BESCHLUSS 31 . Oktober Betreuungssache Nachschlagewerk : ja : : ja § Abs. tatrichterliche Feststellung freie Willensbildung Betroffenen sei " erheblich beeinträchtigt " erlaubt Schluss Betroffene freien Willensbildung bezüglich Betreuung mehr Lage ist Anschluss 7 . März FamRZ 17 . Mai FamRZ . Beschluss 31 . Oktober AG Burgwedel ECLI : : . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 31 . Oktober Vorsitzenden Richter Richter Prof. Dr. Dr. Nedden-Boeger Dr. Botur beschlossen : Rechtsbeschwerde Betroffenen wird Beschluss 2 . Zivilkammer Landgerichts 5 . Oktober aufgehoben . Sache wird erneuten Behandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsbeschwerdeverfahrens Landgericht zurückverwiesen . Wert : € Gründe : geborene Betroffene leidet Verhaltenssucht Spielsucht Boden Frontalhirnsyndroms Vergangenheit hoch verschuldet hat . Juni war Beteiligte Berufsbetreuerin Betroffenen bestellt zuletzt Aufgabenkreis " Vermögenssorge Entgegennahme Öffnen Anhalten Post Rechts-/Antrags- Behördenangelegenheiten " . Vermögenssorge war Einwilligungsvorbehalt angeordnet . Amtsgericht hat Einholung Sachverständigengutachtens Betreuung genannten Aufgabenkreis Beibehaltung Einwilligungsvorbehalts verlängert . Zugleich hat Beteiligten andere Rechtsanwältin Berufsbetreuerin bestellt . Beschwerde Betroffenen hat Amtsgericht Teilabhilfeentscheidung Bestellung neuen Berufsbetreuerin aufgehoben angeordnet Beteiligte wieder Betreuerin bestellt wird . Landgericht hat Beschwerde Übrigen zurückgewiesen . Rechtsbeschwerde wendet Betroffene weiterhin Verlängerung Betreuung . II . Rechtsbeschwerde hat Erfolg . führt Aufhebung angefochtenen Entscheidung Zurückverweisung Sache Landgericht . 1 . Entscheidung Landgerichts hält bereits rechtlicher Nachprüfung stand ausreichenden tatrichterlichen Feststellungen fehlt Betroffenen Beschwerden erklärte Ablehnung Betreuung freien Willen Sinne § Abs. beruht . Grundsatz freien Willen Betroffenen Betreuer bestellt werden darf gilt auch Verlängerungsverfahren gemäß § Abs. Betreuung freien Willen Betroffenen fortgeführt werden kann vgl. Senatsbeschluss 18 . Oktober ZB FamRZ . . entscheidenden Kriterien Begriff freien Willensbildung sind Einsichtsfähigkeit Betroffenen Fähigkeit Einsicht handeln . Elemente liegt freier allenfalls natürlicher Wille . Einsichtsfähigkeit setzt Fähigkeit Betroffenen Betreuerbestellung sprechenden Gesichtspunkte erkennen gegeneinander abzuwägen . Betroffene muss Grund Bedeutung Tragweite Betreuung intellektuell erfassen können denknotwendig voraussetzt Defizite Wesentlichen zutreffend einschätzen Grundlage Einschätzung Betreuung sprechenden Gesichtspunkte gegeneinander abwägen kann . Ist Betroffene Bildung klaren Urteils Problematik Betreuerbestellung Lage muss weiter möglich sein Urteil handeln Einflüssen interessierter Dritter abzugrenzen . Feststellungen Ausschluss freien Willensbestimmung müssen Sachverständigengutachten belegt sein vgl. Senatsbeschlüsse 16 . März FamRZ . f. 22 . Januar FamRZ . . . Maßstäben wird angefochtene Entscheidung gerecht . Beschwerdegericht hat Entscheidung lediglich ausgeführt freie Willensbildung Betroffenen " erheblich eingeschränkt sei . hat Einschätzung Sachverständigengutachten gestützt Betroffene finanziellen Angelegenheiten zusammenhängenden Postangelegenheiten " mehr selbständig besorgen könne freie Willensbildung beschriebene Symptomatik erheblich eingeschränkt sei . Allein steht noch Betroffene freien Willensbildung bezüglich Ablehnung Betreuung mehr Lage ist vgl. auch Senatsbeschluss 7 . März FamRZ . 17 . Mai FamRZ . . 2 . hat Senat Rechtsbeschwerde erhobenen Verfahrensrügen geprüft aber durchgreifend erachtet Abs. Satz § . Insoweit sieht Senat weiteren Begründung Entscheidung geeignet wäre Klärung Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung Fortbildung Rechts Sicherung einheitlichen Rechtsprechung beizutragen Abs. FamFG . 3 . angefochtene Entscheidung kann Bestand haben ist § Abs. FamFG aufzuheben . § Abs. Satz FamFG gebotene Zurückverweisung Sache gibt Beschwerdegericht zugleich Gelegenheit ergänzende Feststellungen weiteren Erforderlichkeit Einwilligungsvorbehalts treffen . Dose Klinkhammer Nedden-Boeger Botur Vorinstanzen : AG Burgwedel Entscheidung 28.09.2017 3c Entscheidung