BESCHLUSS 4 . Juni Familiensache . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 4 . Juni Vorsitzenden Richter Richterin Weber-Monecke Richter Dr. Guhling beschlossen : Anhörungsrüge Senatsbeschluss 9 . April wird Kosten Antragsgegners zurückgewiesen . Gründe : Anhörungsrüge ist unbegründet . Senat hat Entscheidung Anhörungsrüge vorgetragenen Angriffe bereits vollem Umfang geprüft durchgreifend erachtet . Voraussetzung Begründetheit Anhörungsrüge ist gemäß § Abs. Satz Nr. FamFG Gericht Anspruch beschwerten Beteiligten rechtliches Gehör entscheidungserheblicher Weise verletzt hat . ist Fall . Zwar führt Anhörungsrüge zutreffend Antragsgegner habe Einspruch Versäumnisbeschluss Amtsgerichts vorgetragen Belegpflicht eindeutig weit gehe " Verstoß Geheimhaltungsinteresse Antragsgegners Kontoauszügen sei verpflichtet sei Kontoauszüge Privatperson betreffen Antragstellerin übersenden . hat Antragsgegner zwar formal Geheimhaltungsinteresse Einspruch erwähnt . Sache fehlt indes Begründung Amtsgericht hätte veranlassen können Beschwerde § Abs. Satz Nr. FamFG zuzulassen . pauschalen Vortrag Einspruchsschrift hat Antragsgegner besonderes Interesse dargetan bestimmte Tatsachen insbesondere Gegner geheim halten noch Ansatz vorgetragen Erteilung Auskunft konkreter Nachteil droht . Schon entsprechende Vortrag Antragsgegners offensichtlich unsubstantiiert unerheblich war brauchte Amtsgericht Auffassung Anhörungsrüge Möglichkeit einzuräumen ergänzend vorzutragen . weitergehenden Begründung wird abgesehen § Abs. Satz V. § Abs. FamFG ; vgl. insoweit Beschluss 28 Juli FamRZ . Entscheidung ist anfechtbar § Abs. Satz FamFG . Dose Weber-Monecke Klinkhammer Guhling Vorinstanzen : AG Ribnitz-Damgarten Entscheidung 11.04.2013 ZA Entscheidung 20.09.2013 UF