BESCHLUSS 22 . April Betreuungssache Nachschlagewerk : ja : : ja Abs. Satz Abs. Läuft Vorschlag Betroffenen Auswahl Betreuers Wohl bestimmten Aufgabenkreis zuwider hat Betreuungsgericht Hinblick weiteren Angelegenheiten Anordnung Mitbetreuung prüfen Vorschlag Betroffenen möglichst weitgehend Rechnung tragen . Beschluss 22 . April AG Nördlingen . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 22.April Vorsitzenden Richter Richterin Weber-Monecke Richter Dr. Dr. Guhling beschlossen : Rechtsbeschwerde weiteren Beteiligten wird Beschluss 5 . Zivilkammer Landgerichts 10 . Oktober aufgehoben . Sache wird erneuten Behandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsbeschwerdeverfahrens Landgericht zurückverwiesen . Wert : € Gründe : geborene Betroffene leidet spastischen Spinalparalyse kognitiven Störungen . lebt Heim . Begründung Zusammenarbeit Angehörigen Betroffenen äußerst schwierig gestalte ist Heims Bestellung Betreuers angeregt worden . Amtsgericht hat Beteiligten Berufsbetreuer bestellt folgende Aufgabenkreise festgelegt : Abschluss Änderung Kontrolle Einhaltung Heim-Pflegevertrags Gesundheitsfürsorge Aufenthaltsbestimmung Vertretung Behörden Versicherungen Sozialleistungsträgern Vermögenssorge Entgegennahme Öffnen Anhalten Post Rahmen übertragenen Aufgabenkreise . Verfahren beteiligte Mutter Betroffenen Beteiligte hat Ziel Beschwerde eingelegt selbst Betreuerin bestellt werden . Landgericht hat Beschwerde zurückgewiesen . richtet Rechtsbeschwerde Mutter Anliegen weiterverfolgt . II . Rechtsbeschwerde führt Aufhebung angefochtenen Beschlusses Zurückverweisung Sache Landgericht . 1 . näher begründeter Auffassung Landgerichts ist Mutter Bereich Gesundheitsfürsorge geeignet so Betroffenen geäußerten Wunsch Mutter Betreuerin bestellen entsprechen sei . Vorschlag Verfahrenspflegers Aufgabenkreise Ausnahme Gesundheitsfürsorge Mutter übertragen sei Bereich Vermögenssorge jedoch sehr eng Gesundheitsfürsorge verbunden dürfe Einflussnahme geeigneten Mutter unterliegen . Ähnliches gelte auch weiteren Aufgabenkreise . 2 . hält Hinsicht rechtlicher Überprüfung stand . Landgericht ist rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen rechtlich beanstandender Weise ausgegangen Mutter Wahrnehmung Gesundheitsfürsorge geeignet ist auch diesbezüglichen Vorschlag Betroffenen § Abs. Satz insoweit entsprochen werden kann . weiteren Begründung wird insoweit gemäß § Abs. FamFG abgesehen . frei Bedenken bleibt indessen Landgericht gezogene Schlussfolgerung Mutter auch Wahrnehmung weiteren Aufgabenkreise ungeeignet sei . mag Heimangelegenheiten bezogene Aufenthaltsbestimmung noch nahe liegen . Unbeachtlichkeit Vorschlags Betroffenen § Abs. Satz übrigen Angelegenheiten insbesondere gesamten Vermögensangelegenheiten ist jedoch Landgericht hinreichend begründet worden . angefochtenen Beschluss ist insoweit lediglich bestehende Zusammenhänge hingewiesen worden aber nähere Angaben noch begründen vermag Mutter auch insoweit ungeeignet ist . Rechtsbeschwerde weist zutreffend Möglichkeit Anordnung Mitbetreuung § angeordnet werden kann insbesondere möglichst weitgehenden Berücksichtigung Willens Betroffenen § Abs. Betracht gezogen werden muss . 3 . angefochtene Beschluss ist aufzuheben . Senat hat nur teilweisen Aufhebung § Abs. FamFG Zusammenhangs Aufgabenkreise abgesehen Landgericht Lage versetzen erneut umfassend Betreuung entscheiden . Dose Weber-Monecke Nedden-Boeger Klinkhammer Guhling Vorinstanzen : AG Nördlingen Entscheidung Entscheidung 10.10.2014