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854 lines
7.2 KiB

BESCHLUSS
28
.
März
Betreuungssache
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
Abs.
Satz
Betreuervorschlag
§
Abs.
Satz
erfordert
Geschäftsfähigkeit
noch
natürliche
Einsichtsfähigkeit
Betroffenen
.
Vielmehr
genügt
Betroffene
Willen
Wunsch
kundtut
bestimmte
Person
solle
Betreuer
werden
.
Auch
Motivation
Betroffenen
ist
Frage
betreuungsrechtlich
beachtlicher
Vorschlag
vorliegt
Bedeutung
.
Etwaigen
Missbräuchen
Gefahren
wird
hinreichend
begrenzte
letztlich
Wohl
Betroffenen
abstellende
Bindungswirkung
Vorschlags
begegnet
Anschluss
19
Juli
FamRZ
.
Beschluss
28
.
März
AG
ECLI
:
:
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
28
.
März
Vorsitzenden
Richter
Richter
Prof.
Dr.
Dr.
Nedden-Boeger
Guhling
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Betroffenen
wird
Beschluss
7
.
Zivilkammer
Landgerichts
29
.
September
aufgehoben
.
Sache
wird
erneuten
Behandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsbeschwerdeverfahrens
Landgericht
zurückverwiesen
.
Wert
:
Gründe
:
Jahre
geborene
Betroffene
leidet
geistigen
Behinderung
Sinne
Minderbegabung
schweren
Intelligenzminderung
.
ist
Beteiligte
Mitarbeiterin
Betreuungsvereins
Betreuerin
Angelegenheiten
Postangelegenheiten
bestellt
;
ist
Beteiligter
.
persönlichen
Kontakt
Betroffenen
zusammen
Ehemann
Nichte
Lebensgefährten
Nichte
gehörenden
Anwesen
lebt
konnte
Betreuerin
pflegen
Zugang
Anwesen
Betroffenen
Nichte
verwehrt
wurde
.
Zeitpunkt
spätestens
Aufhebung
Verlängerung
Betreuung
beschlossen
werden
sollte
war
16
.
Oktober
bestimmt
.
Mitte
November
ist
Amtsgericht
entsprechende
Prüfung
eingetreten
hat
Sachverständigengutachten
Stellungnahmen
Betreuungsbehörde
Betreuerin
eingeholt
Betroffene
wiederholt
angehört
.
hat
Betroffene
schon
Rahmen
Betreuungserrichtung
Wunsch
geäußert
Nichte
Betreuerin
bestellt
werden
möge
.
Beschluss
28
Juli
hat
Amtsgericht
Betreuung
verlängert
Gründen
auszuführen
bestellten
Ersatz)Betreuern
belassen
.
Beschwerde
hat
Betroffene
allein
Betreuerauswahl
gewandt
Bestellung
Nichte
verlangt
.
Landgericht
hat
Beschwerde
zurückgewiesen
.
Hiergegen
richtet
Rechtsbeschwerde
Betroffenen
weiterhin
Ziel
verfolgt
Nichte
Betreuerin
werden
soll
.
II
.
Rechtsbeschwerde
hat
Erfolg
.
führt
Aufhebung
angefochtenen
Entscheidung
Zurückverweisung
Sache
Landgericht
.
1
.
Prüfungsgegenstand
Rechtsbeschwerdeverfahrens
ist
allein
Frage
Betreuerauswahl
somit
Voraussetzungen
Betreuerbestellung
vorgelegen
haben
.
war
bereits
Beschwerde
vorgenommene
Anfechtung
Verlängerung
Betreuung
Betreuerbestellung
umfassenden
Einheitsentscheidung
Landgericht
richtig
erkannt
hat
zulässiger
Weise
beschränkt
vgl.
Senatsbeschluss
19
Juli
FamRZ
.
.
Auch
Beschränkung
Verfahren
Verlängerung
bestehenden
Betreuung
§
FamFG
erfolgt
ist
Beschwerdeentscheidung
zulassungsfreie
Rechtsbeschwerde
§
Abs.
Satz
Nr.
FamFG
statthaft
19
Juli
FamRZ
.
.
2
.
Ansicht
Landgerichts
ist
Nichte
Recht
Betreuerin
bestellt
worden
.
bereits
Beginn
Betreuung
bestehenden
Bedenken
Eignung
Betreuerin
seien
weiterhin
gegeben
.
bestehe
nach
vor
Eindruck
dominante
Nichte
leicht
beeinflussende
manipulierende
Betroffene
Außenwelt
abschirme
Betroffene
eigene
Bedürfnisse
Angst
Nichte
äußere
Anordnungen
auch
eigenen
Wünsche
füge
.
Übertragung
Betreuung
Nichte
sei
befürchten
Betroffene
täglich
Hoftor
Medikamenten
versorgende
Pflegedienst
gekündigt
einzige
Außenkontakt
Betroffenen
gekappt
werde
.
mögliche
Verschlechterung
Situation
Betroffenen
bleibe
dann
gegebenenfalls
völlig
unbemerkt
.
Bestellung
dritten
Person
Betreuer
werde
ebenfalls
Kontakt
Betroffener
Betreuer
führen
.
Ablehnung
Betreuerin
erfolge
Hinblick
Person
grundsätzlicher
Vorbehalte
Betroffenen
Nichte
Einmischung
Angelegenheiten
befürchteten
familienfremden
Betreuer
.
3
.
hält
rechtlicher
Nachprüfung
stand
.
Grundlage
bislang
getroffenen
Feststellungen
verstößt
Betreuerauswahl
Vorinstanzen
§
Abs.
Satz
.
Regelung
§
legt
Maßstab
Betreuerauswahl
nur
Erstentscheidung
auch
Verlängerung
Betreuung
.
folgt
Rechtscharakter
Verlängerungsentscheidung
erneute
vollständige
Einheitsentscheidung
Betreuung
ergibt
§
Abs.
Satz
FamFG
Verlängerung
Bestellung
Betreuers
Verfahrensvorschriften
erstmalige
Anordnung
Maßnahme
entsprechend
gelten
vgl.
Senatsbeschluss
19
Juli
FamRZ
.
.
ist
§
Abs.
Satz
beachten
.
Vorschrift
räumt
Tatrichter
Auswahl
Betreuers
Ermessen
.
ist
Person
Betreuer
bestellen
Betroffene
wünscht
.
Wille
Betroffenen
kann
nur
dann
unberücksichtigt
bleiben
Bestellung
vorgeschlagenen
Person
Wohl
zuwiderläuft
.
setzt
umfassenden
Abwägung
relevanten
Umstände
Gründe
erheblichem
Gewicht
ergeben
Bestellung
vorgeschlagenen
Person
sprechen
.
muss
konkrete
Gefahr
bestehen
Vorgeschlagene
Betreuung
Betroffenen
Wohl
führen
kann
will
.
Annahme
konkreten
Gefahr
beruht
Prognoseentscheidung
Gerichts
naturgemäß
Erkenntnisse
stützen
muss
näheren
auch
weiter
zurückliegenden
Vergangenheit
wurzeln
.
Eignung
vorgeschlagenen
Person
geht
müssen
Erkenntnisse
geeignet
sein
Wohl
Betroffenen
gefährdenden
Eignungsmangel
auch
Zukunft
bezogen
Betreuung
umfassten
Aufgabenkreis
begründen
vgl.
Senatsbeschlüsse
19
Juli
FamRZ
.
14
.
März
ZB
Veröffentlichung
bestimmt
.
Betroffene
hat
immer
wieder
Sinne
§
Abs.
Satz
vorgeschlagen
Nichte
Betreuerin
bestellen
.
Vorschlag
erfordert
Geschäftsfähigkeit
natürliche
Einsichtsfähigkeit
.
Vielmehr
genügt
Betroffene
Willen
Wunsch
kundtut
bestimmte
Person
solle
Betreuer
werden
.
Auch
Motivation
Betroffenen
ist
Frage
betreuungsrechtlich
beachtlicher
Vorschlag
vorliegt
Bedeutung
.
Etwaigen
Missbräuchen
Gefahren
wird
vielmehr
hinreichend
begrenzte
letztlich
Wohl
Betroffenen
abstellende
Bindungswirkung
Vorschlags
begegnet
vgl.
Senatsbeschlüsse
19
Juli
FamRZ
.
14
.
März
ZB
Veröffentlichung
bestimmt
.
Landgericht
hat
Umstände
festgestellt
rechtfertigen
würden
Vorschlag
entsprechen
.
Eindruck
"
abhebt
Nichte
schirme
Betroffene
Betroffene
stelle
Angst
eigene
Wünsche
stellt
Vermutung
aber
Überzeugung
Wahrheit
bestimmten
Umstands
.
wird
mitgeteilt
Tatsachen
Vermutung
stützt
.
Gleiches
gilt
Befürchtung
"
Landgerichts
Nichte
werde
Falle
Bestellung
Betreuerin
dann
§
§
Abs.
Satz
Abs.
Betreuungsgericht
bestehenden
Auskunftsund
Berichtspflichten
Pflegedienst
kündigen
.
Unabhängig
hat
Landgericht
Frage
auseinandergesetzt
Befürchtung
Berechtigung
unterstellt
etwa
Bestellung
verschiedener
Betreuer
abgegrenzte
Teile
Aufgabenkreises
begegnet
werden
könnte
.
Schließlich
trägt
auch
pauschale
Verweis
Landgerichts
Beschwerde
Erstbestellung
Betreuerin
Ersatzbetreuer
hin
ergangenen
Beschluss
Annahme
Bestellung
Nichte
laufe
Wohl
Betroffenen
zuwider
.
Dort
wird
Teil
auch
damals
schon
Jahre
zurückliegende
Vorfälle
Bezug
genommen
.
Inwiefern
auch
noch
Zeitpunkt
jetzigen
Beschwerdeentscheidung
Eignung
Nichte
Sinne
§
Abs.
entgegenstehen
legt
Landgericht
.
4
.
angefochtene
Beschluss
ist
gemäß
§
Abs.
aufzuheben
Sache
ist
Landgericht
zurückzuverweisen
Abs.
Satz
FamFG
.
wird
nun
Auswertung
Akteninhalts
weiteren
gegebenenfalls
auch
Anhörungen
etwa
Betroffenen
Nichte
umfassenden
Ermittlungen
Feststellungen
Eignung
Nichte
§
Abs.
treffen
haben
Bestellung
Wohl
Betroffenen
zuwiderläuft
.
weiteren
Begründung
Entscheidung
wird
abgesehen
geeignet
wäre
Klärung
Rechtsfragen
grundsätzlicher
Bedeutung
Fortbildung
Rechts
Sicherung
einheitlichen
Rechtsprechung
beizutragen
§
Abs.
FamFG
.
Dose
Klinkhammer
Nedden-Boeger
Guhling
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
Entscheidung