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1926 lines
17 KiB

NAMEN
BESCHLUSS
Verkündet
:
17
.
Januar
Justizamtsinspektorin
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Familiensache
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
Cd
objektiven
subjektiven
Voraussetzungen
Sittenwidrigkeit
Ehevertrags
Ausweisung
bedrohten
Ausländer
Gesamtschau
Scheidungsfolgen
getroffenen
Regelungen
Fortführung
Senatsurteil
22
November
FamRZ
17
.
Mai
ZB
FamRZ
.
Beschluss
17
.
Januar
OLG
AG
Hamburg-St
.
ECLI
:
:
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
17
.
Januar
Vorsitzenden
Richter
Richter
Dr.
Dr.
Botur
Richterin
Dr.
Recht
erkannt
:
Rechtsbeschwerde
Beschluss
2
.
Familiensenats
Hanseatischen
Oberlandesgerichts
22
.
Dezember
wird
Kosten
Antragstellers
zurückgewiesen
.
Gründe
:
beteiligten
Eheleute
streiten
Scheidungsverbund
Zugewinnausgleich
insbesondere
Wirksamkeit
Ehevertrags
.
geborene
Antragsteller
Folgenden
:
Ehemann
geborene
Antragsgegnerin
Folgenden
:
Ehefrau
heirateten
7
.
Februar
.
Vorfeld
Eheschließung
hatten
beteiligten
Eheleute
21
.
Januar
Einzelnen
streitigen
Umständen
notariell
beurkundeten
Ehevertrag
geschlossen
Gütertrennung
vereinbarten
Versorgungsausgleich
ausschlossen
Fall
Scheidung
gegenseitig
vollständig
nachehelichen
Unterhalt
verzichteten
;
ferner
war
gelt
etwaige
Unwirksamkeit
Bestimmung
Wirksamkeit
Vertrags
Übrigen
Einfluss
haben
sollte
.
Ehe
ist
Jahr
geborene
Tochter
hervorgegangen
.
Ehemann
ist
deutscher
Staatsangehöriger
.
ist
Fernmeldemonteur
hat
ehemaligen
Studium
Schiffselektronik/Nachrichtenwesen
absolviert
.
Durchgehend
Jahr
ist
Postbeamter
zuletzt
Besoldungsgruppe
vollschichtig
erwerbstätig
.
Ehefrau
stammt
hatte
dort
Ausbildung
Verkäuferin
absolviert
.
kam
Jahre
Bürgerkriegsflüchtling
Bundesgebiet
.
Einreise
nahm
vollschichtige
Beschäftigung
Gebäudereinigerin
;
gesicherten
Aufenthaltsstatus
erlangte
Heirat
.
Eheschließung
war
Ehefrau
Geburt
gemeinsamen
Kindes
Jahr
zunächst
weiterhin
Gebäudereinigerin
Verkäuferin
vollschichtig
erwerbstätig
.
arbeitete
Anschluss
zweijährige
Berufspause
Basis
geringfügigen
sozialversicherungsfreien
Beschäftigung
Verkäuferin
Bäckerei
.
hat
mittlerweile
deutsche
Staatsangehörigkeit
erworben
.
vorliegende
Scheidungsverfahren
ist
16
.
April
rechtshängig
.
Ehefrau
hat
Scheidungsverbund
Folgesache
Zugewinnausgleich
Stufenantrag
gestellt
ersten
Stufe
Ehemann
Auskunft
Endvermögen
Trennungsvermögen
verlangt
.
Amtsgericht
hat
Ehe
geschieden
Versorgungsausgleich
durchgeführt
Stufenantrag
Güterrecht
abgewiesen
.
Beschwerde
hat
Ehefrau
Scheidungsausspruch
Abweisung
güterrechtlichen
Stufenantrages
gewendet
.
Oberlandesgericht
hat
angefochtene
Entscheidung
Amtsgerichts
aufgehoben
Ehemann
Folgesache
Zugewinnausgleich
Erteilung
Auskünften
Trennungsvermögen
Endvermögen
verpflichtet
Verbundverfahren
Übrigen
Amtsgericht
zurückverwiesen
.
Hiergegen
richtet
zugelassene
Rechtsbeschwerde
Ehemanns
Wiederherstellung
erstinstanzlichen
Entscheidung
erstrebt
.
II
.
Rechtsbeschwerde
hat
Erfolg
.
1
.
Beschwerdegericht
hat
Auffassung
vertreten
Ehemann
Auskunft
Rahmen
Güterrechts
verpflichtet
ist
Ehevertrag
Verstoßes
guten
Sitten
insgesamt
unwirksam
sei
.
hat
Beschwerdegericht
folgt
begründet
:
Ehegatten
hätten
evident
einseitige
gerechtfertigte
Lastenverteilung
Nachteil
Ehefrau
vereinbart
.
Zwar
sei
Ausschluss
gesetzlichen
Güterstands
genommen
regelmäßig
sittenwidrig
fairen
Verhandlungsbedingungen
Stande
komme
.
Hier
ergebe
aber
Gesamtschau
Sittenwidrigkeit
auch
vereinbarten
Ausschluss
Zugewinnausgleichs
erstrecke
.
einseitige
Vertragsinhalt
beruhe
ungleichen
Verhandlungspositionen
.
Unstreitig
sei
Ehefrau
Vertragsschluss
deutschen
Sprache
mächtig
gewesen
.
Abschluss
notariellen
Vereinbarung
sei
Hinzuziehung
geeigneten
Dolmetschers
erfolgt
so
Ehefrau
Sprachprobleme
unmöglich
gewesen
sei
Sinngehalt
ehevertraglichen
Vereinbarung
richtig
erfassen
.
sei
Aufgabe
Ehefrau
gewesen
geeigneten
Dolmetscher
hinzuzuziehen
.
sammenhang
sei
auch
Bedeutung
Ehefrau
vorab
Heimatsprache
übersetzter
Entwurf
Ehevertrags
überlassen
worden
sei
.
Ehefrau
habe
besonderen
Notsituation
befunden
.
habe
Flüchtlingsstatus
aufgehalten
bereits
"
Abschiebeverfügung
"
erhalten
.
einzige
Möglichkeit
Sicherung
weiteren
Aufenthalts
sei
Heirat
Ehemann
gewesen
.
Zwecke
habe
zunächst
verlassen
müssen
unmittelbar
Eheschließung
wieder
einzureisen
.
Mangels
Verfügung
stehender
Zeit
sei
faire
Vorbereitung
Vertragsschlusses
unmöglich
gewesen
.
Eheleuten
habe
auch
wirtschaftliche
Disparität
bestanden
.
Ehemann
habe
deutlich
höhere
gesicherte
Einkünfte
verfügt
sei
Eigentümer
Immobilie
gewesen
.
einseitig
belastende
Inhalt
Ehevertrags
könne
auch
Ehemann
meine
legitimen
Interesse
Absicherung
vorhersehbar
allein
Erwerbseinkommen
finanzierten
Investitionen
Immobilie
gerechtfertigt
werden
Sichtweise
beruhe
grundlegenden
Missverständnis
Ehe
Wirtschaftsgemeinschaft
.
Kompensation
wirtschaftlichen
Nachteile
Gunsten
Ehefrau
sei
Ehevertrag
vorgesehen
.
Auch
besonderer
Ehetypus
andere
gewichtige
Belange
Ehemanns
rechtfertigten
ehevertragliche
Regelung
.
2
.
Ausführungen
halten
rechtlicher
Überprüfung
Ergebnis
stand
.
Recht
geht
Beschwerdegericht
Ehevertrag
21
.
Januar
enthaltene
Abrede
Güterrecht
jedenfalls
Rahmen
Gesamtwürdigung
Scheidungsfolgen
getroffenen
Einzelregelungen
Wirksamkeitskontrolle
Maßstab
§
Abs.
standhält
.
Senat
wiederholt
dargelegt
hat
unterliegen
gesetzlichen
Regelungen
nachehelichen
Unterhalt
Versorgungsausgleich
grundsätzlich
vertraglichen
Disposition
Ehegatten
.
Disponibilität
Scheidungsfolgen
darf
allerdings
führen
Schutzzweck
gesetzlichen
Regelungen
vertragliche
Vereinbarungen
beliebig
unterlaufen
werden
kann
.
wäre
Fall
evident
einseitige
individuelle
Gestaltung
ehelichen
Lebensverhältnisse
gerechtfertigte
Lastenverteilung
entstünde
hinzunehmen
belasteten
Ehegatten
angemessener
Berücksichtigung
Belange
anderen
Ehegatten
Vertrauens
Geltung
getroffenen
Abrede
verständiger
Würdigung
Wesens
Ehe
unzumutbar
erscheint
.
Belastungen
Ehegatten
werden
umso
schwerer
wiegen
Belange
anderen
Ehegatten
umso
genauerer
Prüfung
bedürfen
je
unmittelbarer
vertragliche
Abbedingung
gesetzlicher
Regelungen
Kernbereich
Scheidungsfolgenrechts
eingreift
vgl.
Senatsbeschluss
29
.
Januar
ZB
FamRZ
.
Senatsurteil
31
.
Oktober
FamRZ
.
.
Rahmen
Wirksamkeitskontrolle
hat
Tatrichter
prüfen
Vereinbarung
schon
Zeitpunkt
Zustandekommens
offenkundig
derart
einseitigen
Lastenverteilung
Scheidungsfall
führt
zwar
losgelöst
künftigen
Entwicklung
Ehegatten
Lebensverhältnisse
Verstoßes
guten
Sitten
Anerkennung
Rechtsordnung
ganz
teilweise
Folge
Anwendbarkeit
gesetzlichen
Regelungen
versagen
ist
.
Erforderlich
ist
Gesamtwürdigung
individuellen
Verhältnisse
Vertragsschluss
abstellt
insbesondere
Vermögensverhältnisse
Ehegatten
geplanten
bereits
verwirklichten
Zuschnitt
Ehe
Auswirkungen
Ehegatten
Kinder
.
Subjektiv
sind
Ehegatten
Abrede
verfolgten
Zwecke
sonstigen
Beweggründe
berücksichtigen
begünstigten
Ehegatten
Verlangen
ehevertraglichen
Gestaltung
veranlasst
benachteiligten
Ehegatten
bewogen
haben
Verlangen
entsprechen
vgl.
Senatsbeschluss
29
.
Januar
ZB
FamRZ
.
Senatsurteil
31
.
Oktober
FamRZ
.
17
;
grundlegend
Senatsurteil
f.
FamRZ
.
erweist
hier
verfahrensgegenständliche
Zugewinnausgleich
ehevertraglichen
Disposition
weitesten
zugänglich
.
Schon
Hinblick
Gesetz
vorgesehenen
Wahlgüterstand
Gütertrennung
folgende
nachrangige
Bedeutung
Zugewinnausgleichs
System
Scheidungsfolgenrechts
wird
Ausschluss
gesetzlichen
Güterstands
genommen
regelmäßig
sittenwidrig
sein
vgl.
Senatsbeschlüsse
15
.
März
FamRZ
.
29
.
Januar
ZB
FamRZ
.
;
Senatsurteil
21
November
FamRZ
.
.
.
Ergibt
Wirksamkeitskontrolle
Ehevertrags
allerdings
einzelne
ehevertragliche
Regelungen
kernbereichsnäheren
Scheidungsfolgen
isolierter
Betrachtungsweise
sittenwidrig
nichtig
sind
so
ist
§
Zweifel
gesamte
Ehevertrag
nichtig
anzunehmen
ist
auch
unwirksamen
Bestimmungen
geschlossen
sein
würde
vgl.
Senatsurteile
21
November
FamRZ
.
25
.
Mai
FamRZ
.
Beteiligten
streitig
ist
schon
Zeitpunkt
Vertragsschlusses
konkreten
Kinderwunsches
Tendenz
Alleinverdienerehe
eindeutig
vorgezeichnet
war
Beurteilung
berechtigt
ist
insbesondere
vollständige
Verzicht
ungsunterhalt
vgl.
Senatsurteil
31
.
Oktober
FamRZ
.
Ausschluss
Versorgungsausgleichs
vgl.
29
.
Januar
ZB
FamRZ
.
Lasten
plangemäß
Erwerbsleben
zurückziehenden
Ehegatten
genommen
sittenwidrig
unwirksam
sein
könnten
bedarf
hier
obwaltenden
Umständen
allerdings
abschließenden
Erörterung
.
Selbst
ehevertraglichen
Einzelregelungen
Scheidungsfolgen
isolierter
Betrachtungsweise
Vorwurf
Sittenwidrigkeit
jeweils
genommen
rechtfertigen
vermögen
kann
Ehevertrag
ständiger
Rechtsprechung
Senats
Rahmen
Gesamtwürdigung
insgesamt
sittenwidrig
erweisen
objektive
Zusammenwirken
Vertrag
enthaltenen
Regelungen
erkennbar
einseitige
Benachteiligung
Ehegatten
abzielt
vgl.
Senatsbeschlüsse
15
.
März
FamRZ
.
29
.
Januar
ZB
FamRZ
.
;
Senatsurteile
31
.
Oktober
FamRZ
.
21
November
FamRZ
.
.
Recht
hat
Beschwerdegericht
erkannt
Ehevertrag
21
.
Januar
jedenfalls
Gesamtwürdigung
getroffenen
Abreden
insgesamt
sittenwidrig
Ganzen
nichtig
erweist
.
objektive
Gehalt
Gesamtregelung
"
Globalverzicht
"
zielte
erkennbar
einseitige
Benachteiligung
Ehefrau
.
wechselseitige
Unterhaltsverzicht
Ausschluss
Versorgungsausgleichs
Vereinbarung
Gütertrennung
dienten
nur
Interessen
Ehemanns
wirtschaftlich
stärkeren
Ehegatten
höheren
Einkommen
potentiell
höheren
Vermögensbildung
Ehezeit
.
Auch
Eheleute
-9-
Vertragsschluss
vollschichtig
erwerbstätig
waren
Zeitpunkt
noch
konkreter
Kinderwunsch
bestanden
haben
mag
konnte
schon
Alters
Ehegatten
Eheschließung
Jahre
Jahre
spätere
Familiengründung
vornherein
ausgeschlossen
werden
letztlich
auch
Jahre
später
erfolgte
gemeinsamen
Tochter
verdeutlicht
.
Jedenfalls
wird
Beurteilung
Frage
ehevertragliche
Vereinbarung
Rahmen
Gesamtwürdigung
objektiv
unausgewogen
ist
auch
Situation
Ehegatten
Vertragsschluss
zumindest
möglich
gehaltenen
Geburt
gemeinsamer
Kinder
einzubeziehen
sein
vgl.
auch
Senatsbeschluss
17
.
Mai
ZB
FamRZ
.
war
Fall
vorhersehbar
einkommensschwächeren
Ehefrau
tatsächlich
geschehen
Aufgaben
Kinderbetreuung
Haushaltsführung
übertragen
werden
würden
.
Wirksamkeit
vereinbarten
Unterhaltsverzichts
hätte
dann
Falle
Ehescheidung
geführt
Ehefrau
selbst
Fall
Betreuung
gemeinsamer
Kinder
nachehelichen
Schutz
ehebedingten
Einkommenseinbußen
verloren
hätte
.
Auch
Übernahme
Haushaltsführung
Kinderbetreuung
einhergehende
Verzicht
eigene
versorgungsbegründende
Erwerbstätigkeit
Ehezeit
wäre
Ehefrau
honoriert
worden
;
Verzicht
Versorgungsausgleich
sichert
allein
Ehemann
Ehe
erwirtschaftete
Altersversorgung
.
Ehefrau
hätte
mithin
ehebedingten
vermögensrechtlichen
Nachteile
allein
tragen
gehabt
Ergebnis
Gebot
ehelichen
Solidarität
schlechthin
unvereinbar
wäre
.
Einseitigkeit
findet
Ausschluss
Zugewinnausgleichs
Fortsetzung
.
Allerdings
hat
Senat
ständiger
Rechtsprechung
betont
objektiven
Zusammenspiel
einseitig
belastender
genommen
noch
hinnehmbarer
Regelungen
Scheidungsfolgen
nur
dann
weiter
erforderliche
verwerfliche
Gesinnung
begünstigten
Ehegatten
geschlossen
werden
kann
Annahme
gerechtfertigt
ist
unausgewogenen
Vertragsinhalt
ungleichen
Verhandlungspositionen
basierende
einseitige
Dominanz
Ehegatten
Störung
subjektiven
Vertragsparität
widerspiegelt
.
lediglich
Einseitigkeit
Lastenverteilung
gegründete
tatsächliche
Vermutung
subjektive
Seite
Sittenwidrigkeit
lässt
familienrechtlichen
Verträgen
aufstellen
.
unausgewogener
Vertragsinhalt
mag
Zusammenhang
zwar
gewisses
Indiz
unterlegene
Verhandlungsposition
belasteten
Ehegatten
sein
.
Gleichwohl
wird
Verdikt
Sittenwidrigkeit
Regel
gerechtfertigt
sein
sonst
Vertragsurkunde
verstärkenden
Umstände
erkennen
sind
subjektive
Imparität
insbesondere
Ausnutzung
Zwangslage
sozialer
wirtschaftlicher
Abhängigkeit
intellektueller
Unterlegenheit
hindeuten
könnten
Senatsbeschlüsse
15
.
März
FamRZ
.
29
.
Januar
ZB
FamRZ
.
;
Senatsurteile
21
November
FamRZ
.
31
.
Oktober
FamRZ
.
.
Gemessen
hat
Beschwerdegericht
schon
Grundlage
unstreitigen
hinreichende
Umstände
aufgezeigt
gebotenen
Gesamtschau
rechtsbedenkenfrei
schließen
konnte
unausgewogenen
Vertragsinhalt
unterlegene
Verhandlungsposition
Ehefrau
gestörte
subjektive
Vertragsparität
widerspiegelt
.
Ehemann
war
Ehefrau
sozialer
ökonomischer
Hinsicht
überlegen
.
war
beheimatet
Stellung
öffentlichen
Dienst
wirtschaftlich
abgesichert
.
lebensjüngere
Ehefrau
hielt
erst
knapp
Jahren
beherrschte
deutsche
Sprache
noch
.
war
Eheschließung
zwar
ebenfalls
dereinigerin
erwerbstätig
gewesen
;
betrug
rentenversicherungspflichtiges
Jahresbruttoeinkommen
Versorgungsausgleich
eingeholten
Auskünfte
Bund
Jahren
allerdings
nur
rund
DM
.
dauerhafte
Fortsetzung
Erwerbstätigkeit
wäre
nur
unbefristeten
Aufenthaltserlaubnis
möglich
gewesen
Zeitpunkt
Vertragsschlusses
noch
erlangt
hatte
.
Senat
mehrfach
ausgesprochen
hat
begründet
Ansinnen
Ehegatten
Ehe
nur
Bedingung
Ehevertrags
eingehen
wollen
genommen
auch
Vorliegen
anderen
Ehegatten
Regel
noch
Lage
Weiteres
gestörte
Vertragsparität
geschlossen
werden
kann
.
gilt
aber
ausnahmsweise
dann
Verlangen
Abschluss
Ehevertrags
konfrontierte
Ehegatte
erkennbar
besonderen
Maße
Eheschließung
angewiesen
ist
vgl.
29
.
Januar
ZB
FamRZ
.
Senatsurteil
21
November
FamRZ
.
.
Zusammenhang
hebt
Beschwerdegericht
Recht
ausländerrechtliche
Komponente
Streitfalls
vgl.
auch
17
.
Mai
ZB
FamRZ
Senatsurteil
22
November
FamRZ
f.
.
angegriffenen
Feststellungen
Beschwerdegerichts
war
Ehefrau
Ausweisung
bedroht
.
liegt
Hand
ausländischer
Vertragspartner
Aushandlung
Ehevertrags
deutlich
schlechteren
Verhandlungsposition
befindet
Lebensplan
dauerhaft
Verbesserung
Lebensverhältnisse
ansässig
erwerbstätig
werden
nur
anderen
Vertragspartner
bekannten
Voraussetzung
Eheschließung
verwirklichen
kann
.
Je
dringlicher
Wunsch
etwa
Blick
drohende
ausländerrechtliche
Maßnahmen
erscheint
desto
eher
hat
andere
Vertragspartner
Hand
Verwirklichung
Wunsches
ehevertragliche
Zugeständnisse
"
abkaufen
"
lassen
vgl.
Senatsbeschluss
28
.
März
FamRZ
.
.
Sachlage
kann
Ergebnis
sogar
beruhen
Ehefrau
auch
konkrete
Gestaltung
Beurkundungsverfahrens
zusätzlich
benachteiligt
worden
ist
.
kann
insbesondere
dahinstehen
Ehemann
Beschwerdegericht
meint
Gesamtschau
auch
Hinzuziehung
ungeeigneten
Dolmetschers
anzulasten
ist
.
Unstreitig
ist
allerdings
sprachunkundigen
Ehefrau
Vorfeld
Beurkundung
eigener
Vertragsentwurf
überlassen
worden
war
so
vornherein
Möglichkeit
genommen
wurde
Vertragstext
wenigstens
groben
Zügen
vorab
schriftlich
Heimatsprache
übersetzen
lassen
.
Verfahrensgestaltung
blieb
Ehefrau
gelegen
war
Vertragstext
Unterzeichnung
vertrauten
Sprache
lesen
nur
unangenehme
voraussichtlich
Verzögerung
Vertragsschlusses
verbundene
Möglichkeit
Notartermin
Genehmigung
Niederschrift
vorherige
Aushändigung
schriftlichen
Übersetzung
widersetzen
vgl.
§
Abs.
Satz
.
Ergibt
Verdikt
Sittenwidrigkeit
hier
Gesamtwürdigung
einseitig
belastenden
Ehevertrags
erfasst
Nichtigkeitsfolge
ständiger
Rechtsprechung
Senats
notwendig
gesamten
Vertrag
salvatorische
Klausel
ändern
vermag
vgl.
Senatsurteile
21
November
FamRZ
.
9
Juli
6/07
FamRZ
.
;
natsbeschluss
17
.
Mai
ZB
FamRZ
.
dann
erfüllte
salvatorische
Klausel
Interesse
begünstigten
Ehegatten
Funktion
Restbestand
benachteiligten
Ehegatten
aufgedrängten
Vertragswerks
so
weit
möglich
etwaigen
Unwirksamkeit
einzelner
Vertragsbestimmungen
rechtlich
abzusichern
;
Falle
spiegelt
auch
Vereinbarung
Erhaltungsklausel
selbst
ungleichen
Verhandlungspositionen
beruhende
Störung
Vertragsparität
Ehegatten
Senatsurteil
21
November
FamRZ
.
.
3
.
angefochtene
Entscheidung
Beschwerdegerichts
hat
Bestand
.
Zwar
ist
Beschwerdegericht
angeordnete
Zurückverweisung
gesamten
Verfahrens
Amtsgericht
verfahrensordnungswidrig
erfolgt
.
Hat
Amtsgericht
Stufenantrag
vermögensrechtlichen
Folgesache
insgesamt
abgewiesen
gibt
Beschwerdegericht
Auskunftsanspruch
ersten
Stufe
kommt
Zurückverweisung
Verfahrens
Amtsgericht
analoger
Anwendung
§
Abs.
Satz
iVm
§
Abs.
Satz
Nr.
grundsätzlich
Betracht
vgl.
19
November
FamRZ
.
19
;
Beschluss
22
.
September
.
Urteil
3
.
Mai
.
f.
.
rechtlichen
Ausgangspunkt
zutreffend
ist
auch
dann
gemeinsamer
Anfechtung
Ehescheidung
Folgesache
lediglich
Rechtsmittel
Folgesache
begründet
ist
Aufhebung
Zurückverweisung
Rechtsmittelgericht
Aufrechterhaltung
Verbundes
erster
Instanz
grundsätzlich
auch
Scheidungssache
erstrecken
ist
vgl.
OLG
FamRZ
;
Prütting/
FamFG
4
.
Aufl
.
.
3
;
FamFG/Nickel
Stand
:
Oktober
§
.
7
;
vgl.
auch
Senatsbeschlüsse
13
November
juris
.
4
.
September
FamRZ
.
.
Voraussetzungen
Zurückverweisung
Sache
analog
§
Abs.
Satz
FamFG
§
Abs.
Satz
Nr.
lagen
hier
allerdings
erforderlichen
Antrag
mindestens
Beteiligten
fehlte
vgl.
Beschluss
22
.
September
.
12
;
vgl.
auch
Urteil
22
.
Juni
XI
.
Fehlen
Zurückverweisung
§
Abs.
notwendigen
Antrags
kann
Rechtsbeschwerdegericht
aber
Amts
nur
rechtzeitig
ordnungsgemäß
Form
§
Abs.
Nr.
lit
.
angebrachte
Verfahrensrüge
berücksichtigt
werden
.
Rüge
hat
Rechtsbeschwerde
erhoben
.
schließende
allgemein
gehaltene
Rüge
Verletzung
gesamten
Verfahrensrechts
insbesondere
Verletzung
§
"
ist
Zusammenhang
ausreichend
vgl.
Beschluss
18
.
Februar
XI
.
4
.
weiteren
Begründung
Entscheidung
wird
abgesehen
geeignet
wäre
Klärung
Rechtsfragen
grundsätzlicher
Bedeutung
Fortbildung
Rechts
Sicherung
einheitlichen
Rechtsprechung
beizutragen
§
Abs.
FamFG
.
Dose
Botur
Vorinstanzen
:
AG
Hamburg-St
.
Entscheidung
OLG
Entscheidung
22.12.2016
UF