NAMEN BESCHLUSS Verkündet : 17 . Januar Justizamtsinspektorin Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Familiensache Nachschlagewerk : ja : : ja § Cd objektiven subjektiven Voraussetzungen Sittenwidrigkeit Ehevertrags Ausweisung bedrohten Ausländer Gesamtschau Scheidungsfolgen getroffenen Regelungen Fortführung Senatsurteil 22 November FamRZ 17 . Mai ZB FamRZ . Beschluss 17 . Januar OLG AG Hamburg-St . ECLI : : . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 17 . Januar Vorsitzenden Richter Richter Dr. Dr. Botur Richterin Dr. Recht erkannt : Rechtsbeschwerde Beschluss 2 . Familiensenats Hanseatischen Oberlandesgerichts 22 . Dezember wird Kosten Antragstellers zurückgewiesen . Gründe : beteiligten Eheleute streiten Scheidungsverbund Zugewinnausgleich insbesondere Wirksamkeit Ehevertrags . geborene Antragsteller Folgenden : Ehemann geborene Antragsgegnerin Folgenden : Ehefrau heirateten 7 . Februar . Vorfeld Eheschließung hatten beteiligten Eheleute 21 . Januar Einzelnen streitigen Umständen notariell beurkundeten Ehevertrag geschlossen Gütertrennung vereinbarten Versorgungsausgleich ausschlossen Fall Scheidung gegenseitig vollständig nachehelichen Unterhalt verzichteten ; ferner war gelt etwaige Unwirksamkeit Bestimmung Wirksamkeit Vertrags Übrigen Einfluss haben sollte . Ehe ist Jahr geborene Tochter hervorgegangen . Ehemann ist deutscher Staatsangehöriger . ist Fernmeldemonteur hat ehemaligen Studium Schiffselektronik/Nachrichtenwesen absolviert . Durchgehend Jahr ist Postbeamter zuletzt Besoldungsgruppe vollschichtig erwerbstätig . Ehefrau stammt hatte dort Ausbildung Verkäuferin absolviert . kam Jahre Bürgerkriegsflüchtling Bundesgebiet . Einreise nahm vollschichtige Beschäftigung Gebäudereinigerin ; gesicherten Aufenthaltsstatus erlangte Heirat . Eheschließung war Ehefrau Geburt gemeinsamen Kindes Jahr zunächst weiterhin Gebäudereinigerin Verkäuferin vollschichtig erwerbstätig . arbeitete Anschluss zweijährige Berufspause Basis geringfügigen sozialversicherungsfreien Beschäftigung Verkäuferin Bäckerei . hat mittlerweile deutsche Staatsangehörigkeit erworben . vorliegende Scheidungsverfahren ist 16 . April rechtshängig . Ehefrau hat Scheidungsverbund Folgesache Zugewinnausgleich Stufenantrag gestellt ersten Stufe Ehemann Auskunft Endvermögen Trennungsvermögen verlangt . Amtsgericht hat Ehe geschieden Versorgungsausgleich durchgeführt Stufenantrag Güterrecht abgewiesen . Beschwerde hat Ehefrau Scheidungsausspruch Abweisung güterrechtlichen Stufenantrages gewendet . Oberlandesgericht hat angefochtene Entscheidung Amtsgerichts aufgehoben Ehemann Folgesache Zugewinnausgleich Erteilung Auskünften Trennungsvermögen Endvermögen verpflichtet Verbundverfahren Übrigen Amtsgericht zurückverwiesen . Hiergegen richtet zugelassene Rechtsbeschwerde Ehemanns Wiederherstellung erstinstanzlichen Entscheidung erstrebt . II . Rechtsbeschwerde hat Erfolg . 1 . Beschwerdegericht hat Auffassung vertreten Ehemann Auskunft Rahmen Güterrechts verpflichtet ist Ehevertrag Verstoßes guten Sitten insgesamt unwirksam sei . hat Beschwerdegericht folgt begründet : Ehegatten hätten evident einseitige gerechtfertigte Lastenverteilung Nachteil Ehefrau vereinbart . Zwar sei Ausschluss gesetzlichen Güterstands genommen regelmäßig sittenwidrig fairen Verhandlungsbedingungen Stande komme . Hier ergebe aber Gesamtschau Sittenwidrigkeit auch vereinbarten Ausschluss Zugewinnausgleichs erstrecke . einseitige Vertragsinhalt beruhe ungleichen Verhandlungspositionen . Unstreitig sei Ehefrau Vertragsschluss deutschen Sprache mächtig gewesen . Abschluss notariellen Vereinbarung sei Hinzuziehung geeigneten Dolmetschers erfolgt so Ehefrau Sprachprobleme unmöglich gewesen sei Sinngehalt ehevertraglichen Vereinbarung richtig erfassen . sei Aufgabe Ehefrau gewesen geeigneten Dolmetscher hinzuzuziehen . sammenhang sei auch Bedeutung Ehefrau vorab Heimatsprache übersetzter Entwurf Ehevertrags überlassen worden sei . Ehefrau habe besonderen Notsituation befunden . habe Flüchtlingsstatus aufgehalten bereits " Abschiebeverfügung " erhalten . einzige Möglichkeit Sicherung weiteren Aufenthalts sei Heirat Ehemann gewesen . Zwecke habe zunächst verlassen müssen unmittelbar Eheschließung wieder einzureisen . Mangels Verfügung stehender Zeit sei faire Vorbereitung Vertragsschlusses unmöglich gewesen . Eheleuten habe auch wirtschaftliche Disparität bestanden . Ehemann habe deutlich höhere gesicherte Einkünfte verfügt sei Eigentümer Immobilie gewesen . einseitig belastende Inhalt Ehevertrags könne auch Ehemann meine legitimen Interesse Absicherung vorhersehbar allein Erwerbseinkommen finanzierten Investitionen Immobilie gerechtfertigt werden Sichtweise beruhe grundlegenden Missverständnis Ehe Wirtschaftsgemeinschaft . Kompensation wirtschaftlichen Nachteile Gunsten Ehefrau sei Ehevertrag vorgesehen . Auch besonderer Ehetypus andere gewichtige Belange Ehemanns rechtfertigten ehevertragliche Regelung . 2 . Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung Ergebnis stand . Recht geht Beschwerdegericht Ehevertrag 21 . Januar enthaltene Abrede Güterrecht jedenfalls Rahmen Gesamtwürdigung Scheidungsfolgen getroffenen Einzelregelungen Wirksamkeitskontrolle Maßstab § Abs. standhält . Senat wiederholt dargelegt hat unterliegen gesetzlichen Regelungen nachehelichen Unterhalt Versorgungsausgleich grundsätzlich vertraglichen Disposition Ehegatten . Disponibilität Scheidungsfolgen darf allerdings führen Schutzzweck gesetzlichen Regelungen vertragliche Vereinbarungen beliebig unterlaufen werden kann . wäre Fall evident einseitige individuelle Gestaltung ehelichen Lebensverhältnisse gerechtfertigte Lastenverteilung entstünde hinzunehmen belasteten Ehegatten angemessener Berücksichtigung Belange anderen Ehegatten Vertrauens Geltung getroffenen Abrede verständiger Würdigung Wesens Ehe unzumutbar erscheint . Belastungen Ehegatten werden umso schwerer wiegen Belange anderen Ehegatten umso genauerer Prüfung bedürfen je unmittelbarer vertragliche Abbedingung gesetzlicher Regelungen Kernbereich Scheidungsfolgenrechts eingreift vgl. Senatsbeschluss 29 . Januar ZB FamRZ . Senatsurteil 31 . Oktober FamRZ . . Rahmen Wirksamkeitskontrolle hat Tatrichter prüfen Vereinbarung schon Zeitpunkt Zustandekommens offenkundig derart einseitigen Lastenverteilung Scheidungsfall führt zwar losgelöst künftigen Entwicklung Ehegatten Lebensverhältnisse Verstoßes guten Sitten Anerkennung Rechtsordnung ganz teilweise Folge Anwendbarkeit gesetzlichen Regelungen versagen ist . Erforderlich ist Gesamtwürdigung individuellen Verhältnisse Vertragsschluss abstellt insbesondere Vermögensverhältnisse Ehegatten geplanten bereits verwirklichten Zuschnitt Ehe Auswirkungen Ehegatten Kinder . Subjektiv sind Ehegatten Abrede verfolgten Zwecke sonstigen Beweggründe berücksichtigen begünstigten Ehegatten Verlangen ehevertraglichen Gestaltung veranlasst benachteiligten Ehegatten bewogen haben Verlangen entsprechen vgl. Senatsbeschluss 29 . Januar ZB FamRZ . Senatsurteil 31 . Oktober FamRZ . 17 ; grundlegend Senatsurteil f. FamRZ . erweist hier verfahrensgegenständliche Zugewinnausgleich ehevertraglichen Disposition weitesten zugänglich . Schon Hinblick Gesetz vorgesehenen Wahlgüterstand Gütertrennung folgende nachrangige Bedeutung Zugewinnausgleichs System Scheidungsfolgenrechts wird Ausschluss gesetzlichen Güterstands genommen regelmäßig sittenwidrig sein vgl. Senatsbeschlüsse 15 . März FamRZ . 29 . Januar ZB FamRZ . ; Senatsurteil 21 November FamRZ . . . Ergibt Wirksamkeitskontrolle Ehevertrags allerdings einzelne ehevertragliche Regelungen kernbereichsnäheren Scheidungsfolgen isolierter Betrachtungsweise sittenwidrig nichtig sind so ist § Zweifel gesamte Ehevertrag nichtig anzunehmen ist auch unwirksamen Bestimmungen geschlossen sein würde vgl. Senatsurteile 21 November FamRZ . 25 . Mai FamRZ . Beteiligten streitig ist schon Zeitpunkt Vertragsschlusses konkreten Kinderwunsches Tendenz Alleinverdienerehe eindeutig vorgezeichnet war Beurteilung berechtigt ist insbesondere vollständige Verzicht ungsunterhalt vgl. Senatsurteil 31 . Oktober FamRZ . Ausschluss Versorgungsausgleichs vgl. 29 . Januar ZB FamRZ . Lasten plangemäß Erwerbsleben zurückziehenden Ehegatten genommen sittenwidrig unwirksam sein könnten bedarf hier obwaltenden Umständen allerdings abschließenden Erörterung . Selbst ehevertraglichen Einzelregelungen Scheidungsfolgen isolierter Betrachtungsweise Vorwurf Sittenwidrigkeit jeweils genommen rechtfertigen vermögen kann Ehevertrag ständiger Rechtsprechung Senats Rahmen Gesamtwürdigung insgesamt sittenwidrig erweisen objektive Zusammenwirken Vertrag enthaltenen Regelungen erkennbar einseitige Benachteiligung Ehegatten abzielt vgl. Senatsbeschlüsse 15 . März FamRZ . 29 . Januar ZB FamRZ . ; Senatsurteile 31 . Oktober FamRZ . 21 November FamRZ . . Recht hat Beschwerdegericht erkannt Ehevertrag 21 . Januar jedenfalls Gesamtwürdigung getroffenen Abreden insgesamt sittenwidrig Ganzen nichtig erweist . objektive Gehalt Gesamtregelung " Globalverzicht " zielte erkennbar einseitige Benachteiligung Ehefrau . wechselseitige Unterhaltsverzicht Ausschluss Versorgungsausgleichs Vereinbarung Gütertrennung dienten nur Interessen Ehemanns wirtschaftlich stärkeren Ehegatten höheren Einkommen potentiell höheren Vermögensbildung Ehezeit . Auch Eheleute -9- Vertragsschluss vollschichtig erwerbstätig waren Zeitpunkt noch konkreter Kinderwunsch bestanden haben mag konnte schon Alters Ehegatten Eheschließung Jahre Jahre spätere Familiengründung vornherein ausgeschlossen werden letztlich auch Jahre später erfolgte gemeinsamen Tochter verdeutlicht . Jedenfalls wird Beurteilung Frage ehevertragliche Vereinbarung Rahmen Gesamtwürdigung objektiv unausgewogen ist auch Situation Ehegatten Vertragsschluss zumindest möglich gehaltenen Geburt gemeinsamer Kinder einzubeziehen sein vgl. auch Senatsbeschluss 17 . Mai ZB FamRZ . war Fall vorhersehbar einkommensschwächeren Ehefrau tatsächlich geschehen Aufgaben Kinderbetreuung Haushaltsführung übertragen werden würden . Wirksamkeit vereinbarten Unterhaltsverzichts hätte dann Falle Ehescheidung geführt Ehefrau selbst Fall Betreuung gemeinsamer Kinder nachehelichen Schutz ehebedingten Einkommenseinbußen verloren hätte . Auch Übernahme Haushaltsführung Kinderbetreuung einhergehende Verzicht eigene versorgungsbegründende Erwerbstätigkeit Ehezeit wäre Ehefrau honoriert worden ; Verzicht Versorgungsausgleich sichert allein Ehemann Ehe erwirtschaftete Altersversorgung . Ehefrau hätte mithin ehebedingten vermögensrechtlichen Nachteile allein tragen gehabt Ergebnis Gebot ehelichen Solidarität schlechthin unvereinbar wäre . Einseitigkeit findet Ausschluss Zugewinnausgleichs Fortsetzung . Allerdings hat Senat ständiger Rechtsprechung betont objektiven Zusammenspiel einseitig belastender genommen noch hinnehmbarer Regelungen Scheidungsfolgen nur dann weiter erforderliche verwerfliche Gesinnung begünstigten Ehegatten geschlossen werden kann Annahme gerechtfertigt ist unausgewogenen Vertragsinhalt ungleichen Verhandlungspositionen basierende einseitige Dominanz Ehegatten Störung subjektiven Vertragsparität widerspiegelt . lediglich Einseitigkeit Lastenverteilung gegründete tatsächliche Vermutung subjektive Seite Sittenwidrigkeit lässt familienrechtlichen Verträgen aufstellen . unausgewogener Vertragsinhalt mag Zusammenhang zwar gewisses Indiz unterlegene Verhandlungsposition belasteten Ehegatten sein . Gleichwohl wird Verdikt Sittenwidrigkeit Regel gerechtfertigt sein sonst Vertragsurkunde verstärkenden Umstände erkennen sind subjektive Imparität insbesondere Ausnutzung Zwangslage sozialer wirtschaftlicher Abhängigkeit intellektueller Unterlegenheit hindeuten könnten Senatsbeschlüsse 15 . März FamRZ . 29 . Januar ZB FamRZ . ; Senatsurteile 21 November FamRZ . 31 . Oktober FamRZ . . Gemessen hat Beschwerdegericht schon Grundlage unstreitigen hinreichende Umstände aufgezeigt gebotenen Gesamtschau rechtsbedenkenfrei schließen konnte unausgewogenen Vertragsinhalt unterlegene Verhandlungsposition Ehefrau gestörte subjektive Vertragsparität widerspiegelt . Ehemann war Ehefrau sozialer ökonomischer Hinsicht überlegen . war beheimatet Stellung öffentlichen Dienst wirtschaftlich abgesichert . lebensjüngere Ehefrau hielt erst knapp Jahren beherrschte deutsche Sprache noch . war Eheschließung zwar ebenfalls dereinigerin erwerbstätig gewesen ; betrug rentenversicherungspflichtiges Jahresbruttoeinkommen Versorgungsausgleich eingeholten Auskünfte Bund Jahren allerdings nur rund DM . dauerhafte Fortsetzung Erwerbstätigkeit wäre nur unbefristeten Aufenthaltserlaubnis möglich gewesen Zeitpunkt Vertragsschlusses noch erlangt hatte . Senat mehrfach ausgesprochen hat begründet Ansinnen Ehegatten Ehe nur Bedingung Ehevertrags eingehen wollen genommen auch Vorliegen anderen Ehegatten Regel noch Lage Weiteres gestörte Vertragsparität geschlossen werden kann . gilt aber ausnahmsweise dann Verlangen Abschluss Ehevertrags konfrontierte Ehegatte erkennbar besonderen Maße Eheschließung angewiesen ist vgl. 29 . Januar ZB FamRZ . Senatsurteil 21 November FamRZ . . Zusammenhang hebt Beschwerdegericht Recht ausländerrechtliche Komponente Streitfalls vgl. auch 17 . Mai ZB FamRZ Senatsurteil 22 November FamRZ f. . angegriffenen Feststellungen Beschwerdegerichts war Ehefrau Ausweisung bedroht . liegt Hand ausländischer Vertragspartner Aushandlung Ehevertrags deutlich schlechteren Verhandlungsposition befindet Lebensplan dauerhaft Verbesserung Lebensverhältnisse ansässig erwerbstätig werden nur anderen Vertragspartner bekannten Voraussetzung Eheschließung verwirklichen kann . Je dringlicher Wunsch etwa Blick drohende ausländerrechtliche Maßnahmen erscheint desto eher hat andere Vertragspartner Hand Verwirklichung Wunsches ehevertragliche Zugeständnisse " abkaufen " lassen vgl. Senatsbeschluss 28 . März FamRZ . . Sachlage kann Ergebnis sogar beruhen Ehefrau auch konkrete Gestaltung Beurkundungsverfahrens zusätzlich benachteiligt worden ist . kann insbesondere dahinstehen Ehemann Beschwerdegericht meint Gesamtschau auch Hinzuziehung ungeeigneten Dolmetschers anzulasten ist . Unstreitig ist allerdings sprachunkundigen Ehefrau Vorfeld Beurkundung eigener Vertragsentwurf überlassen worden war so vornherein Möglichkeit genommen wurde Vertragstext wenigstens groben Zügen vorab schriftlich Heimatsprache übersetzen lassen . Verfahrensgestaltung blieb Ehefrau gelegen war Vertragstext Unterzeichnung vertrauten Sprache lesen nur unangenehme voraussichtlich Verzögerung Vertragsschlusses verbundene Möglichkeit Notartermin Genehmigung Niederschrift vorherige Aushändigung schriftlichen Übersetzung widersetzen vgl. § Abs. Satz . Ergibt Verdikt Sittenwidrigkeit hier Gesamtwürdigung einseitig belastenden Ehevertrags erfasst Nichtigkeitsfolge ständiger Rechtsprechung Senats notwendig gesamten Vertrag salvatorische Klausel ändern vermag vgl. Senatsurteile 21 November FamRZ . 9 Juli 6/07 FamRZ . ; natsbeschluss 17 . Mai ZB FamRZ . dann erfüllte salvatorische Klausel Interesse begünstigten Ehegatten Funktion Restbestand benachteiligten Ehegatten aufgedrängten Vertragswerks so weit möglich etwaigen Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen rechtlich abzusichern ; Falle spiegelt auch Vereinbarung Erhaltungsklausel selbst ungleichen Verhandlungspositionen beruhende Störung Vertragsparität Ehegatten Senatsurteil 21 November FamRZ . . 3 . angefochtene Entscheidung Beschwerdegerichts hat Bestand . Zwar ist Beschwerdegericht angeordnete Zurückverweisung gesamten Verfahrens Amtsgericht verfahrensordnungswidrig erfolgt . Hat Amtsgericht Stufenantrag vermögensrechtlichen Folgesache insgesamt abgewiesen gibt Beschwerdegericht Auskunftsanspruch ersten Stufe kommt Zurückverweisung Verfahrens Amtsgericht analoger Anwendung § Abs. Satz iVm § Abs. Satz Nr. grundsätzlich Betracht vgl. 19 November FamRZ . 19 ; Beschluss 22 . September . Urteil 3 . Mai . f. . rechtlichen Ausgangspunkt zutreffend ist auch dann gemeinsamer Anfechtung Ehescheidung Folgesache lediglich Rechtsmittel Folgesache begründet ist Aufhebung Zurückverweisung Rechtsmittelgericht Aufrechterhaltung Verbundes erster Instanz grundsätzlich auch Scheidungssache erstrecken ist vgl. OLG FamRZ ; Prütting/ FamFG 4 . Aufl . . 3 ; FamFG/Nickel Stand : Oktober § . 7 ; vgl. auch Senatsbeschlüsse 13 November juris . 4 . September FamRZ . . Voraussetzungen Zurückverweisung Sache analog § Abs. Satz FamFG § Abs. Satz Nr. lagen hier allerdings erforderlichen Antrag mindestens Beteiligten fehlte vgl. Beschluss 22 . September . 12 ; vgl. auch Urteil 22 . Juni XI . Fehlen Zurückverweisung § Abs. notwendigen Antrags kann Rechtsbeschwerdegericht aber Amts nur rechtzeitig ordnungsgemäß Form § Abs. Nr. lit . angebrachte Verfahrensrüge berücksichtigt werden . Rüge hat Rechtsbeschwerde erhoben . schließende allgemein gehaltene Rüge Verletzung gesamten Verfahrensrechts insbesondere Verletzung § " ist Zusammenhang ausreichend vgl. Beschluss 18 . Februar XI . 4 . weiteren Begründung Entscheidung wird abgesehen geeignet wäre Klärung Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung Fortbildung Rechts Sicherung einheitlichen Rechtsprechung beizutragen § Abs. FamFG . Dose Botur Vorinstanzen : AG Hamburg-St . Entscheidung OLG Entscheidung 22.12.2016 UF