BESCHLUSS ZB 10 . Februar Familiensache Nachschlagewerk : : : ja ja . 20 . Enthält einstweilige Maßnahme anordnende Entscheidung eindeutige Begründung Zuständigkeit Ursprungsgerichts Hauptsache Bezugnahme Art . genannten Zuständigkeiten ergibt Hauptsachezuständigkeit auch offensichtlich erlassenen Entscheidung ist auszugehen Entscheidung Zuständigkeitsvorschriften ergangen ist . Fall ist prüfen Entscheidung Öffnungsklausel Art . fällt Anschluss FamRZ . Sind auch Voraussetzungen Art . gegeben kommt Anerkennung Vollstreckung unzuständigen Gericht erlassenen einstweiligen Maßnahme Betracht Anschluss FamRZ . Dringlichkeit . . Art . Abs. bezieht Lage Kind befindet auch praktische Unmöglichkeit elterliche Verantwortung betreffenden Antrag Gericht stellen Entscheidung Hauptsache zuständig ist Anschluss FamRZ . Einstweilige Maßnahmen . . Art . Abs. können nur Bezug Personen erlassen werden Mitgliedstaat befinden Erlass Maßnahmen zuständige Gericht Sitz hat . gilt Verfahren elterliche Verantwortung nur Kind selbst auch Elternteil Erlass Maßnahme Sorgerecht genommen wird Anschluss FamRZ . Beschluss 10 . Februar ZB OLG AG ECLI : : . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 10 . Februar Vorsitzenden Richter Richter Dr. Dr. Dr. Botur beschlossen : Rechtsbeschwerde Antragsgegners wird Beschluss 12 . Zivilsenats Familiensenat Oberlandesgerichts 22 . Januar aufgehoben . Beschwerde Antragstellerin Beschluss Amtsgerichts 15 . Oktober wird Kosten zurückgewiesen . Kosten Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt Antragstellerin . Wert : € Gründe : Antragstellerin begehrt Vollstreckbarerklärung polnischen Entscheidung Kindesherausgabe . Ehe Antragstellerin Antragsgegners ging 10 . September geborene Kind . nunmehr getrennt lebenden Eltern polnische Staatsangehörige wohnten gemeinsam Kind . Mai reiste Antragstellerin Kind verblieb dort . Antragsgegner einverstanden war leitete Verfahren Haager Übereinkommen zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung 25 . Oktober . S. ; Folgenden : Haager Kindesentführungsübereinkommen . Anfang September kehrte Antragstellerin Kind . Bereits 30 . September zog Kind Willen Antragsgegners wieder . Antragsgegner stellte erneut Antrag Haager Kindesentführungsübereinkommen Rückführung Kindes . Entscheidung verbrachte Kind 13 Juli eigenmächtig wieder . Rückführungsantrag wurde abgewiesen . Eltern ist Scheidungsverfahren anhängig Rahmen auch Sorgerechtsverfahren eingeleitet wurde . Verfahren ordnete Bezirksgericht 14 Juli Antrag Antragstellerin Sicherungsverfügung Aufenthalt Kindes Dauer Verfahrens Mutter liege . verpflichtete Antragsgegner Kind Antragstellerin herauszugeben . Antragstellerin hat beantragt Sicherungsverfügung vollstreckbar erklären sodann Vollstreckung vorzunehmen . Amtsgericht hat Anträge abgewiesen . Beschwerde Antragstellerin hat Beschwerdegericht Entscheidung Amtsgerichts aufgehoben Sicherungsverfügung Herausgabeverpflichtung Vollstreckungsklausel versehen . Hiergegen wendet Antragsgegner Rechtsbeschwerde . Rechtsbeschwerde hat Erfolg . führt Aufhebung Beschwerdeentscheidung Zurückweisung Beschwerde Antragstellerin . § § Gesetzes Durchführung bestimmter Rechtsinstrumente Gebiet internationalen Familienrechts Internationales Familienrechtsverfahrensgesetz IntFamRVG Abs. Nr. statthafte Rechtsbeschwerde ist auch Übrigen zulässig . Entscheidung Senats ist Sicherung einheitlichen Rechtsprechung erforderlich § IntFamRVG Abs. Nr. Alt . . Recht macht Rechtsbeschwerde geltend Beschwerdeentscheidung Abweichung Rechtsprechung Europäischen Gerichtshofs . beruht . II . Rechtsbeschwerde ist auch begründet . 1 . Beschwerdegericht hat FamRZ veröffentlichte Entscheidung folgt begründet : Vollstreckung Sicherungsverfügung sei Verordnung Nr. Rates 27 November Zuständigkeit Anerkennung Vollstreckung Entscheidungen Ehesachen Verfahren betreffend elterliche Verantwortung Aufhebung Verordnung Nr. . Nr. S. ; Folgenden : grundsätzlich anwendbar . Entscheidung sei aber Art . Abs. Abs. lit . unmittelbar vollstreckbar . vollstreckbare Entscheidung Sinne Art . liege ebenfalls ersichtlich sei polnische Gericht internationale Zuständigkeit Art . . gestützt habe . handele allenfalls Entscheidung Art . Art . . anwendbar seien . Art . lasse aber dort genannten Voraussetzungen Rückgriff auch nachrangige Übereinkommen gegebenenfalls nationale Recht . Hier habe polnische Gericht Art . stützen können rechtswidrigen Verhaltens Antragstellers Kind Akt Selbstjustiz entführt verbracht habe habe dringendes Regelungsbedürfnis Erlass einstweiligen Maßnahme bestanden Rückführung Kindes Antragstellerin anzuordnen . Hier könne Anerkennung Vollstreckbarerklärung Haager Übereinkommen Zuständigkeit anzuwendende Recht Anerkennung Vollstreckung Zusammenarbeit Gebiet elterlichen Verantwortung Maßnahmen Schutz Kindern 19 . Oktober . Nr. S. ; Folgenden : zurückgegriffen werden . Sicherungsverfügung sei Art . Abs. vollstreckbar erklären . Ausschlussgrund Art . Abs. liege insbesondere sei Bezirksgericht zuständig gewesen . Zwar habe Kind gewöhnlichen Aufenthalt ; habe Aufenthalts noch neuen gewöhnlichen Aufenthalt dort begründet . Zuständigkeit ergebe aber Art . Kind befunden habe dringender Fall vorgelegen habe . 2 . hält rechtlicher Nachprüfung wesentlichen Punkt stand . Zutreffend ist allerdings Sicherungsverfügung angeordnete elterlichen Sorge resultierende Aufenthaltsbestimmung einhergehende Herausgabeverpflichtung sachlichen Anwendungsbereich IIa-Verordnung fallen Art . Abs. lit . . Art . Nr. Nr. Voraussetzungen Vollstreckung Vollstreckbarerklärung Art . Abs. Abs. lit . Abs. vorliegen . Ebenso ist erinnern Berufungsgericht Vorliegen vollstreckbaren Entscheidung Sinne Art . verneint hat ersichtlich sei polnische Gericht internationale Zuständigkeit Art . . gestützt habe . Erlässt Gericht einstweilige Maßnahme Bereich elterlichen Sorge betrifft ist Anwendung Art . . abzustellen Ursprungsgericht Zuständigkeit Art . . gestützt hat . Ist zweifelhaft ist Ausführungen Entscheidung prüfen Ursprungsgericht Zuständigkeit Vorschrift IIa-Verordnung stützen wollte FamRZ . FamRZ . ; FamRZ . . . Kann festgestellt werden so ist auszugehen vollstreckende Entscheidung Zuständigkeitsvorschriften IIa-Verordnung gangen ist FamRZ . ; FamRZ . . Fall kann Maßnahme Art . vorliegen . Vorschrift begründet aber Zuständigkeit Sinne Verordnung derartige Verfahren Art . . anwendbar sind FamRZ . . ; FamRZ . . Gemessen hat Beschwerdegericht Recht Anwendbarkeit Art . . verneint . Bezirksgericht hat Entscheidung IIaVerordnung Bezug genommen . ausführt Kind gewöhnlichen Aufenthalt habe gibt nur Vortrag Antragstellerin wieder erkennbar wird hieraus Grund internationale Zuständigkeit abgeleitet werden soll . Zutreffend hat Beschwerdegericht ausgeführt Zuständigkeit vielmehr ausschließlich Normen polnischen Rechts zitiert Wesentlichen laufenden Verfahren Hauptsache hergeleitet hat Zuständigkeit begründet wird . liegt eindeutige Begründung Zuständigkeit IIa-Verordnung noch ergibt offensichtlich Entscheidung . zutreffend ist jedoch Annahme Beschwerdegerichts Voraussetzungen Öffnungsklausel Art . vorgelegen hätten . fehlende Anwendbarkeit Art . . steht indes Anerkennung Vollstreckung Grundlage Art . ergangenen Maßnahme anderen Mitgliedstaaten vornherein . Vielmehr handelt Art . Öffnungsklausel . IIa-Verordnung grundsätzlich Art . Verordnung genannten Voraussetzungen Vorrang einschlägigen internationalen Übereinkommen hat lässt Art . dort genannten Voraussetzungen Rückgriff auch nachrangige Übereinkommen gegebenenfalls nationale Recht . bedeutet nur Zuständigkeit einstweilige Maßnahmen Voraussetzungen Art . nachrangigen Übereinkommen nationalen Recht ergeben kann auch Anerkennung Vollstreckung Maßnahmen Grundlage dort enthaltenen Rechtsinstrumente Betracht kommt FamRZ . . Jedoch liegen Voraussetzungen Art . Abs. getroffenen Feststellungen . Art . Abs. hat Voraussetzungen allesamt erfüllt sein müssen Öffnungsklausel Platz greift . Maßnahme muss dringlich sein muss Bezug Personen Vermögensgegenstände getroffen werden Mitgliedstaat befinden Gericht Sitz hat muss vorübergehender Art sein . FamRZ . ; FamRZ . . Begriff Dringlichkeit bezieht Situation Kindes auch praktische Unmöglichkeit Entscheidung Hauptsache zuständigen Gerichts elterlichen Verantwortung herbeizuführen FamRZ . FamRZ . . Auslegung Tatbestandsmerkmals ist Ziel IIaVerordnung beachten Beteiligten abzuhalten Kinder rechtswidrig anderen Mitgliedstaat verbringen -9- rückzuhalten . Dürfte Maßnahme Veränderung elterlichen Verantwortung Verfestigung rechtswidrigem Handeln entstandenen tatsächlichen Situation führt Art . Abs. erlassen werden liefe Position verantwortlichen Elternteils stärken vgl. FamRZ . . ist schon Wortlaut Art . Abs. entnehmen einstweilige Maßnahmen nur Bezug Personen erlassen sind Mitgliedstaat befinden Erlass Maßnahmen zuständige Gericht Sitz hat . Handelt einstweiligen Maßnahme Sorgerechtsentscheidung hier Form Aufenthaltsbestimmung Herausgabeverpflichtung wird nur Bezug Kind auch Bezug Elternteil getroffen elterliche Sorge entzogen wird so Anwesenheit Kindes betroffenen Elternteils Mitgliedstaat angerufenen Gerichts erforderlich ist vgl. FamRZ . . Schließlich muss Maßnahme vorübergehender Art sein darf also Hauptsacheentscheidung handeln . Hier hat Beschwerdegericht rechtsfehlerhaft Art . angewandt Dringlichkeit noch Anwesenheit betroffenen Personen gegeben waren . Beschwerdegericht hat dringenden Fall . . Art . Abs. angenommen prüfen Antragstellerin möglich war rechtzeitig Entscheidung elterlichen Verantwortung deutschen Gerichte herbeizuführen . Zuständigkeit gemäß Art . . V.m . Art . ist getroffenen angegriffenen Feststellungen auszugehen . Kind hatte widerrechtlichen Verbringen Mutter gewöhnlichen Aufenthalt . Voraussetzungen Art . Wechsel Zuständigkeit liegen ersichtlich ; ebenso sind Voraussetzungen Zuständigkeit polnischen Gerichte Art . erkennbar . Auffassung Beschwerdegerichts hat Kind gewöhnlichen Aufenthalt nach vor . Gründe Anrufung deutschen Gerichte möglich gewesen sein soll sind ersichtlich . Annahme hier dringender Fall vorliegt spricht Übrigen Ziel IIa-Verordnung Beteiligten rechtswidrigen Verbringen Zurückhalten Kinder abzuhalten . Vollstreckung Sicherungsverfügung hätte Folge Aufenthalt Kindes verfestigt legitimiert wird Antragstellerin Kind Feststellungen Beschwerdegerichts zuvor wiederholt widerrechtlich verbracht hat . Antragsgegner eigenmächtige Rückholung Kindes selbst rechtswidrig gehandelt hat führt genommen anderen Bewertung Dringlichkeit . Weiteren hat Beschwerdegericht beachtet Art . Abs. erforderlichen Anwesenheit Maßnahme Betroffenen fehlt . Feststellungen Berufungsgerichts hatte Antragsgegner Kind bereits 13 Juli verlassen . Sicherungsverfügung datiert 14 Juli . Voraussetzungen Art . Antragsgegner Kind Sicherungsverfügung betroffenen Personen Erlass Sicherungsverfügung hätten anwesend sein müssen waren erfüllt . Sind schließlich hier auch Voraussetzungen Art . gegeben kommt Anerkennung Vollstreckung IIa-Verordnung unzuständigen Gericht erlassenen einstweiligen Maßnahme Betracht . Art . erlaubt Rückgriff genannten anderen Rechtsinstrumente nur treffende Maßnahme dringlich ist einstweiligen Charakter hat Personen Vermögensgegenstände bezieht Mitgliedstaat befinden Sache befasste Gericht Sitz hat . Ist Fall bleibt abschließenden Charakter IIa-Verordnung FamRZ . ; vgl. auch FamRZ . . ; FamRZ . Vollstreckbarerklärung ohnehin ausscheidet kann Frage dahinstehen auch Art . Vollstreckbarerklärung laufenden HKÜ-Verfahrens erlassenen Sicherungsverfügung entgegensteht vgl. 28 . April ZB FamRZ . . 3 . Beschwerdeentscheidung ist aufzuheben . weiteren Ermittlungen erforderlich sind kann Senat Sache abschließend entscheiden . unmittelbare Vollstreckung Sicherungsverfügung noch Vollstreckbarerklärung Betracht kommt hat Amtsgericht Anträge Ergebnis Recht abgelehnt . Beschwerde Antragstellerin war unbegründet ist zurückzuweisen . Dose Nedden-Boeger Botur Vorinstanzen : AG Entscheidung Entscheidung 22.01.2015 UF