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1128 lines
9.4 KiB

BESCHLUSS
24
.
März
Familiensache
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
Nr.
Ausschluß
Versorgungsausgleichs
grober
Unbilligkeit
§
Nr.
ausgleichsberechtigte
Ehegatte
Ehezeit
erwerbstätig
war
noch
gemeinsamen
Haushalt
überwiegend
versorgt
Kosten
anderen
Ehegatten
Berufsausbildung
absolviert
hat
ermöglicht
Rahmen
späteren
Berufsausübung
eigene
Alterssicherung
verschaffen
.
Beschluß
24
.
März
AG
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
24
.
März
Vorsitzende
Richterin
Dr.
Richter
Weber-Monecke
Prof.
Dr.
Dose
beschlossen
:
weitere
Beschwerde
Antragstellerin
wird
Beschluß
4
.
Senats
Familiensachen
Oberlandesgerichts
26
November
aufgehoben
.
Beschwerde
Antragsgegners
Beschluß
Amtsgerichts
Familiengericht
18
.
Mai
wird
zurückgewiesen
.
Kosten
Beschwerdeverfahrens
Verfahrens
weiteren
Beschwerde
werden
gegeneinander
aufgehoben
.
:
Gründe
:
Parteien
haben
12
Juli
geheiratet
.
Scheidungsantrag
Ehefrau
Antragstellerin
;
geboren
5
.
Januar
ist
Ehemann
Antragsgegner
;
geboren
13
.
Dezember
12
.
März
zugestellt
worden
.
Amtsgericht
Familiengericht
hat
Urteil
Ehe
geschieden
insoweit
rechtskräftig
Versorgungsausgleich
abgetrennt
worden
war
.
hat
Amtsgericht
Versorgungsausgleich
Beschluß
§
Nr.
ausgeschlossen
.
hat
Auskünften
weiteren
Beteiligten
beamtenrechtliche
Versorgungsanwartschaften
Ehefrau
Landesamt
Besoldung
Versorgung
;
weiterer
Beteiligter
Höhe
monatlich
DM
gesetzliche
Rentenanwartschaften
Ehemannes
Bundesversicherungsanstalt
Angestellte
;
weitere
Beteiligte
Höhe
monatlich
DM
bezogen
29
.
Februar
Grunde
gelegt
.
Beschwerde
Ehemannes
hat
Oberlandesgericht
Entscheidung
Amtsgerichts
gehend
abgeändert
Lasten
Ehefrau
bestehenden
Anwartschaften
Versicherungskonto
Ehemannes
monatliche
Rentenanwartschaften
Höhe
DM
bezogen
29
.
Februar
begründet
werden
.
zugelassenen
weiteren
Beschwerde
möchte
Ehefrau
Wiederherstellung
amtsgerichtlichen
Entscheidung
erreichen
.
Ehemann
beantragt
Zurückweisung
weiteren
Beschwerde
.
weiteren
Beteiligten
haben
Verfahren
weiteren
Beschwerde
geäußert
.
II
.
Rechtsmittel
hat
Erfolg
führt
Aufhebung
angefochtenen
Zurückweisung
Beschwerde
Antragsgegners
.
1
.
Oberlandesgericht
hat
ausgeführt
Anwendung
Härteklausel
§
Nr.
vorliegend
gerechtfertigt
sei
Berücksichtigung
hier
bewertenden
Umstände
Durchführung
Versorgungsausgleichs
grob
unbillig
erscheine
.
Zwar
habe
Ehefrau
Ehemann
Studium
finanziert
Ausgleichspflichtige
größeren
Anteil
Hausarbeit
Kinderbetreuung
wahrgenommen
.
Besonderheiten
vorliegenden
Falles
lägen
jedoch
Ehefrau
Studium
Ehemannes
nur
erfolgreichen
Abschluß
Februar
finanziert
habe
.
September
Dezember
habe
Ehemann
eigene
Erwerbstätigkeit
ausgeübt
.
Anschließende
Zeiten
Arbeitslosigkeit
seien
unschädlich
.
Ehemann
habe
Studiums
Kräften
auch
Haushalt
Kinderbetreuung
gekümmert
Ehefrau
jedenfalls
insoweit
partnerschaftliche
Gesinnung
Ehemannes
habe
schließen
können
.
übrigen
habe
Ehemann
gewissem
Umfang
Lebensunterhalt
Familie
beigetragen
auch
Nachbetrachtung
offensichtlich
finanziellen
Erfolg
zeitweiligen
Berufstätigkeiten
Studiums
überschätze
.
Schließlich
seien
Ehemann
Übersiedlung
ebenfalls
berufliche
Nachteile
entstanden
.
2
.
Erwägungen
werden
Sachlage
gerecht
.
Zwar
unterliegt
erster
Linie
tatrichterlichen
Beurteilung
Durchführung
Versorgungsausgleichs
grob
unbillig
Nr.
erscheint
.
tatrichterliche
Bewertung
ist
Verfahren
weiteren
Beschwerde
nur
überprüfen
wesentlichen
Umstände
berücksichtigt
worden
sind
Gericht
Ermessen
Gesetzeszweck
entsprechenden
Weise
ausgeübt
hat
vgl.
Senatsbeschlüsse
4
.
September
FamRZ
;
5
.
tember
86
;
12
.
April
FamRZ
;
9
.
März
FamRZ
600
;
18
.
Februar
;
12
November
FamRZ
5
.
Oktober
FamRZ
.
hat
Oberlandesgericht
indes
ausreichend
gewürdigt
Ehefrau
nur
gesamte
Ausbildung
Ehemannes
aufgekommen
ist
auch
Abschluß
Studiums
lediglich
Zeitraum
September
Dezember
eigenen
Beschäftigung
nachgegangen
ist
ansonsten
weiterhin
Einkommen
Ehefrau
gelebt
hat
seinerseits
angemessener
Weise
Dienst
Familie
stellen
.
Feststellungen
Oberlandesgerichts
hat
Ehefrau
sogar
Geburt
Tochter
Parteien
10
.
Oktober
Erziehungsurlaub
6
.
Dezember
9
.
Oktober
weiter
gearbeitet
1
.
Februar
9
.
Oktober
Teilzeitbeschäftigte
Unterhaltsbedarf
Familie
sicherzustellen
.
Ehefrau
hat
Jahre
Parteien
Eheschließung
zusammengelebt
haben
Erwerbstätigkeit
nahezu
allein
Unterhalt
Familie
gesorgt
.
geringen
sehr
unregelmäßigen
Einkünfte
Ehemann
Studiums
Gelegenheitsarbeiten
erzielt
hat
fallen
Gewicht
.
Ehefrau
hat
somit
Studium
Ehemannes
finanziert
auch
anschließenden
Zeit
Arbeitslosigkeit
unterhalten
.
anderen
Seite
kann
Feststellungen
Oberlandesgerichts
ausgegangen
werden
Ehemann
etwa
Führung
Haushaltes
übernommen
hätte
.
Mithilfe
geleistet
hat
hat
Wesentlichen
Kindesbetreuung
unmittelbar
Geburt
Tochter
beschränkt
.
räumt
selbst
Jahren
Betreuerin
Tochter
herangezogen
werden
mußte
Examensvorbereitungen
gehindert
hätten
Tochter
selbst
versorgen
.
Auffassung
Oberlandesgerichts
kann
fehlende
Haushaltstätigkeit
Ehemannes
auch
etwa
partnerschaftliche
Gesinnung
ausgeglichen
werden
.
Oberlandesgericht
selbst
Umständen
Härteklausel
§
Nr.
Gebrauch
gemacht
hat
hat
Vorliegen
groben
Unbilligkeit
Sinne
Bestimmung
strenge
Anforderungen
gestellt
.
Anwendung
Härteklausel
kommt
jeweils
Betracht
besonderer
Verhältnisse
uneingeschränkte
Durchführung
Versorgungsausgleichs
Grundgedanken
Rechtsinstituts
unerträglicher
Weise
widersprechen
würde
vgl.
Senatsbeschlüsse
5
.
September
aaO
;
12
.
April
aaO
;
9
.
März
aaO
;
18
.
Februar
aaO
5
.
Oktober
aaO
;
Wick
Versorgungsausgleich
Rdn
.
.
So
liegt
Fall
hier
.
Gesetzgeber
wollte
Versorgungsausgleich
vornehmlich
soziale
Lage
Ehegatten
verbessern
Ehe
übernommener
anderer
Aufgaben
Einschränkungen
beruflichen
Entfaltung
genommen
ehebedingte
Nachteile
versorgungsrechtlichen
Lage
erlitten
hat
.
.
Senats
.
.
trifft
Ehegatten
Ehezeit
erwerbstätig
war
noch
Haushalt
versorgt
hier
Ehemann
Ausbildung
gewidmet
hat
ermöglicht
Rahmen
späteren
Berufsausübung
Alterssicherung
verschaffen
.
erleidet
dann
ehebedingten
Nachteile
Aufbau
eigener
Versorgungsanwartschaften
steht
insoweit
anders
geheiratet
hätte
.
Allerdings
vermag
allein
noch
grobe
"
Unbilligkeit
Sinne
Nr.
begründen
Fall
Grundkonstellation
weicht
Gesetzgeber
Einführung
Versorgungsausgleichs
Augen
stand
.
Entscheidend
ist
vielmehr
Senat
bereits
mehrfach
ausgesprochen
hat
Umstand
erwerbstätige
Teil
Studium
finanziert
Basis
eigenes
berufliches
Fortkommen
Aufbau
eigenen
Altersversorgung
verschafft
hat
.
wäre
grob
unbillig
Rücksicht
Versorgungsausgleich
unterwerfen
Einkommen
bereits
Form
anderen
Ehegatten
Verfügung
gestellt
hat
.
würde
dann
Einkommen
erwerbstätigen
Teils
gleichsam
zweiten
Mal
Nutzen
ziehen
vgl.
Senatsbeschlüsse
12
.
April
aaO
;
9
.
März
aaO
;
18
.
Februar
aaO
5
.
Oktober
aaO
;
Eherecht
.
Aufl
.
.
21
;
Wick
.
.
war
vorliegend
Durchführung
Versorgungsausgleichs
insgesamt
auszuschließen
.
Heirat
Juli
Trennung
Parteien
Oktober
lebte
Ehemann
Zeit
September
nahezu
ausschließlich
Einkommen
Ehefrau
.
Auch
hatte
Feststellungen
Oberlandesgerichts
Haushaltsführung
übernommen
überwiegend
Kindesbetreuung
gewidmet
.
Umständen
wäre
grob
unbillig
Ehefrau
gleichwohl
zusätzlich
Versorgungsausgleich
heranziehen
würde
.
Ehemann
Angaben
Studium
hätte
abschließen
können
vermag
andere
Beurteilung
rechtfertigen
Parteien
erst
Juli
geheiratet
haben
.
kann
Abbruch
Studiums
ehebedingter
Nachteil
gewertet
werden
.
3
.
Zurückverweisung
Sache
Tatrichter
bedarf
.
Senat
sieht
Grundlage
Feststellungen
Berufungsgerichts
abschließenden
Entscheidung
Lage
.
Zwar
können
Voraussetzungen
§
Nr.
Regel
erst
dann
geprüft
werden
ermittelt
ist
Versorgungsanrechte
Ehegatten
Ehezeit
erworben
haben
.
erst
dann
wird
Abwägung
Umstände
möglich
sein
vgl.
Johannsen/Henrich/Hahne
aaO
§
.
m.w
.
.
Vorliegend
berücksichtigen
Auskünfte
weiteren
Beteiligten
Berufungsgericht
Feststellungen
zugrunde
gelegt
hat
naturgemäß
noch
zwischenzeitlich
eingetretenen
Rechtsänderungen
Gesetz
Reform
öffentlichen
Dienstrechts
24
.
Februar
.
S.
Absenkung
Höchstruhegehaltssatzes
Abs.
Satz
Fassung
Art
.
Nr.
Versorgungsänderungsgesetzes
20
.
Dezember
.
S.
nordrhein-westfälischen
Bemessungsfaktor
%
Sonderzuwendung
Gesetz
Anpassung
Versorgungsbezügen
Bund
Ländern
Änderung
dienstrechtlicher
Vorschriften
10
.
September
.
S.
Verbindung
§
Abs.
Gesetzes
Gewährung
Sonderzahlung
Beamte
Richter
Versorgungsempfänger
Land
20
November
.
S.
Absenkung
Rentenniveaus
gesetzlichen
Rentenversicherung
Gesetz
Reform
gesetzlichen
Rentenversicherung
Förderung
kapitalgedeckten
Altersvorsorgevermögens
Altersvermögensgesetz/AVmG
26
.
Juni
.
S.
Gesetz
Ergänzung
Gesetzes
Reform
gesetzlichen
Rentenversicherung
Förderung
kapitalgedeckten
Altersvorsorgevermögens
Altersvermögensergänzungsgesetz/AVmEG
21
.
März
.
S.
;
Anwendung
Zeit
-9-
scheidung
geltenden
Versorgungsrechts
zeitlichen
Geltungswillen
nach
auch
ehezeitlich
erworbene
Versorgungsanrecht
umfaßt
vgl.
etwa
Senatsbeschluß
4
.
September
FamRZ
.
.
.
Auch
Rücksicht
Ruhegehalt
gezahlte
jährliche
Sonderzuwendung
einheitlicher
Bestandteil
Beamtenversorgung
Dynamisierung
bedarf
vgl.
Senatsbeschlüsse
3
.
Februar
FamRZ
f.
;
9
.
Februar
ZB
FamRZ
4
.
September
FamRZ
437
;
wird
genannten
Rechtsänderungen
gravierende
Änderung
ermittelten
Betrages
noch
Umkehr
Versorgungsausgleichs
Gunsten
Ehefrau
Betracht
kommen
.
Senat
erachtet
ausgeschlossen
Beschwerdegericht
vorliegenden
Gegebenheiten
Ermittlung
zutreffenden
Beträge
Ermessen
anderer
Weise
ausübt
Versorgungsausgleich
insgesamt
auszuschließen
entscheidet
selbst
abschließend
.
Sprick
Wagenitz
Weber-Monecke
Dose