BESCHLUSS 28 . März Betreuungssache Nachschlagewerk : ja : : ja § Abs. Satz Betreuervorschlag § Abs. Satz erfordert Geschäftsfähigkeit noch natürliche Einsichtsfähigkeit Betroffenen . Vielmehr genügt Betroffene Willen Wunsch kundtut bestimmte Person solle Betreuer werden . Auch Motivation Betroffenen ist Frage betreuungsrechtlich beachtlicher Vorschlag vorliegt Bedeutung . Etwaigen Missbräuchen Gefahren wird hinreichend begrenzte letztlich Wohl Betroffenen abstellende Bindungswirkung Vorschlags begegnet Anschluss 19 Juli FamRZ . Beschluss 28 . März AG ECLI : : . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 28 . März Vorsitzenden Richter Richter Prof. Dr. Dr. Nedden-Boeger Guhling beschlossen : Rechtsbeschwerde Betroffenen wird Beschluss 7 . Zivilkammer Landgerichts 29 . September aufgehoben . Sache wird erneuten Behandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsbeschwerdeverfahrens Landgericht zurückverwiesen . Wert : € Gründe : Jahre geborene Betroffene leidet geistigen Behinderung Sinne Minderbegabung schweren Intelligenzminderung . ist Beteiligte Mitarbeiterin Betreuungsvereins Betreuerin Angelegenheiten Postangelegenheiten bestellt ; ist Beteiligter . persönlichen Kontakt Betroffenen zusammen Ehemann Nichte Lebensgefährten Nichte gehörenden Anwesen lebt konnte Betreuerin pflegen Zugang Anwesen Betroffenen Nichte verwehrt wurde . Zeitpunkt spätestens Aufhebung Verlängerung Betreuung beschlossen werden sollte war 16 . Oktober bestimmt . Mitte November ist Amtsgericht entsprechende Prüfung eingetreten hat Sachverständigengutachten Stellungnahmen Betreuungsbehörde Betreuerin eingeholt Betroffene wiederholt angehört . hat Betroffene schon Rahmen Betreuungserrichtung Wunsch geäußert Nichte Betreuerin bestellt werden möge . Beschluss 28 Juli hat Amtsgericht Betreuung verlängert Gründen auszuführen bestellten Ersatz)Betreuern belassen . Beschwerde hat Betroffene allein Betreuerauswahl gewandt Bestellung Nichte verlangt . Landgericht hat Beschwerde zurückgewiesen . Hiergegen richtet Rechtsbeschwerde Betroffenen weiterhin Ziel verfolgt Nichte Betreuerin werden soll . II . Rechtsbeschwerde hat Erfolg . führt Aufhebung angefochtenen Entscheidung Zurückverweisung Sache Landgericht . 1 . Prüfungsgegenstand Rechtsbeschwerdeverfahrens ist allein Frage Betreuerauswahl somit Voraussetzungen Betreuerbestellung vorgelegen haben . war bereits Beschwerde vorgenommene Anfechtung Verlängerung Betreuung Betreuerbestellung umfassenden Einheitsentscheidung Landgericht richtig erkannt hat zulässiger Weise beschränkt vgl. Senatsbeschluss 19 Juli FamRZ . . Auch Beschränkung Verfahren Verlängerung bestehenden Betreuung § FamFG erfolgt ist Beschwerdeentscheidung zulassungsfreie Rechtsbeschwerde § Abs. Satz Nr. FamFG statthaft 19 Juli FamRZ . . 2 . Ansicht Landgerichts ist Nichte Recht Betreuerin bestellt worden . bereits Beginn Betreuung bestehenden Bedenken Eignung Betreuerin seien weiterhin gegeben . bestehe nach vor Eindruck dominante Nichte leicht beeinflussende manipulierende Betroffene Außenwelt abschirme Betroffene eigene Bedürfnisse Angst Nichte äußere Anordnungen auch eigenen Wünsche füge . Übertragung Betreuung Nichte sei befürchten Betroffene täglich Hoftor Medikamenten versorgende Pflegedienst gekündigt einzige Außenkontakt Betroffenen gekappt werde . mögliche Verschlechterung Situation Betroffenen bleibe dann gegebenenfalls völlig unbemerkt . Bestellung dritten Person Betreuer werde ebenfalls Kontakt Betroffener Betreuer führen . Ablehnung Betreuerin erfolge Hinblick Person grundsätzlicher Vorbehalte Betroffenen Nichte Einmischung Angelegenheiten befürchteten familienfremden Betreuer . 3 . hält rechtlicher Nachprüfung stand . Grundlage bislang getroffenen Feststellungen verstößt Betreuerauswahl Vorinstanzen § Abs. Satz . Regelung § legt Maßstab Betreuerauswahl nur Erstentscheidung auch Verlängerung Betreuung . folgt Rechtscharakter Verlängerungsentscheidung erneute vollständige Einheitsentscheidung Betreuung ergibt § Abs. Satz FamFG Verlängerung Bestellung Betreuers Verfahrensvorschriften erstmalige Anordnung Maßnahme entsprechend gelten vgl. Senatsbeschluss 19 Juli FamRZ . . ist § Abs. Satz beachten . Vorschrift räumt Tatrichter Auswahl Betreuers Ermessen . ist Person Betreuer bestellen Betroffene wünscht . Wille Betroffenen kann nur dann unberücksichtigt bleiben Bestellung vorgeschlagenen Person Wohl zuwiderläuft . setzt umfassenden Abwägung relevanten Umstände Gründe erheblichem Gewicht ergeben Bestellung vorgeschlagenen Person sprechen . muss konkrete Gefahr bestehen Vorgeschlagene Betreuung Betroffenen Wohl führen kann will . Annahme konkreten Gefahr beruht Prognoseentscheidung Gerichts naturgemäß Erkenntnisse stützen muss näheren auch weiter zurückliegenden Vergangenheit wurzeln . Eignung vorgeschlagenen Person geht müssen Erkenntnisse geeignet sein Wohl Betroffenen gefährdenden Eignungsmangel auch Zukunft bezogen Betreuung umfassten Aufgabenkreis begründen vgl. Senatsbeschlüsse 19 Juli FamRZ . 14 . März ZB Veröffentlichung bestimmt . Betroffene hat immer wieder Sinne § Abs. Satz vorgeschlagen Nichte Betreuerin bestellen . Vorschlag erfordert Geschäftsfähigkeit natürliche Einsichtsfähigkeit . Vielmehr genügt Betroffene Willen Wunsch kundtut bestimmte Person solle Betreuer werden . Auch Motivation Betroffenen ist Frage betreuungsrechtlich beachtlicher Vorschlag vorliegt Bedeutung . Etwaigen Missbräuchen Gefahren wird vielmehr hinreichend begrenzte letztlich Wohl Betroffenen abstellende Bindungswirkung Vorschlags begegnet vgl. Senatsbeschlüsse 19 Juli FamRZ . 14 . März ZB Veröffentlichung bestimmt . Landgericht hat Umstände festgestellt rechtfertigen würden Vorschlag entsprechen . Eindruck " abhebt Nichte schirme Betroffene Betroffene stelle Angst eigene Wünsche stellt Vermutung aber Überzeugung Wahrheit bestimmten Umstands . wird mitgeteilt Tatsachen Vermutung stützt . Gleiches gilt Befürchtung " Landgerichts Nichte werde Falle Bestellung Betreuerin dann § § Abs. Satz Abs. Betreuungsgericht bestehenden Auskunftsund Berichtspflichten Pflegedienst kündigen . Unabhängig hat Landgericht Frage auseinandergesetzt Befürchtung Berechtigung unterstellt etwa Bestellung verschiedener Betreuer abgegrenzte Teile Aufgabenkreises begegnet werden könnte . Schließlich trägt auch pauschale Verweis Landgerichts Beschwerde Erstbestellung Betreuerin Ersatzbetreuer hin ergangenen Beschluss Annahme Bestellung Nichte laufe Wohl Betroffenen zuwider . Dort wird Teil auch damals schon Jahre zurückliegende Vorfälle Bezug genommen . Inwiefern auch noch Zeitpunkt jetzigen Beschwerdeentscheidung Eignung Nichte Sinne § Abs. entgegenstehen legt Landgericht . 4 . angefochtene Beschluss ist gemäß § Abs. aufzuheben Sache ist Landgericht zurückzuverweisen Abs. Satz FamFG . wird nun Auswertung Akteninhalts weiteren gegebenenfalls auch Anhörungen etwa Betroffenen Nichte umfassenden Ermittlungen Feststellungen Eignung Nichte § Abs. treffen haben Bestellung Wohl Betroffenen zuwiderläuft . weiteren Begründung Entscheidung wird abgesehen geeignet wäre Klärung Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung Fortbildung Rechts Sicherung einheitlichen Rechtsprechung beizutragen § Abs. FamFG . Dose Klinkhammer Nedden-Boeger Guhling Vorinstanzen : AG Entscheidung Entscheidung