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7.5 KiB

BESCHLUSS
28
Juli
Betreuungssache
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
§
;
;
§
Vergütungsanspruch
Betreuers
endet
erst
gerichtlichen
Aufhebung
Betreuung
§
sei
denn
Ende
Betreuung
steht
bereits
Tod
Betreuten
entsprechenden
Fristablaufs
Anschluss
20
.
August
FamRZ
.
Hat
Kontrollbetreuer
Widerruf
Vorsorgevollmacht
Gericht
mitgeteilt
Betreuung
Sicht
beendet
sei
zugleich
Betreuerausweis
Zeitpunkt
erstreckenden
Vergütungsantrag
übersandt
steht
Vergütungsanspruch
Folgezeit
gerichtlichen
Aufhebung
Betreuung
Kontrollbetreuer
Tätigkeit
mehr
Betreuten
erbracht
hat
Einwand
Glauben
gemäß
§
.
Beschluss
28
Juli
ZB
AG
Delmenhorst
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
28
Juli
Vorsitzenden
Richter
Richterin
Weber-Monecke
Richter
Dr.
Dr.
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Beschluss
8
.
Zivilkammer
Landgerichts
8
.
September
wird
Kosten
weiteren
Beteiligten
zurückgewiesen
.
:
Gründe
:
weitere
Beteiligte
begehrt
Betreuervergütung
Zeit
8
.
Mai
.
Beschluss
3
November
bestellte
Amtsgericht
weiteren
Beteiligten
Kontrollbetreuer
Betroffene
Vorsorgevollmacht
Sohn
erstellt
hatte
.
Kontrollbetreuer
teilte
Gericht
Schreiben
18
.
Mai
Sicht
sei
Kontrollbetreuung
Vollmachtswiderruf
7
.
Mai
beendet
.
Zugleich
übersandte
Amtsgericht
Betreuerausweis
Antrag
Vergütungsfestsetzung
Zeitraum
7
.
Mai
.
Abschluss
Beschwerdeverfahrens
Betreuung
hob
Amtsgericht
Beschluss
15
.
Februar
Kontrollbetreuung
.
vorliegenden
Verfahren
hat
weitere
Beteiligte
Vergütung
Zeitraum
8
.
Mai
22
.
Februar
beantragt
Begründung
ausgeführt
Kontrollbetreuung
sei
erst
Beschluss
15
.
Februar
eingegangen
22
.
Februar
aufgehoben
worden
.
Amtsgericht
hat
Vergütung
antragsgemäß
festgesetzt
.
Landgericht
hat
Vergütungsantrag
Beschwerde
Betroffenen
zurückgewiesen
.
Hiergegen
wendet
weitere
Beteiligte
zugelassenen
Rechtsbeschwerde
.
II
.
Rechtsbeschwerde
ist
unbegründet
.
1
.
Landgericht
hat
Entscheidung
begründet
weiteren
Beteiligten
beantragten
Zeitraum
Vergütung
mehr
zustehe
Änderung
Umstände
.
.
Abs.
Satz
ergeben
habe
.
Wortlaut
§
stehe
jedenfalls
Auslegung
auch
faktische
Ende
Kontrollbetreuung
Wegfall
Vergütungsanspruchs
führen
könne
.
Zwar
werde
Regelfall
System
Vergütungsvorschriften
Intention
Gesetzgebers
klare
Rechtsverhältnisse
sorgen
formelle
Aufhebung
Betreuungsverhältnisses
Beschluss
Gerichts
abzustellen
sein
.
vorliegende
Fall
sei
jedoch
anders
gelegen
.
Kontrollbetreuer
habe
Rückgabe
Kontrollbetreuerausweises
Abrechnung
Vergütung
7
.
Mai
entsprechende
Mitteilung
Gericht
dokumentiert
Tätigkeit
faktisch
beendet
sei
.
sei
auch
Beteiligten
Gerichts
so
hingenommen
worden
.
Tätigkeiten
Kontrollbetreuers
seien
Seite
mehr
erwartet
worden
.
Rückgabe
Betreuerausweises
wären
auch
möglich
gewesen
wäre
Lage
gewesen
ausreichend
legitimieren
.
Vergütungsvorschriften
zugrunde
liegende
Gedanke
Rechtsklarheit
stehe
Annahme
hier
Betreuung
endgültig
beendet
worden
sei
Umstände
Sinne
§
Abs.
Satz
geändert
hätten
.
Aufhebung
Kontrollbetreuung
sei
offensichtlich
schlicht
vergessen
worden
.
Auch
Kontrollbetreuer
habe
weiteren
Zeitraum
erst
abgerechnet
Jahre
Beschluss
Aufhebung
Kontrollbetreuung
erlangt
habe
.
2
.
Ausführungen
halten
rechtlichen
Überprüfung
Ergebnis
stand
.
Allerdings
kann
Landgericht
gefolgt
werden
meint
Vergütungsanspruch
weiteren
Beteiligten
sei
gemäß
§
Abs.
Satz
VBVG
entfallen
.
Vielmehr
ist
Amtsgericht
Ansatz
Recht
ausgegangen
Vergütungszeitraum
erst
gerichtlichen
Aufhebung
Betreuung
Ende
gefunden
hat
.
ständiger
Rechtsprechung
Senats
besteht
Vergütungsanspruch
§
pauschal
festgelegten
Umfang
gesamten
Zeitraum
Betreuung
.
endet
§
erst
ausdrückliche
gerichtliche
Entscheidung
.
Regelung
dient
Klarheit
Rechtsverhältnisse
.
ist
vielfach
zweifelhaft
erst
gerichtliche
Ermittlung
klären
Voraussetzungen
Betreuung
vorliegen
.
ist
hinzunehmen
Ende
Notwendigkeit
Betreuung
Aufhebung
Betreuung
gewisse
noch
pauschalen
Stundenansatz
§
vergütende
Zeitspanne
liegt
behördeninterne
Abläufe
Prüfung
Voraussetzung
Aufhebung
Betreuung
tatsächlich
vorliegen
zurückzuführen
ist
Senatsbeschlüsse
11
.
April
FamRZ
.
7
.
August
ZB
FamRZ
.
9
;
s.
auch
Senatsbeschlüsse
14
.
Dezember
FamRZ
.
.
20
.
August
FamRZ
.
.
Gemessen
ist
Amtsgericht
Recht
ausgegangen
Zeitraum
weitere
Beteiligte
Kontrollbetreuer
Vergütung
§
beanspruchen
kann
erst
gerichtlichen
Aufhebung
Kontrollbetreuung
Ende
gefunden
hat
.
Anders
Fall
Todes
Betreuten
Ablaufs
Gesetz
Gericht
festgesetzten
Frist
vgl.
Senatsbeschluss
14
.
Dezember
ZB
FamRZ
.
wird
Kontrollbetreuung
Widerruf
Vorsorgevollmacht
gegenstandslos
.
Betreuung
§
Abs.
umfasst
vielmehr
auch
Geltendmachung
etwaiger
Rechenschaftspflichten
Schadensersatzansprüchen
Betroffenen
Bevollmächtigten
Vollmacht
zugrunde
liegenden
Rechtsverhältnis
17
Juli
FamRZ
.
.
Auch
vorliegend
konkreten
Bestimmung
Aufgabenkreises
Amtsgericht
erfasst
ansähe
blieben
zumindest
Ansprüche
Auskunft
Rechnungslegung
.
Jedoch
erweist
Entscheidung
Landgerichts
Grundlage
getroffenen
Feststellungen
anderen
Gründen
richtig
Abs.
FamFG
.
Geltendmachung
Vergütungsanspruchs
weiteren
Beteiligten
hier
verfahrensgegenständlichen
Zeitraum
stellt
unzulässige
Rechtsausübung
Sinne
§
.
widersprüchliches
Verhalten
ist
rechtsmissbräuchlich
.
.
u.a.
besondere
Umstände
Rechtsausübung
treuwidrig
erscheinen
lassen
vgl.
Urteil
4
.
Februar
ZR
.
.
Entscheidend
sind
letztlich
Umstände
jeweiligen
Einzelfalls
.
gefestigter
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
kann
Rechtsausübung
unzulässig
sein
objektiv
Gesamtbild
widersprüchlichen
Verhaltens
ergibt
frühere
Verhalten
späteren
sachlich
unvereinbar
ist
Interessen
Gegenseite
Hinblick
vorrangig
schutzwürdig
erscheinen
.
Ist
frühere
Verhalten
Beteiligten
schutzwürdiges
Vertrauen
Gegenseite
begründet
worden
ist
rechtsmissbräuchliches
Verhalten
allerdings
nur
besonders
gelagerten
Einzelfällen
Betracht
ziehen
etwa
unlösbaren
Widerspruch
früherer
späterer
Rechtsausübung
vgl.
Urteil
4
.
Februar
ZR
.
f.
.
Maßstäben
stellt
rechtsmissbräuchlich
Kontrollbetreuer
hier
zunächst
erklärt
Sicht
sei
Kontrollbetreuung
Vollmachtswiderruf
beendet
zugleich
Betreuerausweis
Antrag
Vergütungsfestsetzung
Zeitraum
Vollmachtswiderruf
Amtsgericht
einreicht
anschließend
irgendwie
geartete
Tätigkeit
Betroffenen
mehr
entfaltet
gleichwohl
aber
nachfolgenden
Zeitraum
Vergütung
beansprucht
.
Zwar
besteht
formal
gesehen
auch
Zeitraum
Anspruch
Vergütung
.
Jedoch
hat
Betreuer
Verhalten
eindeutig
Ausdruck
gebracht
Tätigkeit
beendet
erachtet
hat
.
dann
noch
formale
Rechtsposition
Fortgeltung
Betreuung
lichen
Aufhebung
ergibt
berufen
begründet
unlösbaren
Widerspruch
früherer
späterer
Rechtsausübung
ist
treuwidrig
auch
Fröschle
FamRZ
.
Einwand
§
ist
auch
bereits
Vergütungsfestsetzungsverfahren
§
FamFG
beachten
.
Verfahren
Festsetzung
Betreuervergütung
ist
gemäß
§
Nr.
lit
.
.
V.m
.
§
Abs.
FamFG
Rechtspfleger
funktionell
zuständig
.
Kompetenz
umfasst
Entscheidung
Grund
Höhe
Vergütungsanspruchs
jedoch
Entscheidung
Gegenansprüche
mangelhafter
Amtsführung
.
ist
nur
Entscheidung
Einwendungen
berufen
Vergütungsrecht
Grund
haben
mangelhafte
Amtsführung
5
November
ZB
FamRZ
.
bereits
früher
mögliche
Aufhebung
Betreuung
gestützt
werden
Senatsbeschluss
11
.
April
FamRZ
.
.
Festsetzungsverfahren
ist
etwa
Einrede
Verjährung
Frage
Einrede
§
entgegensteht
entscheiden
Senatsbeschluss
5
November
ZB
FamRZ
.
.
Ebenso
verhält
hier
gegenständlichen
Einwand
unzulässigen
Rechtsausübung
zuvor
niedergelegten
Tätigkeit
.
derart
klaren
Fällen
weiteren
gerichtlichen
Ermittlungen
mehr
zugänglich
sind
kann
Rechtspfleger
ebenfalls
Sache
entscheiden
.
Dose
Weber-Monecke
Nedden-Boeger
Vorinstanzen
:
AG
Delmenhorst
Entscheidung
Entscheidung