer
Verfahrens
Mutter
liege
.
verpflichtete
Antragsgegner
Kind
Antragstellerin
herauszugeben
.
Antragstellerin
hat
beantragt
Sicherungsverfügung
vollstreckbar
erklären
sodann
Vollstreckung
vorzunehmen
.
Amtsgericht
hat
Anträge
abgewiesen
.
Beschwerde
Antragstellerin
hat
Beschwerdegericht
Entscheidung
Amtsgerichts
aufgehoben
Sicherungsverfügung
Herausgabeverpflichtung
Vollstreckungsklausel
versehen
.
Hiergegen
wendet
Antragsgegner
Rechtsbeschwerde
.
Rechtsbeschwerde
hat
Erfolg
.
führt
Aufhebung
Beschwerdeentscheidung
Zurückweisung
Beschwerde
Antragstellerin
.
§
§
Gesetzes
Durchführung
bestimmter
Rechtsinstrumente
Gebiet
internationalen
Familienrechts
Internationales
Familienrechtsverfahrensgesetz
IntFamRVG
Abs.
Nr.
statthafte
Rechtsbeschwerde
ist
auch
Übrigen
zulässig
.
Entscheidung
Senats
ist
Sicherung
einheitlichen
Rechtsprechung
erforderlich
§
IntFamRVG
Abs.
Nr.
Alt
.
.
Recht
macht
Rechtsbeschwerde
geltend
Beschwerdeentscheidung
Abweichung
Rechtsprechung
Europäischen
Gerichtshofs
.
beruht
.
II
.
Rechtsbeschwerde
ist
auch
begründet
.
1
.
Beschwerdegericht
hat
FamRZ
veröffentlichte
Entscheidung
folgt
begründet
:
Vollstreckung
Sicherungsverfügung
sei
Verordnung
Nr.
Rates
27
November
Zuständigkeit
Anerkennung
Vollstreckung
Entscheidungen
Ehesachen
Verfahren
betreffend
elterliche
Verantwortung
Aufhebung
Verordnung
Nr.
.
Nr.
S.
;
Folgenden
:
grundsätzlich
anwendbar
.
Entscheidung
sei
aber
Art
.
Abs.
Abs.
lit
.
unmittelbar
vollstreckbar
.
vollstreckbare
Entscheidung
Sinne
Art
.
liege
ebenfalls
ersichtlich
sei
polnische
Gericht
internationale
Zuständigkeit
Art
.
.
gestützt
habe
.
handele
allenfalls
Entscheidung
Art
.
Art
.
.
anwendbar
seien
.
Art
.
lasse
aber
dort
genannten
Voraussetzungen
Rückgriff
auch
nachrangige
Übereinkommen
gegebenenfalls
nationale
Recht
.
Hier
habe
polnische
Gericht
Art
.
stützen
können
rechtswidrigen
Verhaltens
Antragstellers
Kind
Akt
Selbstjustiz
entführt
verbracht
habe
habe
dringendes
Regelungsbedürfnis
Erlass
einstweiligen
Maßnahme
bestanden
Rückführung
Kindes
Antragstellerin
anzuordnen
.
Hier
könne
Anerkennung
Vollstreckbarerklärung
Haager
Übereinkommen
Zuständigkeit
anzuwendende
Recht
Anerkennung
Vollstreckung
Zusammenarbeit
Gebiet
elterlichen
Verantwortung
Maßnahmen
Schutz
Kindern
19
.
Oktober
.
Nr.
S.
;
Folgenden
:
zurückgegriffen
werden
.
Sicherungsverfügung
sei
Art
.
Abs.
vollstreckbar
erklären
.
Ausschlussgrund
Art
.
Abs.
liege
insbesondere
sei
Bezirksgericht
zuständig
gewesen
.
Zwar
habe
Kind
gewöhnlichen
Aufenthalt
;
habe
Aufenthalts
noch
neuen
gewöhnlichen
Aufenthalt
dort
begründet
.
Zuständigkeit
ergebe
aber
Art
.
Kind
befunden
habe
dringender
Fall
vorgelegen
habe
.
2
.
hält
rechtlicher
Nachprüfung
wesentlichen
Punkt
stand
.
Zutreffend
ist
allerdings
Sicherungsverfügung
angeordnete
elterlichen
Sorge
resultierende
Aufenthaltsbestimmung
einhergehende
Herausgabeverpflichtung
sachlichen
Anwendungsbereich
IIa-Verordnung
fallen
Art
.
Abs.
lit
.
.
Art
.
Nr.
Nr.
Voraussetzungen
Vollstreckung
Vollstreckbarerklärung
Art
.
Abs.
Abs.
lit
.
Abs.
vorliegen
.
Ebenso
ist
erinnern
Berufungsgericht
Vorliegen
vollstreckbaren
Entscheidung
Sinne
Art
.
verneint
hat
ersichtlich
sei
polnische
Gericht
internationale
Zuständigkeit
Art
.
.
gestützt
habe
.
Erlässt
Gericht
einstweilige
Maßnahme
Bereich
elterlichen
Sorge
betrifft
ist
Anwendung
Art
.
.
abzustellen
Ursprungsgericht
Zuständigkeit
Art
.
.
gestützt
hat
.
Ist
zweifelhaft
ist
Ausführungen
Entscheidung
prüfen
Ursprungsgericht
Zuständigkeit
Vorschrift
IIa-Verordnung
stützen
wollte
FamRZ
.
FamRZ
.
;
FamRZ
.
.
.
Kann
festgestellt
werden
so
ist
auszugehen
vollstreckende
Entscheidung
Zuständigkeitsvorschriften
IIa-Verordnung
gangen
ist
FamRZ
.
;
FamRZ
.
.
Fall
kann
Maßnahme
Art
.
vorliegen
.
Vorschrift
begründet
aber
Zuständigkeit
Sinne
Verordnung
derartige
Verfahren
Art
.
.
anwendbar
sind
FamRZ
.
.
;
FamRZ
.
.
Gemessen
hat
Beschwerdegericht
Recht
Anwendbarkeit
Art
.
.
verneint
.
Bezirksgericht
hat
Entscheidung
IIaVerordnung
Bezug
genommen
.
ausführt
Kind
gewöhnlichen
Aufenthalt
habe
gibt
nur
Vortrag
Antragstellerin
wieder
erkennbar
wird
hieraus
Grund
internationale
Zuständigkeit
abgeleitet
werden
soll
.
Zutreffend
hat
Beschwerdegericht
ausgeführt
Zuständigkeit
vielmehr
ausschließlich
Normen
polnischen
Rechts
zitiert
Wesentlichen
laufenden
Verfahren
Hauptsache
hergeleitet
hat
Zuständigkeit
begründet
wird
.
liegt
eindeutige
Begründung
Zuständigkeit
IIa-Verordnung
noch
ergibt
offensichtlich
Entscheidung
.
zutreffend
ist
jedoch
Annahme
Beschwerdegerichts
Voraussetzungen
Öffnungsklausel
Art
.
vorgelegen
hätten
.
fehlende
Anwendbarkeit
Art
.
.
steht
indes
Anerkennung
Vollstreckung
Grundlage
Art
.
ergangenen
Maßnahme
anderen
Mitgliedstaaten
vornherein
.
Vielmehr
handelt
Art
.
Öffnungsklausel
.
IIa-Verordnung
grundsätzlich
Art
.
Verordnung
genannten
Voraussetzungen
Vorrang
einschlägigen
internationalen
Übereinkommen
hat
lässt
Art
.
dort
genannten
Voraussetzungen
Rückgriff
auch
nachrangige
Übereinkommen
gegebenenfalls
nationale
Recht
.
bedeutet
nur
Zuständigkeit
einstweilige
Maßnahmen
Voraussetzungen
Art
.
nachrangigen
Übereinkommen
nationalen
Recht
ergeben
kann
auch
Anerkennung
Vollstreckung
Maßnahmen
Grundlage
dort
enthaltenen
Rechtsinstrumente
Betracht
kommt
FamRZ
.
.
Jedoch
liegen
Voraussetzungen
Art
.
Abs.
getroffenen
Feststellungen
.
Art
.
Abs.
hat
Voraussetzungen
allesamt
erfüllt
sein
müssen
Öffnungsklausel
Platz
greift
.
Maßnahme
muss
dringlich
sein
muss
Bezug
Personen
Vermögensgegenstände
getroffen
werden
Mitgliedstaat
befinden
Gericht
Sitz
hat
muss
vorübergehender
Art
sein
.
FamRZ
.
;
FamRZ
.
.
Begriff
Dringlichkeit
bezieht
Situation
Kindes
auch
praktische
Unmöglichkeit
Entscheidung
Hauptsache
zuständigen
Gerichts
elterlichen
Verantwortung
herbeizuführen
FamRZ
.
FamRZ
.
.
Auslegung
Tatbestandsmerkmals
ist
Ziel
IIaVerordnung
beachten
Beteiligten
abzuhalten
Kinder
rechtswidrig
anderen
Mitgliedstaat
verbringen
-9-
rückzuhalten
.
Dürfte
Maßnahme
Veränderung
elterlichen
Verantwortung
Verfestigung
rechtswidrigem
Handeln
entstandenen
tatsächlichen
Situation
führt
Art
.
Abs.
erlassen
werden
liefe
Position
verantwortlichen
Elternteils
stärken
vgl.
FamRZ
.
.
ist
schon
Wortlaut
Art
.
Abs.
entnehmen
einstweilige
Maßnahmen
nur
Bezug
Personen
erlassen
sind
Mitgliedstaat
befinden
Erlass
Maßnahmen
zuständige
Gericht
Sitz
hat
.
Handelt
einstweiligen
Maßnahme
Sorgerechtsentscheidung
hier
Form
Aufenthaltsbestimmung
Herausgabeverpflichtung
wird
nur
Bezug
Kind
auch
Bezug
Elternteil
getroffen
elterliche
Sorge
entzogen
wird
so
Anwesenheit
Kindes
betroffenen
Elternteils
Mitgliedstaat
angerufenen
Gerichts
erforderlich
ist
vgl.
FamRZ
.
.
Schließlich
muss
Maßnahme
vorübergehender
Art
sein
darf
also
Hauptsacheentscheidung
handeln
.
Hier
hat
Beschwerdegericht
rechtsfehlerhaft
Art
.
angewandt
Dringlichkeit
noch
Anwesenheit
betroffenen
Personen
gegeben
waren
.
Beschwerdegericht
hat
dringenden
Fall
.
.
Art
.
Abs.
angenommen
prüfen
Antragstellerin
möglich
war
rechtzeitig
Entscheidung
elterlichen
Verantwortung
deutschen
Gerichte
herbeizuführen
.
Zuständigkeit
gemäß
Art
.
.
V.m
.
Art
.
ist
getroffenen
angegriffenen
Feststellungen
auszugehen
.
Kind
hatte
widerrechtlichen
Verbringen
Mutter
gewöhnlichen
Aufenthalt
.
Voraussetzungen
Art
.
Wechsel
Zuständigkeit
liegen
ersichtlich
;
ebenso
sind
Voraussetzungen
Zuständigkeit
polnischen
Gerichte
Art
.
erkennbar
.
Auffassung
Beschwerdegerichts
hat
Kind
gewöhnlichen
Aufenthalt
nach
vor
.
Gründe
Anrufung
deutschen
Gerichte
möglich
gewesen
sein
soll
sind
ersichtlich
.
Annahme
hier
dringender
Fall
vorliegt
spricht
Übrigen
Ziel
IIa-Verordnung
Beteiligten
rechtswidrigen
Verbringen
Zurückhalten
Kinder
abzuhalten
.
Vollstreckung
Sicherungsverfügung
hätte
Folge
Aufenthalt
Kindes
verfestigt
legitimiert
wird
Antragstellerin
Kind
Feststellungen
Beschwerdegerichts
zuvor
wiederholt
widerrechtlich
verbracht
hat
.
Antragsgegner
eigenmächtige
Rückholung
Kindes
selbst
rechtswidrig
gehandelt
hat
führt
genommen
anderen
Bewertung
Dringlichkeit
.
Weiteren
hat
Beschwerdegericht
beachtet
Art
.
Abs.
erforderlichen
Anwesenheit
Maßnahme
Betroffenen
fehlt
.
Feststellungen
Berufungsgerichts
hatte
Antragsgegner
Kind
bereits
13
Juli
verlassen
.
Sicherungsverfügung
datiert
14
Juli
.
Voraussetzungen
Art
.
Antragsgegner
Kind
Sicherungsverfügung
betroffenen
Personen
Erlass
Sicherungsverfügung
hätten
anwesend
sein
müssen
waren
erfüllt
.
Sind
schließlich
hier
auch
Voraussetzungen
Art
.
gegeben
kommt
Anerkennung
Vollstreckung
IIa-Verordnung
unzuständigen
Gericht
erlassenen
einstweiligen
Maßnahme
Betracht
.
Art
.
erlaubt
Rückgriff
genannten
anderen
Rechtsinstrumente
nur
treffende
Maßnahme
dringlich
ist
einstweiligen
Charakter
hat
Personen
Vermögensgegenstände
bezieht
Mitgliedstaat
befinden
Sache
befasste
Gericht
Sitz
hat
.
Ist
Fall
bleibt
abschließenden
Charakter
IIa-Verordnung
FamRZ
.
;
vgl.
auch
FamRZ
.
.
;
FamRZ
.
Vollstreckbarerklärung
ohnehin
ausscheidet
kann
Frage
dahinstehen
auch
Art
.
Vollstreckbarerklärung
laufenden
HKÜ-Verfahrens
erlassenen
Sicherungsverfügung
entgegensteht
vgl.
28
.
April
ZB
FamRZ
.
.
3
.
Beschwerdeentscheidung
ist
aufzuheben
.
weiteren
Ermittlungen
erforderlich
sind
kann
Senat
Sache
abschließend
entscheiden
.
unmittelbare
Vollstreckung
Sicherungsverfügung
noch
Vollstreckbarerklärung
Betracht
kommt
hat
Amtsgericht
Anträge
Ergebnis
Recht
abgelehnt
.
Beschwerde
Antragstellerin
war
unbegründet
ist
zurückzuweisen
.
Dose
Nedden-Boeger
Botur
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
Entscheidung
22.01.2015
UF