BESCHLUSS 15 . April Betreuungssache Nachschlagewerk : ja : : ja Abs. Satz Nr. ; § Abs. Nr. Abs. Behindertentestament Betroffenen übertragenen Vor-)Erbschaft gleichzeitiger Anordnung Testamentsvollstreckung wird Testamentsvollstrecker Festsetzung Betreuervergütung Vermögen Betroffenen eigenen Rechten unmittelbar betroffen . ist Vergütungsfestsetzungsverfahren beteiligen noch steht abschließende Festsetzungsentscheidung Beschwerderecht . Beschluss 15 . April Notariat Stuttgart-Zuffenhausen . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 15 . April Vorsitzenden Richter Richter Dr. Dr. Dr. Botur Guhling beschlossen : Rechtsbeschwerde Beschluss 19 . Zivilkammer Landgerichts 2 . Oktober wird Kosten Rechtsbeschwerdeführers Maßgabe zurückgewiesen Beschwerde Beschlüsse Notariats Stuttgart-Zuffenhausen Betreuungsgericht 2 . Juni 3 . Juni Vergütungsfestsetzung richtet verworfen Übrigen zurückgewiesen wird . Verfahren Rechtsbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei . : € Gründe : geistig behinderte Betroffene ist Testament 12 . September alleinigen befreiten Vorerbin Jahr verstorbenen Mutter bestimmt worden . Nachlass stellt derzeit wesentliches Vermögen . Testament ordnete Erblasserin Testamentsvollstreckung Dauervollstreckung Lebenszeit Betroffenen ernannte Rechtsbeschwerdeführer Testamentsvollstrecker Amt heute ausübt . Beschluss 2 . Juni hat Betreuungsgericht Vergütung Betreuers Vermögen Betroffenen Höhe € Erstattung bereits Staatskasse verauslagter Betreuervergütungen Vermögen Betroffenen Höhe € festgesetzt . weiterem Beschluss 3 . Juni hat Betreuungsgericht Vergütung Betreuers Vermögen Betroffenen Höhe € festgesetzt . Beschlüsse hat Rechtsbeschwerdeführer Schreiben 10 . Juni Beschwerde eingelegt zugleich Hinzuziehung Vergütungsverfahren Beteiligter beantragt . Beschluss 24 . Juni hat Betreuungsgericht Antrag Rechtsbeschwerdeführers Verfahrensbeteiligung abgelehnt Beschwerden Beschlüsse 2 . Juni 3 . Juni zurückgewiesen " . Entscheidung gerichtete Beschwerde hat Landgericht zurückgewiesen . Hiergegen richtet Landgericht zugelassene Rechtsbeschwerde Rechtsbeschwerdeführer weiter Verfahrensbeteiligung Aufhebung Vergütungsfestsetzungsbeschlüsse anstrebt . II . Rechtsbeschwerde ist gemäß § Abs. FamFG Zulassung Beschwerdegericht statthaft vgl. auch Senatsbeschluss 5 . Januar FamRZ . auch Übrigen zulässig . Rechtsbeschwerdebefugnis Beschwerdeführers ergibt Erstbeschwerde Beschluss Betreuungsgerichts Erfolg geblieben ist vgl. Senatsbeschluss 5 November FamRZ . . Rechtsbeschwerde ist jedoch unbegründet . Rechtsbeschwerdeführer Festsetzung Betreuervergütung wendet ist Maßgabe zurückzuweisen Beschwerde entsprechenden betreuungsgerichtlichen Beschlüsse 2 . Juni 3 . Juni verworfen wird . Insoweit ist bereits Erstbeschwerde unzulässig gewesen Rechtsbeschwerdeführer Beschwerdebefugnis gefehlt hat . 1 . Beschwerdegericht hat zutreffend angenommen beschwerdeführer Testamentsvollstrecker Verfahren Festsetzung Betreuervergütung beteiligen ist . Kreis Personen Betreuungssachen § FamFG Amts Antrag Verfahren beteiligt werden können bestimmt § § Abs. Abs. FamFG . Testamentsvollstrecker wird Rechtsbeschwerdeführer abschließenden Regelung KannBeteiligten vgl. BT-Drucks . S. erfasst . Testamentsvollstrecker ist Rechtsbeschwerdeführer auch zwingend Verfahren beteiligen . § Abs. FamFG sind nur Betroffene Betreuer Vorsorgebevollmächtigte Aufgabenkreis betroffen ist Verfahrenspfleger sogenannte MussBeteiligte Betreuungssachen . Allerdings schließt Regelung § Abs. FamFG ergänzende Anwendung allgemeinen Vorschrift § Abs. FamFG FamFG 18 . Aufl . . 1 ; FamFG . Aufl . . 2 ; BT-Drucks . S. . § Abs. Nr. FamFG sind Beteiligte fahren hinzuzuziehen Recht Verfahren unmittelbar betroffen wird . Vorschrift knüpft materiellen Beteiligtenbegriff FamFG 18 . Aufl . . entspricht inhaltlich Voraussetzungen Beschwerdeberechtigung § Abs. FamFG . Rechtsbeeinträchtigung Sinne liegt Entscheidungssatz angefochtenen Beschlusses unmittelbar Beschwerdeführer zustehendes Recht eingreift Senatsbeschluss 19 . Januar ZB FamRZ . . angefochtene Entscheidung muss bestehendes Recht Beschwerdeführers aufheben beschränken mindern ungünstig beeinflussen gefährden Ausübung Rechts stören Beschwerdeführer mögliche Verbesserung Rechtsstellung vorenthalten erschweren 8 . Oktober FamRZ . . Beeinträchtigung lediglich wirtschaftlicher rechtlicher sonstiger berechtigter Interessen genügt FamFG 18 . Aufl . . . Gemessen hat Beschwerdegericht unmittelbare Betroffenheit Beschwerdeführers eigenen Rechten Entscheidungen Verfahren Festsetzung Betreuervergütung Recht verneint . Aufgabe Testamentsvollstreckers besteht Willen Beachtung Anordnungen Erblassers § Abs. letztwilligen Verfügungen Erblassers Ausführung bringen § Nachlass verwalten § . ist regelmäßig umfassenden Befugnissen ausgestattet Erfüllung anvertrauten Aufgabe ermöglichen vgl. § § . Amtsführung ist Testamentsvollstrecker unabhängig soweit Gesetz Erblasser selbst Bindungen auferlegt haben vgl. . Stets hat jedoch ausdrücklich geäußerten mutmaßlichen Willen Erblassers beachten vgl. MünchKommBGB/Zimmermann 6 . Aufl . . . zwingenden gesetzlichen Schranken ist Wille Erblassers oberste Norm Aufgaben Befugnisse Testamentsvollstreckers . so umschriebenen Rechtsstellung wird cker Festsetzung Betreuervergütung Vermögen Betroffenen unmittelbar beeinträchtigt . Allerdings steht Nachlass Testamentsvollstreckung fällt nur dann Vergütungsansprüche Betreuers Erben Verfügung Erblasser Testament getroffenen Verwaltungsanordnungen vereinbaren ist Testamentsvollstrecker vollzogen werden müssen . Behindertentestament angeordnete Vor-)Erbschaft gleichzeitiger Anordnung Testamentsvollstreckung führt Einschränkung Verfügungsbefugnis Erben gemäß § . Demgemäß können Gläubiger Erben Nachlassgläubigern gehören Verwaltung Testamentsvollstreckers unterliegenden Nachlassgegenstände halten § . schließt auch Verwertung Nachlasses Betreuervergütung grundsätzlich . Erbe hat durchsetzbaren Anspruch Testamentsvollstrecker Erblasser getroffenen Verwaltungsanordnungen . . Abs. umsetzt . Anspruch Zusammenhang Freigabe entrichtenden Betreuervergütung richtet gehört Vermögen Betroffenen . . § . ist Auslegung Testamentsvollstrecker adressierten Verwaltungsanordnungen ermitteln Erblasser auch Vergütungsansprüche Betreuers ausschließen wollte vgl. Senatsbeschluss 27 . März FamRZ . . Stehen Testament getroffenen Verwaltungsanordnungen Testamentsvollstrecker Entnahme Betreuervergütung Nachlass ist Erbe mittellos . . § Abs. Satz Nr. Betreuer kann Vergütung nur Staatskasse verlangen . Gleichwohl lässt Recht Verfahrensbeteiligung auch Erwägung Beschwerdeführers begründen Testamentsvollstrecker sonst Einfluss Gericht Vergütungsverfahren vorzunehmende Auslegung letztwilligen Verfügung habe . Zwar können Erkenntnisse Testamentsvollstrecker verfügt Feststellung wirklichen mutmaßlichen Willens Erblassers hilfreich sein . Beteiligungsrecht § Abs. Nr. FamFG lässt jedoch herleiten . Auslegung Testaments Vergütungsverfahren ist bindend . Vielmehr ist unbenommen Zweifeln Auslegung letztwilligen Verfügung Erben sonstigen Anspruchstellern Prozessgericht entsprechende Feststellungsklage § erheben 6 . Aufl . § . gestützt § Zwangsvollstreckung Testamentsvollstreckung erfassten Nachlass wenden Palandt/Weidlich 74 . Aufl . § . . 2 . Beschwerdeführer steht auch Beschwerdeberechtigung Vergütungsfestsetzungsbeschlüsse . . Abs. FamFG . Zwar kommt Beschwerdeführer verfahrensrechtlich Beteiligter anzusehen ist 24 . April ZB FamRZ . . Begriff Rechtsbeeinträchtigung § Abs. FamFG ist jedoch inhaltsgleich Begriff unmittelbaren Rechtsbetroffenheit § Abs. Nr. FamFG . führt fehlende unmittelbare Rechtsbetroffenheit Verfahrensbeteiligung Beschwerdeführers entgegensteht auch Beschwerdebefugnis Verfahren ergangenen Entscheidungen mangelt . Beschwerdebefugnis Beschwerdeführers auch § FamFG ergibt Testamentsvollstrecker Vorschrift genannten Personenkreis zählt hätte Beschwerdegericht Erstbeschwerde Beschwerdeführers Vergütungsfestsetzungsbeschlüsse unzulässig verwerfen müssen . ist Senat nachzuholen . Dose Klinkhammer Botur Guhling Vorinstanzen : Entscheidung VG Entscheidung