BESCHLUSS 21 . Juni Betreuungssache Nachschlagewerk : ja : : ja FamFG § Abs. Satz Abs. Satz Sachverständige hat Betroffenen Erstellung Gutachtens persönlich untersuchen befragen ; Begutachtung Aktenlage ist grundsätzlich zulässig Anschluss 20 . August ZB FamRZ . Ist Gegenstand Verfahrens Bestellung Betreuers Besorgung Angelegenheiten Betroffenen werden Interessen Betreuungsverfahren Rechtsanwalt anderen geeigneten Verfahrensbevollmächtigten vertreten so ist Verfahrenspflegschaft nur dann anzuordnen gegebenen Umständen rein formalen Charakter hätte Anschluss 16 . März ZB . Beschluss 21 . Juni AG ECLI : : . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 21 . Juni Vorsitzenden Richter Richter Dr. Dr. Nedden-Boeger Guhling beschlossen : Rechtsbeschwerde weiteren Beteiligten wird Beschluss 8 . Zivilkammer Landgerichts 16 . Dezember aufgehoben . Sache wird erneuten Behandlung Entscheidung auch außergerichtlichen Kosten Rechtsbeschwerdeverfahrens Landgericht zurückverwiesen . Verfahren Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei . : € Gründe : 84jährige Betroffene leidet fortgeschrittenen Demenz Angelegenheiten mehr selbst erledigen kann . hatte Töchter Beteiligten Jahr umfassende notarielle Vollmacht erteilt . weitere notarielle Urkunde 30 . Juni widerrief Betroffene Vollmacht erteilte anderen Tochter Beteiligten Vorsorgevollmacht errichtete Betreuungsverfügung . Beteiligte hat Amtsgericht angeregt Betreuerin Betroffene bestellt werden . Amtsgericht hat Einrichtung Betreuung abgelehnt Betroffene jedenfalls Töchter erteilter Vollmacht vertreten werden könne . Beschwerde Beteiligten hat Landgericht Einrichtung Betreuung Angelegenheiten angeordnet Amtsgericht Auswahl Betreuers aufgegeben . Hiergegen richtet Rechtsbeschwerde Beteiligten nunmehr Einstellung Betreuungsverfahrens verfolgt . II . zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet . 1 . Rechtsbeschwerde ist gemäß § Abs. Satz Nr. FamFG statthaft . Beschwerdeberechtigung Beteiligten Interesse Betroffenen folgt § Abs. Nr. FamFG Abkömmling Betroffenen ersten Rechtszug beteiligt worden war . Beschwerdebefugnis entfällt zunächst selbst Einrichtung Betreuung angeregt Erstbeschwerde verfolgt hat nunmehr Einstellung Verfahrens anträgt . 2 . Landgericht hat Begründung Entscheidung ausgeführt : bestehendem Unterstützungsbedarf sei Betreuung erteilten Vollmachten entbehrlich . Beteiligten erteilte Vollmacht sei nichtig Betroffene Zeitpunkt Errichtung geschäftsunfähig gewesen sei . Beteiligte hingegen sei ungeeignet Grundlage erteilten Vollmacht Angelegenheiten Betroffenen wahrzunehmen . Bereits räumliche Entfernung lebenden rerin lebenden Betroffenen erschwere rechtliche Vertretung Versorgung Bereichen komplett pflegebedürftigen Menschen Notsituationen rechnen sei promptes Tätigwerden erfordern ortsansässiger Vertreter besser leisten könne . komplette Zerwürfnis Schwester lasse Vertretung aussichtslos erscheinen . Pflegerin drohe Streit Schwestern aufgerieben werden versuche Seite ziehen . auch Verhältnis Beteiligten Bruder schlecht sei sei Berufsbetreuung einzurichten . sei auszugehen Betroffene Vollmachterteilung Beteiligte zugleich Betreuerin vorgeschlagen habe . Vorschlag wäre auch entsprechen Wohl Betroffenen zuwiderliefe . 3 . angegriffene Entscheidung hält Verfahrensrügen Rechtsbeschwerde stand . Landgericht hätte Gutachten Entscheidung zugrunde legen dürfen Sachverständige Betroffene persönlich untersucht hat . § Abs. Satz FamFG hat Sachverständige Betroffenen Erstattung Gutachtens persönlich untersuchen befragen . erforderliche persönliche Untersuchung erstattetes Sachverständigengutachten ist grundsätzlich verwertbar Senatsbeschluss 20 . August ZB FamRZ . . Grundsatz besteht unabhängig ärztlicher Sicht auch bereits Grundlage anderer Erkenntnisse etwa bildgebenden Verfahren sichere Schluss erkrankungsbedingte Betreuungsbedürftigkeit gezogen werden könnte . Ferner rügt Rechtsbeschwerde Recht Bestellung Verfahrenspflegers fehlerhaft unterblieben ist . § Abs. Satz FamFG hat Gericht Betroffenen Verfahrenspfleger bestellen Wahrnehmung Interessen erforderlich ist . § Abs. Satz Nr. FamFG ist Bestellung Regel erforderlich Gegenstand Verfahrens Bestellung Betreuers Besorgung Angelegenheiten Betroffenen Erweiterung Aufgabenkreises ist . § Abs. Satz FamFG kann Bestellung Fällen Absatzes Satz abgesehen werden Interesse Betroffenen Bestellung Verfahrenspflegers offensichtlich besteht . § Abs. Satz FamFG ist Nichtbestellung begründen . unterfällt Überprüfung Rechtsbeschwerdegericht Tatsacheninstanzen obliegende Entscheidung ermessensfehlerfrei getroffen worden ist 16 . März ZB . . Interessen Betroffenen Betreuungsverfahren Rechtsanwalt anderen geeigneten Verfahrensbevollmächtigten § Abs. FamFG vertreten worden sind hätte § Abs. Satz FamFG nur genannten Voraussetzungen Bestellung Verfahrenspflegers abgesehen werden dürfen . Verfahrenspflegschaft ist nur dann anzuordnen gegebenen Umständen rein formalen Charakter hätte 16 . März ZB . . Ausnahmefall handelt ist gemäß § Abs. Satz FamFG vorgeschriebenen Begründung beurteilen . Recht beanstandet Rechtsbeschwerde Landgericht Absehen Bestellung Verfahrenspflegers gegebene Begründung trägt . Landgericht hat insoweit ausgeführt Widerstreit stehenden Interessen Familienangehörigen hinreichend Verfahrensbevollmächtigte dargelegt worden seien . massiven Eingriff Rechte Betroffenen Einrichtung umfassenden Betreuung gebe fortgeschrittenen Demenz Alternative . Wahrung Rechte sei Bestellung Verfahrenspflegers erforderlich ernsthaft Zweifel ziehen könnte umfassenden Betreuung bedürfe . Begründung geht Offenkundigkeit insoweit ankommt Verfahrenspflegerbestellung gerade auch Fall rechtliche Gehör Art . Abs. GG gewährleisten soll Senatsbeschluss 28 . Mai ZB FamRZ . 8) . gilt umso vermeintliche Offenkundigkeit verfahrensfehlerhaft erstatteten Gutachten beruht . Übrigen verkennt Landgericht Verfahrenspflegschaft auch dient Interessen Betroffenen unbeeinflusst widerstreitenden Interessen Abkömmlinge herauszuarbeiten Geltung bringen . Entscheidung Landgerichts beruht Verfahrensfehler . lässt ausschließen Beschwerdegericht Hinzuziehung Verfahrenspflegers Stellungnahme anderen Ergebnis gelangt wäre . 4 . angefochtene Beschluss kann Bestand haben . Senat kann Sache abschließend entscheiden noch erforderlichen Feststellungen selbst treffen kann . 5 . weiteren Begründung Entscheidung wird abgesehen geeignet wäre Klärung Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung Fortbildung Rechts Sicherung einheitlichen Rechtsprechung beizutragen § Abs. FamFG . Dose Klinkhammer Nedden-Boeger Guhling Vorinstanzen : AG Entscheidung Entscheidung