BESCHLUSS 28 Juli Betreuungssache Nachschlagewerk : ja : : ja § § ; ; § Vergütungsanspruch Betreuers endet erst gerichtlichen Aufhebung Betreuung § sei denn Ende Betreuung steht bereits Tod Betreuten entsprechenden Fristablaufs Anschluss 20 . August FamRZ . Hat Kontrollbetreuer Widerruf Vorsorgevollmacht Gericht mitgeteilt Betreuung Sicht beendet sei zugleich Betreuerausweis Zeitpunkt erstreckenden Vergütungsantrag übersandt steht Vergütungsanspruch Folgezeit gerichtlichen Aufhebung Betreuung Kontrollbetreuer Tätigkeit mehr Betreuten erbracht hat Einwand Glauben gemäß § . Beschluss 28 Juli ZB AG Delmenhorst . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 28 Juli Vorsitzenden Richter Richterin Weber-Monecke Richter Dr. Dr. beschlossen : Rechtsbeschwerde Beschluss 8 . Zivilkammer Landgerichts 8 . September wird Kosten weiteren Beteiligten zurückgewiesen . : € Gründe : weitere Beteiligte begehrt Betreuervergütung Zeit 8 . Mai . Beschluss 3 November bestellte Amtsgericht weiteren Beteiligten Kontrollbetreuer Betroffene Vorsorgevollmacht Sohn erstellt hatte . Kontrollbetreuer teilte Gericht Schreiben 18 . Mai Sicht sei Kontrollbetreuung Vollmachtswiderruf 7 . Mai beendet . Zugleich übersandte Amtsgericht Betreuerausweis Antrag Vergütungsfestsetzung Zeitraum 7 . Mai . Abschluss Beschwerdeverfahrens Betreuung hob Amtsgericht Beschluss 15 . Februar Kontrollbetreuung . vorliegenden Verfahren hat weitere Beteiligte Vergütung Zeitraum 8 . Mai 22 . Februar beantragt Begründung ausgeführt Kontrollbetreuung sei erst Beschluss 15 . Februar eingegangen 22 . Februar aufgehoben worden . Amtsgericht hat Vergütung antragsgemäß festgesetzt . Landgericht hat Vergütungsantrag Beschwerde Betroffenen zurückgewiesen . Hiergegen wendet weitere Beteiligte zugelassenen Rechtsbeschwerde . II . Rechtsbeschwerde ist unbegründet . 1 . Landgericht hat Entscheidung begründet weiteren Beteiligten beantragten Zeitraum Vergütung mehr zustehe Änderung Umstände . . Abs. Satz ergeben habe . Wortlaut § stehe jedenfalls Auslegung auch faktische Ende Kontrollbetreuung Wegfall Vergütungsanspruchs führen könne . Zwar werde Regelfall System Vergütungsvorschriften Intention Gesetzgebers klare Rechtsverhältnisse sorgen formelle Aufhebung Betreuungsverhältnisses Beschluss Gerichts abzustellen sein . vorliegende Fall sei jedoch anders gelegen . Kontrollbetreuer habe Rückgabe Kontrollbetreuerausweises Abrechnung Vergütung 7 . Mai entsprechende Mitteilung Gericht dokumentiert Tätigkeit faktisch beendet sei . sei auch Beteiligten Gerichts so hingenommen worden . Tätigkeiten Kontrollbetreuers seien Seite mehr erwartet worden . Rückgabe Betreuerausweises wären auch möglich gewesen wäre Lage gewesen ausreichend legitimieren . Vergütungsvorschriften zugrunde liegende Gedanke Rechtsklarheit stehe Annahme hier Betreuung endgültig beendet worden sei Umstände Sinne § Abs. Satz geändert hätten . Aufhebung Kontrollbetreuung sei offensichtlich schlicht vergessen worden . Auch Kontrollbetreuer habe weiteren Zeitraum erst abgerechnet Jahre Beschluss Aufhebung Kontrollbetreuung erlangt habe . 2 . Ausführungen halten rechtlichen Überprüfung Ergebnis stand . Allerdings kann Landgericht gefolgt werden meint Vergütungsanspruch weiteren Beteiligten sei gemäß § Abs. Satz VBVG entfallen . Vielmehr ist Amtsgericht Ansatz Recht ausgegangen Vergütungszeitraum erst gerichtlichen Aufhebung Betreuung Ende gefunden hat . ständiger Rechtsprechung Senats besteht Vergütungsanspruch § pauschal festgelegten Umfang gesamten Zeitraum Betreuung . endet § erst ausdrückliche gerichtliche Entscheidung . Regelung dient Klarheit Rechtsverhältnisse . ist vielfach zweifelhaft erst gerichtliche Ermittlung klären Voraussetzungen Betreuung vorliegen . ist hinzunehmen Ende Notwendigkeit Betreuung Aufhebung Betreuung gewisse noch pauschalen Stundenansatz § vergütende Zeitspanne liegt behördeninterne Abläufe Prüfung Voraussetzung Aufhebung Betreuung tatsächlich vorliegen zurückzuführen ist Senatsbeschlüsse 11 . April FamRZ . 7 . August ZB FamRZ . 9 ; s. auch Senatsbeschlüsse 14 . Dezember FamRZ . . 20 . August FamRZ . . Gemessen ist Amtsgericht Recht ausgegangen Zeitraum weitere Beteiligte Kontrollbetreuer Vergütung § beanspruchen kann erst gerichtlichen Aufhebung Kontrollbetreuung Ende gefunden hat . Anders Fall Todes Betreuten Ablaufs Gesetz Gericht festgesetzten Frist vgl. Senatsbeschluss 14 . Dezember ZB FamRZ . wird Kontrollbetreuung Widerruf Vorsorgevollmacht gegenstandslos . Betreuung § Abs. umfasst vielmehr auch Geltendmachung etwaiger Rechenschaftspflichten Schadensersatzansprüchen Betroffenen Bevollmächtigten Vollmacht zugrunde liegenden Rechtsverhältnis 17 Juli FamRZ . . Auch vorliegend konkreten Bestimmung Aufgabenkreises Amtsgericht erfasst ansähe blieben zumindest Ansprüche Auskunft Rechnungslegung . Jedoch erweist Entscheidung Landgerichts Grundlage getroffenen Feststellungen anderen Gründen richtig Abs. FamFG . Geltendmachung Vergütungsanspruchs weiteren Beteiligten hier verfahrensgegenständlichen Zeitraum stellt unzulässige Rechtsausübung Sinne § . widersprüchliches Verhalten ist rechtsmissbräuchlich . . u.a. besondere Umstände Rechtsausübung treuwidrig erscheinen lassen vgl. Urteil 4 . Februar ZR . . Entscheidend sind letztlich Umstände jeweiligen Einzelfalls . gefestigter Rechtsprechung Bundesgerichtshofs kann Rechtsausübung unzulässig sein objektiv Gesamtbild widersprüchlichen Verhaltens ergibt frühere Verhalten späteren sachlich unvereinbar ist Interessen Gegenseite Hinblick vorrangig schutzwürdig erscheinen . Ist frühere Verhalten Beteiligten schutzwürdiges Vertrauen Gegenseite begründet worden ist rechtsmissbräuchliches Verhalten allerdings nur besonders gelagerten Einzelfällen Betracht ziehen etwa unlösbaren Widerspruch früherer späterer Rechtsausübung vgl. Urteil 4 . Februar ZR . f. . Maßstäben stellt rechtsmissbräuchlich Kontrollbetreuer hier zunächst erklärt Sicht sei Kontrollbetreuung Vollmachtswiderruf beendet zugleich Betreuerausweis Antrag Vergütungsfestsetzung Zeitraum Vollmachtswiderruf Amtsgericht einreicht anschließend irgendwie geartete Tätigkeit Betroffenen mehr entfaltet gleichwohl aber nachfolgenden Zeitraum Vergütung beansprucht . Zwar besteht formal gesehen auch Zeitraum Anspruch Vergütung . Jedoch hat Betreuer Verhalten eindeutig Ausdruck gebracht Tätigkeit beendet erachtet hat . dann noch formale Rechtsposition Fortgeltung Betreuung lichen Aufhebung ergibt berufen begründet unlösbaren Widerspruch früherer späterer Rechtsausübung ist treuwidrig auch Fröschle FamRZ . Einwand § ist auch bereits Vergütungsfestsetzungsverfahren § FamFG beachten . Verfahren Festsetzung Betreuervergütung ist gemäß § Nr. lit . . V.m . § Abs. FamFG Rechtspfleger funktionell zuständig . Kompetenz umfasst Entscheidung Grund Höhe Vergütungsanspruchs jedoch Entscheidung Gegenansprüche mangelhafter Amtsführung . ist nur Entscheidung Einwendungen berufen Vergütungsrecht Grund haben mangelhafte Amtsführung 5 November ZB FamRZ . bereits früher mögliche Aufhebung Betreuung gestützt werden Senatsbeschluss 11 . April FamRZ . . Festsetzungsverfahren ist etwa Einrede Verjährung Frage Einrede § entgegensteht entscheiden Senatsbeschluss 5 November ZB FamRZ . . Ebenso verhält hier gegenständlichen Einwand unzulässigen Rechtsausübung zuvor niedergelegten Tätigkeit . derart klaren Fällen weiteren gerichtlichen Ermittlungen mehr zugänglich sind kann Rechtspfleger ebenfalls Sache entscheiden . Dose Weber-Monecke Nedden-Boeger Vorinstanzen : AG Delmenhorst Entscheidung Entscheidung