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3.4 KiB

BESCHLUSS
22
.
April
Betreuungssache
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
Abs.
Satz
Abs.
Läuft
Vorschlag
Betroffenen
Auswahl
Betreuers
Wohl
bestimmten
Aufgabenkreis
zuwider
hat
Betreuungsgericht
Hinblick
weiteren
Angelegenheiten
Anordnung
Mitbetreuung
prüfen
Vorschlag
Betroffenen
möglichst
weitgehend
Rechnung
tragen
.
Beschluss
22
.
April
AG
Nördlingen
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
22.April
Vorsitzenden
Richter
Richterin
Weber-Monecke
Richter
Dr.
Dr.
Guhling
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
weiteren
Beteiligten
wird
Beschluss
5
.
Zivilkammer
Landgerichts
10
.
Oktober
aufgehoben
.
Sache
wird
erneuten
Behandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsbeschwerdeverfahrens
Landgericht
zurückverwiesen
.
Wert
:
Gründe
:
geborene
Betroffene
leidet
spastischen
Spinalparalyse
kognitiven
Störungen
.
lebt
Heim
.
Begründung
Zusammenarbeit
Angehörigen
Betroffenen
äußerst
schwierig
gestalte
ist
Heims
Bestellung
Betreuers
angeregt
worden
.
Amtsgericht
hat
Beteiligten
Berufsbetreuer
bestellt
folgende
Aufgabenkreise
festgelegt
:
Abschluss
Änderung
Kontrolle
Einhaltung
Heim-Pflegevertrags
Gesundheitsfürsorge
Aufenthaltsbestimmung
Vertretung
Behörden
Versicherungen
Sozialleistungsträgern
Vermögenssorge
Entgegennahme
Öffnen
Anhalten
Post
Rahmen
übertragenen
Aufgabenkreise
.
Verfahren
beteiligte
Mutter
Betroffenen
Beteiligte
hat
Ziel
Beschwerde
eingelegt
selbst
Betreuerin
bestellt
werden
.
Landgericht
hat
Beschwerde
zurückgewiesen
.
richtet
Rechtsbeschwerde
Mutter
Anliegen
weiterverfolgt
.
II
.
Rechtsbeschwerde
führt
Aufhebung
angefochtenen
Beschlusses
Zurückverweisung
Sache
Landgericht
.
1
.
näher
begründeter
Auffassung
Landgerichts
ist
Mutter
Bereich
Gesundheitsfürsorge
geeignet
so
Betroffenen
geäußerten
Wunsch
Mutter
Betreuerin
bestellen
entsprechen
sei
.
Vorschlag
Verfahrenspflegers
Aufgabenkreise
Ausnahme
Gesundheitsfürsorge
Mutter
übertragen
sei
Bereich
Vermögenssorge
jedoch
sehr
eng
Gesundheitsfürsorge
verbunden
dürfe
Einflussnahme
geeigneten
Mutter
unterliegen
.
Ähnliches
gelte
auch
weiteren
Aufgabenkreise
.
2
.
hält
Hinsicht
rechtlicher
Überprüfung
stand
.
Landgericht
ist
rechtsfehlerfrei
getroffenen
Feststellungen
rechtlich
beanstandender
Weise
ausgegangen
Mutter
Wahrnehmung
Gesundheitsfürsorge
geeignet
ist
auch
diesbezüglichen
Vorschlag
Betroffenen
§
Abs.
Satz
insoweit
entsprochen
werden
kann
.
weiteren
Begründung
wird
insoweit
gemäß
§
Abs.
FamFG
abgesehen
.
frei
Bedenken
bleibt
indessen
Landgericht
gezogene
Schlussfolgerung
Mutter
auch
Wahrnehmung
weiteren
Aufgabenkreise
ungeeignet
sei
.
mag
Heimangelegenheiten
bezogene
Aufenthaltsbestimmung
noch
nahe
liegen
.
Unbeachtlichkeit
Vorschlags
Betroffenen
§
Abs.
Satz
übrigen
Angelegenheiten
insbesondere
gesamten
Vermögensangelegenheiten
ist
jedoch
Landgericht
hinreichend
begründet
worden
.
angefochtenen
Beschluss
ist
insoweit
lediglich
bestehende
Zusammenhänge
hingewiesen
worden
aber
nähere
Angaben
noch
begründen
vermag
Mutter
auch
insoweit
ungeeignet
ist
.
Rechtsbeschwerde
weist
zutreffend
Möglichkeit
Anordnung
Mitbetreuung
§
angeordnet
werden
kann
insbesondere
möglichst
weitgehenden
Berücksichtigung
Willens
Betroffenen
§
Abs.
Betracht
gezogen
werden
muss
.
3
.
angefochtene
Beschluss
ist
aufzuheben
.
Senat
hat
nur
teilweisen
Aufhebung
§
Abs.
FamFG
Zusammenhangs
Aufgabenkreise
abgesehen
Landgericht
Lage
versetzen
erneut
umfassend
Betreuung
entscheiden
.
Dose
Weber-Monecke
Nedden-Boeger
Klinkhammer
Guhling
Vorinstanzen
:
AG
Nördlingen
Entscheidung
Entscheidung
10.10.2014