BESCHLUSS 11 . Mai Familiensache Nachschlagewerk : ja : : ja § Abs. Nr. Frage Uneinigkeit Eltern religiöse Erziehung Kindes Übertragung elterlichen Sorge Elternteil allein rechtfertigt . Beschluß 11 . Mai ZB OLG AG . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 11 . Mai Vorsitzende Richterin Dr. Richter Weber-Monecke Prof. Dr. Dose beschlossen : Rechtsbeschwerde Antragsgegners wird Beschluß 2 . Zivilsenats Familiensenat Oberlandesgerichts 14 . Januar aufgehoben . Sache wird erneuter Behandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsbeschwerdeverfahrens Oberlandesgericht zurückverwiesen . Wert : € Gründe : Parteien streiten elterliche Sorge gemeinsamen Sohn geboren 12 . April . Mutter Antragstellerin ist deutsche Staatsangehörige katholisch ; Vater Antragsgegner ist pakistanischer Staatsangehöriger Islam zugehörig . Amtsgericht hat Verbundurteil 17 Juli Ehe Parteien geschieden insoweit rechtskräftig elterliche Sorge Kind Mutter übertragen . hiergegen gerichtete Beschwerde hat Oberlandesgericht zurückgewiesen . zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt Vater Begehren gemeinsamen Sorge Kind belassen weiter . II . Rechtsmittel hat Erfolg . führt Aufhebung angefochtenen Entscheidung Zurückverweisung Sache Oberlandesgericht . 1 . Auffassung Oberlandesgerichts entspricht Übertragung alleinigen Sorgerechts Mutter Wohl Kindes besten . Oberlandesgericht stützt tatsächlichen Feststellungen Amtsgerichts unverändert fortgelten würden . Parteien seien heftig zerstritten ; Kommunikation finde mehr . Insbesondere seien Parteien religiöse Erziehung Kindes uneins . Mutter Kind taufen lassen christlich-katholischen Glauben erziehen möchte wolle Vater Entscheidung späteren Zeitpunkt Kind vorbehalten . Solange könne indes zugewartet werden ; Vermittlung glaubensmäßigen Grundeinstellung sei grundlegenden Erziehungsaufgaben Eltern . Ethische Wertvorstellungen trügen wesentlich charakterlichen Entwicklung Kindes insbesondere Sozialverhalten . Schon mache notwendig Kind Bereich feste Orientierung erhalte . sei erforderlich Mutter alleinige Sorgerecht übertragen Religionszugehörigkeit Kindes abschließend entscheiden könne . Insoweit sei beachten Kind christlich geprägten Umfeld aufwachse auch Kind erster Ehe Mutter Mani Mutter Wochenenden ausgeübten Umgangsrechts Kontakt habe katholisch erzogen werde . 2 . Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung stand . Leben gemeinsam sorgeberechtigten Eltern hier nur vorübergehend getrennt ist gemäß § Abs. Nr. Elternteil Antrag auch Zustimmung anderen Elternteils elterliche Sorge allein übertragen Kindeswohl besten entspricht . Regelung bedeutet Fortbestand gemeinsamen Sorge Vorrang Alleinsorge Elternteils eingeräumt wird . besteht gesetzliche Vermutung gemeinsame Sorge Zweifel beste Form Wahrnehmung elterlichen Verantwortung ist . Regelung stünde Senat dargelegt hat bereits elterliche Gemeinsamkeit Realität verordnen läßt Senatsbeschluß 29 . September FamRZ . Eltern Fortbestehen gemeinsamen Sorge fortwährend Kind betreffenden Angelegenheiten streiten kann Belastungen führen Wohl Kindes vereinbar sind . Fällen gemeinsame elterliche Sorge praktisch " funktioniert " Eltern gelingt Entscheidungen Interesse Kindes gelangen ist Senat aaO weiter ausgeführt hat Alleinsorge Elternteils Fortbestand gemeinsamen Sorge Vorzug geben . Übertragung Alleinsorge setzt allerdings konkrete tatrichterliche Feststellungen ergibt Voraussetzung vorliegt Übertragung Alleinsorge Elternteil erfordert . Formelhafte Wendungen Eltern Kooperationsbereitschaft fehlt können Ergebnis Feststellungen zwar zusammenfassen ; können aber Feststellungen ersetzen . Ebenso wenig entheben Tatrichter gebotenen Prüfung Wohl Kindes gleicher vergleichbarer Weise auch Maßnahmen Rechnung getragen werden kann weniger Elternrecht einschneiden Übertragung Alleinsorge Elternteil einhergehende Entzug Sorgerechts anderen Elternteils . Oberlandsgericht hat konkreten Tatsachen festgestellt ergibt Übertragung Alleinsorge Mutter vorliegenden Fall geboten ist . Amtsgericht angeführte Umstand Parteien " tief zerstritten " seien besagt noch Unfähigkeit Angelegenheiten gemeinsamen Kindes gemeinsamen kindeswohlverträglichen Lösungen gelangen . Annahme Oberlandesgerichts Kommunikation finde Parteien schlechthin mehr wird Oberlandesgericht Bezug genommenen Feststellungen Amtsgerichts getragen auch sonst konkreten Tatsachen belegt . Auch Meinungsverschiedenheit Eltern religiöse Erziehung Kindes ist jedenfalls genommen angetan Alleinsorge Mutter Kindeswohl beste Lösung erscheinen lassen . Zwar ist wichtige Aufgabe Eltern Kind ethische Wertvorstellungen vermitteln angemessenen Sozialverhalten erziehen . kann muß aber notwendig frühzeitige feste Orientierung bestimmten Glauben bestimmten Konfession erfolgen . könnte Anliegen Kind etwa Hinblick Oberlandesgericht betonte christlich-katholische Umgebung bereits taufen lassen Entscheidung § Rechnung getragen werden . Vater Integration Kindes christliche Umgebung widersetzt ist festgestellt . amtsgerichtliche Urteil gibt insoweit nur bestrittene Behauptungen Mutter . gilt auch angebliche Verbot Genusses Schweinefleisch angefochtenen Entscheidung unstreitig behandelt ausdrücklich Bezug genommenen amtsgerichtlichen Urteil aber streitig dargestellt wird vgl. insoweit Urteil 9 . März Veröffentlichung bestimmt . übrigen könnten auch weitergehenden " " Probleme unterschiedlichen religiösen Ausrichtung Eltern begründet sind Teilübertragung Sorgerechts gelöst werden . generellen Übertragung Alleinsorge Mutter bedarf . Umstand Kind Mutter erster Ehe Mutter Wochenende Umgang hat auch Kind Kontakte unterhält katholisch erzogen wird rechtfertigt anderes Ergebnis . Sprick Wagenitz Weber-Monecke Dose