You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.
 
 

670 lines
5.6 KiB

BESCHLUSS
11
.
Mai
Familiensache
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
Abs.
Nr.
Frage
Uneinigkeit
Eltern
religiöse
Erziehung
Kindes
Übertragung
elterlichen
Sorge
Elternteil
allein
rechtfertigt
.
Beschluß
11
.
Mai
ZB
OLG
AG
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
11
.
Mai
Vorsitzende
Richterin
Dr.
Richter
Weber-Monecke
Prof.
Dr.
Dose
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Antragsgegners
wird
Beschluß
2
.
Zivilsenats
Familiensenat
Oberlandesgerichts
14
.
Januar
aufgehoben
.
Sache
wird
erneuter
Behandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsbeschwerdeverfahrens
Oberlandesgericht
zurückverwiesen
.
Wert
:
Gründe
:
Parteien
streiten
elterliche
Sorge
gemeinsamen
Sohn
geboren
12
.
April
.
Mutter
Antragstellerin
ist
deutsche
Staatsangehörige
katholisch
;
Vater
Antragsgegner
ist
pakistanischer
Staatsangehöriger
Islam
zugehörig
.
Amtsgericht
hat
Verbundurteil
17
Juli
Ehe
Parteien
geschieden
insoweit
rechtskräftig
elterliche
Sorge
Kind
Mutter
übertragen
.
hiergegen
gerichtete
Beschwerde
hat
Oberlandesgericht
zurückgewiesen
.
zugelassenen
Rechtsbeschwerde
verfolgt
Vater
Begehren
gemeinsamen
Sorge
Kind
belassen
weiter
.
II
.
Rechtsmittel
hat
Erfolg
.
führt
Aufhebung
angefochtenen
Entscheidung
Zurückverweisung
Sache
Oberlandesgericht
.
1
.
Auffassung
Oberlandesgerichts
entspricht
Übertragung
alleinigen
Sorgerechts
Mutter
Wohl
Kindes
besten
.
Oberlandesgericht
stützt
tatsächlichen
Feststellungen
Amtsgerichts
unverändert
fortgelten
würden
.
Parteien
seien
heftig
zerstritten
;
Kommunikation
finde
mehr
.
Insbesondere
seien
Parteien
religiöse
Erziehung
Kindes
uneins
.
Mutter
Kind
taufen
lassen
christlich-katholischen
Glauben
erziehen
möchte
wolle
Vater
Entscheidung
späteren
Zeitpunkt
Kind
vorbehalten
.
Solange
könne
indes
zugewartet
werden
;
Vermittlung
glaubensmäßigen
Grundeinstellung
sei
grundlegenden
Erziehungsaufgaben
Eltern
.
Ethische
Wertvorstellungen
trügen
wesentlich
charakterlichen
Entwicklung
Kindes
insbesondere
Sozialverhalten
.
Schon
mache
notwendig
Kind
Bereich
feste
Orientierung
erhalte
.
sei
erforderlich
Mutter
alleinige
Sorgerecht
übertragen
Religionszugehörigkeit
Kindes
abschließend
entscheiden
könne
.
Insoweit
sei
beachten
Kind
christlich
geprägten
Umfeld
aufwachse
auch
Kind
erster
Ehe
Mutter
Mani
Mutter
Wochenenden
ausgeübten
Umgangsrechts
Kontakt
habe
katholisch
erzogen
werde
.
2
.
Ausführungen
halten
rechtlicher
Nachprüfung
stand
.
Leben
gemeinsam
sorgeberechtigten
Eltern
hier
nur
vorübergehend
getrennt
ist
gemäß
§
Abs.
Nr.
Elternteil
Antrag
auch
Zustimmung
anderen
Elternteils
elterliche
Sorge
allein
übertragen
Kindeswohl
besten
entspricht
.
Regelung
bedeutet
Fortbestand
gemeinsamen
Sorge
Vorrang
Alleinsorge
Elternteils
eingeräumt
wird
.
besteht
gesetzliche
Vermutung
gemeinsame
Sorge
Zweifel
beste
Form
Wahrnehmung
elterlichen
Verantwortung
ist
.
Regelung
stünde
Senat
dargelegt
hat
bereits
elterliche
Gemeinsamkeit
Realität
verordnen
läßt
Senatsbeschluß
29
.
September
FamRZ
.
Eltern
Fortbestehen
gemeinsamen
Sorge
fortwährend
Kind
betreffenden
Angelegenheiten
streiten
kann
Belastungen
führen
Wohl
Kindes
vereinbar
sind
.
Fällen
gemeinsame
elterliche
Sorge
praktisch
"
funktioniert
"
Eltern
gelingt
Entscheidungen
Interesse
Kindes
gelangen
ist
Senat
aaO
weiter
ausgeführt
hat
Alleinsorge
Elternteils
Fortbestand
gemeinsamen
Sorge
Vorzug
geben
.
Übertragung
Alleinsorge
setzt
allerdings
konkrete
tatrichterliche
Feststellungen
ergibt
Voraussetzung
vorliegt
Übertragung
Alleinsorge
Elternteil
erfordert
.
Formelhafte
Wendungen
Eltern
Kooperationsbereitschaft
fehlt
können
Ergebnis
Feststellungen
zwar
zusammenfassen
;
können
aber
Feststellungen
ersetzen
.
Ebenso
wenig
entheben
Tatrichter
gebotenen
Prüfung
Wohl
Kindes
gleicher
vergleichbarer
Weise
auch
Maßnahmen
Rechnung
getragen
werden
kann
weniger
Elternrecht
einschneiden
Übertragung
Alleinsorge
Elternteil
einhergehende
Entzug
Sorgerechts
anderen
Elternteils
.
Oberlandsgericht
hat
konkreten
Tatsachen
festgestellt
ergibt
Übertragung
Alleinsorge
Mutter
vorliegenden
Fall
geboten
ist
.
Amtsgericht
angeführte
Umstand
Parteien
"
tief
zerstritten
"
seien
besagt
noch
Unfähigkeit
Angelegenheiten
gemeinsamen
Kindes
gemeinsamen
kindeswohlverträglichen
Lösungen
gelangen
.
Annahme
Oberlandesgerichts
Kommunikation
finde
Parteien
schlechthin
mehr
wird
Oberlandesgericht
Bezug
genommenen
Feststellungen
Amtsgerichts
getragen
auch
sonst
konkreten
Tatsachen
belegt
.
Auch
Meinungsverschiedenheit
Eltern
religiöse
Erziehung
Kindes
ist
jedenfalls
genommen
angetan
Alleinsorge
Mutter
Kindeswohl
beste
Lösung
erscheinen
lassen
.
Zwar
ist
wichtige
Aufgabe
Eltern
Kind
ethische
Wertvorstellungen
vermitteln
angemessenen
Sozialverhalten
erziehen
.
kann
muß
aber
notwendig
frühzeitige
feste
Orientierung
bestimmten
Glauben
bestimmten
Konfession
erfolgen
.
könnte
Anliegen
Kind
etwa
Hinblick
Oberlandesgericht
betonte
christlich-katholische
Umgebung
bereits
taufen
lassen
Entscheidung
§
Rechnung
getragen
werden
.
Vater
Integration
Kindes
christliche
Umgebung
widersetzt
ist
festgestellt
.
amtsgerichtliche
Urteil
gibt
insoweit
nur
bestrittene
Behauptungen
Mutter
.
gilt
auch
angebliche
Verbot
Genusses
Schweinefleisch
angefochtenen
Entscheidung
unstreitig
behandelt
ausdrücklich
Bezug
genommenen
amtsgerichtlichen
Urteil
aber
streitig
dargestellt
wird
vgl.
insoweit
Urteil
9
.
März
Veröffentlichung
bestimmt
.
übrigen
könnten
auch
weitergehenden
"
"
Probleme
unterschiedlichen
religiösen
Ausrichtung
Eltern
begründet
sind
Teilübertragung
Sorgerechts
gelöst
werden
.
generellen
Übertragung
Alleinsorge
Mutter
bedarf
.
Umstand
Kind
Mutter
erster
Ehe
Mutter
Wochenende
Umgang
hat
auch
Kind
Kontakte
unterhält
katholisch
erzogen
wird
rechtfertigt
anderes
Ergebnis
.
Sprick
Wagenitz
Weber-Monecke
Dose