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639 lines
5.1 KiB

BESCHLUSS
6
.
April
Familiensache
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
Abs.
;
§
.
;
Art
.
Abs.
Entscheidet
Familiengericht
noch
fortgeltenden
alten
Verfahrensrecht
Urteil
fehlerhaft
neuem
Verfahrensrecht
Beschluss
wird
auch
Einlegung
Beschwerde
Ausgangsgericht
Rechtsmittelfrist
gewahrt
Grundsatz
"
Meistbegünstigung
Anschluss
17
.
Dezember
.
Beschluss
6
.
April
AG
Neumarkt
i.d
.
.
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
6
.
April
Richter
Weber-Monecke
Dr.
Dr.
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Beklagten
wird
Beschluss
7
.
Zivilsenats
Senats
Familiensachen
Oberlandesgerichts
1
.
Oktober
aufgehoben
.
Sache
wird
Verhandlung
erneuten
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsbeschwerdeverfahrens
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Gegenstandswert
:
.
Gründe
:
Kläger
haben
beantragt
Beklagten
vereinfachten
Unterhaltsverfahren
Zahlung
Kindesunterhalt
verpflichten
.
Anträge
Beklagten
Juni
zugestellt
worden
waren
Einwendungen
hiergegen
erhoben
hatte
haben
Kläger
Dezember
beantragt
streitige
Verfahren
durchzuführen
.
"
16
.
Juni
ist
Beklagte
antragsgemäß
Zahlung
Kindesunterhalt
verpflichtet
worden
.
Rechtsbehelfsbelehrung
heißt
Beschluss
Rechtsmittel
Beschwerde
statthaft
Frist
Monat
Amtsgericht
einzulegen
sei
.
Beschluss
Bevollmächtigten
Beklagten
24
.
Juni
zugestellt
worden
war
hat
Schriftsatz
20
Juli
Beschwerde
Amtsgericht
eingelegt
dort
bereits
selben
Tag
Telefax
eingegangen
ist
.
Weiterleitung
Originals
Berufungsgericht
ist
Beschwerde
dort
28
Juli
eingegangen
.
Berufungsgericht
hat
angefochtenen
Beschluss
"
Berufung
"
Beklagten
unzulässig
verworfen
.
hier
anzuwendenden
alten
Recht
habe
Beklagte
Berufungsgericht
Berufung
einlegen
müssen
.
Frist
sei
26
Juli
abgelaufen
Rechtsmittel
Beklagten
verspätet
sei
.
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
sei
Beklagten
gewähren
.
Hiergegen
wendet
Beklagte
Rechtsbeschwerde
.
II
.
Rechtsbeschwerde
hat
Erfolg
.
1
.
Zutreffend
hat
Berufungsgericht
allerdings
hingewiesen
Verfahren
Art
.
Abs.
FGG-RG
31
.
August
geltende
alte
Verfahrensrecht
anzuwenden
ist
Verfahren
Inkrafttreten
FamFG
1
.
September
eingeleitet
worden
ist
vgl.
§
Abs.
aF
§
Abs.
FamFG
Rechtsstreit
Zustellung
Festsetzungsantrages
rechtshängig
geworden
gilt
.
2
.
Rechtsbeschwerde
ist
zulässig
.
ist
gemäß
§
Abs.
Satz
Nr.
iVm
§
Abs.
Satz
statthaft
.
Rechtsbeschwerde
ist
auch
Übrigen
§
Abs.
Nr.
iVm
Abs.
Nr.
zulässig
.
Sicherung
einheitlichen
Rechtsprechung
erfordert
Entscheidung
Rechtsbeschwerdegerichts
.
Beschwerdegericht
hat
Entscheidung
Verfahrensgrundrecht
Beklagten
Gewährung
wirkungsvollen
Rechtsschutzes
Art
.
Abs.
GG
iVm
Rechtsstaatsprinzip
verletzt
Gerichten
verbietet
Parteien
Zugang
Verfahrensordnung
eingeräumten
Instanz
unzumutbarer
Sachgründen
rechtfertigender
Weise
erschweren
vgl.
Senatsbeschluss
2
.
April
FamRZ
.
.
3
.
Rechtsbeschwerde
ist
auch
begründet
.
Auffassung
Berufungsgerichts
kommt
verneinte
Frage
Beklagten
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
gewähren
ist
.
vorliegend
hätte
Berufungsgericht
Grundsatz
Meistbegünstigung
Rechtsmittel
Beklagten
zulässig
erachten
müssen
.
allgemeiner
Auffassung
dürfen
Prozessparteien
Gericht
Entscheidung
falschen
Form
erlässt
Rechtsnachteil
erleiden
.
steht
Rechtsmittel
Art
tatsächlich
ergangenen
Entscheidung
statthaft
ist
auch
Rechtsmittel
richtigen
Form
erlassenen
Entscheidung
zulässig
wäre
Grundsatz
"
Meistbegünstigung
"
.
.
vgl.
Senatsbeschluss
17
.
Dezember
ZB
MDR
.
.
Schutzgedanke
Meistbegünstigung
soll
beschwerte
Partei
schützen
unrichtigen
Entscheidungsform
beruhen
.
Grundsatz
Meistbegünstigung
führt
allerdings
Rechtsmittel
erstinstanzlichen
Gericht
eingeschlagenen
falschen
Weg
weitergehen
müsste
;
vielmehr
hat
Rechtsmittelgericht
Verfahren
so
weiter
betreiben
Falle
formell
richtigen
Entscheidung
Vorinstanz
gegebenen
Rechtsmittel
geschehen
wäre
Senatsbeschluss
17
.
Dezember
ZB
MDR
.
.
Grundsatz
Meistbegünstigung
findet
ebenso
Anwendung
hier
Gericht
angewandten
Verfahrensrecht
zwar
zutreffend
gewählt
hat
Fehler
jedoch
Anwendung
falschen
Verfahrensrechts
beruht
.
auch
Fällen
ist
Vertrauen
Beteiligten
Richtigkeit
gewählten
Verfahrensform
schutzwürdig
ebenso
OLG
Zweibrücken
21
.
Oktober
UF
juris
.
umgekehrten
Fall
Familiengericht
noch
altem
Recht
Urteil
FamFG
Beschluss
entschieden
hat
.
Gemessen
Anforderungen
hätte
Berufungsgericht
Rechtsmittel
Beklagten
unzulässig
verwerfen
dürfen
.
Amtsgericht
gewählten
Verfahren
einhergehenden
Entscheidungsform
Beschlusses
§
FamFG
ist
gemäß
§
.
FamFG
Beschwerde
statthaft
§
§
f.
FamFG
Frist
Monat
Gericht
einzulegen
ist
Beschluss
angefochten
wird
.
Anforderungen
wird
Beklagten
eingelegte
Beschwerde
gerecht
.
Zustellung
"
Endbeschlusses
"
24
.
Juni
ist
Beschwerde
20
Juli
Telefax
Amtsgericht
eingegangen
.
war
Einlegungsfrist
Beschwerde
gewahrt
.
Rechtsmittel
unzulässig
verwerfen
hätte
Berufungsgericht
Berufungsverfahren
überleiten
mündlicher
Verhandlung
Beschwerde
Urteil
befinden
müssen
vgl.
Senatsbeschluss
17
.
Dezember
ZB
MDR
.
.
4
.
§
Abs.
ist
angefochtene
Entscheidung
aufzuheben
Sache
Verhandlung
erneuten
Entscheidung
Berufungsgericht
zurückzuverweisen
.
Dose
Weber-Monecke
Klinkhammer
Nedden-Boeger
Vorinstanzen
:
AG
Neumarkt
i.d
.
OPf
.
Entscheidung
OLG
Entscheidung
UF