You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.
 
 

906 lines
8.1 KiB

BESCHLUSS
15
.
April
Betreuungssache
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
Abs.
Satz
Nr.
;
§
Abs.
Nr.
Abs.
Behindertentestament
Betroffenen
übertragenen
Vor-)Erbschaft
gleichzeitiger
Anordnung
Testamentsvollstreckung
wird
Testamentsvollstrecker
Festsetzung
Betreuervergütung
Vermögen
Betroffenen
eigenen
Rechten
unmittelbar
betroffen
.
ist
Vergütungsfestsetzungsverfahren
beteiligen
noch
steht
abschließende
Festsetzungsentscheidung
Beschwerderecht
.
Beschluss
15
.
April
Notariat
Stuttgart-Zuffenhausen
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
15
.
April
Vorsitzenden
Richter
Richter
Dr.
Dr.
Dr.
Botur
Guhling
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Beschluss
19
.
Zivilkammer
Landgerichts
2
.
Oktober
wird
Kosten
Rechtsbeschwerdeführers
Maßgabe
zurückgewiesen
Beschwerde
Beschlüsse
Notariats
Stuttgart-Zuffenhausen
Betreuungsgericht
2
.
Juni
3
.
Juni
Vergütungsfestsetzung
richtet
verworfen
Übrigen
zurückgewiesen
wird
.
Verfahren
Rechtsbeschwerde
ist
gerichtsgebührenfrei
.
:
Gründe
:
geistig
behinderte
Betroffene
ist
Testament
12
.
September
alleinigen
befreiten
Vorerbin
Jahr
verstorbenen
Mutter
bestimmt
worden
.
Nachlass
stellt
derzeit
wesentliches
Vermögen
.
Testament
ordnete
Erblasserin
Testamentsvollstreckung
Dauervollstreckung
Lebenszeit
Betroffenen
ernannte
Rechtsbeschwerdeführer
Testamentsvollstrecker
Amt
heute
ausübt
.
Beschluss
2
.
Juni
hat
Betreuungsgericht
Vergütung
Betreuers
Vermögen
Betroffenen
Höhe
Erstattung
bereits
Staatskasse
verauslagter
Betreuervergütungen
Vermögen
Betroffenen
Höhe
festgesetzt
.
weiterem
Beschluss
3
.
Juni
hat
Betreuungsgericht
Vergütung
Betreuers
Vermögen
Betroffenen
Höhe
festgesetzt
.
Beschlüsse
hat
Rechtsbeschwerdeführer
Schreiben
10
.
Juni
Beschwerde
eingelegt
zugleich
Hinzuziehung
Vergütungsverfahren
Beteiligter
beantragt
.
Beschluss
24
.
Juni
hat
Betreuungsgericht
Antrag
Rechtsbeschwerdeführers
Verfahrensbeteiligung
abgelehnt
Beschwerden
Beschlüsse
2
.
Juni
3
.
Juni
zurückgewiesen
"
.
Entscheidung
gerichtete
Beschwerde
hat
Landgericht
zurückgewiesen
.
Hiergegen
richtet
Landgericht
zugelassene
Rechtsbeschwerde
Rechtsbeschwerdeführer
weiter
Verfahrensbeteiligung
Aufhebung
Vergütungsfestsetzungsbeschlüsse
anstrebt
.
II
.
Rechtsbeschwerde
ist
gemäß
§
Abs.
FamFG
Zulassung
Beschwerdegericht
statthaft
vgl.
auch
Senatsbeschluss
5
.
Januar
FamRZ
.
auch
Übrigen
zulässig
.
Rechtsbeschwerdebefugnis
Beschwerdeführers
ergibt
Erstbeschwerde
Beschluss
Betreuungsgerichts
Erfolg
geblieben
ist
vgl.
Senatsbeschluss
5
November
FamRZ
.
.
Rechtsbeschwerde
ist
jedoch
unbegründet
.
Rechtsbeschwerdeführer
Festsetzung
Betreuervergütung
wendet
ist
Maßgabe
zurückzuweisen
Beschwerde
entsprechenden
betreuungsgerichtlichen
Beschlüsse
2
.
Juni
3
.
Juni
verworfen
wird
.
Insoweit
ist
bereits
Erstbeschwerde
unzulässig
gewesen
Rechtsbeschwerdeführer
Beschwerdebefugnis
gefehlt
hat
.
1
.
Beschwerdegericht
hat
zutreffend
angenommen
beschwerdeführer
Testamentsvollstrecker
Verfahren
Festsetzung
Betreuervergütung
beteiligen
ist
.
Kreis
Personen
Betreuungssachen
§
FamFG
Amts
Antrag
Verfahren
beteiligt
werden
können
bestimmt
§
§
Abs.
Abs.
FamFG
.
Testamentsvollstrecker
wird
Rechtsbeschwerdeführer
abschließenden
Regelung
KannBeteiligten
vgl.
BT-Drucks
.
S.
erfasst
.
Testamentsvollstrecker
ist
Rechtsbeschwerdeführer
auch
zwingend
Verfahren
beteiligen
.
§
Abs.
FamFG
sind
nur
Betroffene
Betreuer
Vorsorgebevollmächtigte
Aufgabenkreis
betroffen
ist
Verfahrenspfleger
sogenannte
MussBeteiligte
Betreuungssachen
.
Allerdings
schließt
Regelung
§
Abs.
FamFG
ergänzende
Anwendung
allgemeinen
Vorschrift
§
Abs.
FamFG
FamFG
18
.
Aufl
.
.
1
;
FamFG
.
Aufl
.
.
2
;
BT-Drucks
.
S.
.
§
Abs.
Nr.
FamFG
sind
Beteiligte
fahren
hinzuzuziehen
Recht
Verfahren
unmittelbar
betroffen
wird
.
Vorschrift
knüpft
materiellen
Beteiligtenbegriff
FamFG
18
.
Aufl
.
.
entspricht
inhaltlich
Voraussetzungen
Beschwerdeberechtigung
§
Abs.
FamFG
.
Rechtsbeeinträchtigung
Sinne
liegt
Entscheidungssatz
angefochtenen
Beschlusses
unmittelbar
Beschwerdeführer
zustehendes
Recht
eingreift
Senatsbeschluss
19
.
Januar
ZB
FamRZ
.
.
angefochtene
Entscheidung
muss
bestehendes
Recht
Beschwerdeführers
aufheben
beschränken
mindern
ungünstig
beeinflussen
gefährden
Ausübung
Rechts
stören
Beschwerdeführer
mögliche
Verbesserung
Rechtsstellung
vorenthalten
erschweren
8
.
Oktober
FamRZ
.
.
Beeinträchtigung
lediglich
wirtschaftlicher
rechtlicher
sonstiger
berechtigter
Interessen
genügt
FamFG
18
.
Aufl
.
.
.
Gemessen
hat
Beschwerdegericht
unmittelbare
Betroffenheit
Beschwerdeführers
eigenen
Rechten
Entscheidungen
Verfahren
Festsetzung
Betreuervergütung
Recht
verneint
.
Aufgabe
Testamentsvollstreckers
besteht
Willen
Beachtung
Anordnungen
Erblassers
§
Abs.
letztwilligen
Verfügungen
Erblassers
Ausführung
bringen
§
Nachlass
verwalten
§
.
ist
regelmäßig
umfassenden
Befugnissen
ausgestattet
Erfüllung
anvertrauten
Aufgabe
ermöglichen
vgl.
§
§
.
Amtsführung
ist
Testamentsvollstrecker
unabhängig
soweit
Gesetz
Erblasser
selbst
Bindungen
auferlegt
haben
vgl.
.
Stets
hat
jedoch
ausdrücklich
geäußerten
mutmaßlichen
Willen
Erblassers
beachten
vgl.
MünchKommBGB/Zimmermann
6
.
Aufl
.
.
.
zwingenden
gesetzlichen
Schranken
ist
Wille
Erblassers
oberste
Norm
Aufgaben
Befugnisse
Testamentsvollstreckers
.
so
umschriebenen
Rechtsstellung
wird
cker
Festsetzung
Betreuervergütung
Vermögen
Betroffenen
unmittelbar
beeinträchtigt
.
Allerdings
steht
Nachlass
Testamentsvollstreckung
fällt
nur
dann
Vergütungsansprüche
Betreuers
Erben
Verfügung
Erblasser
Testament
getroffenen
Verwaltungsanordnungen
vereinbaren
ist
Testamentsvollstrecker
vollzogen
werden
müssen
.
Behindertentestament
angeordnete
Vor-)Erbschaft
gleichzeitiger
Anordnung
Testamentsvollstreckung
führt
Einschränkung
Verfügungsbefugnis
Erben
gemäß
§
.
Demgemäß
können
Gläubiger
Erben
Nachlassgläubigern
gehören
Verwaltung
Testamentsvollstreckers
unterliegenden
Nachlassgegenstände
halten
§
.
schließt
auch
Verwertung
Nachlasses
Betreuervergütung
grundsätzlich
.
Erbe
hat
durchsetzbaren
Anspruch
Testamentsvollstrecker
Erblasser
getroffenen
Verwaltungsanordnungen
.
.
Abs.
umsetzt
.
Anspruch
Zusammenhang
Freigabe
entrichtenden
Betreuervergütung
richtet
gehört
Vermögen
Betroffenen
.
.
§
.
ist
Auslegung
Testamentsvollstrecker
adressierten
Verwaltungsanordnungen
ermitteln
Erblasser
auch
Vergütungsansprüche
Betreuers
ausschließen
wollte
vgl.
Senatsbeschluss
27
.
März
FamRZ
.
.
Stehen
Testament
getroffenen
Verwaltungsanordnungen
Testamentsvollstrecker
Entnahme
Betreuervergütung
Nachlass
ist
Erbe
mittellos
.
.
§
Abs.
Satz
Nr.
Betreuer
kann
Vergütung
nur
Staatskasse
verlangen
.
Gleichwohl
lässt
Recht
Verfahrensbeteiligung
auch
Erwägung
Beschwerdeführers
begründen
Testamentsvollstrecker
sonst
Einfluss
Gericht
Vergütungsverfahren
vorzunehmende
Auslegung
letztwilligen
Verfügung
habe
.
Zwar
können
Erkenntnisse
Testamentsvollstrecker
verfügt
Feststellung
wirklichen
mutmaßlichen
Willens
Erblassers
hilfreich
sein
.
Beteiligungsrecht
§
Abs.
Nr.
FamFG
lässt
jedoch
herleiten
.
Auslegung
Testaments
Vergütungsverfahren
ist
bindend
.
Vielmehr
ist
unbenommen
Zweifeln
Auslegung
letztwilligen
Verfügung
Erben
sonstigen
Anspruchstellern
Prozessgericht
entsprechende
Feststellungsklage
§
erheben
6
.
Aufl
.
§
.
gestützt
§
Zwangsvollstreckung
Testamentsvollstreckung
erfassten
Nachlass
wenden
Palandt/Weidlich
74
.
Aufl
.
§
.
.
2
.
Beschwerdeführer
steht
auch
Beschwerdeberechtigung
Vergütungsfestsetzungsbeschlüsse
.
.
Abs.
FamFG
.
Zwar
kommt
Beschwerdeführer
verfahrensrechtlich
Beteiligter
anzusehen
ist
24
.
April
ZB
FamRZ
.
.
Begriff
Rechtsbeeinträchtigung
§
Abs.
FamFG
ist
jedoch
inhaltsgleich
Begriff
unmittelbaren
Rechtsbetroffenheit
§
Abs.
Nr.
FamFG
.
führt
fehlende
unmittelbare
Rechtsbetroffenheit
Verfahrensbeteiligung
Beschwerdeführers
entgegensteht
auch
Beschwerdebefugnis
Verfahren
ergangenen
Entscheidungen
mangelt
.
Beschwerdebefugnis
Beschwerdeführers
auch
§
FamFG
ergibt
Testamentsvollstrecker
Vorschrift
genannten
Personenkreis
zählt
hätte
Beschwerdegericht
Erstbeschwerde
Beschwerdeführers
Vergütungsfestsetzungsbeschlüsse
unzulässig
verwerfen
müssen
.
ist
Senat
nachzuholen
.
Dose
Klinkhammer
Botur
Guhling
Vorinstanzen
:
Entscheidung
VG
Entscheidung