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493 lines
4.2 KiB

BESCHLUSS
31
.
Oktober
Betreuungssache
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
Abs.
tatrichterliche
Feststellung
freie
Willensbildung
Betroffenen
sei
"
erheblich
beeinträchtigt
"
erlaubt
Schluss
Betroffene
freien
Willensbildung
bezüglich
Betreuung
mehr
Lage
ist
Anschluss
7
.
März
FamRZ
17
.
Mai
FamRZ
.
Beschluss
31
.
Oktober
AG
Burgwedel
ECLI
:
:
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
31
.
Oktober
Vorsitzenden
Richter
Richter
Prof.
Dr.
Dr.
Nedden-Boeger
Dr.
Botur
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Betroffenen
wird
Beschluss
2
.
Zivilkammer
Landgerichts
5
.
Oktober
aufgehoben
.
Sache
wird
erneuten
Behandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsbeschwerdeverfahrens
Landgericht
zurückverwiesen
.
Wert
:
Gründe
:
geborene
Betroffene
leidet
Verhaltenssucht
Spielsucht
Boden
Frontalhirnsyndroms
Vergangenheit
hoch
verschuldet
hat
.
Juni
war
Beteiligte
Berufsbetreuerin
Betroffenen
bestellt
zuletzt
Aufgabenkreis
"
Vermögenssorge
Entgegennahme
Öffnen
Anhalten
Post
Rechts-/Antrags-
Behördenangelegenheiten
"
.
Vermögenssorge
war
Einwilligungsvorbehalt
angeordnet
.
Amtsgericht
hat
Einholung
Sachverständigengutachtens
Betreuung
genannten
Aufgabenkreis
Beibehaltung
Einwilligungsvorbehalts
verlängert
.
Zugleich
hat
Beteiligten
andere
Rechtsanwältin
Berufsbetreuerin
bestellt
.
Beschwerde
Betroffenen
hat
Amtsgericht
Teilabhilfeentscheidung
Bestellung
neuen
Berufsbetreuerin
aufgehoben
angeordnet
Beteiligte
wieder
Betreuerin
bestellt
wird
.
Landgericht
hat
Beschwerde
Übrigen
zurückgewiesen
.
Rechtsbeschwerde
wendet
Betroffene
weiterhin
Verlängerung
Betreuung
.
II
.
Rechtsbeschwerde
hat
Erfolg
.
führt
Aufhebung
angefochtenen
Entscheidung
Zurückverweisung
Sache
Landgericht
.
1
.
Entscheidung
Landgerichts
hält
bereits
rechtlicher
Nachprüfung
stand
ausreichenden
tatrichterlichen
Feststellungen
fehlt
Betroffenen
Beschwerden
erklärte
Ablehnung
Betreuung
freien
Willen
Sinne
§
Abs.
beruht
.
Grundsatz
freien
Willen
Betroffenen
Betreuer
bestellt
werden
darf
gilt
auch
Verlängerungsverfahren
gemäß
§
Abs.
Betreuung
freien
Willen
Betroffenen
fortgeführt
werden
kann
vgl.
Senatsbeschluss
18
.
Oktober
ZB
FamRZ
.
.
entscheidenden
Kriterien
Begriff
freien
Willensbildung
sind
Einsichtsfähigkeit
Betroffenen
Fähigkeit
Einsicht
handeln
.
Elemente
liegt
freier
allenfalls
natürlicher
Wille
.
Einsichtsfähigkeit
setzt
Fähigkeit
Betroffenen
Betreuerbestellung
sprechenden
Gesichtspunkte
erkennen
gegeneinander
abzuwägen
.
Betroffene
muss
Grund
Bedeutung
Tragweite
Betreuung
intellektuell
erfassen
können
denknotwendig
voraussetzt
Defizite
Wesentlichen
zutreffend
einschätzen
Grundlage
Einschätzung
Betreuung
sprechenden
Gesichtspunkte
gegeneinander
abwägen
kann
.
Ist
Betroffene
Bildung
klaren
Urteils
Problematik
Betreuerbestellung
Lage
muss
weiter
möglich
sein
Urteil
handeln
Einflüssen
interessierter
Dritter
abzugrenzen
.
Feststellungen
Ausschluss
freien
Willensbestimmung
müssen
Sachverständigengutachten
belegt
sein
vgl.
Senatsbeschlüsse
16
.
März
FamRZ
.
f.
22
.
Januar
FamRZ
.
.
.
Maßstäben
wird
angefochtene
Entscheidung
gerecht
.
Beschwerdegericht
hat
Entscheidung
lediglich
ausgeführt
freie
Willensbildung
Betroffenen
"
erheblich
eingeschränkt
sei
.
hat
Einschätzung
Sachverständigengutachten
gestützt
Betroffene
finanziellen
Angelegenheiten
zusammenhängenden
Postangelegenheiten
"
mehr
selbständig
besorgen
könne
freie
Willensbildung
beschriebene
Symptomatik
erheblich
eingeschränkt
sei
.
Allein
steht
noch
Betroffene
freien
Willensbildung
bezüglich
Ablehnung
Betreuung
mehr
Lage
ist
vgl.
auch
Senatsbeschluss
7
.
März
FamRZ
.
17
.
Mai
FamRZ
.
.
2
.
hat
Senat
Rechtsbeschwerde
erhobenen
Verfahrensrügen
geprüft
aber
durchgreifend
erachtet
Abs.
Satz
§
.
Insoweit
sieht
Senat
weiteren
Begründung
Entscheidung
geeignet
wäre
Klärung
Rechtsfragen
grundsätzlicher
Bedeutung
Fortbildung
Rechts
Sicherung
einheitlichen
Rechtsprechung
beizutragen
Abs.
FamFG
.
3
.
angefochtene
Entscheidung
kann
Bestand
haben
ist
§
Abs.
FamFG
aufzuheben
.
§
Abs.
Satz
FamFG
gebotene
Zurückverweisung
Sache
gibt
Beschwerdegericht
zugleich
Gelegenheit
ergänzende
Feststellungen
weiteren
Erforderlichkeit
Einwilligungsvorbehalts
treffen
.
Dose
Klinkhammer
Nedden-Boeger
Botur
Vorinstanzen
:
AG
Burgwedel
Entscheidung
28.09.2017
3c
Entscheidung