BESCHLUSS 21 . März Familiensache Nachschlagewerk : ja : ja : ja § ; § Verfahren Anfechtung Vaterschaft ist anfechtende rechtliche Vater gesetzlichen Vertretung minderjährigen Kindes Gesetzes ausgeschlossen . Umgestaltung Verfahrens Klageverfahren Verfahren freiwilligen Gerichtsbarkeit Einführung Verfahrensbeistands 1 . September haben geändert Abgrenzung 7 . September ZB FamRZ . Vertretungsausschluss beseitigende Statusverhältnis geknüpft ist ist Vater jedenfalls Rechtslage 1 . September auch Anfechtung andere Berechtigte insbesondere Fällen § Abs. Nr. einheitlich Vertretung Kindes ausgeschlossen Abgrenzung Senatsurteilen FamRZ 27 . März FamRZ . Mutter Kindes ist Fällen Vertretung Kindes ausgeschlossen rechtlichen Vater verheiratet ist . notwendigen Beteiligung Abstammungsverfahren folgt noch Ausschluss Vertretung Kindes . Beschluss 21 . März AG . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 21 . März Vorsitzende Richterin Dr. Richter Dr. Dr. Dr. beschlossen : Rechtsbeschwerde Beschluss 7 . Senats Familiensachen Oberlandesgerichts 24 . September wird Kosten Beteiligten zurückgewiesen . Wert : € Gründe : Beteiligte ist Mutter betroffenen Kindes Juni geboren wurde . Beteiligte hatte bereits Juli Vaterschaft Kind anerkannt . Anerkennung ist wirksam geworden Mutter zugestimmt hat . Beteiligte sind 16 . April miteinander verheiratet . 19 . April erkannte Beteiligte Vaterschaft betroffenen Kind Zustimmung Mutter . Beteiligte ficht weiteren Verfahren möglicher leiblicher Vater Vaterschaft Beteiligten . vorliegenden Verfahren hat Amtsgericht Vertretung betroffenen Kindes Anfechtungsverfahren Ergänzungspflegschaft eingerichtet Jugendamt Pfleger bestellt . ten eingelegte Beschwerde hat Oberlandesgericht zurückgewiesen . wenden Beteiligten zugelassenen Rechtsbeschwerde Aufhebung Ergänzungspflegschaft erreichen wollen . II . zulässige Rechtsbeschwerde hat Erfolg . 1 . Oberlandesgericht hat veröffentlichten Beschluss Auffassung vertreten Anordnung Ergänzungspflegschaft geboten sei Eltern § § Abs. Satz iVm § Abs. Nr. Vertretung Gesetzes ausgeschlossen seien . Zwar gelte Regelung nur Rechtsstreitigkeiten . auch echte Streitverfahren freiwilligen Gerichtsbarkeit erfasst seien könne offenbleiben . Reform Familienverfahrensrechts sei jedenfalls ersehen bisher unstreitig Regelung § Abs. Nr. unterfallenden Rechtsstreitigkeiten Geltungsbereich entzogen werden sollten . Abstammungsverfahren sei allein Qualifizierung neuen Verfahrensrecht Familienstreitsache . Materiell bleibe aber Streitverfahren Interessengegensatz Beteiligten auszeichne . Beschränkung Anwendungsbereichs § Abs. Verfahren § lasse Gegenteiliges entnehmen . Vorschrift belege vielmehr Gesetzgeber Vertretungsausschluss Sorgeberechtigten angemessen halte . Bestellung Ergänzungspflegers sei auch Hinblick etwaig vorrangige Bestellung Verfahrensbeistands entbehrlich . könne zwar Interessengegensatz abmildern Tatbestand Vertretungsentziehung § beeinflussen . Jedoch sei Verfahrensbeistand gesetzlicher Vertreter Kindes so Bestellung auch vorrangigen Prüfung gesetzlichen Vertretung § § Abs. entbinde . 2 . hält rechtlichen Prüfung Ergebnis stand . Beteiligte ist rechtlicher Vater Beteiligte Ehefrau gesetzlichen Vertretung Kindes Anfechtungsverfahren ausgeschlossen so dass Recht § Abs. Satz Ergänzungspflegschaft angeordnet worden ist . § Abstammungsverfahren 1 . September Kraft getretenen FGG-Reformgesetz 17 . Dezember Folgenden : FGG-Reformgesetz Umgestaltung Abstammungsverfahrens Klageverfahren Verfahren Kindschaftssachen § . Verfahren freiwilligen Gerichtsbarkeit § § . FamFG weiter anwendbar ist ist umstritten . Teil wird ausgegangen Abstammungssachen Rechtsstreit Sinne § Abs. Nr. mehr darstellen Verfahren beteiligten Eltern Stellung Verfahren gesetzlichen Vertretung Kindes gehindert sind Kieninger/Rittner Abstammungsrecht Praxis . . ; Helms/Balzer f. ; Gutzeit Kaiser/Schnitzler/Friederici Familienrecht 2 . Aufl . . . wird Auffassung vertreten § Abs. Nr. erweiternd auszulegen sei Eltern Feststellungsverfahren auch Anfechtungsverfahren Verfahrensbeteiligte analog § Abs. iVm § stets ausgeschlossen seien Kieninger Abstammungsrecht Praxis . . ; MünchKommZPO/Coester-Waltjen/Hilbig 3 . Aufl . § . . ; Rpfleger ; 354 ; Stößer FamFG 2 . Aufl . § . . ; anders noch Stößer FamRZ . Schließlich wird Ausgangspunkt übereinstimmend Oberlandesgericht Orientierung herkömmlichen Anwendung § Abstammungsverfahren vertreten Umgestaltung Verfahrensrechts Vertretungsberechtigung Eltern geändert habe OLG FamRZ ; KG Rpfleger ; Staudinger/Rauscher § . . ; 13 . Aufl . . ; 6 . Aufl . . . ; 6 . Aufl . . 34 ; Löhnig FamRZ 1799 ; Klinkhammer Schnitzler Münchener Familienrecht 3 . Aufl . . 23 ; differenzierend Verfahrensrolle Kindes Grün Vaterschaftsfeststellung -anfechtung 2 . Aufl . . . ; ähnlich FamFG 3 . Aufl . . f. . Streitfrage bedarf vorliegenden Fall zwar nur insoweit Entscheidung Anfechtung Vaterschaft angeblichen leiblichen Vater § Abs. Nr. berührt ist . Beantwortung hängt allgemeinen Beurteilung inwiefern Reform Verfahrensrechts 1 . September gesetzliche Vertretung Kindes Abstammungsverfahren ausgewirkt hat . Frage ist beantworten Gesetzgeber gesetzliche Vertretung Abstammungssachen geändert hat Neuregelung Verfahrensrechts nur Fällen Änderungen ergeben gesetzliche Vertretung sorgeberechtigten Eltern Ausschluss Rechtslage 1 . September maßgeblich Besonderheiten früheren Verfahrensrechts abhingen . § Abs. iVm § Ausdruck kommende Rechtsgedanke ist Ausschluss rechtlichen Vaters gesetzlichen Vertretung Kindes weiter anzuwenden . Vater kann gesetzlicher Vertreter Kindes sein Verfahren Beseitigung Kind bestehenden Statusverhältnisses gerichtet ist vorgelagerten Entscheidung " " Anfechtung Senatsurteil FamRZ ; Verhältnis Entscheidung Vertretung Anfechtungsverfahren OLG FamRZ . Anfechtung Vaterschaft ist insoweit unverändert abstrakten Interessengegensatz Kind rechtlichem Vater gekennzeichnet Beseitigung rechtlichen Vaterschaft führt Kind Grundlage elementare subjektive Rechte Unterhalt Erbrecht entzogen wird . Vater Kind Einzelfall gleichgerichtete Interessen Beseitigung Vaterschaft haben mögen verhielt 31 . geltenden Rechtslage anders hat Gesetzgeber veranlasst Verfahren Antrag Vaters Kindes Vater gesetzliche Vertretung Kindes gestatten . neue Verfahrensrecht ist allerdings formale Gegnerschaft Vater Kind Fällen entfallen . Begründung Gesetzentwurfs Bundesregierung sollte Verfahren flexibler gestaltet werden wiederum Vorteil verbunden sein " Beteiligten Not Position Gegnern gebracht werden " " insbesondere Kind Verhältnis anfechtenden Vater " gelte BT-Drucks . S. . lässt indessen schließen Gesetzgeber zugleich anfechtenden Vater abweichend vorherigen Rechtslage nunmehr gesetzliche Vertretung Kindes einräumen wollte . Vielmehr ist beachten gesetzlichen Vertretung materiellrechtliche Frage handelt berücksichtigende Interessenkonflikt Statusverhältnis Beteiligten allein Änderung zugedachten verfahrensrechtlichen Stellung beseitigt worden ist Oberlandesgericht zutreffend hingewiesen hat . Gesetzgeber Änderungen Verfahrensrecht Ausstrahlung gesetzliche Vertretung zugedacht hat zeigt etwa speziellen Regelungen § Abs. Satz . Abs. FGG-Reformgesetz angetastet worden sind . Dementsprechend ist Vorfeld FGG-Reform verwiesen worden gesetzliche Vertretung Ausschluss Vertretung allgemeinen Regeln bürgerlichen Rechts gelten Heiter 417 Auswirkungen Verfahrensneuordnung gesetzliche Vertretung Betracht gezogen worden sind . Ausschluss anfechtenden Vaters Vertretungsbefugnis Prozessgegner Kindes war überdies schon früherem Recht gesetzlich ausdrücklich geregelt nur Rechtsgedanken herzuleiten . wurde Gesetzgeber offenbar selbstverständlich angesehen Vormund Elternteil zugleich Kind handeln kann vgl. Staudinger/Engler [ § . ; 6 . Aufl . . . Allein Beseitigung Gegnerstellung Vater Kind § Abs. Nr. lässt indessen ausgeführt Schluss ziehen Vater gesetzliche Vertretung zugewiesen werden sollte . Vielmehr ist auszugehen Gesetzgeber etwaige Konsequenzen FGG-Reformgesetzes gesetzliche Vertretung minderjährigen Kindes sichtigt hat FamFG 3 . Aufl . . 12 ; Stößer FamFG 2 . Aufl . § . somit § Abs. Ausdruck kommende Rechtsgedanke Vater Kind Beteiligte beseitigenden Statusverhältnisses weiterhin anzuwenden ist . Senat hat allerdings früheren Rechtslage Oberlandesgericht übersehen hat Fall Vaterschaftsanfechtung § Abs. Nr. Vertretungsausschluss rechtlichen Vaters verneint Senatsurteil FamRZ . . Anfechtung angeblichen leiblichen Vater zeichnete indessen 31 . August bestehenden Rechtslage Besonderheit Klage § Abs. Satz Nr. Kind rechtlichen Vater richten war . Senat ist dementsprechend formalen Betrachtung ausgegangen Vater Kind Fall Prozessgegner Streitgenossen waren . hat Senat Anfechtung Mutter entschieden Kind schon Zustellung Beiladung § vertreten könne Senatsurteil 27 . März FamRZ . formalen Gründen beruhenden Unterscheidung festzuhalten ist vgl. OLG FamRZ bedarf indessen Entscheidung jedenfalls Folge FGG-Reform Grundlage unterschiedliche Behandlung genannten Fälle entfallen ist . gesetzliche Neuregelung sind genannten Besonderheiten insoweit Verfahrensrecht ergeben haben gleichzeitig beseitigten Passivlegitimation entfallen . Gesetzgeber hat nur Bezug Aktivlegitimation Antragsberechtigung bisherigen Bestimmung § festgehalten . ist Regelung Passivlegitimation § -9- ersatzlos aufgehoben worden Verfahren nunmehr Verfahren freiwilligen Gerichtsbarkeit förmlichen Antragsgegner führen ist übrigen Anfechtung betroffenen Personen § Familiengericht nur noch Beteiligte hinzuzuziehen sind . unterscheidet Anfechtungsverfahren Antrag Vaters Kindes Abs. Nr. mehr Antrag Mutter Nr. angeblichen leiblichen Vaters Nr. anfechtungsberechtigten Behörde Nr. so Vertretungsausschluss Vaters einheitlich materiellen Kriterien beurteilen ist . vereinzelt vorgeschlagene Differenzierung Kind Antragsteller sonstiger Beteiligter ist so Grün Vaterschaftsfeststellung -anfechtung 2 . Aufl . . vermag überzeugen . Beseitigung Statusverhältnisses verbundene Interessenkonflikt Wahrnehmung Rechte Kindes hängen Kind Antragsteller sonstiger Beteiligter Verfahrens ist . zeigt etwa Kind vorbehaltlich Entscheidung " " Anfechtung vgl. Senatsurteil FamRZ Vertretung Verfahren OLG FamRZ Verlauf Abstammungsverfahrens sonstiger Beteiligter § Abs. Nr. eigenen Anfechtungsantrag " Gegenantrag " stellen kann . Ausschluss Vertretungsbefugnis ist andere geeignete Kriterien fehlen einheitlich Beteiligung beseitigenden Statusverhältnis rechtlichen Vaterschaft knüpfen gilt rechtlichen Vater somit Fällen Vaterschaftsanfechtung . Notwendigkeit Ergänzungspflegschaft entfällt schließlich nunmehr § FamFG vorgesehene Bestellung Verfahrensbeistands Abstammungssachen . Zwar hat Senat Entziehung terlichen Vertretungsbefugnis § Abs. Satz § Kindschaftssachen entschieden Eltern auch Fall erheblichen Interessengegensatzes Vertretungsbefugnis entzogen werden darf bereits Bestellung Verfahrensbeistands wirksame Interessenvertretung Kindes Sorge getragen werden kann Senatsbeschluss 7 . September ZB FamRZ . . . Insoweit unterscheiden aber Abstammungssachen Kindschaftssachen bereits Kind Stellung Antrags Abs. Nr. gesetzlichen Vertreters bedarf Gesetzgeber Kindschaftssachen angestellte Erwägung gesetzliche Vertretung Kindes vorausgegangenen Rechtslage eingreifen wollen Abstammungssachen schon Anbetracht anderen Ausgangslage greifen kann . Senat hat dementsprechend Entscheidung Kindschaftssachen anderen Verfahren abgegrenzt wirksame Interessenvertretung Kindes auch gesetzliche Vertretung erfordert Senatsbeschluss 7 . September ZB FamRZ . Abstammungssachen Fall ist . Auch Beteiligte ist Vertretung betroffenen Kindes Anfechtungsverfahren ausgeschlossen . Allerdings kann Folge schon § Abs. Nr. FamFG vorgeschriebenen Beteiligung Mutter Verfahren hergeleitet werden . Auch insoweit ist vielmehr auszugehen Gesetzgeber Zuge FGG-Reform jedenfalls grundsätzlichen Änderungen gesetzlichen Vertretung Abstammungsverfahren vornehmen wollte . allein Verfahrensbeteiligung hergeleiteter Vertretungsausschluss Abstammungsverfahren gelten müsste so konsequent Kieninger Helms/ Kieninger/Rittner Abstammungsrecht Praxis . widerspräche besonderen gesetzlichen Regelungen . So enthält § Abs. Satz . ausdrückliche Bestimmung Mutter Feststellung Vaterschaft Vertretung § entzogen werden kann . Regelung wäre gegenstandslos Mutter gesetzlichen Vertretung schon Gesetzes ausgeschlossen wäre . Ausschluss Mutter Vertretung widerspräche aber auch bewussten gesetzlichen Wertung Mutter grundsätzlich Lage ist Kind Interessen entsprechend Verfahren vertreten Normzweck vgl. Palandt/Diederichsen 71 . Aufl . . . Aufl . . jeweils . Gesetz Mutter generell Vertretung Abstammungsverfahren ausgeschlossen ansieht verdeutlicht ferner § FamFG . ist sorgeberechtigte Elternteil Vertretung Kindes Vaterschaftsfeststellungsverfahren erst ausgeschlossen Kind Jugendamt Beistand vertreten wird wiederum entsprechenden Antrag sorgeberechtigten Elternteils § § voraussetzt . Vertretung Mutter schließlich Anfechtungsverfahren unterschieden werden kann zeigt vorliegenden Fall Anfechtung leiblichen Vater § FamFG Erfolgsfall nur führt Nichtbestehen Vaterschaft rechtlichen Vaters festgestellt wird Gesetzes zugleich auch Feststellung Vaterschaft Anfechtenden . Mutter ist allerdings gesetzlichen Vertretung § Abs. Nr. dann ausgeschlossen Vater verheiratet ist . Hier ist ähnlich Bezug Vertretungsausschluss rechtlichen Vaters § Abs. Nr. enthaltene Rechtsgedanke heranzuziehen Hinblick Anfechtung leiblichen Vater abweichend früheren Rechtslage Verhinderung Mutter auszugehen Staudinger/Rauscher § . 28 ; Kaiser Kaiser/Schnitzler/Friederici Familienrecht 2 . Aufl . . 85 ; MünchKommBGB/Wellenhofer . Aufl . . . Ergebnis ist Vorinstanzen somit folgen Beteiligten gesetzlichen Vertretung betroffenen Kindes gehindert sind Anordnung Ergänzungspflegschaft Vaterschaftsanfechtungsverfahren erforderlich ist . Erfolgsaussicht Anfechtung Hauptsache ist Verfahren Anordnung Ergänzungspflegschaft schließlich prüfen . Dose Klinkhammer Nedden-Boeger Vorinstanzen : AG Erkelenz Entscheidung OLG Entscheidung