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1672 lines
14 KiB

BESCHLUSS
21
.
März
Familiensache
Nachschlagewerk
:
ja
:
ja
:
ja
§
;
§
Verfahren
Anfechtung
Vaterschaft
ist
anfechtende
rechtliche
Vater
gesetzlichen
Vertretung
minderjährigen
Kindes
Gesetzes
ausgeschlossen
.
Umgestaltung
Verfahrens
Klageverfahren
Verfahren
freiwilligen
Gerichtsbarkeit
Einführung
Verfahrensbeistands
1
.
September
haben
geändert
Abgrenzung
7
.
September
ZB
FamRZ
.
Vertretungsausschluss
beseitigende
Statusverhältnis
geknüpft
ist
ist
Vater
jedenfalls
Rechtslage
1
.
September
auch
Anfechtung
andere
Berechtigte
insbesondere
Fällen
§
Abs.
Nr.
einheitlich
Vertretung
Kindes
ausgeschlossen
Abgrenzung
Senatsurteilen
FamRZ
27
.
März
FamRZ
.
Mutter
Kindes
ist
Fällen
Vertretung
Kindes
ausgeschlossen
rechtlichen
Vater
verheiratet
ist
.
notwendigen
Beteiligung
Abstammungsverfahren
folgt
noch
Ausschluss
Vertretung
Kindes
.
Beschluss
21
.
März
AG
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
21
.
März
Vorsitzende
Richterin
Dr.
Richter
Dr.
Dr.
Dr.
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Beschluss
7
.
Senats
Familiensachen
Oberlandesgerichts
24
.
September
wird
Kosten
Beteiligten
zurückgewiesen
.
Wert
:
Gründe
:
Beteiligte
ist
Mutter
betroffenen
Kindes
Juni
geboren
wurde
.
Beteiligte
hatte
bereits
Juli
Vaterschaft
Kind
anerkannt
.
Anerkennung
ist
wirksam
geworden
Mutter
zugestimmt
hat
.
Beteiligte
sind
16
.
April
miteinander
verheiratet
.
19
.
April
erkannte
Beteiligte
Vaterschaft
betroffenen
Kind
Zustimmung
Mutter
.
Beteiligte
ficht
weiteren
Verfahren
möglicher
leiblicher
Vater
Vaterschaft
Beteiligten
.
vorliegenden
Verfahren
hat
Amtsgericht
Vertretung
betroffenen
Kindes
Anfechtungsverfahren
Ergänzungspflegschaft
eingerichtet
Jugendamt
Pfleger
bestellt
.
ten
eingelegte
Beschwerde
hat
Oberlandesgericht
zurückgewiesen
.
wenden
Beteiligten
zugelassenen
Rechtsbeschwerde
Aufhebung
Ergänzungspflegschaft
erreichen
wollen
.
II
.
zulässige
Rechtsbeschwerde
hat
Erfolg
.
1
.
Oberlandesgericht
hat
veröffentlichten
Beschluss
Auffassung
vertreten
Anordnung
Ergänzungspflegschaft
geboten
sei
Eltern
§
§
Abs.
Satz
iVm
§
Abs.
Nr.
Vertretung
Gesetzes
ausgeschlossen
seien
.
Zwar
gelte
Regelung
nur
Rechtsstreitigkeiten
.
auch
echte
Streitverfahren
freiwilligen
Gerichtsbarkeit
erfasst
seien
könne
offenbleiben
.
Reform
Familienverfahrensrechts
sei
jedenfalls
ersehen
bisher
unstreitig
Regelung
§
Abs.
Nr.
unterfallenden
Rechtsstreitigkeiten
Geltungsbereich
entzogen
werden
sollten
.
Abstammungsverfahren
sei
allein
Qualifizierung
neuen
Verfahrensrecht
Familienstreitsache
.
Materiell
bleibe
aber
Streitverfahren
Interessengegensatz
Beteiligten
auszeichne
.
Beschränkung
Anwendungsbereichs
§
Abs.
Verfahren
§
lasse
Gegenteiliges
entnehmen
.
Vorschrift
belege
vielmehr
Gesetzgeber
Vertretungsausschluss
Sorgeberechtigten
angemessen
halte
.
Bestellung
Ergänzungspflegers
sei
auch
Hinblick
etwaig
vorrangige
Bestellung
Verfahrensbeistands
entbehrlich
.
könne
zwar
Interessengegensatz
abmildern
Tatbestand
Vertretungsentziehung
§
beeinflussen
.
Jedoch
sei
Verfahrensbeistand
gesetzlicher
Vertreter
Kindes
so
Bestellung
auch
vorrangigen
Prüfung
gesetzlichen
Vertretung
§
§
Abs.
entbinde
.
2
.
hält
rechtlichen
Prüfung
Ergebnis
stand
.
Beteiligte
ist
rechtlicher
Vater
Beteiligte
Ehefrau
gesetzlichen
Vertretung
Kindes
Anfechtungsverfahren
ausgeschlossen
so
dass
Recht
§
Abs.
Satz
Ergänzungspflegschaft
angeordnet
worden
ist
.
§
Abstammungsverfahren
1
.
September
Kraft
getretenen
FGG-Reformgesetz
17
.
Dezember
Folgenden
:
FGG-Reformgesetz
Umgestaltung
Abstammungsverfahrens
Klageverfahren
Verfahren
Kindschaftssachen
§
.
Verfahren
freiwilligen
Gerichtsbarkeit
§
§
.
FamFG
weiter
anwendbar
ist
ist
umstritten
.
Teil
wird
ausgegangen
Abstammungssachen
Rechtsstreit
Sinne
§
Abs.
Nr.
mehr
darstellen
Verfahren
beteiligten
Eltern
Stellung
Verfahren
gesetzlichen
Vertretung
Kindes
gehindert
sind
Kieninger/Rittner
Abstammungsrecht
Praxis
.
.
;
Helms/Balzer
f.
;
Gutzeit
Kaiser/Schnitzler/Friederici
Familienrecht
2
.
Aufl
.
.
.
wird
Auffassung
vertreten
§
Abs.
Nr.
erweiternd
auszulegen
sei
Eltern
Feststellungsverfahren
auch
Anfechtungsverfahren
Verfahrensbeteiligte
analog
§
Abs.
iVm
§
stets
ausgeschlossen
seien
Kieninger
Abstammungsrecht
Praxis
.
.
;
MünchKommZPO/Coester-Waltjen/Hilbig
3
.
Aufl
.
§
.
.
;
Rpfleger
;
354
;
Stößer
FamFG
2
.
Aufl
.
§
.
.
;
anders
noch
Stößer
FamRZ
.
Schließlich
wird
Ausgangspunkt
übereinstimmend
Oberlandesgericht
Orientierung
herkömmlichen
Anwendung
§
Abstammungsverfahren
vertreten
Umgestaltung
Verfahrensrechts
Vertretungsberechtigung
Eltern
geändert
habe
OLG
FamRZ
;
KG
Rpfleger
;
Staudinger/Rauscher
§
.
.
;
13
.
Aufl
.
.
;
6
.
Aufl
.
.
.
;
6
.
Aufl
.
.
34
;
Löhnig
FamRZ
1799
;
Klinkhammer
Schnitzler
Münchener
Familienrecht
3
.
Aufl
.
.
23
;
differenzierend
Verfahrensrolle
Kindes
Grün
Vaterschaftsfeststellung
-anfechtung
2
.
Aufl
.
.
.
;
ähnlich
FamFG
3
.
Aufl
.
.
f.
.
Streitfrage
bedarf
vorliegenden
Fall
zwar
nur
insoweit
Entscheidung
Anfechtung
Vaterschaft
angeblichen
leiblichen
Vater
§
Abs.
Nr.
berührt
ist
.
Beantwortung
hängt
allgemeinen
Beurteilung
inwiefern
Reform
Verfahrensrechts
1
.
September
gesetzliche
Vertretung
Kindes
Abstammungsverfahren
ausgewirkt
hat
.
Frage
ist
beantworten
Gesetzgeber
gesetzliche
Vertretung
Abstammungssachen
geändert
hat
Neuregelung
Verfahrensrechts
nur
Fällen
Änderungen
ergeben
gesetzliche
Vertretung
sorgeberechtigten
Eltern
Ausschluss
Rechtslage
1
.
September
maßgeblich
Besonderheiten
früheren
Verfahrensrechts
abhingen
.
§
Abs.
iVm
§
Ausdruck
kommende
Rechtsgedanke
ist
Ausschluss
rechtlichen
Vaters
gesetzlichen
Vertretung
Kindes
weiter
anzuwenden
.
Vater
kann
gesetzlicher
Vertreter
Kindes
sein
Verfahren
Beseitigung
Kind
bestehenden
Statusverhältnisses
gerichtet
ist
vorgelagerten
Entscheidung
"
"
Anfechtung
Senatsurteil
FamRZ
;
Verhältnis
Entscheidung
Vertretung
Anfechtungsverfahren
OLG
FamRZ
.
Anfechtung
Vaterschaft
ist
insoweit
unverändert
abstrakten
Interessengegensatz
Kind
rechtlichem
Vater
gekennzeichnet
Beseitigung
rechtlichen
Vaterschaft
führt
Kind
Grundlage
elementare
subjektive
Rechte
Unterhalt
Erbrecht
entzogen
wird
.
Vater
Kind
Einzelfall
gleichgerichtete
Interessen
Beseitigung
Vaterschaft
haben
mögen
verhielt
31
.
geltenden
Rechtslage
anders
hat
Gesetzgeber
veranlasst
Verfahren
Antrag
Vaters
Kindes
Vater
gesetzliche
Vertretung
Kindes
gestatten
.
neue
Verfahrensrecht
ist
allerdings
formale
Gegnerschaft
Vater
Kind
Fällen
entfallen
.
Begründung
Gesetzentwurfs
Bundesregierung
sollte
Verfahren
flexibler
gestaltet
werden
wiederum
Vorteil
verbunden
sein
"
Beteiligten
Not
Position
Gegnern
gebracht
werden
"
"
insbesondere
Kind
Verhältnis
anfechtenden
Vater
"
gelte
BT-Drucks
.
S.
.
lässt
indessen
schließen
Gesetzgeber
zugleich
anfechtenden
Vater
abweichend
vorherigen
Rechtslage
nunmehr
gesetzliche
Vertretung
Kindes
einräumen
wollte
.
Vielmehr
ist
beachten
gesetzlichen
Vertretung
materiellrechtliche
Frage
handelt
berücksichtigende
Interessenkonflikt
Statusverhältnis
Beteiligten
allein
Änderung
zugedachten
verfahrensrechtlichen
Stellung
beseitigt
worden
ist
Oberlandesgericht
zutreffend
hingewiesen
hat
.
Gesetzgeber
Änderungen
Verfahrensrecht
Ausstrahlung
gesetzliche
Vertretung
zugedacht
hat
zeigt
etwa
speziellen
Regelungen
§
Abs.
Satz
.
Abs.
FGG-Reformgesetz
angetastet
worden
sind
.
Dementsprechend
ist
Vorfeld
FGG-Reform
verwiesen
worden
gesetzliche
Vertretung
Ausschluss
Vertretung
allgemeinen
Regeln
bürgerlichen
Rechts
gelten
Heiter
417
Auswirkungen
Verfahrensneuordnung
gesetzliche
Vertretung
Betracht
gezogen
worden
sind
.
Ausschluss
anfechtenden
Vaters
Vertretungsbefugnis
Prozessgegner
Kindes
war
überdies
schon
früherem
Recht
gesetzlich
ausdrücklich
geregelt
nur
Rechtsgedanken
herzuleiten
.
wurde
Gesetzgeber
offenbar
selbstverständlich
angesehen
Vormund
Elternteil
zugleich
Kind
handeln
kann
vgl.
Staudinger/Engler
[
§
.
;
6
.
Aufl
.
.
.
Allein
Beseitigung
Gegnerstellung
Vater
Kind
§
Abs.
Nr.
lässt
indessen
ausgeführt
Schluss
ziehen
Vater
gesetzliche
Vertretung
zugewiesen
werden
sollte
.
Vielmehr
ist
auszugehen
Gesetzgeber
etwaige
Konsequenzen
FGG-Reformgesetzes
gesetzliche
Vertretung
minderjährigen
Kindes
sichtigt
hat
FamFG
3
.
Aufl
.
.
12
;
Stößer
FamFG
2
.
Aufl
.
§
.
somit
§
Abs.
Ausdruck
kommende
Rechtsgedanke
Vater
Kind
Beteiligte
beseitigenden
Statusverhältnisses
weiterhin
anzuwenden
ist
.
Senat
hat
allerdings
früheren
Rechtslage
Oberlandesgericht
übersehen
hat
Fall
Vaterschaftsanfechtung
§
Abs.
Nr.
Vertretungsausschluss
rechtlichen
Vaters
verneint
Senatsurteil
FamRZ
.
.
Anfechtung
angeblichen
leiblichen
Vater
zeichnete
indessen
31
.
August
bestehenden
Rechtslage
Besonderheit
Klage
§
Abs.
Satz
Nr.
Kind
rechtlichen
Vater
richten
war
.
Senat
ist
dementsprechend
formalen
Betrachtung
ausgegangen
Vater
Kind
Fall
Prozessgegner
Streitgenossen
waren
.
hat
Senat
Anfechtung
Mutter
entschieden
Kind
schon
Zustellung
Beiladung
§
vertreten
könne
Senatsurteil
27
.
März
FamRZ
.
formalen
Gründen
beruhenden
Unterscheidung
festzuhalten
ist
vgl.
OLG
FamRZ
bedarf
indessen
Entscheidung
jedenfalls
Folge
FGG-Reform
Grundlage
unterschiedliche
Behandlung
genannten
Fälle
entfallen
ist
.
gesetzliche
Neuregelung
sind
genannten
Besonderheiten
insoweit
Verfahrensrecht
ergeben
haben
gleichzeitig
beseitigten
Passivlegitimation
entfallen
.
Gesetzgeber
hat
nur
Bezug
Aktivlegitimation
Antragsberechtigung
bisherigen
Bestimmung
§
festgehalten
.
ist
Regelung
Passivlegitimation
§
-9-
ersatzlos
aufgehoben
worden
Verfahren
nunmehr
Verfahren
freiwilligen
Gerichtsbarkeit
förmlichen
Antragsgegner
führen
ist
übrigen
Anfechtung
betroffenen
Personen
§
Familiengericht
nur
noch
Beteiligte
hinzuzuziehen
sind
.
unterscheidet
Anfechtungsverfahren
Antrag
Vaters
Kindes
Abs.
Nr.
mehr
Antrag
Mutter
Nr.
angeblichen
leiblichen
Vaters
Nr.
anfechtungsberechtigten
Behörde
Nr.
so
Vertretungsausschluss
Vaters
einheitlich
materiellen
Kriterien
beurteilen
ist
.
vereinzelt
vorgeschlagene
Differenzierung
Kind
Antragsteller
sonstiger
Beteiligter
ist
so
Grün
Vaterschaftsfeststellung
-anfechtung
2
.
Aufl
.
.
vermag
überzeugen
.
Beseitigung
Statusverhältnisses
verbundene
Interessenkonflikt
Wahrnehmung
Rechte
Kindes
hängen
Kind
Antragsteller
sonstiger
Beteiligter
Verfahrens
ist
.
zeigt
etwa
Kind
vorbehaltlich
Entscheidung
"
"
Anfechtung
vgl.
Senatsurteil
FamRZ
Vertretung
Verfahren
OLG
FamRZ
Verlauf
Abstammungsverfahrens
sonstiger
Beteiligter
§
Abs.
Nr.
eigenen
Anfechtungsantrag
"
Gegenantrag
"
stellen
kann
.
Ausschluss
Vertretungsbefugnis
ist
andere
geeignete
Kriterien
fehlen
einheitlich
Beteiligung
beseitigenden
Statusverhältnis
rechtlichen
Vaterschaft
knüpfen
gilt
rechtlichen
Vater
somit
Fällen
Vaterschaftsanfechtung
.
Notwendigkeit
Ergänzungspflegschaft
entfällt
schließlich
nunmehr
§
FamFG
vorgesehene
Bestellung
Verfahrensbeistands
Abstammungssachen
.
Zwar
hat
Senat
Entziehung
terlichen
Vertretungsbefugnis
§
Abs.
Satz
§
Kindschaftssachen
entschieden
Eltern
auch
Fall
erheblichen
Interessengegensatzes
Vertretungsbefugnis
entzogen
werden
darf
bereits
Bestellung
Verfahrensbeistands
wirksame
Interessenvertretung
Kindes
Sorge
getragen
werden
kann
Senatsbeschluss
7
.
September
ZB
FamRZ
.
.
.
Insoweit
unterscheiden
aber
Abstammungssachen
Kindschaftssachen
bereits
Kind
Stellung
Antrags
Abs.
Nr.
gesetzlichen
Vertreters
bedarf
Gesetzgeber
Kindschaftssachen
angestellte
Erwägung
gesetzliche
Vertretung
Kindes
vorausgegangenen
Rechtslage
eingreifen
wollen
Abstammungssachen
schon
Anbetracht
anderen
Ausgangslage
greifen
kann
.
Senat
hat
dementsprechend
Entscheidung
Kindschaftssachen
anderen
Verfahren
abgegrenzt
wirksame
Interessenvertretung
Kindes
auch
gesetzliche
Vertretung
erfordert
Senatsbeschluss
7
.
September
ZB
FamRZ
.
Abstammungssachen
Fall
ist
.
Auch
Beteiligte
ist
Vertretung
betroffenen
Kindes
Anfechtungsverfahren
ausgeschlossen
.
Allerdings
kann
Folge
schon
§
Abs.
Nr.
FamFG
vorgeschriebenen
Beteiligung
Mutter
Verfahren
hergeleitet
werden
.
Auch
insoweit
ist
vielmehr
auszugehen
Gesetzgeber
Zuge
FGG-Reform
jedenfalls
grundsätzlichen
Änderungen
gesetzlichen
Vertretung
Abstammungsverfahren
vornehmen
wollte
.
allein
Verfahrensbeteiligung
hergeleiteter
Vertretungsausschluss
Abstammungsverfahren
gelten
müsste
so
konsequent
Kieninger
Helms/
Kieninger/Rittner
Abstammungsrecht
Praxis
.
widerspräche
besonderen
gesetzlichen
Regelungen
.
So
enthält
§
Abs.
Satz
.
ausdrückliche
Bestimmung
Mutter
Feststellung
Vaterschaft
Vertretung
§
entzogen
werden
kann
.
Regelung
wäre
gegenstandslos
Mutter
gesetzlichen
Vertretung
schon
Gesetzes
ausgeschlossen
wäre
.
Ausschluss
Mutter
Vertretung
widerspräche
aber
auch
bewussten
gesetzlichen
Wertung
Mutter
grundsätzlich
Lage
ist
Kind
Interessen
entsprechend
Verfahren
vertreten
Normzweck
vgl.
Palandt/Diederichsen
71
.
Aufl
.
.
.
Aufl
.
.
jeweils
.
Gesetz
Mutter
generell
Vertretung
Abstammungsverfahren
ausgeschlossen
ansieht
verdeutlicht
ferner
§
FamFG
.
ist
sorgeberechtigte
Elternteil
Vertretung
Kindes
Vaterschaftsfeststellungsverfahren
erst
ausgeschlossen
Kind
Jugendamt
Beistand
vertreten
wird
wiederum
entsprechenden
Antrag
sorgeberechtigten
Elternteils
§
§
voraussetzt
.
Vertretung
Mutter
schließlich
Anfechtungsverfahren
unterschieden
werden
kann
zeigt
vorliegenden
Fall
Anfechtung
leiblichen
Vater
§
FamFG
Erfolgsfall
nur
führt
Nichtbestehen
Vaterschaft
rechtlichen
Vaters
festgestellt
wird
Gesetzes
zugleich
auch
Feststellung
Vaterschaft
Anfechtenden
.
Mutter
ist
allerdings
gesetzlichen
Vertretung
§
Abs.
Nr.
dann
ausgeschlossen
Vater
verheiratet
ist
.
Hier
ist
ähnlich
Bezug
Vertretungsausschluss
rechtlichen
Vaters
§
Abs.
Nr.
enthaltene
Rechtsgedanke
heranzuziehen
Hinblick
Anfechtung
leiblichen
Vater
abweichend
früheren
Rechtslage
Verhinderung
Mutter
auszugehen
Staudinger/Rauscher
§
.
28
;
Kaiser
Kaiser/Schnitzler/Friederici
Familienrecht
2
.
Aufl
.
.
85
;
MünchKommBGB/Wellenhofer
.
Aufl
.
.
.
Ergebnis
ist
Vorinstanzen
somit
folgen
Beteiligten
gesetzlichen
Vertretung
betroffenen
Kindes
gehindert
sind
Anordnung
Ergänzungspflegschaft
Vaterschaftsanfechtungsverfahren
erforderlich
ist
.
Erfolgsaussicht
Anfechtung
Hauptsache
ist
Verfahren
Anordnung
Ergänzungspflegschaft
schließlich
prüfen
.
Dose
Klinkhammer
Nedden-Boeger
Vorinstanzen
:
AG
Erkelenz
Entscheidung
OLG
Entscheidung