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273 lines
2.3 KiB

BESCHLUSS
9
.
Januar
Betreuungssache
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
9
.
Januar
Vorsitzenden
Richter
Richter
Dr.
Dr.
Dr.
Nedden-Boeger
Dr.
Botur
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Betroffenen
wird
Beschluss
9
.
Zivilkammer
Landgerichts
20
Juli
aufgehoben
.
Verfahren
wird
erneuten
Behandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsbeschwerdeverfahrens
andere
Kammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
Wert
:
Gründe
:
Betroffene
ist
geboren
.
ist
verwitwet
hat
Kinder
.
Tod
Ehemanns
Anfang
Jahres
befand
Betroffene
Erbauseinandersetzungen
Kindern
.
Kinder
haben
Einrichtung
Betreuung
angeregt
.
weitere
Anregung
Betreuungsstelle
Einholung
ärztlichen
Sachverständigengutachtens
schwere
psychische
Erkrankung
Form
anhaltenden
wahnhaften
Störung
chronifiziertem
Verlauf
festgestellt
hat
hat
Amtsgericht
weiteren
Beteiligten
Betreuer
bestellt
.
Aufgabenkreis
hat
Regelung
Erbangelegenheiten
Tod
Ehemannes
Betroffenen
verbundenen
Fernmeldeangelegenheiten
erstreckt
.
Beschwerde
Betroffenen
zurückweisender
Beschluss
Landgerichts
ist
Rechtsbeschwerde
Betroffenen
11
.
April
aufgehoben
worden
.
Zurückverweisung
Verfahrens
hat
Landgericht
Betroffene
persönlich
angehört
.
angefochtenen
Beschluss
hat
Aufgabenkreis
"
Regelung
Erbangelegenheiten
"
Betreuung
ausgenommen
erbrechtlichen
Streitigkeiten
Vergleich
beigelegt
worden
sind
.
Übrigen
hat
Landgericht
Beschwerde
Betroffenen
zurückgewiesen
.
erneuten
Rechtsbeschwerde
erstrebt
Betroffene
weiterhin
Aufhebung
Betreuung
.
II
.
gemäß
§
Abs.
Nr.
FamFG
statthafte
auch
Übrigen
zulässige
Rechtsbeschwerde
führt
Aufhebung
angefochtenen
Beschlusses
Zurückverweisung
Sache
Landgericht
.
1
.
Rechtsbeschwerde
rügt
Recht
angefochtenen
Beschluss
nachvollziehbaren
Begründung
fehlt
Betreuung
Hinblick
Vermögenssorge
erforderlich
ist
.
Landgericht
hat
entsprechenden
Hinweises
vorangegangenen
Senatsentscheidung
vgl.
Senatsbeschluss
11
.
April
FamRZ
.
8)
diesbezüglichen
Vorbringen
Betroffenen
auseinandergesetzt
.
Bezüglich
Frage
Betroffene
Lage
ist
freien
Willen
bilden
§
Abs.
Betreuung
entgegenstehen
würde
sind
Feststellungen
Landgerichts
hingegen
beanstanden
.
weiteren
Begründung
wird
§
Abs.
FamFG
abgesehen
.
2
.
Hinblick
wiederholte
Aufhebung
Sache
macht
Senat
Möglichkeit
§
Abs.
Satz
FamFG
Gebrauch
.
Dose
Klinkhammer
Nedden-Boeger
Botur
Vorinstanzen
:
AG
Buxtehude
Entscheidung
Entscheidung