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760 lines
6.5 KiB

BESCHLUSS
21
.
Juni
Betreuungssache
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
FamFG
§
Abs.
Satz
Abs.
Satz
Sachverständige
hat
Betroffenen
Erstellung
Gutachtens
persönlich
untersuchen
befragen
;
Begutachtung
Aktenlage
ist
grundsätzlich
zulässig
Anschluss
20
.
August
ZB
FamRZ
.
Ist
Gegenstand
Verfahrens
Bestellung
Betreuers
Besorgung
Angelegenheiten
Betroffenen
werden
Interessen
Betreuungsverfahren
Rechtsanwalt
anderen
geeigneten
Verfahrensbevollmächtigten
vertreten
so
ist
Verfahrenspflegschaft
nur
dann
anzuordnen
gegebenen
Umständen
rein
formalen
Charakter
hätte
Anschluss
16
.
März
ZB
.
Beschluss
21
.
Juni
AG
ECLI
:
:
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
21
.
Juni
Vorsitzenden
Richter
Richter
Dr.
Dr.
Nedden-Boeger
Guhling
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
weiteren
Beteiligten
wird
Beschluss
8
.
Zivilkammer
Landgerichts
16
.
Dezember
aufgehoben
.
Sache
wird
erneuten
Behandlung
Entscheidung
auch
außergerichtlichen
Kosten
Rechtsbeschwerdeverfahrens
Landgericht
zurückverwiesen
.
Verfahren
Rechtsbeschwerde
ist
gerichtskostenfrei
.
:
Gründe
:
84jährige
Betroffene
leidet
fortgeschrittenen
Demenz
Angelegenheiten
mehr
selbst
erledigen
kann
.
hatte
Töchter
Beteiligten
Jahr
umfassende
notarielle
Vollmacht
erteilt
.
weitere
notarielle
Urkunde
30
.
Juni
widerrief
Betroffene
Vollmacht
erteilte
anderen
Tochter
Beteiligten
Vorsorgevollmacht
errichtete
Betreuungsverfügung
.
Beteiligte
hat
Amtsgericht
angeregt
Betreuerin
Betroffene
bestellt
werden
.
Amtsgericht
hat
Einrichtung
Betreuung
abgelehnt
Betroffene
jedenfalls
Töchter
erteilter
Vollmacht
vertreten
werden
könne
.
Beschwerde
Beteiligten
hat
Landgericht
Einrichtung
Betreuung
Angelegenheiten
angeordnet
Amtsgericht
Auswahl
Betreuers
aufgegeben
.
Hiergegen
richtet
Rechtsbeschwerde
Beteiligten
nunmehr
Einstellung
Betreuungsverfahrens
verfolgt
.
II
.
zulässige
Rechtsbeschwerde
ist
begründet
.
1
.
Rechtsbeschwerde
ist
gemäß
§
Abs.
Satz
Nr.
FamFG
statthaft
.
Beschwerdeberechtigung
Beteiligten
Interesse
Betroffenen
folgt
§
Abs.
Nr.
FamFG
Abkömmling
Betroffenen
ersten
Rechtszug
beteiligt
worden
war
.
Beschwerdebefugnis
entfällt
zunächst
selbst
Einrichtung
Betreuung
angeregt
Erstbeschwerde
verfolgt
hat
nunmehr
Einstellung
Verfahrens
anträgt
.
2
.
Landgericht
hat
Begründung
Entscheidung
ausgeführt
:
bestehendem
Unterstützungsbedarf
sei
Betreuung
erteilten
Vollmachten
entbehrlich
.
Beteiligten
erteilte
Vollmacht
sei
nichtig
Betroffene
Zeitpunkt
Errichtung
geschäftsunfähig
gewesen
sei
.
Beteiligte
hingegen
sei
ungeeignet
Grundlage
erteilten
Vollmacht
Angelegenheiten
Betroffenen
wahrzunehmen
.
Bereits
räumliche
Entfernung
lebenden
rerin
lebenden
Betroffenen
erschwere
rechtliche
Vertretung
Versorgung
Bereichen
komplett
pflegebedürftigen
Menschen
Notsituationen
rechnen
sei
promptes
Tätigwerden
erfordern
ortsansässiger
Vertreter
besser
leisten
könne
.
komplette
Zerwürfnis
Schwester
lasse
Vertretung
aussichtslos
erscheinen
.
Pflegerin
drohe
Streit
Schwestern
aufgerieben
werden
versuche
Seite
ziehen
.
auch
Verhältnis
Beteiligten
Bruder
schlecht
sei
sei
Berufsbetreuung
einzurichten
.
sei
auszugehen
Betroffene
Vollmachterteilung
Beteiligte
zugleich
Betreuerin
vorgeschlagen
habe
.
Vorschlag
wäre
auch
entsprechen
Wohl
Betroffenen
zuwiderliefe
.
3
.
angegriffene
Entscheidung
hält
Verfahrensrügen
Rechtsbeschwerde
stand
.
Landgericht
hätte
Gutachten
Entscheidung
zugrunde
legen
dürfen
Sachverständige
Betroffene
persönlich
untersucht
hat
.
§
Abs.
Satz
FamFG
hat
Sachverständige
Betroffenen
Erstattung
Gutachtens
persönlich
untersuchen
befragen
.
erforderliche
persönliche
Untersuchung
erstattetes
Sachverständigengutachten
ist
grundsätzlich
verwertbar
Senatsbeschluss
20
.
August
ZB
FamRZ
.
.
Grundsatz
besteht
unabhängig
ärztlicher
Sicht
auch
bereits
Grundlage
anderer
Erkenntnisse
etwa
bildgebenden
Verfahren
sichere
Schluss
erkrankungsbedingte
Betreuungsbedürftigkeit
gezogen
werden
könnte
.
Ferner
rügt
Rechtsbeschwerde
Recht
Bestellung
Verfahrenspflegers
fehlerhaft
unterblieben
ist
.
§
Abs.
Satz
FamFG
hat
Gericht
Betroffenen
Verfahrenspfleger
bestellen
Wahrnehmung
Interessen
erforderlich
ist
.
§
Abs.
Satz
Nr.
FamFG
ist
Bestellung
Regel
erforderlich
Gegenstand
Verfahrens
Bestellung
Betreuers
Besorgung
Angelegenheiten
Betroffenen
Erweiterung
Aufgabenkreises
ist
.
§
Abs.
Satz
FamFG
kann
Bestellung
Fällen
Absatzes
Satz
abgesehen
werden
Interesse
Betroffenen
Bestellung
Verfahrenspflegers
offensichtlich
besteht
.
§
Abs.
Satz
FamFG
ist
Nichtbestellung
begründen
.
unterfällt
Überprüfung
Rechtsbeschwerdegericht
Tatsacheninstanzen
obliegende
Entscheidung
ermessensfehlerfrei
getroffen
worden
ist
16
.
März
ZB
.
.
Interessen
Betroffenen
Betreuungsverfahren
Rechtsanwalt
anderen
geeigneten
Verfahrensbevollmächtigten
§
Abs.
FamFG
vertreten
worden
sind
hätte
§
Abs.
Satz
FamFG
nur
genannten
Voraussetzungen
Bestellung
Verfahrenspflegers
abgesehen
werden
dürfen
.
Verfahrenspflegschaft
ist
nur
dann
anzuordnen
gegebenen
Umständen
rein
formalen
Charakter
hätte
16
.
März
ZB
.
.
Ausnahmefall
handelt
ist
gemäß
§
Abs.
Satz
FamFG
vorgeschriebenen
Begründung
beurteilen
.
Recht
beanstandet
Rechtsbeschwerde
Landgericht
Absehen
Bestellung
Verfahrenspflegers
gegebene
Begründung
trägt
.
Landgericht
hat
insoweit
ausgeführt
Widerstreit
stehenden
Interessen
Familienangehörigen
hinreichend
Verfahrensbevollmächtigte
dargelegt
worden
seien
.
massiven
Eingriff
Rechte
Betroffenen
Einrichtung
umfassenden
Betreuung
gebe
fortgeschrittenen
Demenz
Alternative
.
Wahrung
Rechte
sei
Bestellung
Verfahrenspflegers
erforderlich
ernsthaft
Zweifel
ziehen
könnte
umfassenden
Betreuung
bedürfe
.
Begründung
geht
Offenkundigkeit
insoweit
ankommt
Verfahrenspflegerbestellung
gerade
auch
Fall
rechtliche
Gehör
Art
.
Abs.
GG
gewährleisten
soll
Senatsbeschluss
28
.
Mai
ZB
FamRZ
.
8)
.
gilt
umso
vermeintliche
Offenkundigkeit
verfahrensfehlerhaft
erstatteten
Gutachten
beruht
.
Übrigen
verkennt
Landgericht
Verfahrenspflegschaft
auch
dient
Interessen
Betroffenen
unbeeinflusst
widerstreitenden
Interessen
Abkömmlinge
herauszuarbeiten
Geltung
bringen
.
Entscheidung
Landgerichts
beruht
Verfahrensfehler
.
lässt
ausschließen
Beschwerdegericht
Hinzuziehung
Verfahrenspflegers
Stellungnahme
anderen
Ergebnis
gelangt
wäre
.
4
.
angefochtene
Beschluss
kann
Bestand
haben
.
Senat
kann
Sache
abschließend
entscheiden
noch
erforderlichen
Feststellungen
selbst
treffen
kann
.
5
.
weiteren
Begründung
Entscheidung
wird
abgesehen
geeignet
wäre
Klärung
Rechtsfragen
grundsätzlicher
Bedeutung
Fortbildung
Rechts
Sicherung
einheitlichen
Rechtsprechung
beizutragen
§
Abs.
FamFG
.
Dose
Klinkhammer
Nedden-Boeger
Guhling
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
Entscheidung