You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.
 
 

1624 lines
13 KiB

BESCHLUSS
25
.
Mai
Familiensache
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
25
.
Mai
Vorsitzende
Richterin
Dr.
Richterin
Weber-Monecke
Richter
Dr.
Dr.
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Beteiligten
wird
Beschluss
Oberlandesgerichts
33
.
Zivilsenat
zugleich
Familiensenat
28
.
Oktober
UF
aufgehoben
.
Beschwerde
Beteiligten
wird
Beschluss
30
.
Juni
abgeändert
.
Antrag
Beteiligten
31
.
Dezember
Tätigkeit
Vormund
Staatskasse
Vergütung
Auslagenersatz
bezahlen
wird
zurückgewiesen
.
Erhebung
Gerichtskosten
wird
abgesehen
.
Außergerichtliche
Kosten
werden
erstattet
.
Gründe
:
Beteiligte
begehrt
Tätigkeit
Vormund
Staatskasse
Vergütung
Ersatz
Aufwendungen
.
Beschluss
5
November
bestellte
Amtsgericht
Beteiligten
Vormund
minderjährige
Kinder
.
Amtsgericht
hat
Antrag
Beteiligten
Vergütung
Jahr
Auslagenersatz
festgesetzt
Antrag
Übrigen
zurückgewiesen
.
hiergegen
Vertreter
Staatskasse
Folgenden
Beteiligter
eingelegte
Beschwerde
hat
Oberlandesgericht
angefochtenen
Beschluss
zurückgewiesen
.
Hiergegen
wendet
Beteiligte
Beschwerdegericht
zugelassenen
Rechtsbeschwerde
.
Rechtsbeschwerde
ist
zulässig
begründet
.
führt
Aufhebung
Beschwerdeentscheidung
Zurückweisung
Beteiligten
gestellten
Antrages
.
Vorliegend
findet
Gesetz
Verfahren
Familiensachen
Angelegenheiten
freiwilligen
Gerichtsbarkeit
Anwendung
Vergütungsantrag
31
.
Dezember
7
.
Januar
datiert
.
Zutreffend
hat
Beschwerdegericht
hingewiesen
Antrag
Rahmen
Dauerverfahrens
etwa
Vormundschaft
gestellt
wird
Endentscheidung
Sinne
§
FamFG
führt
selbständiges
Verfahren
Sinne
Art
.
Abs.
FGG-RG
einleitet
FamRZ
;
OLG
FamRZ
.
Rechtsbeschwerde
ist
zulässig
.
Statthaftigkeit
Rechtsbeschwerde
ergibt
§
Abs.
FamFG
Beschwerdegericht
zugelassen
hat
.
Rechtsbeschwerde
ist
auch
Übrigen
zulässig
.
Präsident
Landgerichts
Rechtsbeschwerde
Beteiligten
eingelegt
hat
ist
gemäß
§
Abs.
Satz
FamFG
postulationsfähig
vgl.
Senatsbeschluss
7
Juli
FamRZ
.
II
.
Rechtsbeschwerde
ist
begründet
.
selbst
Vereinsvormund
bestellte
Verein
Beteiligte
kann
Staatskasse
Vergütung
noch
Aufwendungsersatz
beanspruchen
.
1
.
Beschwerdegericht
vertritt
Auffassung
Beteiligten
stehe
Vergütungsanspruch
analoger
Anwendung
§
Abs.
FamFG
.
folge
Rechtsprechung
Bundesverfassungsgerichts
Berufsausübung
Vereins
eingreife
Gesetzes
Vergütung
Führung
gerichtlich
übertragenen
Vormundschaften
versagen
.
Auffassung
habe
auch
Bundesgerichtshof
Beschluss
14
.
März
FamRZ
angeschlossen
.
Auch
Vergütung
Tätigkeiten
selbst
Vormund
bestellten
Vereins
entschieden
habe
könnten
aufgestellten
Grundsätze
vorliegende
Verfahren
übertragen
werden
.
Erwägungen
Bundesgerichtshofs
könne
auch
entgegengehalten
werden
Gesetzgeber
habe
Kenntnis
höchstrichterlich
beanstandeten
lücke
bewusst
Gesetzesfassung
festgehalten
Weg
Analogie
versperrt
.
könne
ausgegangen
werden
Verabschiedung
FGG-Reformgesetzes
spezielle
Problematik
Vergütung
Vereinstätigkeiten
Vormundschaften
Blickpunkt
gelangt
sei
.
Analogie
stehe
auch
tatsächlichen
Gründen
Bedürfnis
bestehe
.
lasse
kaum
rechtfertigen
Verein
Vergütungsanspruch
nur
Fall
gewähren
Vereinsmitarbeiter
gewissermaßen
"
Tarnkappe
"
persönlichen
Bestellung
Verein
agiere
.
Vielmehr
überzeuge
Erwägung
Bundesgerichtshofs
gewählte
rechtliche
Konstruktion
Vormundschaft
Pflegschaft
Einzelfall
ankommen
könne
auch
Verein
Bestellung
Vormund
vergütungsberechtigt
sei
.
Vergütungsanspruch
Vereine
stehe
auch
Tätigkeit
Städte
Gemeinden
finanzielle
Unterstützung
erführen
unbeschadet
Umfangs
allenfalls
einzelnen
regionalen
Bereichen
Rechtsanspruch
jederzeitigen
Vorbehalt
Kürzung
Einstellung
gewährt
werde
.
2
.
Ausführungen
halten
rechtlichen
Überprüfung
stand
.
§
Vereinsvormund
bestellte
Beteiligte
kann
ebenso
gemäß
§
Betreuer
bestellter
Verein
Staatskasse
Vergütung
Aufwendungsersatz
beanspruchen
.
Insoweit
hält
Senat
Rechtsprechung
14
.
März
ZB
FamRZ
.
Allerdings
sind
Vergütung
Aufwendungsersatz
Betreuungsvereins
bestehenden
Vorschriften
Vormundschaftsverein
entsprechend
wenden
vgl.
auch
Senatsbeschluss
14
.
März
ZB
FamRZ
.
Vergütungsanspruch
Beteiligten
scheitert
Verein
selbst
Vormund
bestellt
worden
ist
.
§
§
Abs.
Abs.
Satz
kann
Betreuer
noch
Vormund
bestellter
Verein
Vergütung
beanspruchen
.
Ebenso
kann
Staatskasse
gemäß
§
Abs.
Satz
Ersatz
Aufwendungen
verlangen
Palandt/Diederichsen
.
Aufl
.
.
§
Aufwandsentschädigung
beanspruchen
.
überwiegende
Meinung
lehnt
Vergütungsanspruch
Betreuer
bestellten
Vereins
Jürgens
Betreuungsrecht
4
.
Aufl
.
.
6
;
12
.
Aufl
.
§
.
;
;
krit
.
5
.
Aufl
.
.
f.
;
25
.
Februar
Hinweis
Senatsbeschluss
14
.
März
ZB
FamRZ
.
Ebenso
lehnt
herrschende
Meinung
Vergütungsanspruch
Vormund
bestellten
Vereins
62
;
OLG
;
5
.
Aufl
.
.
14
;
S.
12
.
Aufl
.
.
.
§
.
3
;
.
Senat
folgt
Auffassung
.
Senat
Beschluss
14
.
März
ZB
FamRZ
Pflegschaftsrecht
ausgeführt
hat
Vergütungsanspruch
unerheblich
sei
Mitarbeiter
Vereins
Verein
selbst
Vormund
bestellt
werde
hält
mehr
.
Wortlaut
§
Abs.
ausdrücklich
erklärte
Wille
Gesetzgebers
lassen
Vergütung
Betreuer
Vormund
bestellten
Vereins
.
Gesetzesbegründung
kann
"
geltendem
Recht
Verein
Vormund
Vorschuss
Aufwendungen
noch
Vergütung
Tätigkeit
verlangen
"
BT-Drucks
.
S.
.
Gesetzgeber
hat
Regelung
bekannt
Betreuungsvereine
fortgeschrieben
weiteren
Begründung
Entwurf
Betreuungsgesetzes
11
.
Mai
ergibt
BT-Drucks
.
S.
.
Dort
heißt
:
"
Wird
Verein
Voraussetzungen
§
Abs.
E
Betreuer
bestellt
so
kann
§
Abs.
iVm
§
Abs.
§
Abs.
E
heute
§
Abs.
Vergütung
Aufwendungsersatz
lediglich
Vermögen
Betreuten
verlangen
.
"
kommt
Gesetzgeber
auch
Einführung
Gesetzes
Verfahren
Familiensachen
Angelegenheiten
freiwilligen
Gerichtsbarkeit
Veranlassung
gesehen
hat
Vorschrift
§
Abs.
modifizieren
.
Vielmehr
hat
auch
§
Abs.
FamFG
ausdrücklich
verwiesen
.
Einräumung
Aufwendungsersatzanspruchs
Betreuer
Vormund
bestellten
Vereins
ist
auch
verfassungsrechtlich
geboten
anders
noch
Senatsbeschluss
14
.
März
ZB
FamRZ
.
hat
entschieden
"
Staat
Aufgaben
ordentliche
Wahrnehmung
öffentlichen
Interesse
liegt
private
Institutionen
nur
beruflich
Anspruch
nimmt
berufliches
Tätigkeitsfeld
sogar
zuweist
"
sicherzustellen
habe
"
staatlicherseits
Anspruch
genommen
werden
angemessene
Entschädigung
FamRZ
.
hat
verlangt
Verein
auch
Mitglied
Vergütungsanspruch
zustehen
müsse
;
vielmehr
hat
nur
bemängelt
Vergütung
eingeräumt
worden
sei
BVerfG
FamRZ
.
ist
verfassungsrechtlicher
Sicht
hinreichend
Bestellung
Vereinsmitarbeiters
möglich
ist
Vergütungsanspruch
zieht
.
gilt
umso
Verein
gemäß
§
§
Abs.
Satz
Abs.
Satz
Willen
bestellt
werden
somit
regelmäßig
Bestellung
Mitarbeiter
hinwirken
kann
.
Übrigen
bestehen
auch
nachvollziehbare
Gründe
Gesetzgeber
Bestellung
Vereins
selbst
Vergütung
abgesehen
hat
.
Wird
Verein
Betreuer
Vormund
bestellt
hat
Gericht
Möglichkeit
Auswahl
Betreuung
Vormundschaft
tatsächlich
durchführenden
Person
nehmen
.
Verein
bleibt
Falle
Bestellung
unbenommen
ehrenamtliche
Hilfskräfte
gemäß
§
Abs.
Satz
selbst
Vereinsbetreuer
bestellt
werden
könnten
BT-Drucks
.
S.
;
Jürgens
Betreuungsrecht
4
.
Aufl
.
.
4
;
449
;
aA
Palandt/Diederichsen
.
Erfüllung
konkreten
Aufgabe
heranzuziehen
.
Auch
spricht
Vergütung
.
Wird
jedoch
Mitarbeiter
Vormundschaftsvereins
Vormund
bestellt
kann
Verein
Vergütung
beanspruchen
.
Betreuungsvereins
bestehenden
Vergütungsvorschriften
§
Abs.
Satz
sind
insoweit
entsprechend
auch
Vormundschaftsverein
anzuwenden
.
-9-
Voraussetzungen
Anerkennung
Betreuungsvereins
gemäß
§
wiederum
Vergütungsanspruch
bedingen
entsprechen
Wesentlichen
Anforderungen
Verein
erfüllen
muss
Vereinsvormund
gemäß
§
§
geeignet
erklärt
werden
.
Betreuungsrecht
jedoch
Betreuungsverein
gemäß
§
Abs.
Satz
iVm
§
Abs.
Vergütungsanspruch
einräumt
fehlt
entsprechende
Regelung
Vormundschaftsvereins
.
Vorschriften
Vergütung
Betreuungsvereins
auch
Vormundschaftsvereins
entsprechend
anzuwenden
sind
ist
streitig
.
wohl
überwiegende
Auffassung
Rechtsprechung
Literatur
entsprechende
Anwendung
Vorschriften
Vergütung
Betreuungsvereins
Pflegschaftsrecht
ablehnt
FamRZ
;
FamRZ
;
Zimmermann
FamRZ
f.
;
s.
auch
spricht
Gegenauffassung
analoge
Anwendung
vgl.
OLG
;
s.
auch
OLG
FamRZ
;
Vormundschaft
Pflegschaft
Beistandschaft
Minderjährige
3
.
Aufl
.
.
f.
;
12
.
Aufl
.
.
§
.
.
Senat
erachtet
analoge
Anwendung
eingeräumten
Aufwendungsersatzanspruches
Vormundschaftsverein
Ergebnis
nach
vor
geboten
.
Abgrenzung
Senatsbeschluss
14
.
März
ZB
FamRZ
sind
indes
Vorschriften
Vergütung
Verfahrenspflegschaft
jetzt
§
Abs.
FamFG
Vergütung
Betreuung
selbst
§
Abs.
Satz
iVm
entsprechend
heranzuziehen
Sache
Ausübung
Vormundschaft
geht
.
ist
§
Abs.
Satz
VBVG
Bezug
genommenen
§
speziell
Vergütung
Betreuers
zugeschnitten
sind
§
anzuwenden
Vergütung
Vormunds
betrifft
.
Analogie
setzt
planwidrige
Regelungslücke
Unvollständigkeit
.
Weitere
Voraussetzung
ist
Beurteilung
stehende
Sachverhalt
vergleichbar
ist
Gesetzgeber
geregelt
hat
.
muss
geprüft
werden
Gesetzgeber
Interessenabwägung
gleichen
Grundsätzen
hätte
leiten
lassen
Erlass
entsprechend
anzuwendenden
Gesetzesvorschrift
gleichen
Abwägungsergebnis
gekommen
wäre
.
Voraussetzungen
sind
regelmäßig
erfüllt
Mitarbeiter
anerkannten
Vormundschaftsvereins
entsprechenden
Voraussetzungen
§
Abs.
Satz
Vormund
bestellt
wird
.
besteht
Regelungslücke
Gesetzgeber
Vormundschaftsverein
Vergütungsanspruch
bedacht
hat
.
Lücke
ist
auch
planwidrig
.
Zwar
besagt
§
Abs.
Verein
Vergütung
bewilligt
werden
kann
.
Verweisung
§
Abs.
Satz
§
Abs.
gilt
jedoch
gleichermaßen
Betreuungsverein
dennoch
Vergütung
Vereinsbetreuer
bestellten
Mitarbeiter
gewähren
ist
.
Überprüfung
stehende
Tatbestand
ist
auch
Gesetzgeber
geregelten
vergleichbar
.
Gesetzesbegründung
Betreuungsgesetz
heißt
"
Einbeziehung
Gebiet
Betreuung
Volljähriger
tätigen
Vereinigungen
Regelung
Betreuungswesens
ist
dringend
geboten
.
Vereinigungen
kommt
traditionell
wichtige
Rolle
.
hat
Grund
geführten
Vereinsvormundschaften
-pflegschaften
.
vergangenen
Jahren
sind
gerade
Seiten
Vereine
wichtige
Fortschritte
effizienten
Gestaltung
Pflegschaftsarbeit
erzielt
worden
"
BT-Drucks
.
S.
.
Einführung
Vereinsbetreuers
§
Abs.
Satz
heißt
Gesetzesbegründung
"
Voraussetzung
ist
jeweils
Verein
anerkannt
ist
.
Anreiz
Verein
erforderlichen
Mindestanforderungen
vgl.
§
erfüllen
soll
bestehen
Vereinsbetreuer
§
Abs.
Satz
stellt
Fall
Mitarbeiters
bestimmte
Ansprüche
Aufwendungsersatz
Vergütung
zustehen
§
.
entsprechenden
Erwägungen
gelten
Vormundschaftsverein
.
muss
Wesentlichen
Anforderungen
erfüllen
s.
§
Verein
Vormund
bestellt
werden
können
.
§
Abs.
muss
Verein
gewährleisten
ausreichende
Zahl
geeigneter
Mitarbeiter
hat
beaufsichtigen
weiterbilden
Schäden
angemessen
versichern
wird
.
Ferner
muss
planmäßig
Gewinnung
Einzelvormündern
Einzelpflegern
bemühen
Aufgaben
einführen
fortbilden
Bevollmächtigte
beraten
Erfahrungsaustausch
Mitarbeitern
ermöglichen
.
Legt
Gesetzesbegründung
11
.
Mai
verwendete
Zahlenmaterial
zugrunde
zeigt
Bedeutung
Betreuungsvereinen
jedenfalls
gering
ist
.
gab
seinerzeit
etwa
Erwachsenenvormundschaften
-pflegschaften
%
Amtsvormundschaften/-pflegschaften
%
Vereinsvormundschaften/-pflegschaften
geführt
wurden
.
standen
Vormundschaften
Pflegschaften
Minderjährige
%
Vereinsvormundschaften/-pflegschaften
ausmachten
BT-Drucks
.
S.
.
analoge
Anwendung
erscheint
schließlich
auch
verfassungsrechtlichen
Gründen
geboten
.
Genauso
Betreuungsverein
fällt
auch
Vormundschaftsverein
Art
.
Abs.
GG
Anwendungsbereich
Art
.
Abs.
GG
vgl.
BVerfG
.
Ähnlich
Betreuungsvereinen
hat
Gesetzgeber
Vormundschaftsvereinen
§
Abs.
u.a.
aufgegeben
ausreichende
Zahl
geeigneter
Mitarbeiter
vorzuhalten
Gewinnung
Einzelvormündern
Einzelpflegern
bemühen
.
Gesetzgeber
aber
Konstruktion
wählt
Aufgabenerfüllung
wesentlich
auch
Tätigkeit
entsprechend
qualifizierten
Mitarbeitern
stützt
ist
Erfordernis
ständigen
Bereithaltung
qualifizierten
Vereinspersonals
angemessene
Vergütung
festzusetzen
.
Bleibt
Festsetzung
Vergütungshöhe
unberücksichtigt
Vereine
fixen
Vorhaltekosten
qualifiziertes
Personal
haben
Einsatz
kommt
überschreitet
bestimmte
Vergütungshöhe
Grenze
Zumutbarkeit
verletzt
Grundrecht
Art
.
Abs.
GG
BVerfG
Betreuungsverein
.
Berücksichtigung
entsprechend
bestehenden
Vorhaltekosten
vorgenannten
Sinne
kann
Vormundschaftsverein
allerdings
nur
erreichen
Mitarbeiter
"
Vereinsvormund
"
bestellt
wird
Verein
eigener
Vergütungsanspruch
zuerkannt
wird
.
Übrigen
spricht
auch
Gleichheitsgebot
Art
.
Abs.
Art
.
Abs.
GG
entsprechende
Regelung
Ungleichbehandlung
Vereine
insoweit
vergleichbaren
Tatbestände
rechtfertigen
sein
dürfte
.
Demgemäß
ist
§
VBVG
entsprechend
anzuwenden
Gericht
Mitarbeiter
§
§
geeigneten
Vereins
Vormund
bestellt
dort
ausschließlich
teilweise
tätig
ist
§
Abs.
Satz
analog
.
Freilich
ist
ausschließlich
Betreuer
geltenden
Vergütungsvorschriften
§
.
VBVG
§
anzuwenden
Stundensatz
Vormunds
regelt
.
Weitere
Folgen
analogen
Anwendung
§
sind
Berufsmäßigkeit
Tätigkeit
handelnden
Vormunds
gemäß
§
Abs.
Satz
iVm
Abs.
mehr
festgestellt
werden
braucht
Bestellung
Mitarbeiters
"
Vereinsvormund
"
Einwilligung
Vereins
bedarf
§
Abs.
Satz
bestellten
Mitarbeiter
eigener
Aufwendungsersatzanspruch
zusteht
§
Abs.
analog
.
Senat
verkennt
Vormundschaftsvereine
Hinblick
Senatsbeschluss
14
.
März
ZB
FamRZ
Vertrauen
eigenen
Vergütungsanspruch
Verein
Vormund
haben
bestellen
lassen
Vergütung
ebenso
ausgeschlossen
sind
tätigen
Mitarbeiter
selbst
Vormund
bestellt
worden
sind
.
gegebenenfalls
Rechtsgrund
Anspruch
Beteiligten
ergibt
Vertrauen
bisherige
Senatsrechtsprechung
Vormund
hat
bestellen
lassen
bedarf
Entscheidung
;
Anspruch
steht
hier
Rede
.
Weber-Monecke
Nedden-Boeger
Vorinstanzen
:
AG
Landshut
Entscheidung
OLG
Entscheidung
UF
Klinkhammer