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1.7 KiB

BESCHLUSS
4
.
Juni
Familiensache
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
4
.
Juni
Vorsitzenden
Richter
Richterin
Weber-Monecke
Richter
Dr.
Guhling
beschlossen
:
Anhörungsrüge
Senatsbeschluss
9
.
April
wird
Kosten
Antragsgegners
zurückgewiesen
.
Gründe
:
Anhörungsrüge
ist
unbegründet
.
Senat
hat
Entscheidung
Anhörungsrüge
vorgetragenen
Angriffe
bereits
vollem
Umfang
geprüft
durchgreifend
erachtet
.
Voraussetzung
Begründetheit
Anhörungsrüge
ist
gemäß
§
Abs.
Satz
Nr.
FamFG
Gericht
Anspruch
beschwerten
Beteiligten
rechtliches
Gehör
entscheidungserheblicher
Weise
verletzt
hat
.
ist
Fall
.
Zwar
führt
Anhörungsrüge
zutreffend
Antragsgegner
habe
Einspruch
Versäumnisbeschluss
Amtsgerichts
vorgetragen
Belegpflicht
eindeutig
weit
gehe
"
Verstoß
Geheimhaltungsinteresse
Antragsgegners
Kontoauszügen
sei
verpflichtet
sei
Kontoauszüge
Privatperson
betreffen
Antragstellerin
übersenden
.
hat
Antragsgegner
zwar
formal
Geheimhaltungsinteresse
Einspruch
erwähnt
.
Sache
fehlt
indes
Begründung
Amtsgericht
hätte
veranlassen
können
Beschwerde
§
Abs.
Satz
Nr.
FamFG
zuzulassen
.
pauschalen
Vortrag
Einspruchsschrift
hat
Antragsgegner
besonderes
Interesse
dargetan
bestimmte
Tatsachen
insbesondere
Gegner
geheim
halten
noch
Ansatz
vorgetragen
Erteilung
Auskunft
konkreter
Nachteil
droht
.
Schon
entsprechende
Vortrag
Antragsgegners
offensichtlich
unsubstantiiert
unerheblich
war
brauchte
Amtsgericht
Auffassung
Anhörungsrüge
Möglichkeit
einzuräumen
ergänzend
vorzutragen
.
weitergehenden
Begründung
wird
abgesehen
§
Abs.
Satz
V.
§
Abs.
FamFG
;
vgl.
insoweit
Beschluss
28
Juli
FamRZ
.
Entscheidung
ist
anfechtbar
§
Abs.
Satz
FamFG
.
Dose
Weber-Monecke
Klinkhammer
Guhling
Vorinstanzen
:
AG
Ribnitz-Damgarten
Entscheidung
11.04.2013
ZA
Entscheidung
20.09.2013
UF